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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 17 U 230/04
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 431
HGB § 435
HGB § 439
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beklagte wird als Frachtführerin wegen des Verlustes eines Paketes nach Schadensregulierung von der Versicherung aus abgetretenem bzw. nach § 67 VVG übergegangenem Recht in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des zunächst erlassenen Versäumnisurteils über die Zahlung von 23.519,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2003 durch das angefochtene Urteil abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die zulässige Berufung, mit der die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils weiter verfolgt wird, hat im Ergebnis nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die - vom Landgericht nicht in Zweifel gezogene und in der Berufungsinstanz nicht mehr bestrittene - Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich bereits unabhängig von der Frage eines Überganges nach § 67 VVG aus den beiden Abtretungen vom 11.05.2001 und 17.01.2004 (Bl. 75, 76 G. A.).

Die Klägerin hat wegen des Verlustes einer Frachtsendung einen Anspruch gegen die Beklagte als Frachtführerin in Höhe von 891,52 unwidersprochen berechneten Höchstbetrages (§ 431 HGB).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Forderung gemäß § 439 Abs. 3 HGB wegen der unstreitigen Geltendmachung durch Schreiben des Absenders vom 1.3.2001 (Bl.16 GA) an die Beklagte als Frachtführerin nicht verjährt.

Die Klägerin kann sich nicht auf einen Wegfall der Haftungsbegrenzung wegen vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens bei Durchführung des Frachtgeschäftes (§ 435 HGB) berufen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, das sich - allerdings im Zusammenhang mit der Erörterung der Verjährung - insbesondere auch mit der Frage der sekundären Darlegungslast befasst hat, wird insoweit Bezug genommen.

Das Landgericht hat es im Tatbestand und in den tatsächlichen Feststellungen in den Gründen als unstreitig dargestellt, dass der Fahrer des Streithelfers der Beklagten die aus vier Paketen bestehende Gesamtsendung bei der A, deren Gelände für Nichtberechtigte nicht zugänglich sei, auf der Rampe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst mündlich, später aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht mehr schriftlich quittiert bekommen. Das Landgericht ist auf dieser Grundlage zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es auf Mängel hinsichtlich des Sendungsverfolgssystems der Beklagten wegen Fehlen der Ursächlichkeit für den konkreten Verlust nicht ankomme und den Fahrer auch keine Leichtfertigkeit treffe, die der Beklagten nach § 428 HGB zugerechnet werden könne.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Berufung stand.

Die Berufung hat keinen Rechtsfehler oder Fehler in der Tatsachenfeststellung aufgezeigt.

Darauf, dass das Landgericht festgestellt hat, das gesamte, dem Streithelfer übergebene Transportgut habe aus vier Paketen bestanden, kommt es nicht entscheidend an. Auch das Landgericht geht, wie der Hinweis auf die drei angekommenen Pakete zeigt, davon aus, dass nur eines der Pakete abhanden gekommen ist, dass es aber zunächst mit drei weiteren Paketen auf der Rampe der A abgestellt worden ist.

Die Klägerin kann in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe insbesondere zu Unrecht festgestellt, das abhanden gekommene Paket sei dem Fahrer des Streithelfers übergeben und von diesem auf der Anlieferungsrampe der A abgestellt worden. Dass dieser Sachverhalt in erster Instanz unstreitig geworden ist, steht gemäß § 314 ZPO aufgrund der Beweiskraft des Tatbestandes auch für die Berufungsinstanz fest. Dies hat zur Folge, dass das Bestreiten des im unberichtigt gebliebenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als unstreitig dargestellten Vorbringens in zweiter Instanz als neuer Vortrag angesehen werden muss, der nur unter dem hier nicht vorgetragenen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden könnte (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 314 Rn. 1).

Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 97, 344, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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