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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 16 U 43/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 280 | |
BGB § 281 | |
BGB § 633 | |
BGB § 634 |
Gründe:
I. Der Kläger ist Gastronom. Um seinen Betrieb zu vergrößern, ersteigerte er Ende November 2001 das Anwesen A-straße .. in O1. Der Beklagte, Architekt und Bauingenieur, wurde mit der Planung und Überwachung der Umbau- und Erweiterungsarbeiten betraut.
Bis zum Abschluss des Bauvorhabens entstanden Kosten, die der Kläger für seine Teilklage in der Berufungsinstanz mit 862.175,26 € berechnet hat.
Der Kläger hat von dem Beklagten erstinstanzlich Zahlung in Höhe von insgesamt 178.438,80 € sowie die Übernahme von Zinsmehrbelastungen aufgrund Übernahme einer Bausummengarantie von 700.000,- € netto, hilfsweise wegen Überschreitung eines verbindlichen Kostenrahmens bzw. wegen fehlerhafter Kostenkontrolle begehrt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts (Bl. 107 - 108 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beweisaufnahme hätte die Vereinbarung einer Bausummengarantie nicht ergeben. Außerdem bestünde kein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Überschreitung eines verbindlich festgelegten Gesamtkostenlimits, da ein solches Kostenlimit im Architektenvertrag nicht enthalten und der Beweis für eine entsprechende mündliche Vereinbarung nicht erbracht worden sei.
Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 108 - 111 d.A.) wird verwiesen.
Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung, mit der er das Ziel der Stattgabe seiner Klage in Höhe von 170.307,03 € zuzüglich kapitalisierter Zinsen von 8.131,77 € (zusammen 178.438,80 €) weiterverfolgt.
Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, aus den besonderen Umständen der Auftragsvergabe ergäbe sich, dass eine Baukostenobergrenze vereinbart worden sei. Der Beklagte habe Kenntnis von seinen wirtschaftlichen Grenzen gehabt und gewusst, dass eine Gesamtbausumme von 761.000 € nicht realisierbar gewesen sei. Der Kläger rügt zudem, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage der Verletzung der Pflichten zur kalkulationsfehlerfreien und kostenangemessenen Planung befasst und den Zeugen B nicht gehört habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtene Urteils den Beklagten zu verurtei€len, an ihn 170.307,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2005 sowie weitere 8.131,77 € kapitalisierte Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Haftungsgrund sei nicht gegeben, die Schadensberechnung unschlüssig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 28. März 2006 und 16. Oktober 2006 sowie des Beklagten vom 23./24. August 2006, 13. September 2006 und 22. November 2006 Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig und in Höhe von 98.031,84 € begründet.
1. Die Teilklage ist zulässig, nachdem der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28. September 2006 mit Schriftsatz vom 16.Oktober 2006 konkret dargelegt hat, auf welche Positionen sich seine Teilklage beziehen soll. Unerheblich ist, dass er dabei nicht seinen vollen Klageantrag von 170.307,03 € nebst kapitalisierter Zinsen ausgeschöpft, sondern lediglich einen Betrag von 162.175,26 zuzüglich kapitalisierter Zinsen beziffert hat. Dieser Umstand hat Auswirkungen allein auf die Frage der Begründetheit der Klage.
2. Die Klage ist in Höhe von 98.031,84 € begründet.
Mit dem Landgericht ist zwar davon auszugehen, dass eine Bausummengarantie, die bei Überschreitung der Bausumme zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Beklagten führen würde, mangels Beweises einer entsprechenden Vereinbarung ausscheidet; dies wird von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht angegriffen. Das Begehren des Klägers ist aber als Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB gerechtfertigt.
a) Ein Kostenlimit kann dergestalt vertraglich vereinbart werden, dass die Baukosten in einer bestimmten Höhe verbindlich als vertraglich geschuldete Beschaffenheit einzuhalten sind in dem Sinne, dass jede Überschreitung des Limits einen Mangel des geschuldeten Werks darstellt (BGH, NJW-RR 1997, 850; Niestrate, Die Architektenhaftung, 3. A., Rn. 403). Voraussetzung dafür ist, dass der Bauherr und der Architekt von einer bestimmten Kostenbasis ausgegangen sind und diese zur Grundlage des Vertrags gemacht haben (Werner / Pastor, Der Bauprozess, 11. A., Rn. 1781). Von einem solchen vereinbarten Baukostenlimit ist vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts auszugehen.
