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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 16 U 83/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
Zur Darlegungslast bei der Frage der pflichtwidrigen Verletzung eines Vermögensverwaltungsvertrages sowie des aus einer möglichen Verletzung entstandenen Schadens
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht seines Bruders A auf Schadensersatz wegen Verletzung eines am 13. Januar 2000 zwischen dem Zedenten und der Beklagten abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 152 - 154 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die schlüssige Darlegung eines Verstoßes der Beklagten gegen den Vermögensverwaltungsvertrag fraglich sei, der Kläger einen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe und etwaige Ansprüche des Zedenten nach § 37 a WpHG verjährt seien.

Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (Bl. 155 - 160 d.A.).

Gegen diese ihm am 11. Januar 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 10. Februar 2006 bei Gericht eingegangen ist und die er nach Fristverlängerung bis zum 11. April 2006 mit einem am 10. April 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 237.468,97 € weiter, der dem Zedenten bis zum 30. September 2005 entstanden sein soll.

Dazu trägt er vor:

Das Landgericht habe die zwischen den Parteien vereinbarten Anlagerichtlinien vom 23. März 2000 falsch ausgelegt. Der Beruf des Zedenten, der in Börsengeschäften tätig gewesen sei, sei unerheblich, da er nicht mit Optionsscheinen gehandelt habe.

Das Landgericht hätte den Beweisantrag hinsichtlich der Behauptung, dass der Zedent den (nur teilweise ausgefüllten) Wertpapiererhebungsbogen nicht gekannt habe, nicht übergehen dürfen. Für die Auslegung der Anlagerichtlinien sei auch der Internetauftritt der Beklagten maßgebend, in dem diese mit einer Risikobegrenzung durch Diversifikation werbe. Vor diesem Hintergrund ergäbe eine Auslegung der Richtlinien, dass die Vermögensverwaltung vorwiegend in Aktien und Fondsanlagen hätte erfolgen sollen, wobei der Anteil an spekulativen Anlagen wie Optionsscheine und Aktien des Neuen Markts auf 20 % begrenzt gewesen sei. Auch sei eine Zumischung von Rentenwerten ausdrücklich vereinbart worden. Diese vereinbarte und zudem rechtlich vorgeschriebene Risikomischung sei von der Beklagten nicht eingehalten worden, da sie neben der Überschreitung der Grenze für Optionsscheine spekulative Aktien des Neuen Markts wie Standardaktien behandelt und pflichtwidrig keine Rentenpapiere ins Depot aufgenommen habe.

Den Gesamtschaden aus der Überschreitung der 20%igen Grenze einer Anlage in Optionsscheinen der Jahre 2000 und 2001 beziffert der Kläger auf 63.786,88 €; der Gesamtschaden aus der Vermögensverwaltung betrage zum 30. September 2005 237.468,97 €, zum 31. Dezember 2005 221.143,01 € und zum Zeitpunkt der Depotauflösung zum 20. Februar 2006 207.170,23 €. Bei einer pflichtgemäßen Alternativanlage wäre der Schaden nicht eingetreten.

Schließlich rügt der Kläger, dass das Landgericht zu Unrecht Verjährung angenommen habe. Schadensersatzansprüche aus vertragswidriger Vermögensverwaltung verjährten nach der Regelverjährung des BGB und nicht nach § 37 a WpHG.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2006, Az. 2-21 O 393/05, zu verurteilen, an ihn 237.468,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und rügt, dass weiterhin keine schlüssige Schadensberechnung vorläge.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger weder eine Pflichtverletzung der Beklagten noch einen dadurch entstandenen Schaden schlüssig dargelegt hat.

Der Kläger stützt sein Begehren in der Berufungsinstanz darauf, dass die Beklagte die 20 %-ige Grenze einer Anlage in Optionsscheinen nicht eingehalten und die Depotzusammensetzung als zu risikogeneigt im Verhältnis zu einer zwischen den Parteien vereinbarten, konservativen Ausrichtung vorgenommen habe.

