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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 16 U 75/06
Rechtsgebiete: BGB, PflVG, StVG


Vorschriften:

BGB § 823 I
PflVG § 3 Nr. 1
StVG § 7
StVG § 18
1. Zu den Indizien für eine Unfallmanipulation.

2. Kein Schadensersatz bei nicht aufgeklärten und in Abrede gestellten Vorschäden.


Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 23. Dezember 2002 neben seinem Imbissstand in der Straße "..." in O1 ereignet haben soll.

Der Kläger hat behauptet, der Zeuge Z1 sei mit seinem damals bei der Beklagten versicherten PKW nebst Anhänger aus Unachtsamkeit rückwärts gegen die rechte Seite seines neben dem Imbissstand abgestellten X gestoßen. Dabei sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 9.520,97 € entstanden.

Die Beklagte hat bestritten, dass es überhaupt in der angegebenen Örtlichkeit zum angegebenen Zeitpunkt zu dem behaupteten Kollisionsgeschehen gekommen sei. Falls doch, sei von einem gestellten Unfall auszugehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 278 - 280 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Z1 und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungen der Klage in Höhe von insgesamt 5.731,07 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt zu sein, dass es am 23. Dezember 2002 zu einem von dem Zeugen Z1 fahrlässig verursachten und nicht gestellten Verkehrsunfall gekommen sei, bei dem der PKW des Klägers beschädigt worden sei.

Zwar könne die Beklagte Indizien nennen, die auf ein bewusst herbeigeführtes Schadensereignis deuteten; diese seien jedoch in ihrer Gesamtheit nicht in der Lage, einen Anscheinsbeweis für einen gestellten Unfall zu liefern. Die Überzeugung des Gerichts ergäbe sich zum einen aus der glaubhaften Aussage des - auch glaubwürdigen - Zeugen, der mit realitätstypischen, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Details eine typische Unfallkonstellation geschildert habe. Zum anderen habe der Sachverständige A eindeutig und überzeugend dargelegt, dass das klägerische Vorbringen und die Angaben des Zeugen technischerseits insoweit nachvollziehbar und plausibel seien, als die Schäden an der rechten hinteren Fahrzeugseite des X nach der B-Säule - im Gegensatz zu den Schäden an der rechten Tür des Fahrzeugs des Klägers - ohne weiteres durch den Unfall verursacht worden sein könnten. Mit ihren Einwänden gegen das Gutachten vermöge die Beklagte nicht durchzudringen, so dass auch keine Veranlassung für eine neue Begutachten bestünde.

Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das Landgericht dem Kläger Kosten zur Instandsetzung der Unfallschäden in Höhe von 5.112,09 €, Kosten für das vorprozessual von dem Kläger eingeholte Gutachten in Höhe von 593,98 € sowie 25,- € Kostenpauschale zugesprochen, die Erstattung von Mietwagenkosten und von pauschalen Kosten der Abmeldung und Neuzulassung jedoch abgelehnt.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 281 - 284 d. A.) wird verwiesen.

Gegen dieses ihr am 13. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. April 2006 Berufung eingelegt und diese mit einem am 8. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie verfolgt das Ziel der vollständigen Klageabweisung und steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass der Unfall tatsächlich nicht stattgefunden habe, zumindest aber ein manipuliertes Kollisionsgeschehen vorläge, was sich aus einer Reihe von näher dargelegten Indizien ergäbe. Auch sei die Aussage des Zeugen Z1 nicht glaubhaft.

Das Landgericht habe zudem völlig außer Acht gelassen, dass der Kläger wahrheitswidrig Schäden behauptet hat, die auch nach Ansicht des Sachverständigen A nicht dem behaupteten Kollisionsgeschehen zuzuordnen seien. Im Übrigen könne aber dem Sachverständigen insoweit nicht zugestimmt werden, als er von einer 10 cm langen Schürfspur ausginge, die zu der lokalbegrenzten punktuellen Anstoßstelle im Bereich des Seitenteils hinführe; dabei handele es sich vielmehr um die Spiegelung der Unterkante der Windschutzscheibe eines anderen Fahrzeugs. Die Beklagte beantragt deshalb die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Schließlich rügt sie, dass das Landgericht die Kosten für die Einholung des vorgerichtlichen Gutachtens zuerkannt habe und von einem Totalschaden ausgegangen sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 8. Mai 2006 und 16. Juni 2006 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung nicht stand.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23. Dezember 2002 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG.