Unerheblich ist zunächst, dass im schriftlichen Architektenvertrag selbst keine Obergrenze hinsichtlich einer einzuhaltenden Bausumme festgehalten ist. Zwar ist streitig, wann der Beklagte dem Kläger den Formularvertrag - ohne eigene Unterschrift - überreicht haben will. Letztlich ist der Vertrag aber erst am 18. Juli /12. Dezember 2003 unterzeichnet worden. Allein die Übergabe des Formulars und die Zusage der Gegenseite, ihn zu unterzeichnen, führt jedoch nicht zu der Annahme, sein Inhalt sei - ohne Abweichungen - vereinbart worden. Von daher kann der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden, der schriftliche Architektenvertrag spräche gegen die Vereinbarung eines Kostenlimits.
Zutreffend ist allerdings im Weiteren, dass sich aus den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen Z1, Z2 und Z3 keine Vereinbarung eines Bausummenlimits ergibt. Dies folgt schon daraus, dass die Gespräche, von denen die Zeugen berichtet haben, erst im Jahr 2003 und damit zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, zu dem der Beklagte bereits mit den Planungs- und Überwachungsarbeiten betraut worden war. Dass auch das erste Gespräch mit Herrn Seim entgegen der ursprünglichen Angaben des Klägers nicht im Juli 2002, sondern erst im Sommer 2003 geführt wurde, hat der Kläger in der mündlichen Ver€handlung vom 3. August 2006 auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt.
Dessen ungeachtet muss aber nach dem Ablauf der Vertragsverhandlungen davon ausgegangen werden, dass die Parteien einen verbindlichen Kostenrahmen vereinbart haben. Eine Kostengrenze kann sich nämlich auch aus den Finanzierungsmöglichkeiten des Bauherrn ergeben (Werner / Pastor a.a.O.). Dass die finanziellen Möglichkeiten des Klägers nicht unbegrenzt waren, ist dem Beklagten nicht verborgen geblieben. Nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers sind der Beauftragung des Beklagten nämlich mehrere Kostenschätzungen und Planungsänderungen vorausgegangen. So legte der Beklagte im Frühjahr 2002 zunächst eine Kostenschätzung vor, die sich auf 731.000,- € netto ohne Elektroarbeiten belief. Es folgte eine Kostenschätzung von 730.000,- netto einschließlich Elektroarbeiten, die dem Kläger immer noch zu hoch war. Bei einer Besprechung am 24. Mai 2002 zwischen den Parteien und Herrn B wurden die Investitionskosten ohne Grundstück, Zimmereinrichtung und Voreröffnungskosten mit 761.000,- € beziffert, was für den Kläger nur schwer bzw. nicht finanzierbar war. In der Folge erarbeitete der Beklagte eine weitere Kostenschätzung vom Juli 2002 (Anlagenband K 3), die für den gesamten Umbau einschließlich Grundstück, Hochbaumaßnahmen, Haustechnische Anlage, Umbau der Gaststätteneinrichtung, Kücheneinrichtung (Kühlräume) und Baunebenkosten Kosten von 664.000,- € netto vorsah. Erst aufgrund dieser Kostenschätzung beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchführung des Projekts. Dadurch, dass der Beklagte immer wieder auf die Finanzierungsbedenken des Klägers einging, neue Kostenschätzungen mit geringeren Kosten vorlegte und schließlich auf der Grundlage einer für den Kläger finanzierbaren Kostenschätzung den Auftrag erhielt, hat er konkludent zu erkennen gegeben, um die finanziellen Grenzen des Klägers zu wissen und diese zu respektieren und einzuhalten. Damit liegt aber eine mündlich vereinbarte Bausummenbegrenzung vor.
Dabei ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass die absolute Obergrenze für die gesamten Baukosten bei 760.000,- € netto liegen sollte, da in dem gemeinsamen Gespräch vom 24. Mai 2002 eine Summe von 761.000,- € als "nur schwer zu verkraften" bezeichnet wurde (vgl. das Schreiben des Herrn B vom 23. März 2004, Anlagenband K 2) und insofern anzunehmen ist, dass damit die "Schmerzgrenze" für den Kläger erreicht sein sollte, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung noch einmal auf die Bedeutung dieses Gesprächs hingewiesen hat. Diese Summe von 760.000,- € liegt 96.000,- € und damit fast 15 % über den von dem Beklagten geschätzten Kosten und erfasst damit auch etwaige planerische Unwägbarkeiten, die dem Projekt anhafteten; insofern sind nämlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Parteien lediglich eine "Größenordnung" vereinbart hätten, die die Anerkennung weiterer Toleranzen über einen Betrag von 760.000,- € hinaus rechtfertigen würde.
