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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 17 U 153/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 195 | |
BGB § 199 | |
BGB § 271 | |
BGB § 305 c | |
BGB § 765 | |
BGB § 773 | |
ZPO § 167 |
Gründe:
I.
Die Gemeinschuldnerin unterhielt zur Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Kreditvertrag vom 30.12.1999 mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2001 sowie einen Kreditvertrag vom 10.05.2000 mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2001 (Bl. 15 d.A.).
Der Beklagte erteilte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 19.10.1999 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000,-- DM für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank gegen der Gemeinschuldnerin zustanden. Unter Ziffer 3 der Geschäftsbedingungen betreffend die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und Verzicht auf Einreden heißt es wie folgt:
Sind die durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Bank fällig und erfüllt der Hauptschuldner diese Ansprüche nicht, kann sich die Bank an den Bürgen werden, der dann aufgrund seiner Haftung als Selbstschuldner nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten hat.
Die Bank ist nicht verpflichtet, zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen oder ihr gestellte Sicherheiten zu verwenden.
Über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH wurde am 19.09.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderungen aus den Kreditverträgen wurden am 09.11.2001 zur Insolvenztabelle angemeldet und wurden in Höhe von 1.469.575,02 € vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 09.05.2005 festgestellt (Anlage K 9, Bl. 247 d.A.).
Mit Schreiben vom 08.03.2002 nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der Bürgschaftssumme in Höhe von 200.000,-- DM in Anspruch (K 6, Bl. 27 d.A.). Unter dem 13.05.2002 hat die Klägerin einen Mahnbescheid gegen den Beklagten beantragt, der dem Beklagten erst am 19.02.2005 zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid hatte ursprünglich nicht zugestellt werden können, weil der Empfänger, der Beklagte, unbekannt verzogen war. Eine entsprechende Nachricht ist der Klägerin am 04.06.2002 erteilt worden. Der Beklagte hatte sich bei dem für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem 06.11.2001 nach O1 abgemeldet. Dies war der Klägerin nach Ermittlungen einer Auskunftei bekannt (vgl. Bl. 214 d.A.). Unter dem 09.02.2005 hat die Klägerin einen Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids gestellt, woraufhin der Mahnbescheid am 19.02.2005 zugestellt wurde.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft vom 19.10.1999 in Anspruch.
Sie hat behauptet, aus den der Hauptschuldnerin eingeräumten Krediten seien zu ihren Gunsten am Tag der Insolvenzeröffnung Forderungen in Höhe von 1.909.011,57 € offen gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 102.258,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat mit Nichtwissen die Inanspruchnahme der beiden Kredite bestritten. Er hat geltend gemacht, dass die Bürgschaft vom 19.10.1999 in keinem Zusammenhang mit den beiden später abgeschlossenen Kreditverträgen stünde. Im übrigen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Forderung der Klägerin in Anbetracht der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit Insolvenzeröffnung am 19.09.2001 wegen der Zustellung des Mahnbescheides erst am 19.02.2005 für verjährt gehalten.
Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen.
Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Landgerichts, ihre Bürgschaftsforderung sei verjährt. Der Bürgschaftsanspruch der Klägerin sei erst mit der Zahlungsaufforderung an den Beklagten vom 08.03.2002 (Anlage K 6, Bl. 27 d.A.) fällig geworden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB neuer Fassung durch die Zustellung des Mahnbescheides am 19.02.2005 unterbrochen worden sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Bürgen sei nach mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung. Darüber hinaus sei hier in Ziffer 3 der Bürgschaftsurkunde eine besondere Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden. Mithin habe die Verjährungsfrist für die Bürgschaftsforderung erst mit Ablauf des Jahres 2002 zu laufen begonnen. Die Klägerin verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG München vom 20. Juli 2006 (WM 2006, 1813 f.). Das Oberlandesgericht München hat sich in dieser Entscheidung mit einer gleichlautenden Geschäftsbedingung auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, die Geltendmachung des Bürgschaftsanspruchs als Fälligkeitsvoraussetzung sei in Ziffer 3.1 des Bürgschaftsvertrages eindeutig geregelt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.04.2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 102.258,38 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass die Bürgschaftsschuld mit Insolvenzeröffnung im Jahre 2001 fällig geworden sei. Er beruft sich deshalb nach wie vor auf die Einrede der Verjährung. Im Übrigen hält er die Bürgschaft wegen mangelnder Bestimmtheit für unwirksam. Er trägt insoweit in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 12.2.2007 (Bl. 334 ff. d. A.) neu vor, dass er als einer der beiden Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keinerlei Einfluss auf die Darlehensaufnahme der Hauptschuldnerin gehabt habe. Die Aufnahme der Kredite sei durch den für die kaufmännische Leitung der Hauptschuldnerin allein verantwortlichen anderen Geschäftsführer erfolgt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind verjährt.
