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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 17 U 223/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
BGB § 346
BGB § 812
Die Rückabwicklung von Leasingverträgen richtet sich seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht.
Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem rückabzuwickelnden Leasingvertrag.

Unter dem 30.6.2002/2.10.2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen X für eine überwiegend gewerbliche Nutzung. Grundlage des Vertrages waren die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 25.9.2002 übergeben. In der Folgezeit erwies sich der PKW als mangelhaft. Mit Schreiben vom 15.3.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die zwischenzeitlich in Insolvenz gefallene Lieferantin zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin auf. Seit Dezember 2003 nutzte der Kläger das Fahrzeug nicht mehr und gab es nach Untersuchung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mit einem Kilometerstand von 26.782 vom 1.12.2003 bis 31.3.2006 in Verwahrung. Auf Grund Ermächtigung der Beklagten führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter der Lieferantin, welcher durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.2.2006 in der Weise rechtskräftig entschieden wurde, dass der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich 20.338,93 € für gezogene Nutzungen gemäß § 346 Abs. 2 BGB verlangen konnte.

Unter dem 7.6.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung des Leasing-Vertrages (Bl. 36 d.A.). Danach erstattete sie dem Kläger die von ihm geleistete Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 6.960,-- €, ein von ihm entrichtetes Nutzungsentgelt für September 2002 sowie die Leasing-Raten für Oktober 2002 bis November 2003 und von den geltend gemachten Unterstellkosten 1.461,60 € abzüglich der von dem Oberlandesgericht Düsseldorf festgesetzten Nutzungsentschädigung in Höhe von 20.338,93 € sowie 626,40 € wegen Mängel an dem zurückgegebenen PKW. Der danach errechnete Betrag in Höhe von 16.017,41 € wurde dem Kläger wenige Tage nach dem 7.6.2006 überwiesen.

Der Kläger akzeptiert diese Abrechnung nicht. Er berühmt sich weiterer Ansprüche, wobei die Beklagte zwischenzeitlich die 626,40 € wegen der bei Rückgabe des PKW festgestellten Mängel nicht mehr zu Lasten des Klägers in die Abrechnung einstellen will.

Der Kläger hat mit der Klage Zinsen in Höhe von 5 % auf die gemäß Abrechnung vom 7.6.2006 zurückerstatteten Beträge verlangt. Unter Zugrundelegung eines Zeitraums bis zum 23.2.2007 hat er einen Anspruch in Höhe von 7.070,76 € errechnet. Darüber hinaus hat er weitere Zinsansprüche in Höhe von 4,94 € täglich ab 24.2.2007 geltend gemacht. Gegenstand der Klage sind außerdem Ansprüche auf Ausgleich der von dem Kläger entrichteten Steuern und Versicherung in Höhe von je 2.354,38 € für die Jahre 2004 und 2005 sowie 784,79 € bis zur Abmeldung des PKW im April 2006. Wegen der Unterstellkosten hat der Kläger den gesamten von ihm seitens der Firma A mit Rechnung vom 23.3.2006 verlangten Betrag in Höhe von 1.792,20 € geltend gemacht abzüglich der von der Beklagten regulierten 1.461,60 €. Schließlich hat der Kläger Ausgleich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461,60 € verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.147,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2007 sowie 461,60 € zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4,94 € täglich seit dem 24.2.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Rückerstattung von Steuern und Versicherungsbeiträgen gebe es keine Rechtsgrundlage, weil der Kläger berechtigter Besitzer des PKWs gewesen sei. Der Kläger hätte überdies das Fahrzeug im Zuge der Unterstellung abmelden können. Zinsansprüche seien nach Ziffer 5.1 der Leasingbedingungen ausgeschlossen. Im übrigen habe sie keine Zinserträge erwirtschaften können, da sie an die Lieferantin des PKWs den Kaufpreis bezahlt habe und diesen in Anbetracht der zwischenzeitlichen Insolvenz der Lieferantin auch nicht zurückfordern könne.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.766,34 € hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz für die Haftpflichtanteile der Kraftfahrzeugversicherung und für die gezahlten Steuern aus § 347 Abs. 2 BGB hergeleitet. Von der Rechnung der Firma A, bei der der PKW ab 1. Dezember 2003 untergestellt war, hat das Landgericht unter Abzug von Benzinkosten und Kosten für die Verbringung des PKW zu verschiedenen Gutachtern 1.508,-- € zuerkannt. Einen Anspruch auf Erstattung von Zinsen hat das Landgericht abgelehnt, weil die Beklagte wegen der Zahlung des Kaufpreises an die Lieferantin keine Zinsen habe erwirtschaften können.