1. Überschreitung der Anlagegrenze für Optionsscheine

a) Unabhängig von dem Streit der Parteien um die Kenntnis des Zedenten von dem Wertpapiererhebungsbogen und dessen Inhalt, die vereinbarte Anlagestrategie und die Fachkenntnisse des Klägers steht dieser auf dem Standpunkt, dass der Anteil an Optionsscheinen am Depotinhalt auf 20 % begrenzt gewesen sei. Hierbei habe es sich um eine feste Grenze gehandelt, der unbedingt zu folgen gewesen sei. Diese Grenze habe die Beklagte aber nicht eingehalten.

Zutreffend ist insoweit, dass mit der in den Anlagerichtlinien enthaltenen Sollbestimmung hinsichtlich der Begrenzung des Anteils der Optionsscheine auf 20 % der Beklagten eine Grenze vorgegeben worden ist, die sie bei Durchführung der Vermögensverwaltung grundsätzlich einzuhalten hatte. Allerdings geht es nach Auffassung des Senats zu weit, eine "unbedingte" Pflicht zur Einhaltung dieser Grenze anzunehmen. Wäre eine solche beabsichtigt gewesen, hätte eine Formulierung dahingehend nahegelegen, dass der entsprechende Anteil am Depot nicht überschritten werden "darf". Da dies nicht geschehen, sondern vielmehr eine Sollbestimmung aufgenommen worden ist, muss angenommen werden, dass die Beklagte zwar grundsätzlich an die Quote gebunden war, aber bei gegenteiliger Weisung des Klägers oder bei wichtigen Gründen in von ihr darzulegenden und zu beweisenden Ausnahmefällen im Interesse des Klägers davon abweichen konnte, wobei in letzterem Fall dem Kläger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen und seine Entscheidung einzuholen gewesen wäre (vgl. insoweit Sprockhoff, WM 2005, 1739).

Bei seiner Auslegung der Anlagerichtlinien übersieht der Kläger weiterhin, dass der Anteil von 20 % nach dem Wortlaut der Anlagerichtlinien nicht am Gesamtbestand des Depots (ggfls. an einem Stichtag) zu messen war, sondern dass es hinsichtlich der Quote auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Optionsscheine ankam. Zur schlüssigen Darlegung einer Pflichtverletzung wäre deshalb erforderlich gewesen, dass der Kläger konkret erläutert, wann und durch welche Geschäfte die Beklagte eine Überschreitung der 20 % - Grenze vorgenommen hat. Darauf hat bereits das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich hingewiesen (vgl. S. 6 des Urteils).

Dessen ungeachtet hat der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung lediglich dargelegt, dass der Bestand an Optionsscheinen zu den Stichtagen 31. Dezember 2000, 31. März 2001 und am 30. September 2001 jeweils mehr als 50 % des Depotinhalts ausgemacht habe. Zur Begründung führt er an, dass ihm eine Vergleichsrechnung der Depotzusammensetzung zum Zeitpunkt der jeweiligen Käufe nicht möglich sei, da er nicht über die entsprechenden Informationen verfüge. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Immerhin hat der Zedent über An- und Verkäufe hinsichtlich des Depots Mitteilungen erhalten. Daraus kann die Zusammensetzung des Depots zu den Tagen, an denen die Beklagte Optionsscheine erworben hat, abgeleitet werden. Da es auch möglich ist, die Tageswerte der Wertpapiere im Nachhinein zu ermitteln, wäre der Kläger ohne weiteres in der Lage gewesen, die konkreten pflichtwidrigen Käufe darzulegen. Auch wenn mit dieser Ermittlung ein gewisser Aufwand verbunden ist, kann er dem Zedenten zugemutet werden, weshalb für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kein Raum besteht (vgl. auch: Schäfer, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2.A. Rn. 56).

b) Selbst wenn sich im Einzelfall eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten ergäbe, würde dies nach den gegebenen Umständen in diesem Fall nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen, da es zusätzlich an einer schlüssigen Schadensberechnung fehlt.