Diese Obergrenze umfasst zudem nicht nur die Baukosten als solche, sondern auch die gesamten Baunebenkosten. Zwar ist zutreffend, dass die Höhe der Baunebenkosten durch einen Architekten nicht ohne weiteres zu beeinflussen ist. Dieser verfügt aber zum einen über entsprechende Erfahrungswerte und muss notfalls großzügig schätzen; zum anderen hat der Beklagte selbst in seiner Kostenschätzung vom Juli 2002 die Baunebenkosten mit aufgeführt; dann muss er sich aber an seinen Angaben festhalten lassen, zumal es dem Kläger ersichtlich darum ging, den Gesamtaufwand seines Projekts einschätzen zu können, zu denen aber sämtliche mit dem Bau verbundenen Kosten einschließlich Architektenhonorar gehören.
b) Diese sämtliche Kosten einschließlich Gebäude, Baunebenkosten und Planungsunsicherheiten umfassende, vertraglich vereinbarte Kostengrenze hat der Beklagte nicht eingehalten. Vielmehr sind erheblich höhere Kosten entstanden.
Der Kläger hat seine erstinstanzliche Berechnung in der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung diverser Einwände des Beklagten korrigiert und die gesamten, im Rahmen der Teilklage maßgeblichen Baukosten mit 862.175,26 € beziffert; insoweit wird auf den Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 (Bl. 248 - 254 d.A.) Bezug genommen.
Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob bestimmte Positionen in die Berechnung der Höhe der Baukostenüberschreitung einzubeziehen sind, gilt folgendes (die Nummern beziehen sich auf die klägerische Aufstellung im Schriftsatz vom 16. Oktober 2006):
Nr. 11: Die Parteien streiten darüber, ob es sich um Gebühren für den Bauantrag oder für die Aufstellung eines Werbeschildes handelt. Wie sich aus der als Anlage K 40 vorgelegten Rechnung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen O2 ergibt sind die Gebühren, deren Höhe sich nach dem Bauumfang richtet, für eine Stellungnahme zu dem Bauantrag des Klägers festgesetzt worden. Der Senat geht davon aus, dass das Amt für Straßen- und Verkehrswesen als Träger öffentlicher Belange hinsichtlich des Bauantrags beteiligt wurde; es besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, so dass die entsprechenden Kosten zu berücksichtigen sind.
Nr. 20: Es ist unerheblich, ob der Beklagte - wie er vorträgt - bei der Auftragsvergabe für die Errichtung der ... Stube durch den Kläger anwesend war oder nicht. In seiner Kostenschätzung vom Juli 2002 hat er für den Umbau der Gaststätteneinrichtung 50.000,- € eingeplant. Gleiches gilt für seine "Kostenschätzung - Submissionsergebnisse" (Anlage B 8 Bl. 58 d.A.), und auch in seiner Aufstellung vom 19. September/10.Oktober 2003 (Anlage K 5) finden sich - neben den gesondert aufgeführten Tischlerarbeiten (Innentüren) - unter "Inneneinrichtung ..." und "Inneneinrichtung .... Stube" entsprechende Vergabesummen. Von daher hat der Beklagte die Verantwortung für die Einhaltung dieses Kostenrahmens übernommen unabhängig davon, ob er selbst oder der Kläger den Auftrag erteilt hat.
Nr. 24: Der Beklagte ist dem detaillierten Vortrag des Klägers, zu der Kostenüberschreitung bei den Außenanlagen sei es durch Planungsfehler des Beklagten gekommen, nicht entgegen getreten, so dass die von dem Kläger angesetzten vollen Kosten zu berücksichtigen sind.
Nr. 28: Zu den gesamten Kosten eines Bauvorhabens gehören auch die Kosten vorbereitender Maßnahmen, so dass keine Bedenken dagegen bestehen, auch jene Containerkosten einzubeziehen, die vor dem eigentlichen Baubeginn für Entrümpelung / Räumung (so der Beklagte) bzw. Entsorgung von Bauschutt (so der Kläger) entstanden sind.
Nr. 29/36/37: Der Beklagte hat in seiner Kostenschätzung vom Juli 2002 und in der "Kostenschätzung - Submissionsergebnisse" die Kosten für die Kücheneinrichtung (Kühlräume) mit 20.000,- € angegeben. Letztlich hat der Kläger den Auftrag für die Kücheneinrichtung und die Kühlräume unstreitig selbst vergeben; die Schlussrechnungen über 42.613,45 € haben dem Beklagten auch nicht zur Prüfung vorgelegen. Das kann ihn allerdings nicht entlasten, da er nicht vorgetragen hat, weshalb es nicht möglich war, die Kosten insoweit von Anfang an realistisch anzusetzen. Allein auf etwaige Angaben des Klägers durfte er sich nicht verlassen.