Mit seiner zulässigen Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Der Kläger vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Beklagte seinem Zinsanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB auf die im Ergebnis ohne Rechtsgrund entrichteten Leasingzahlungen wegen des berechtigten Rücktritts vom Leasingvertrag nicht die Kaufpreisforderung der Lieferantin entgegenhalten könne.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.7.2008 wird die Beklagte verpflichtet, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 11.007,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2007 sowie weitere 248,29 € an außergerichtlichen Kosten und einen Betrag in Höhe von 4,94 € täglich seit dem 24.2.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlussberufung

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.7.2008 die Klage in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 3.139,94 € abzuweisen.

Sie wiederholt ihren erstinstanzlich bereits vorgetragenen Rechtsstandpunkt, der Kläger sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts berechtigter Besitzer des Leasingobjekts gewesen. Bis zum Besitzende habe er deshalb auch die notwendigen Verwendungen auf das Leasingobjekt wie Steuer- und Versicherungsleistungen zu erbringen. Aufwendungen für Steuern und Versicherung sowie Reinigungskosten wären im übrigen als gewöhnliche Erhaltungskosten nicht erstattungsfähig. Die Beklagte verweist darauf, dass die Rückabwicklung des Leasingvertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe. Nutzungen in Form von Zinsen habe sie wegen der Zahlung des Kaufpreises an die Lieferantin nicht ziehen können.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, nach deren Maßgabe verhandelt wurde, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.

Dem Kläger stehen über den ihm vom Landgericht zugesprochenen Anspruch in Höhe von 3.766,34 € hinaus weitere 5.610,54 € zu.

Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen von 5% auf die Leasingsonderzahlung in Höhe von 6.960,-- €, auf Zinsen von 5% auf das Nutzungsentgelt für September 2002 in Höhe von 336,02 € sowie auf Zinsen von 5% auf die Leasingraten von Oktober 2002 bis November 2003 in Höhe von monatlich 2.016,08 €. Diese Beträge sind dem Kläger dem Schreiben der Beklagten vom 7.6.2006 zufolge mit Anweisung vom 7.6.2006 zurückerstattet worden. Eine angemessene Verzinsung in Höhe von 5 % der geleisteten Zahlungen vom Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bis zur Rückerstattung etwa am 10.6.2006 ergibt insgesamt den Betrag von 5.564,14 €.

Der Anspruch des Klägers beruht auf § 313 Abs. 3 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB. Denn die Rückabwicklung des Vertrages erfolgt nach der seit 2002 maßgeblichen Rechtslage nicht mehr nach Bereicherungsrecht (so noch die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, vgl. BGHZ 109, 139 (144)), sondern nach der rücktrittsrechtlichen Lösung gemäß § 346 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rdnr. 42 zu § 313; BGH NJW 2002, 1876; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 943). Schon die Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückabwicklung von Leasingverträgen geschah im Hinblick auf das den Leasingvertrag beherrschende Äquivalenzprinzip nicht ohne Modifikationen (BGHZ 109, 139 (145)). Inzwischen ergibt sich die Maßgeblichkeit des Rücktrittsrechts aus der eindeutigen Regelung des § 313 Abs. 3 S. 1 BGB, wonach der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten kann, wenn bei einem Fehlen der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Danach haben die Parteien die von ihnen empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB).

