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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: 17 U 1/09
Rechtsgebiete: AnfG
Vorschriften:
AnfG § 2 | |
AnfG § 3 |
Gründe:
I.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen hinterlegten Geldbetrag von 36.000,-- € in Anspruch nimmt.
Mit Forderungskaufvertrag vom 27.09.2007 (Anlage K 11 = Bl. 92 ff. d. A.) veräußerte die A AG - vormals B AG - dem Kläger eine Darlehensforderung über 496.887,82 € gegen Frau C und trat dem Kläger die Darlehensforderung ab, die durch zwei Grundschulden besichert war. Die Verkäuferin trat gleichzeitig die persönlichen Ansprüche aus der jeweiligen Haftungs- und Unterwerfungsklausel der Grundschuldbestellungsurkunden des Notars D vom 17.03.1998 und 25.08.1998 an den Käufer ab, wobei sich dieser verpflichtete, die abgetretenen Ansprüche aus den vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechen nur in Höhe der jeweils noch bestehenden Darlehensforderungen geltend zu machen.
Der Kläger hat Kopien der vollstreckbaren Ausfertigung der beiden Grundschuldbestellungsurkunden, Anlagen K 1 u. K 2 = Bl. 11 ff. u. Bl. 31 ff. d. A., vorgelegt. Die Urkunden wurden der Schuldnerin zugestellt.
Die Vollstreckungsklausel wurde auf den Kläger aufgrund der Abtretungserklärung vom 07.11.2007 (Kopie Bl. 41 d. A.) umgeschrieben (Bl. 45 d. A.). Die umgeschriebenen Grundschuldbestellungsurkunden wurden der Schuldnerin am 30.01.2008 im Vorraum zu den Sitzungssälen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt.
An diesem Tag fand die Berufungsverhandlung im Rechtsstreit 19 U 221/07, D gegen C, statt, wobei Frau C vom Beklagten vertreten wurde.
Die Parteien schlossen einen Vergleich (Anlage K 10 = Bl. 61 ff. d. A.), durch den Herr D die Freigabe eines hinterlegten Betrages von 36.000,-- € erklärte und auf Geltendmachung eines ihm vom Kläger des vorliegenden Verfahrens abgetretenen Betrages in Höhe von 100.000,-- € verzichtete. Wegen der übrigen Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl. 62 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Freigabe dieses Betrages erfolgte dann nicht. Herr D wurde von Frau Rechtsanwältin RA1 vertreten, die in der gleichen Kanzlei tätig war, wie der Klägervertreter des vorliegenden Rechtsstreits. Die Schuldnerin und der Beklagte schlossen unter dem 03.12.2007 eine Abtretungsvereinbarung in stiller Zession im Hinblick auf den hinterlegten Geldbetrag, und zwar zur Sicherung der Ansprüche des Abtretungsempfängers gegen Frau C u. a. aus anwaltlicher Tätigkeit, sowie wirtschaftlicher Beratung (Anlage K 5 = Bl. 55 d. A.).
Im vorgenannten Rechtsstreit D ./. C hatte der Beklagte mehrfach vorgetragen, dass die damalige Klägerin/Schuldnerin kein eigenes Einkommen und kein eigenes Vermögen mehr habe und für die Erhebung der Klage ein Klein-Darlehen bei einem befreundeten Ehepaar habe aufnehmen müssen.
Der Kläger pfändete mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 18.12.2007 (Anlage K 3 = Bl. 48 ff. d. A.) wegen eines Teilbetrages von 50.000,-- € nebst Kosten aus dem vollstreckbaren Titel Urkundenrolle Nr. .../1998 des Notars D vom 25.08.1998 die Forderung der Schuldnerin auf Freigabe und Auszahlung der hinterlegten Geldbeträge von einmal 18.000,-- € und zum andern 19.006,98 €.
Darauf wurde die Zession offen gelegt.
Sonstige Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos (vgl. das Schreiben der Obergerichtsvollzieherin E vom 17.04.2008, Anlage K 12 = Bl. 97 d. A.), wonach die Schuldnerin von Sozialhilfe lebt.
Am 15.05.08 hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen (Anlage BK 4 = 288 ff. d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass nach Abtretung von 100.000,-- € an Herrn D und einer Korrektur der Forderung im Hinblick auf eine Zahlung des Bürgen, des vormaligen Lebensgefährten der Schuldnerin F, in Höhe von 79.000,-- € der Anspruch des Klägers gegen die Schuldnerin noch auf 218.062,47 € valutiere.
Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte seine Honoraransprüche im Einzelnen offen legen muss, ob die Schuldnerin im Dezember 2007 zahlungsunfähig gewesen ist und dies bis jetzt andauert, ob dem Beklagten dies zum Zeitpunkt der Abtretung ebenso bekannt war, wie das Bestehen der Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin, und ob die Forderung des Klägers im Hinblick auf einen Vergleich der Verkäuferin der Forderung mit dem Bürgen überhaupt noch valutiert.
Der Kläger hat im Hinblick auf ihm durch das Inkassounternehmen erteilte Informationen, das den Forderungskauf abwickelte, den Abschluss eines Vergleichs und weitere Zahlungen über 79.000,-- € hinaus bestritten.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Nachdem das Landgericht durch gerichtlichen Beschluss vom 10.10.2008 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Bestreiten mit Nichtwissen im Hinblick auf das Vorgehen aus abgetretenem Recht unzulässig sei und der Kläger darauf mit Schriftsatz vom 21.10.2008 erklärte, dass ihm ein abschließender Vergleich zwischen der A AG und dem Bürgen, Herrn F, weder aus eigener Wahrnehmung, noch durch eine Handlung bekannt sei, und deshalb weiterhin bestritten werde, und erst mit Schriftsatz vom 26.11.2006 dann vorgetragen wurde, der Bürge F habe 79.000,-- € gezahlt, die Forderung im Übrigen sei aber nicht erloschen, hat das Landgericht diesen letzten Vortrag als verspätet zurückgewiesen, weil eine Zulassung des Vorbringens im Hinblick auf die dem Beklagten einzuräumende Stellungnahme und dann gegebenenfalls Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde. Das Landgericht ging deshalb davon aus, die ursprüngliche Darlehensforderung der A AG gegen Frau C sei infolge der Zahlung des Bürgen F an die A AG durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Gegen diese Bewertung wendet sich der Kläger mit der Berufung und meint, er habe nicht mit Nichtwissen, sondern ausdrücklich die Zahlung des Bürgen bestritten. Der Vortrag des Beklagten, die abgetretene Forderung bestehe nicht mehr, sei zum einen wissentlich falsch und auch nur pauschal und unsubstantiiert gewesen, wie das Landgericht Hanau im Hinweis am 20.06.2008 zutreffend hervorgehoben habe. Von einem Vergleich habe der Kläger aus eigener Wahrnehmung nichts wissen können, und auf die Behauptung des Beklagten, es sei ein Vergleich geschlossen worden, wobei nähere Details nicht mitgeteilt worden seien, habe er dann über das Inkassobüro den Sachverhalt im Sinne der erstinstanzlichen Schilderung klären können.
Nunmehr legt der Kläger eine Kopie des Vergleichs vom 23.12.2005/02.02.2006 zwischen der A AG und dem Bürgen F vor (Anlage B K 3 = Bl. 286 ff. d.A.), wonach der Bürge 40.000,-- € an die A AG bezahlt und erfüllungshalber seine Ansprüche aus einem Vollstreckungsbescheid über 39.326,11 € abtritt, und die Bank den Bürgen aus der Haftung für die übernommenen Bürgschaften bezüglich der über den Betrag von ca. 79.000,-- € hinausgehenden Beträge unter der Voraussetzung entlässt, dass bis zum 31.03.2006 ein Betrag in Höhe von 40.000,-- € vorbehaltlos bei der Bank eingegangen ist. Nach Eingang des Betrages in Höhe von 40.000,-- € wird die Abtretung im Hinblick auf die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid als Abtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass die Ansprüche der Bank gegen die Hauptschuldnerin von diesem Vergleich unberührt bleiben. Im Übrigen legt der Kläger nunmehr Kopie der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin vom 15.05.2008 vor, wonach sie nichts besitzt, keine Pfändungen oder Abtretungen vorliegen und sie Sozialhilfe bezieht.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hanau zurückzuweisen;
im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts das Urteil des Landgerichts Hanau vom 5.12.2008 zu Az.: 9 O 340/08 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, zugunsten des Klägers bis in Höhe von 36.000,00 € die Zwangsvollstreckung in das Hinterlegungskonto Az.: 2 HL 241/07 F und 2 HL 620/07 des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu dulden, hilfsweise werde Ersatz in Höhe von 36.000,00 € an den Kläger zu leisten.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, er selbst müsse außer der Abtretung überhaupt nichts vortragen oder vorlegen. Das Bestreiten des Klägers sei unzulässig und das Landgericht habe seinen Vortrag aus dem letzten Schriftsatz zutreffend als verspätet zurückgewiesen. Dieses müsse gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch in zweiter Instanz unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Schuldnerin nicht vermögenslos sei.
