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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 17 U 229/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist nicht zulässig.

Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. November 2006 hätte die Berufungsbegründung spätestens am Mittwoch, dem 29. November 2006 bei dem Oberlandesgericht eingehen müssen. Die Berufungsbegründung ist indessen erst am 5. Dezember 2006 bei den Justizbehörden in Frankfurt am Main eingegangen. Damit ist die Frist für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt worden, so dass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragt worden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Spätestens mit Zugang des am 22. Dezember 2006 dem Beklagtenvertreter übersandten Schriftsatzes der Gegenseite vom 20.12.2006 hatte der Beklagtenvertreter Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung. Denn auf Seite 2 oben seines Schriftsatzes hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht verspätet eingegangen ist, weil sie den Eingangsstempel vom 5.12.2006 hatte. Der Beklagtenvertreter hat diese Information nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden. Erst mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007, d. h. weit später als 2 Wochen nach Eingang des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 20.12.2006 bei dem Beklagtenvertreter, ist das Wiedereinsetzungsgesuch angebracht worden. Eine Begründung, warum das Wiedereinsetzungsgesuch nicht rechtzeitig angebracht wurde, hat der Beklagtenvertreter nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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