Nr. 32 und 33: Die Tankreinigung und die Betonbodenplatte für die Aufstellung eines Gastanks waren erforderlich, um das Gebäude letztlich nutzen zu können.
Damit belaufen sich die Baukosten wie vom Kläger berechnet auf 862.175,26 €. Allerdings sind die von dem Kläger zusätzlich in Auftrag gegebenen Leistungen in Abzug zu bringen. Hinsichtlich des Lastenaufzugs hat dies der Kläger bereits selbst berücksichtigt; gleiches muss aber auch für die weiteren Sonderwünsche des Klägers, das Erstellen einer zusätzlichen Zisterne und das Errichten einer Dachgaube, gelten. Die entsprechenden Kosten sind in den Rechnungen K 46 und K 51 enthalten und betragen 1.850,- € (vgl. Anlage K 46 S. 15) und nach den unstreitigen Angaben des Klägers 18.000,- €, so dass sich letztlich Baukosten von 842.325,26 € ergeben.
Hinzuzurechnen sind allerdings weitere 8.515,- € (vgl. Nr. 38, 39 und 40 der Aufstellung des Klägers vom 16. Oktober 2006), die der Kläger hilfsweise für den Fall geltend gemacht hat, dass einzelne Kostenpositionen im Rahmen der Teilklage nicht zum Zuge kommen. Die maßgebliche Bausumme beläuft sich damit auf 850.840,26 €, so dass eine Bausummenüberschreitung von 90.840,26 € vorliegt.
c) Diesen Werkmangel in Form einer Überschreitung der Bausumme hat der Beklagte nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Eine Entlastung ist ihm nicht gelungen.
Unerheblich ist zunächst, dass der Kläger nach der durch den Beklagten erfolgten Ausschreibung an den Vergabeverhandlungen beteiligt war und die Aufträge an die ausführenden Unternehmen vergeben hat. Der Kläger hatte nämlich gerade den Beklagten als Fachmann zur Planung und Durchführung der Umbau- und Erweiterungsarbeiten bei Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze hinzu gezogen. Es war deshalb Aufgabe des Beklagten, den Überblick über den finanziellen Aufwand zu behalten und den Kläger auf eine drohende Überschreitung der Kostengrenze hinzuweisen. Dass er den Kläger im Rahmen der Auftragsvergabe vor den teilweise bereits wesentlich über den geschätzten Kosten liegenden Vergabesummen gewarnt hat, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Er hat lediglich auf eine Aufstellung "Kostenschätzung - Submissionsergebnisse" ohne Datum (Bl. 58 d.A.) hingewiesen, bei der unklar ist, wann sie erstellt und dem Kläger vorgelegt wurde; im Übrigen hätten sich nach dieser Schätzung unter Einbeziehung der nicht ausgeschriebenen Gewerke die Baukosten noch innerhalb des Baukostenlimits von 760.000,- € gehalten, so dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, mit der Erteilung der Aufträge die vereinbarte Bausumme selbst "außer Kraft" gesetzt zu haben.
Soweit der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, eine Baukostenerhöhung über die Vergabesummen hinaus sei auf eine schlechtere Bausubstanz als ursprünglich angenommenen und auf zusätzliche Baumaßnahmen durch bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen zurückzuführen, sind solche Unwägbarkeiten bereits durch die Einbeziehung einer Toleranz von ca. 15 % der geschätzten Kosten abgedeckt. Zudem fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag insbesondere dazu, welche zusätzlichen Kosten durch welche Maßnahmen tatsächlich entstanden sind und warum es nicht möglich gewesen war, diese Kosten bereits in die Kostenschätzung einzustellen; insofern scheidet auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Kläger über die Kostenentwicklung aufgeklärt hätte. Vielmehr muss festgestellt werden, dass der Beklagte dem Kläger nach der Kostenschätzung vom Juli 2002 und der "Kostenschätzung - Submissionsergebnisse" unklaren Datums erst Mitte September 2003 bzw. Mitte Oktober 2003 eine weitere "Baukostenermittlung" vom 19. September 2003 / 10. Oktober 2003 (Anlage K 5) zukommen ließ, aus der sich - abgesehen davon, dass diese Unterlagen nicht vollständig waren - eine erhebliche Kostensteigerung weit über die Vergabesummen und die Freigabesummen hinaus ergab. In der Zwischenzeit hat der Beklagte unbestritten entsprechende Anfragen nach der Kostenentwicklung jedoch stets mit der Bemerkung quittierte, es sei alles im grünen Bereich.
d) Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Leistung bzw. Nacherfüllung voraus, an der es hier fehlt. Allerdings hat der Kläger frühestens mit der Übersicht vom 19. September /10. Oktober 2003 von der Kostenexplosion erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war aber eine Korrektur in Richtung einer mangelfreien, d.h. kostendeckenden Bauerrichtung nicht mehr möglich, so dass eine Fristsetzung letztlich entbehrlich war (vgl. auch Niestrate, a.a.O. Rn. 410).
e) Hinsichtlich der Höhe des Schadens gilt, dass der Beklagte die Kosten zu erstatten hat, die dem Kläger über die vereinbarte Bausumme hinaus dem Beklagten zurechenbar entstanden sind.
aa) Das ist ein zunächst ein Betrag in Höhe von 90.840,26 € (s.o.). Der Beklagte kann dabei nicht damit gehört werden, es fehle an einer Ursächlichkeit der schuldhaften Bausummenüberschreitung für den Schaden, weil der Kläger selbst im September / Oktober 2003, als er von der erheblichen Baukostenüberschreitung erfahren habe, keine Maßnahmen zur Kostenminimierung ergriffen habe. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, zu diesem Zeitpunkt habe er von dem Vorhaben nicht mehr abweichen können. Da auch der Beklagte keine Angaben oder Vorschläge dazu gemacht hat, wie die Kosten noch hätten reduziert werden können, ist von einer Kausalität auszugehen.
bb) Der Schaden umfasst auch die kapitalisierten Zinsen, die der Kläger durch eine zusätzliche Kreditaufnahme zwecks Finanzierung der Bausummenüberschreitung zahlen musste. Der Kläger hat insoweit dargelegt, - neben den zu einem späteren Zeitpunkt über seinen Vater bezogenen Mitteln - im Oktober 2003 ein weiteres Darlehen über 100.000,- € von Herrn C erhalten zu haben, für das er vom 30. Oktober 2003 bis 31. Mai 2005 monatlich 416,67 € und damit 7.916,73 € gezahlt hat. Da die von dem Beklagten zu verantwortende Bausummenüberschreitung allerdings nur 90.840,26 € beträgt, können die angefallenen Zinsen nur im entsprechenden Verhältnis angesetzt werden. Der Zinsschaden beträgt deshalb nur 7.191,58 €.
cc) Ein Schaden entfällt auch nicht im Wege des Vorteilsausgleichs wegen einer Steigerung des Verkehrswertes des Bauobjekts.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden zu verneinen, wenn der zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat; dementsprechend gehöre es zur Darlegung des Schadens, dass die Wertsteigerung hinter den nachweislich aufgewandten Baukosten zurückbleibt (BGH NJW-RR 97, 850).
Vorliegend hat der Kläger eine Wertermittlung der ...bank O3n e.G. (Anlagenband K 19) vom 9. Oktober 2003 vorgelegt, nach der der Verkehrswert als Sachwert 796.000,- € und als - hier maßgeblicher (vgl. Schwenker, in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 13 Ziff. IV; Werner / Pas€tor, a.a.O. Rn. 1801) - Ertragswert 748.000,- € beträgt. Danach liegt der Verkehrswert - und damit gleichzeitig auch die Wertsteigerung - erheblich unter dem Gesamtaufwand des Klägers; der Ertragswert des gesamten Objekts erreicht noch nicht einmal die vereinbarte Bausumme. Zwar beanstandet der Beklagte, das Gutachten ließe die Berechnungsgrundlagen nicht erkennen; es ist jedoch nicht ersichtlich, warum es den Verkehrswert im Ergebnis unzutreffend wiedergeben sollte. Es ist deshalb nach § 287 ZPO davon auszugehen, dass die Baukostenüberschreitung nicht durch eine Wertsteigerung konsumiert worden ist.
f) Schließlich ist die Schadensersatzforderung des Klägers nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit Honorarforderungen in Höhe von 64.779,63 € nach § 389 BGB untergegangen.
Hinsichtlich der mit Rechnungen vom 13. Juli 2004 (Anlagen B 2, B 4 und B 6) abgerechneten drei Vorgängerprojekte hat der Beklagte trotz des substantiierten Bestreitens des Klägers keinen Beweis dafür angeboten, dass die abgerechneten Leitungen tatsächlich erbracht worden ist. Soweit er für das streitgegenständliche Bauvorhaben restliches Honorar von 35.302,52 € beansprucht, erhöht sich mit Geltendmachung dieses Anspruchs gleichzeitig im gleichen Umfang die auch die Baunebenkosten und damit die Architektenkosten umfassende Bausumme, so dass die Aufrechnung im Ergebnis ins Leere geht.
g) Der ausgeurteilte Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
Ende der Entscheidung
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