Zum Zeitpunkt der Absprache auf Besicherung der Ansprüche des Beklagten gegen die Schuldnerin sei diese nicht vermögenslos gewesen. Bei Mandatsverteilung hätten Ansprüche auf Zahlung der monatlich zu erbringenden Nutzungsentschädigung gegen Herrn D für die Zurverfügungstellung der ehemals im Eigentum der Schuldnerin stehenden Grundstücke und ein Rückübertragungsanspruch der Schuldnerin für den Fall, dass der Begünstigte D seine Zahlungen auf Nutzungsentschädigung einstellen würde bestanden.
Des Weiteren stelle die 50%-Beteiligung an der Familiengesellschaft einen nicht unerheblichen Wert dar, nämlich in Höhe des Auseinandersetzungsbetrages.
Der Beklagte vertritt die Auffassung. es könne nicht zu seinen Lasten gehen, soweit klägerseits nicht der richtige Weg gewählt wurde, die Verwertung dieses Vermögenswertes vorzunehmen. Hinzu trete die Beteiligung an der Gesellschaft A? GmbH, an der die Schuldnerin Anspruch auf Übertragung von 5 % des Gesellschaftsvermögens besitze.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.07.2009 legt der Beklagte jetzt seine Forderungen gegen die Schuldnerin, seine Mandantin, offen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 01.07.2009 (Bl. 310 ff. d.A.) sowie auf die Aufstellung in der Anlage dieses Schriftsatzes (Bl. 320 d.A.) Bezug genommen. Er meint, es liege ein kongruentes Deckungsgeschäft vor und behauptet, bereits mit Erteilung des Anwaltsauftrages habe die Schuldnerin die Forderung abgetreten, wie auch ein kongruentes Deckungsgeschäft immer dann vorliege, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung eine Forderung bestehe.
Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 01.07.2009 hat er ferner den Hilfsantrag angekündigt, den Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hanau zurückzuverweisen.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch begründet. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Kläger anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG.
Der Kläger ist zunächst einmal Inhaber eines vollstreckbaren Schuldtitels.
Soweit der Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung im Hinblick auf vermeintliche Unklarheiten wegen der Daten der Unterschriftsleistungen herzuleiten versucht, ist dies nicht erfolgreich. Insoweit ist nur die Echtheit der Unterschrift des Klägers unter dem Forderungskaufvertrag, der ersichtlich an zwei verschiedenen Orten unterschrieben wurde, bescheinigt worden. Danach hat zunächst der Kläger seine Unterschrift geleistet und dann später erst die Verkäuferin, die aber auch noch im Nachhinein die Abtretung bestätigte.
Nachdem nunmehr der Kläger den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F vom 23.12.2005/2.2.2006 (Anlage BK 3 = Bl. 286 ff. d.A.) vorgelegt hat, steht fest, dass die ursprüngliche Darlehensforderung durch Zahlung des Bürgen lediglich in Höhe von 79.000,00 € erloschen ist, soweit die an den Kläger abgetretene Forderung in Rede steht - im Übrigen ist sie dann in entsprechender Höhe der Zahlung auf den Bürgen übergegangen.
Die verbleibende ursprüngliche Darlehensforderung der A-AG gegen die Schuldnerin C in Höhe von immer noch über 400.000,00 € ist gerade nicht durch Zahlungen des Bürgen erloschen und insoweit keine Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB.
Auf Fragen verspäteten Vorbringens, die nach Auffassung des Landgerichts Hanau hier streitentscheidend waren, kann es nicht mehr ankommen, nachdem der Beklagte den schriftlichen Vergleich der A-AG mit dem Bürgen F nicht angezweifelt hat und das Vorbringen des Klägers insoweit unstreitig geworden ist.
Ebensowenig kommt es aber entgegen der Auffassung des Beklagten auf die Frage einer Zulassung dieses Vorbringens in zweiter Instanz an, denn § 531 Abs. 2 ZPO zielt lediglich auf streitiges Vorbringen ab.