Entsprechend seiner an Stichtagen orientierten Darlegung einer angeblichen Pflichtverletzung der Beklagten berechnet der Kläger seinen Schaden auf die Art und Weise, dass er die durch den Verkauf der 2000 und 2001 erworbenen und 2001 veräußerten Optionsscheine erlittenen Verluste - unter Berücksichtigung der Gewinne - in Verhältnis zu dem tatsächlichen Bestand der Optionsscheine zu bestimmten Stichtagen setzt und die Beklagte anteilig in Höhe der Überschreitung der Grenze in Anspruch nimmt. Damit wird er aber erneut nicht der Anlagerichtlinie gerecht, derzufolge ein Schaden nur durch solche Optionsscheine eingetreten sein kann, die erworben wurden, obwohl im Zeitpunkt des Erwerbs bereits die 20 % - Grenze erreicht war. Dies wäre vom Kläger im Einzelnen darzulegen gewesen.

Die Darlegungen des Klägers ermöglichen auch keine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, da sie in sich nicht schlüssig sind. Es fällt zunächst auf, dass der Schaden lediglich 63.786,88 € betragen soll, obwohl sich laut Klageschrift die Kursverluste in den Jahren 2000 und 2001 auf 284.471,65 € belaufen haben sollen. Weiterhin sind in die Berechnung andere Wertpapiere eingestellt als in der Klageschrift angeführt. Auch gehen die Angaben zum Anteil der Optionsscheine am Depotinhalt zu den Stichtagen auseinander.

Auf die Überschreitung der Anlagegrenze für Optionsscheine kann der Kläger somit seinen Schadensersatzanspruch nicht stützen.

2. Insgesamt falsche Depotzusammensetzung

a) Soweit der Kläger behauptet, es habe neben den schriftlichen Vereinbarungen über die Anlagerichtlinien mündliche Absprachen zwischen dem Zedenten und Herrn B von der Beklagten gegeben, nach denen die Anlage zur Sicherung der Altersvorsorge konservativ und ohne Risiko habe erfolgen sollen, hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dies im diametralen Gegensatz zu dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen stehe und mangels nachvollziehbarer Erklärungen seitens des Klägers, warum der Zedent den seinem Anliegen entgegenstehenden Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet habe, nicht plausibel erscheine.

Abgesehen davon, dass diese mündlichen, den schriftlichen Vereinbarungen entgegenstehende Absprachen nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sind (wann, bei welcher Gelegenheit?), hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Zedent habe lediglich im Vorfeld des Vertragsschlusses eine konservative Ausrichtung gewünscht und entsprechende Vereinbarungen mit der Beklagten getroffen. Dies steht zum einen schon im Widerspruch zu den schriftsätzlichen Behauptungen, nach denen der Zedent zusätzliche mündliche Anlagerichtlinien im Sinne einer konservativen Anlage vereinbart habe. Zum anderen ergibt sich daraus aber, dass sich der Kläger dann offensichtlich doch entschlossen hatte, einen Vermögensverwaltungsvertrag mit Anlagerichtlinien zu unterschreiben, die nach ihrer Anlage jedenfalls nicht als "konservativ" anzusehen sind. Für die Frage, wie die Vermögensverwaltung durch die Beklagte durchzuführen war, finden deshalb angebliche zusätzliche mündliche Absprachen keine Berücksichtigung.

b) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, eine Auslegung der schriftlich vereinbarten Anlagerichtlinien ergebe in Verbindung mit den Aussagen der Beklagten auf ihrer Homepage, dass eine "gesunde" Risikomischung vorzunehmen gewesen wäre mit der Folge, dass die Beklagte nicht überwiegend auf Werte des Neuen Marktes und auf Optionsscheine hätte setzen dürfen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass der Kläger zu einer angeblich vereinbarten und rechtlich vorgeschriebenen Zusammensetzung des Depots selbst unterschiedlich vorträgt: einmal geht er von 20 % an spekulativen Werten (Neuer Markt, Optionsscheine), 40 % Standardaktien und 40 % Renten aus (Schriftsatz vom 4. Januar 2006 S. 7, Bl. 134 d. A.); ein anderes Mal hält er ein Verhältnis von 20 % zu 50 % zu 30 % für angemessen (Schriftsatz vom 10. April 2006 S. 16, Bl. 215 d. A.). Schließlich hat er eine Alternativberechnung vorgelegt, die 60 % Werte des Dax und M-Dax, 20 % Werte des Neuen Marktes und 20 % Optionsscheine umfasst (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 22. Juni 2006, Bl. 278, 280 f. d. A.).