Es bestehen bereits erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ein gestellter Unfall vorliegt. Zudem hat der Kläger in Anbetracht von Vorschäden an seinem PKW nicht substantiiert vorgetragen, welcher Schaden ihm konkret aus dem Unfall entstanden sein soll.

Der Senat ist zunächst mit dem Landgericht davon überzeugt, dass der Unfall tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Dies folgt aus einer Zusammenschau der Aussage des Zeugen Z1 und des Gutachtens des Sachverständigen A.

Der Zeuge Z1 hat bekundet, mit seinem Gespann beim rückwärtigen Rangieren gegen die rechte Seite des klägerischen PKW gefahren zu sein. Dass diese Unfallkonstellation durchaus mit den hinter der B-Säule befindlichen Schäden am Fahrzeug des Klägers in Verbindung gebracht werden kann, hat der Sachverständige A in seinem Gutachten dargelegt.

Soweit die Beklagte die Angaben des Sachverständigen im Hinblick auf eine 10 cm lange angebliche Schürfspur in Zweifel zieht, hat der Senat nochmals die auf CD befindlichen Originalfotos des Sachverständigen B in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Spur auf mehreren in unterschiedlichen Blickrichtungen aufgenommenen Fotos zu erkennen ist. Es kann deshalb - wie auch vom Sachverständigen A in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2005 ausgeführt - nicht angenommen werden, dass es sich um eine Spiegelung handelt. Es bestand deshalb für den Senat auch keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Es liegen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unfall gestellt war.

Grundsätzlich obliegt dem Schädiger bzw. der Versicherung die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat (BGH, VersR 1979, 514; OLG Hamm, VersR 2001, 1127; Himmelreich/Halm; Handbuch des Fachanwaltsrechts Verkehrsrecht, Kapitel 25 Rn. 99). Allerdings kommen ihr Beweiserleichterungen im Wege des Indizienbeweises bzw. des Anscheinsbeweises zugute. Für einen Anscheinsbeweis genügt es, wenn die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist (BGH, a.a.O.; OLG Bremen, OLGR 2003, 138; OLG Celle, OLGR 2004, 328). Nach anders formulierter Auffassung genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen (OLG Hamm, a.a.O.). Dabei ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweiszeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (OLG Frankfurt, OLGR 1996, 265; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.).

Wichtige, für einen gestellten Unfall sprechende Indizien sind folgende Umstände:

Bei dem Fahrzeug des Klägers handelte es sich um einen X in gepflegtem Zustand und mit einer umfangreichen Sonderausstattung.

Demgegenüber war auf Seiten der Beklagten ein Gespann mit einem alten Anhänger beteiligt, der im Zeitpunkt des Unfalls leer war, Rost- und Gebrauchsspuren aufwies und durch die Kollision nicht weiter beschädigt wurde. Diese Art und Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge ist typisch für einen gestellten Unfall. Hinzu kommt die Art des Unfalls, der sich dadurch ereignete, dass das Gespann beim Rückwärtsfahren in Schrittgeschwindigkeit mit dem parkenden Fahrzeug kollidierte; dieses Unfallgeschehen war leicht zu stellen und zu beherrschen und weder für Insassen noch für Außenstehende gefährlich.