Unstreitiges Vorbringen muss stets berücksichtigt werden, sogar, wenn auf dieser Grundlage daran anknüpfendes weiters streitige Vorbringen aufgeklärt werden muss (vgl. BGH NJW 05, 291 und 04, 1459).
Der Vergleichstext ist vorgelegt und vom Beklagten nicht bestritten worden.
Im Übrigen greift auch der vom Beklagten wiederholt in der Berufungserwiderung hervorgehobene Gesichtspunkt der Präklusion nicht.
Nicht jedes Angriffs- und Verteidigungsmittel, das nach § 296 ZPO mit Recht zurückgewiesen oder nicht zugelassen worden ist, bleibt in der zweiten Instanz ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht für solches Vorbringen, das in der zweiten Instanz unstreitig wird (vgl. BGH NJW 1980, S. 945, BVerfG 55, S. 84).
Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht das als substantiiertes Bestreiten bewertetes Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 26.11.2008 zu Recht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Lediglich im Sinne einer Hilfserwägung bleibt anzumerken, dass die Einzelrichterin des Senats bereits durch Zwischenverfügung vom 16.3.2009 zu erkennen gegeben hat, dass hier das Landgericht dem Beklagten auf den substantiierten Vortrag des Klägers eine weitere Erklärungsfrist hätte einräumen müssen und eine Zurückweisung des Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 26.11.2008 ggf. erst dann in Betracht kam.
Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der Beklagte die geltend gemachten Gegenrechte auch lediglich aus abgetretenem Recht herleitet und sich deshalb seinerseits bei der Schuldnerin hätte sachkundig machen müssen.
Sowohl der Kläger, der seine Rechte aus abgetretenem Recht herleitet, darf Tatumstände des Schuldverhältnisses, die Gegenstand von Handlungen und Wahrnehmung des Zedenten sind, nicht mit Nichtwissen bestreiten. Das gleiche gilt aber auch für den Beklagten, der seine Rechtsposition ebenfalls lediglich aus abgetretenem Recht herleiten kann. Auch er muss sich bei der Zedentin sachkundig machen.
Im Übrigen kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er meint, außer der Abtretung brauche er nichts darlegen. Weil es sich um eine Sicherungsabtretung handelt - so der ausdrückliche Wortlaut der Abtretungserklärung vom 3.12.2007 (Bl. 55 d.A.) -, muss er selbstverständlich die Höhe seiner Forderung darlegen und kann sich - wie ein Drittschuldner nach §§ 840 ff. ZPO - nicht auf seine Schweigepflicht berufen.
Der Senat hat den Beklagten gleichwohl nicht zu entsprechenden Darlegungen aufgefordert und sind die nunmehr erfolgten Darlegungen unbehilflich, weil selbst bei Bestehen seiner Forderungen gegen die Schuldnerin die Anfechtungserklärung des Klägers wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung durchgreift.
Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang noch angemerkt werden, dass der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.7.2009 lediglich einen Honoraranspruch von 26.964,44 € dargelegt hat, auf den sich die Abtretung vom 3.12.2007 bezieht.
Soweit sich der Beklagte von Frau Rechtsanwältin RA2 ihre Honorarforderungen in Höhe von 17.331,10 € hat abtreten lassen, unterfallen diese nicht der Sicherungsabtretung vom 3.12.2007.
Nach dem klaren Wortlaut der Abtretungsvereinbarung in stiller Zession vom 3.12.2007 (Anlage K 5 = Bl. 55 d.A.) hat die Schuldnerin C ihre Forderung den Beklagten zur Sicherung seiner Ansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit sowie wirtschaftlicher Beratung abgetreten, aber nicht zur Sicherung darüber hinaus gehender Forderungen wie der aus abgetretenem Recht.
Die Schuldnerin ist vermögenslos. Der Kläger kann entgegen den Darlegungen und der Auffassung des Beklagten nicht in etwaige andere Vermögenswerte der Schuldnerin vollstrecken.
Die Übertragung der Grundstücke aus dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.11.2007 (Bl. 63 ff. d.A.), erfolgte alleine an die Tochter der Schuldnerin. Der Zusatz, "respektive an die Schuldnerin ", den der Beklagte fortlaufend macht, ist unberechtigt und findet im Vergleichstext keine Stütze.
Der Vergleich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht so zu verstehen, dass die Schuldnerin Berechtigte ist und Übertragung der Grundstücke auf sich verlangen kann, denn laut der Nr. 3. und 4. des Vergleichs hat Herr D ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die notarielle Vollmacht der Tochter an die Schuldnerin nicht vorliegt.