Zutreffend ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine professionelle Vermögensverwaltung vernünftigerweise nicht ausschließlich auf hochriskante Geschäfte setzt, sondern auf eine angemessene Mischung mit konservativeren Anlageformen wie Aktien und festverzinsliche Wertpapieren Wert legt (BGH, WM 1994, 834).

Auch ist zutreffend, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bei den seit Dezember 1998 erworbenen Aktien des Neuen Marktes um spekulative Geschäfte handelt, die von einer lediglich als "risikobewusst" bezeichneten Anlagestrategie nicht mehr umfasst sind (BGH, WM 2004, 1774). Welche Geschäfte ein Vermögensverwalter im Einzelfall vornehmen kann und darf, ergibt sich letztlich aber aus dem, was zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die insoweit zwischen der Beklagten und dem Zedenten vereinbarten Anlagerichtlinien lassen aber den Schluss auf eine eher spekulative Anlagestrategie zu.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass das Depot bis zu 100 % aus Aktien bzw. Fonds-Anlagen bestehen durfte, wobei es ergänzend wesentlich darauf ankommt, dass insoweit keinerlei Einschränkungen gemacht wurden, vielmehr sogar eine Investition in ausländische Aktien ohne weiteres als zulässig angesehen werden durfte. Maßgeblich ist ferner der immerhin zu 20 % zulässige Erwerb von Optionsscheinen und die Tatsache, dass eine Anlage in festverzinslichen Werten zwar nicht ausgeschlossen war, aber ausdrücklich als nicht dem eigentlichen Anlageziel entsprechend gekennzeichnet worden ist. Dass schließlich die Beklagte von der Einhaltung der steuerlichen Spekulationsfrist entbunden worden ist, lässt insgesamt den Schluss zu, dass der in Zeiten boomender Kurse abgeschlossene Vermögensverwaltungsvertrag einer eher spekulativen Ausrichtung unterlag. Bei einer spekulativen Ausrichtung des Depots ist die von der Beklagten gewählte Zusammensetzung des Depots, die im Übrigen nur für die Jahre 2000 und 2001 stichtagsmäßig dargestellt wurde, letztlich aber nicht zu beanstanden, wenn man von der oben erörterten Frage der Überschreitung der 20 % - Grenze absieht.

c) Selbst wenn man von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten durch eine falsche Depotzusammensetzung ausginge, würde es erneut an der schlüssigen Darlegung eines Schadens fehlen.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz den Gesamtbestand des Depots per 30. September 2005 dargelegt und den Schaden in Höhe von 237.468,97 € ermittelt, indem er das eingesetzte Vermögen vom Gesamtbestand per 30. September 2005 abgezogen hat. Das ist allerdings keine ausreichende Schadensberechnung.

Bei Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrags wegen insgesamt pflichtwidriger Zusammensetzung des Depots besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem Wert des verwalteten Depots und dem eines fiktiven Depots, das ein vertragsgemäß handelnder Verwalter zusammengestellt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2006, 7 O 274/04). Der Schaden in Form dieser Differenz muss von dem Geschädigten vorgetragen werden.

In erster Instanz hatte der Kläger handschriftlich ein Musterdepot mit 20 % spekulative Wertpapiere, 40 % Standardaktien und 40 % Renten vorgelegt (Bl. 149 d. A.), demzufolge es bis zum 8. November 2005 zu einem Gewinn von 25,6 % gekommen wäre. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 hat der Kläger eine auf einer anderen Grundlage erstellte Berechnung eines Musterdepots eingereicht (Bl. 280 d. A.), bei der er bis zum 7. Dezember 2005 ebenfalls einen Gewinn verbucht hätte. Dabei hat er die Auffassung vertreten, das Landgericht hätte Vorgaben für die Berechnung einer pflichtgemäßen Alternativanlage machen müssen.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es ist Aufgabe des Klägers, ein Musterdepot zu bestücken, das seiner Auffassung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entsprochen hätte. Dies gehört zu einer ordnungsgemäßen Darlegung des Schadens. Die von ihm gegebene Übersicht (Bl. 280 d.A.) genügt dem nicht, da sie aus sich heraus nicht verständlich ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 111, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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