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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 16 W 16/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegen die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen im Internet.
Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache ist die Beschwerde aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Dabei konnte der Senat offen lassen, ob die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch geltend macht oder nicht vielmehr einen Berichtigungsanspruch. Auch konnte - selbst wenn man von einem Unterlassungs-anspruch ausginge - offen bleiben, ob die Antragstellerin Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder von Werturteilen begehrt.

Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin von einem Verfügungsanspruch ausginge, wäre dieser erfüllt, da der Verfügungsbeklagte im Internet das Urteil des Senats vom 1. August 2005 dargestellt und kommentiert hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 2-03 O 84/04 nicht rechtskräftig ist und vom Senat abgeändert wurde.

Eine Wiederholungsgefahr, dass der Antragsgegner die Eintragung des OLG-Urteils entfernt und das nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts darin belässt, ist nicht gegeben, da es bereits an der Erstbegehung fehlt, die regelmäßig den Schluss auf die Wiederholungsgefahr zulässt. Wenn eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung dadurch eintreten kann, dass nachträglich eine ursprünglich richtige und vollständige Mitteilung unvollständig wird, muss dem Verbreiter ausreichend Zeit gelassen werden, die vermeintliche Unrichtigkeit zu erkennen und zu überlegen, ob er die Äußerung unverändert oder mit Zusätzen versehen oder überhaupt nicht mehr weiter verbreitet.

Die Frist hierfür hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 15. September 2004 - 161 C 17453/04 - mit zwei Wochen bemessen. Geht man von dieser Frist aus, die auch der Senat als angemessen ansieht, hatte der Antragsgegner Zeit bis zum 17. August 2005 die Entscheidung zu treffen, wie er sich künftig verhalten wird. Bereits am 11. August 2005 hat er aber über die abändernde Entscheidung des Senats berichtet.

Da das Rechtsmittel des Antragsstellers erfolglos war, hat er gemäß § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

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