Eine Grundschuld in Höhe von 350.000,00 € steht der Schuldnerin lediglich zusammen mit ihrer Tochter zu. Eine entsprechende Pfändung des Klägers wurde unwidersprochen aufgehoben, weil kein Titel gegen die GBR vorliegt.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, bislang nicht die Auseinandersetzung der GBR betrieben zu haben, um sodann vollstrecken zu können.
Nach der Zweckbestimmungserklärung (Kopie in der Anlage Bl. 139, 140 der Gerichtsakten) dient die bestellte Grundschuld über 350.000,00 € der Sicherung des Anspruchs der Schuldnerin und ihre Tochter auf Auskehrung von Kaufpreisen gemäß dem Vertrag Urkundenrolle .../2002 des Notars D, O1, der Herrn D zufließt.
Dass bislang entsprechende Kaufverträge geschlossen und Kaufpreise geflossen sind, ist in keiner Weise ersichtlich. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19. August 2008 ist unwidersprochen geblieben. Die vorgesehene Übertragung der Grundstücke an die Tochter der Schuldnerin kann entgegen der Bewertung des Beklagten im Schriftsatz vom 3.9.2008 nicht als Veräußerung bewertet werden, die ggf. den Sicherungsfall auslöst, zumal die Übertragung noch überhaupt nicht erfolgt ist.
Auch der Vortrag zum Anspruch der Schuldnerin auf Übertragung des fünfprozentigen Geschäftsanteils der Firma G GmbH gegen den Schuldner Herrn D, der laut Vortrag des Beklagten mindestens 25.000,00 € wert sein soll, erlaubt die Beurteilung nicht, der Schuldnerin stünde ein entsprechender Vermögenswert zu. Nachvollziehbare Einzelheiten, die einer Aufklärung zugänglich wären sind in keiner Weise dargelegt. Die Schuldnerin jedenfalls hat in ihrem Vermögensverzeichnis keinerlei derartige Ansprüche aufgenommen.
An der erforderlichen Gläubigerbenachteilungsabsicht der Schuldnerin, § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, bestehen keinerlei Zweifel, denn die Abtretung des hinterlegten Betrags an den Beklagten ist erfolgt, nachdem die Schuldnerin die umgeschriebenen Grundbestellungsurkunden zugestellt erhielten. Unmittelbar danach erfolgte die Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegen Herr D an den Beklagten, nämlich am 3.12.2008.
Soweit der Beklagte darauf abhebt, die Schuldnerin habe bereits bei Mandatserteilung die Forderung an den Beklagten abgetreten, erweist sich dies bereits durch den Zeitablauf als unrichtig.
Einen Anspruch auf Freigabe von hinterlegten Beträgen gegen Herrn D zur Erfüllung seiner durch den Vergleich vom 30. November 2007 eingegangenen Zahlungsverpflichtungen von 50.000,00 € an die Schuldnerin ist erst durch den Vergleich vom 30.11.2007 überhaupt entstanden. Er kann nicht bereits mit Mandatserteilungen abgetreten worden sein.
Die Abtretung war damit eine inkongruente Deckung. Zwar ist eine nachträgliche, nicht geschuldete Sicherung immer entgeltlich, weswegen § 4 AnfG nicht eingreift. Sie ist aber inkongruent, weil sie nachträglich eingeräumt wurde und nach dem Inhalt des Grundgeschäftes nicht geschuldet war (vgl. Huber, AnfG 10. Aufl., § 3 Rdn. 10 und Rdn. 33).
Die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu vermuten und diese Vermutung ist nicht widerlegt. Der Beklagte, der sich darauf beruft, eine Zahlungsunfähigkeit sei ihm gerade im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich nicht bekannt gewesen, wusste genau, dass sonstige Zahlungsansprüche aus dem Vergleich nicht in Betracht kommen und hatte selbst im Rechtsstreit gegen den Beklagten und Berufungskläger D 19 U 221/07 mehrfach die Vermögenslosigkeit seiner Mandantin dargelegt (vgl. den Schriftsatz vom 10.10.2007 Anlage K 7 =Bl. 57 d.A., 58 d.A., 59 d.A. sowie die Anlage K 9 Bl. 60 d.A.).
Es greifen deshalb die Rechtsfolgen des §§ 11 AnfG ein.
Der Beklagte als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO i.V.m. § 711 ZPO:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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