Der Bürgschaftsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin durch die Erweiterung der Haftung für künftige Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht unangemessen benachteiligt wird (vgl. BGHZ 130, 19 (30)). Die von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 8. August 2006 auf Seite 4 (Bl. 329 d. A.) zitierten Entscheidungen sind insoweit nicht einschlägig, weil sie sich nur mit Rechten eines Minderheitsgesellschafters befassen. Der Beklagte hingegen hatte als Geschäftsführer Einfluss und Möglichkeiten der Kenntnisnahme von der Entwicklung der Verbindlichkeiten bei der Hauptschuldnerin. Ob sein erstmals im Schriftsatz vom 12. Februar 2007 dahin lautende Vortrag, der Beklagte habe keinerlei Einfluss auf die Darlehensaufnahme der Hauptschuldnerin durch den für die Kreditaufnahme zuständigen Mitgeschäftsführer gehabt, erheblich ist, braucht nicht entschieden zu werden. Dieser bestrittene Vortrag wäre in jedem Fall nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Die Bürgschaftsforderung gegen den Beklagten aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 19.10./20.10.1999 ist verjährt. Denn der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen verjährt selbständig nach Maßgabe der §§ 195, 199 BGB unabhängig davon, wann die Hauptschuld verjährt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Auflage, Rn. 26 zu § 765). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung, bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1190; Habersack in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 765 Rn. 82; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Rn. 3 zu § 199). Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 13. März 2006 auf Seite 3 (Bl. 210 d. A.) in Bezug genommenen Entscheidungen stehen dem nicht entgegen. Denn in diesen Entscheidungen des BGH ging es um eine andere Frage, nämlich darum, wann die Bank frühestens eine Sicherheit für eine eingegangene Bürgschaftsverpflichtung verlangen kann. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird.
Die Hauptschuld, die gesicherten Kredite, waren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19. September 2001 fällig (vgl. § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB), in jedem Fall auch im Jahre 2001 nach Ablauf der für die Darlehen bestimmten Zeit. Die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs begann also mit Ende des Jahres 2001, des Kalenderjahres, in dem der Hauptanspruch fällig wurde. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, galt ab 1. Januar 2002 eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese war bei Zustellung des Mahnbescheides am 19. Februar 2005 abgelaufen.
Die Verjährung war nicht durch die Anbringung des Mahnbescheides am 13. Mai 2002 gehemmt. Denn die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO. Die Klägerin hat nicht alle ihr möglichen Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Zeit ergriffen, um die Zustellung des Mahnbescheides früher als im Februar 2005 zu bewirken. Bereits mit Auskunft der von ihr beauftragten Detektei unter dem 28. Juli 2003 war ihr bekannt, dass der Beklagte nach O1 abgemeldet war. Irgendwelche Anstrengungen, die Anschrift des Beklagten in O1 zu ermitteln, sind indessen nicht erfolgt. Die Klägerin hätte auch eine öffentliche Zustellung veranlassen können (§ 185 ZPO). Unter diesen Umständen konnte die Zustellung des Mahnbescheides erst am 19. Februar 2005 den Eintritt der Verjährung der Bürgschaftsforderung nicht mehr verhindern.
Ohne Frage können die Vertragsparteien eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Bestimmung hinsichtlich der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung vornehmen. In der Klausel in Ziffer 3.1 des Vertrages zwischen den Parteien ist eine solche Fälligkeitsbestimmung indessen nicht enthalten. Die Klausel enthält lediglich eine Regelung, wann der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist, sagt aber nichts über die Fälligkeit, nämlich den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann aus. Dies ist aber die begriffliche Definition für die Fälligkeit einer Leistung (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 1 zu § 271). Die Aufforderung, von der in der Klausel die Rede ist, ist nichts anderes, als das Leistungsverlangen des Gläubigers, die Aufforderung begründet mithin nicht die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Aufforderung von der Fälligkeit ab. Diese Fälligkeit, also das Recht die Leistung zu verlangen, trat mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2006 (WM 2006, 1813 (1814)) kann demgegenüber nicht überzeugen. Das Oberlandesgericht hat sich auf Standpunkt gestellt, nach der Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Stichwort "Inanspruchnahme aus der Bürgschaft" gehe hervor, dass die Zahlungsaufforderung Fälligkeitsvoraussetzung sein soll. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die Klausel enthält gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Regelungen, ab welchem Zeitpunkt die Gläubigerin an den selbstschuldnerischen Bürgen herantreten kann.
Sollte man der Auslegung der Klausel durch das Oberlandesgericht München folgen, würde durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Regelung verschoben sein. Die Bank als Verwenderin hätte sich eine längere Verjährungszeit zugebilligt. Diese Auswirkung der Klausel wäre für den Bürgen so überraschend, dass er mit ihrer Auswirkung nicht zu rechnen brauchte. Sie wäre deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c BGB). Es war nicht deutlich zu erkennen, dass durch die Bestimmung, der Bürge habe nach Aufforderung durch die Bank Zahlung zu leisten, die Bank es in der Hand hatte, die Verjährung der Bürgschaftsforderung beliebig hinaus zu ziehen. Der Klausel war damit nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass sie Einfluss auf die Dauer der Verjährungsfrist haben kann. Mit einer Absicht, diese Dauer zu beeinflussen, war auch zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 1999 nicht zu rechnen, weil damals die 30jährige Verjährungsfrist galt. Die Verjährung einer Forderung von der Erteilung einer Rechnung abhängig zu machen, ist auch in weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen in anderen Zusammenhängen Bedenken begegnet (vgl. BGHZ 79, 176, 178; OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 17 f).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die angeregte Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil durch die Entscheidung des BGH vom 18.12.2003 (NJW-RR 2004, 1190 f) bereits entschieden ist, dass mit der Fälligstellung des Darlehens die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ebenfalls fällig wird.
Ende der Entscheidung
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