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung tritt. Zwar ist es richtig, dass eine Kündigung grundsätzlich nur ex nunc wirkt, so dass bei wörtlicher Anwendung des § 313 Abs. 3 S. 2 BGB im Falle von Dauerschuldverhältnissen eine Rückabwicklung ex tunc auch dann ausgeschlossen wäre, wenn die Geschäftsgrundlage nicht erst während der Vertragslaufzeit weggefallen ist, sondern wie im Falle der Wandlung des Kaufvertrages wegen einer zur Zeit der Übergabe an den Leasingnehmer mangelhaften Leasingsache von Anfang an gefehlt hat (so Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. 2004, Rdnr. 1851). Doch zwingt § 313 Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu der Annahme, dass bei Dauerschuldverhältnissen ausnahmslos ein Kündigungsrecht an die Stelle des Rücktrittsrechts tritt. Ein Rücktrittsrecht kommt nach der Rechtsprechung zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen vielmehr auch dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse der Partner besteht, bereits erbrachte Leistungen rückgängig zu machen oder wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage sachgerecht ist (BGH NJW 2002, 1870; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 314 Rdnr. 12). An der bisherigen Rechtsprechung sollte die Neufassung des § 313 Abs. 3 BGB ebenso wie die des § 314 BGB ausweislich der Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insofern aber gerade nichts ändern (BT-Drucks. 14/6040, S. 176 f. Vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 1851 m.w.N.).

Die Interessenlage, bei der hiernach ein Rücktritt durch das Kündigungsrecht gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen wird, besteht gerade dann, wenn die überlassene Sache so wie im vorliegenden Fall von vornherein mangelhaft ist. Dadurch, dass der Leasingnehmer auf Grund der ihm abgetretenen Rechte des Leasinggebers dem Verkäufer gegenüber wirksam vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB zurücktrat, fehlte dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 2 BGB von Anfang an (vgl. BGHZ 109, 139 (142 f); Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl. 2009, § 535 Rdnr. 58).

Da die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien von Anfang an ohne weiteres möglich ist, erfolgt diese auf Grund des danach anwendbaren § 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mithin die aus den an sie entrichteten Zahlungen gezogenen Nutzungen herauszugeben. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihr zur Verfügung stehende Gelder entsprechend den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft mit einem Vorteil von mindestens 5 % gewinnbringend verwendet hat. Hätte sie dies unterlassen, wäre sie zum Wertersatz gemäß § 347 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Weitergehende Zinsansprüche stehen dem Kläger nach Rückzahlung seiner an die Beklagte erbrachten Zahlungen Anfang Juni 2006 nicht zu. Für den Antrag, dem Kläger weiterhin einen Zinsbetrag in Höhe von 4,94 € täglich seit dem 24.2.2007 zu zahlen, gibt es deshalb keine Grundlage.

Der Kläger ist allerdings auch nicht verpflichtet, der Beklagten einen Ausgleich für deren Kapitaleinsatz zu zahlen (BGHZ 109, 139 (144 f.)). Darauf, ob die Beklagte einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gegenüber der Lieferantin realisieren kann, kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an.

Der Kläger hat darüber hinaus gemäß der zutreffenden Berechnung des Landgerichts aus dem Gesichtspunkt von § 347 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz der von ihm gezahlten Steuern und Haftpflichtanteile der Versicherungen für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 3.139,94 €. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte den PKW während der Zeit der Unterstellung abmelden können, verfängt nicht. Gemäß Ziffer 5.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten war der Kläger gehalten, den PKW auch während der Zeit der Verwahrung zu versichern. Allerdings bedurfte es während der Zeit der Unterstellung des PKW im Hinblick auf die Verpflichtung des Klägers zur Schadensminderung nicht einer Vollkaskoversicherung, so dass aus den von ihm zu beachtenden Gründen der Schadensminderung weitere Ansprüche nicht begründet sind.

Dem Kläger ist der in der Abrechnung der Beklagten vom 7.6.2006 erfolgte Abzug wegen eines Minderwerts in Höhe von 626,40 € wieder gutzuschreiben. Insofern besteht zwischen den Parteien zwischenzeitlich Einigkeit.

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils hat der Kläger noch einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Rechnung der Firma A in Höhe von 46,40 €. Mit Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass zu den Voraussetzungen eines weitergehenden Rückzahlungsanspruchs aus der vorgenannten Rechnung die Gründe für den Benzinverbrauch und die Veranlassung der Fahrten zu zwei verschiedenen Sachverständigen nicht hinreichend vorgetragen worden sind.

Der Kläger kann Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Ferner hat er gemäß §§ 280, 286 BGB Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 399,72 € unter Zugrundelegung einer 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von 315,90 € aus einem Gegenstandswert von 9.376,88 € zuzüglich einer Pauschale von 20,-- € sowie 19 % Mehrwertsteuer.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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