Im Weiteren sprechen auch Hergang und Ort des Unfalls für einen gestellten Unfall. So fand der Unfall bei Dunkelheit an einem abgelegenen Ort ohne unmittelbare Zeugen statt, wenn man von den beiden Kindern des Zeugen Z1 absieht, die sich mit im Auto befunden haben sollen. Zudem war die Fahrweise des Zeugen Z1 zumindest ungewöhnlich. Der Zeuge hatte nach eigenem Bekunden den neben dem Imbiss stehenden PKW des Klägers gesehen und wusste, dass der zur Verfügung stehende Platz zum Parken bzw. Wenden eng war. Dennoch hat er rückwärts in die Lücke zurückgesetzt. Warum er sich diese enge Lücke ausgesucht hatte, vermochte der Zeuge nicht klar zu beantworten.

In seiner Vernehmung vor dem Senat hat er dazu lediglich bekundet, es sei ihm zu weit gewesen, um den Wendehammer herum zu fahren. Im Übrigen stellt die Fahrweise des Zeugen insofern einen besonders groben Fahrfehler dar, als der Zeuge zwar zunächst den PKW des Klägers gesehen hat, dann aber aufgrund der Dunkelheit und weil ihn nach eigenen Angaben die Rücklichter seines Autos geblendet hätten, nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu erkennen, wie weit sein Hänger bereits herumgefahren war.

Auch das Verhalten der Beteiligten nach dem Unfall gibt Anhaltspunkte für einen gestellten Unfall. So wurde trotz der angeblich fehlenden Bekanntschaft keine Polizei hinzugezogen. Vielmehr gab der Zeuge sofort ein mündliches Schuldbekenntnis ab. Personen, die sich im Innenraum des Imbisses befanden, wurden nicht als unabhängige Zeugen hinzu gezogen. Der Kläger gab zwar ein privates Schadensgutachten in Auftrag. Unmittelbar nach dessen Erstellung hat er jedoch den noch fahrtüchtigen PKW veräußert, so dass eine Nachbesichtigung nicht möglich war. Widersprüchliche Angaben machten die Unfallbeteiligten zur Frage der Bekanntschaft. Während der Kläger gegenüber der Beklagten in seiner Schadensmeldung eine Bekanntschaft mit dem Zeugen verneinte, gab dieser an, den Kläger (nur) flüchtig zu kennen.

Dies hat er in seiner Vernehmung vor dem Landgericht und dem Senat dahingehend konkretisiert, dass er zuvor etwa 2 bis 3 mal bzw. "ab und zu" Essen in dem Imbiss des Klägers geholt habe, den dieser nach eigenen Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erst seit etwa August des Jahres gepachtet hatte. Zudem hatte der Zeuge Z1 in der Straße, in der sich der Imbiss befindet, einen Weihnachtsbaumverkauf betrieben. Von daher ist die Behauptung des Klägers, den Zeugen überhaupt nicht zu kennen, wenig nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als er wusste, dass der Zeuge Kinder hat und umgekehrt der Zeuge nach Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung nach dem Unfall unmittelbar auf ihn zukam, um den Unfall zu melden. Wenn sich die Beteiligten tatsächlich nicht gekannt hätten, hätte es nahe gelegen, zunächst im Imbiss nach dem Eigentümer des X zu fragen.

Ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ist, dass der Kläger einen teuren Mietwagen nahm, obwohl das Fahrzeug noch fahrtüchtig war, und er zunächst falsche Angaben dazu machte, dass dies mit einem Mitarbeiter der Beklagten abgesprochen gewesen sei. Schließlich spricht massiv für eine Unfallmanipulation, dass der Kläger Vorschäden an seinem Fahrzeug verschwiegen bzw. beharrlich in Abrede gestellt hat. Aus sämtlichen in der Akte befindlichen Gutachten ergibt sich, dass sich an der rechten Türe vor der B-Säule Vorschäden befanden. So hat der Sachverständige B in seinem Gutachten vom 10. Januar 2003 unter "Vorschäden" angegeben, die Türe rechts sei leicht eingebeult (Seite 3 des Gutachtens - Bl. 8 d. A.).

Der Sachverständige C hat in seinem Gutachten vom 9. März 2003 (S. 16 f. - Bl. 228 d. A.) ausgeführt, im hinteren Abschnitt der rechten Tür am X seien lokal begrenzte Deformationen der Beblechung erkennbar, zu denen sich unter Beachtung der Lage, Form und Ausprägung mit den vorliegenden Anknüpfungsinformationen am Anhänger kein kompatibler Koalitionspartner befände.

Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige A hat eindeutig festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und den Schäden an der rechten Türe hergestellt werden könne, da nach dem Schadensbild die Kontaktierung vor der Tür geendet haben müsse (vgl. S. 6 seines Gutachtens vom 23. Dezember 2004 - Bl. 156 d. A.). Dies bedeutet aber, dass es bereits ein anderes Unfallgeschehen gegeben haben muss, bei dem es zu den Vorschäden an der rechten Türe gekommen ist. Dessen ungeachtet hat der Kläger auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat das Vorliegen von Vorschäden weiterhin abgestritten und lediglich einen Kratzer am Kotflügel eingeräumt. Dies begründet aber den Verdacht, dass der Unfall manipuliert wurde, um einen Vorschaden auf Kosten der Beklagten zu regulieren.

Selbst wenn trotz aller zuvor aufgeführten Indizien weiterhin Zweifel an einem gestellten Unfall bestehen sollten, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers zumindest aufgrund der nicht geklärten Vorschäden aus. Der Kläger hat nämlich nicht den Nachweis erbracht, dass die Schäden an seinem Fahrzeug, die nach seinen Angaben zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt haben sollen, ganz oder teilweise aus dem Unfallgeschehen vom 23. Dezember 2002 herrühren. Zwar hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Fahrzeug bereits Vorschäden aufweist.

In diesem Fall gehört zu einem geordneten Sachvortrag aber auch die Darlegung, dass und welche Schäden genau aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen herrühren und welche Schäden wiederum auf einen anderen Unfall zurückzuführen sind (LG Wiesbaden, VersR 2003, 1297 m.w.N.). Ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für die Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Aufgrund des Vorschadens lässt sich dann nämlich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und / oder dass in diesem Bereich bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (OLG Köln, VersR 1999, 865).

So liegt der Fall auch hier. Der nicht aufgeklärte und vom Kläger beharrlich in Abrede gestellte Vorschaden betrifft gerade die rechte Fahrerseite, die durch den Unfall vom 23. Dezember 2002 in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Somit kann aber nicht festgestellt werden, welche Schäden auf welches Ereignis zurückzuführen sind. Es ist nämlich insoweit denkbar, dass auch in dem nunmehr neu geschädigten Bereich Vorschäden vorhanden waren. Dies gilt umso mehr, als sich die Vorschäden an der rechten Tür nicht in einem von den neuen Beschädigungen eindeutig abgrenzbaren Teil befanden, sondern sich bis zur B-Säule und damit gerade in den Bereich erstreckten, ab dem das Fahrzeug durch den Unfall vom 23. Dezember 2003 beschädigt wurde.

Dabei hilft dem Kläger auch das Gutachten des Sachverständigen A nicht weiter. Zwar hat der Sachverständige jene Schadenspositionen aus dem Gutachten B herausgerechnet, die eindeutig nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stehen. Im Übrigen hat er aber nicht zweifelsfrei festgestellt, dass die Schäden im Bereich hinter der B-Säule sämtlich ausschließlich durch den Unfall vom 23. Dezember 2002 entstanden sind. Insbesondere hinsichtlich der Schrammspuren im Bereich der Wulstkante und am hinteren Stoßdämpfer hat er lediglich aufgrund der möglichen Berührungswinkel "nicht ausgeschlossen", dass neben der rechten hinteren Aufbauecke auch das hervorstehende Schutzblech des Anhängerrads Kontakt gefunden hat, so dass zusätzliche Schrammspuren "möglich erscheinen". Damit ist aber umgekehrt auch nicht ausgeschlossen, dass die Schäden bereits durch einen anderen Vorfall entstanden sind. Im Übrigen können selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangt werden, wenn es - wie hier - möglich ist, dass sie auch bereits durch einen der Vorschäden verursacht worden sein können (OLG Hamburg, MDR 2001, 1111).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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