Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: 17 U 153/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Die Weigerung des Lieferanten, Mängel an dem Leasingfahrzeug zu beheben, berechtigt nicht zur Einstellung der Zahlung der Leasingraten, wenn der Leasingvertrag in seinen AGB das Recht zur Zurückbehaltung der Leasingraten an die Erhebung einer Klage gegen den Lieferanten knüpft.
Gründe:

I.

Im März 2003 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen D auf die Dauer von 54 Monaten zu monatlichen Leasingraten in Höhe von 824,70 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Beklagte war zur Zeit des Vertragsabschlusses Gewerbetreibender und leaste das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken. Dem Leasingantrag waren die AGB der Klägerin beigefügt. Von diesen hatte der Beklagte mit Unterzeichnung des Antrags bestätigt, sie erhalten zu haben und von ihnen Kenntnis genommen zu haben.

Nach Ziff. XIII.1 der AGB der Klägerin tritt diese dem Beklagten sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängel gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs ab. Nach Ziff. XIII.5 der AGB ist der Beklagte im Fall einer Weigerung des Lieferanten, geltend gemachten Ansprüchen auf Nichterfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrages Rechnung zu tragen, zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt, sofern er innerhalb von sechs Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt.

Das dem Beklagten ausgelieferte Leasingfahrzeug war während der Garantiezeit zwischen 2003 und 2006 in mehreren Y-Vertragswerkstätten zum Zweck der Untersuchung von Fehlern und zahlreichen Reparaturen. Schließlich wurden seitens Y weitere Reparaturversuche abgelehnt.

Der Beklagte kündigte den Leasingvertrag mit der Klägerin aus wichtigem Grund unter Hinweis auf Ziff. XIV.2 ihrer AGB. Am 30.03.2006 gab der Beklagte unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs dieses an den ausliefernden Händler zurück.

Mit Schreiben vom 24.05.2006 kündigte die Klägerin ihrerseits das Leasingverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und verlangte die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt waren die Leasingraten für die Monate April und Mai seitens des Beklagten trotz Mahnung nicht bezahlt worden. Mit Schreiben vom 05.07.2006 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Vertragsabrechnung, die mit einer Forderung von 10.041,82 € endete.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nicht die Überlassung des Fahrzeugs an den Vertragshändler und die Kündigung des Beklagten, sondern ihre fristlose Kündigung habe zur Beendigung des Leasingvertrages geführt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.041,82 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, bei der Rückgabe des Fahrzeugs habe der Werkstattleiter der Vertragsfirma erklärt, die Rückgabe liege ganz im Interesse des Leasinggebers.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 06.11.2007 zu der angeblichen Äußerung des Werkstattleiters Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.02.2008 (Blatt 154 - 159 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat dabei die Auffassung vertreten, zwar habe sich der Beklagte nicht entsprechend den Regelungen in Ziff. XIII.5 der von den Parteien wirksam in den Leasingvertrag einbezogenen AGB verhalten, weil er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung seiner Ansprüche durch die Vertragswerkstatt Klage erhoben habe. Der Beklagte habe aber mit Recht eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Denn die Lieferantin habe sich endgültig geweigert, weitere Nachbesserungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen sei der Beklagte nach § 242 BGB nicht darauf zu verweisen, die nach den Geschäftsbedingungen erforderliche Klage zu erheben.

Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche unter Hinweis auf die zwischen den Parteien unter XIII.5 vereinbarten Geschäftsbedingungen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 16.05.2008 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 10.041,82 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte und von ihr richtig berechnete Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Leasingvertrages aufgrund ihrer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu. Sie hat die bis zum regulären Vertragsende abzuzinsenden Leasingraten und den kalkulierten Restwert, der gleichfalls auf den Tag der Fahrzeugrückgabe abzuzinsen war, nachvollziehbar berechnet. Irgendwelche begründeten Einwendungen gegen das Rechenwerk der Klägerin sind von dem Beklagten nicht erhoben worden.

Nach den zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. XIII des Leasingvertrages stehen dem Leasingnehmer Ansprüche wegen Sachmängeln gegen den Leasinggeber nicht zu. Dem Leasingnehmer sind insofern jegliche Ansprüche abgetreten worden. In XIII.5 der Geschäftsbedingungen ist ausdrücklich vereinbart worden, dass der Leasingnehmer erst dann zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt ist, wenn er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung seitens des Lieferanten, die begehrte Nachbesserung vorzunehmen, Klage erhoben hat.

Der Beklagte ist nicht entsprechend dieser leasingtypischen und nicht zu beanstandenden Regelung vorgegangen. Gerade die Weigerung des ausliefernden Händlers, weitere Nachbesserungsversuche durchzuführen, hätte den Beklagen veranlassen müssen, die ihm abgetretenen kaufvertraglichen Ansprüche gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Gegen die Wirksamkeit dieser allgemein akzeptierten leasingtypischen Regelung gibt es keine Bedenken. Irgendwelche Besonderheiten, die den Beklagten gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben hätten berechtigen können, von dem im Leasingvertrag geregelten Verfahren Abstand zu nehmen und seinerseits den Vertrag mit der Klägerin ohne Weiteres fristlos zu kündigen, sind nicht vorgetragen worden. Insbesondere verfängt das Argument des Beklagten nicht, dass ihm zugemutet würde, weiterhin Leasingraten zu bezahlen, obwohl er auf Wandlung des Kaufvertrages klagen müsste. In XIII.5 ist ausdrücklich bestimmt, dass der Leasingnehmer zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt ist, sofern er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung der Ansprüche durch den Lieferanten Klage erhebt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück