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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 17 U 241/08
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 142 Abs. 2
BGB § 294
BGB §§ 358 ff.
BGB § 359
BGB § 499 Abs. 2
BGB § 500
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
BGB § 818
StGB § 263
ZPO § 287 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Leasing-Vertrages und Feststellung, dass ihr aus dem Leasing-Vertrag keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen, sowie Feststellung ihres Annahmeverzugs hinsichtlich der Rücknahme des Leasing-Fahrzeugs, sowie Rückzahlung bereits geleisteter Leasingraten in Höhe von 7.697,55 €, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X ... in Anspruch genommen hat.

Der Kläger erstrebt nach wie vor dementsprechende Verurteilung der Beklagten.

Der Kläger hatte aufgrund eines Internet-Angebotes über Leasing-Fahrzeuge "ohne Anzahlung mit Rückkaufgarantie" mit der Firma A ... GmbH Kontakt aufgenommen. Er unterzeichnete unter dem 14.02.2006 eine Vereinbarung, die als verbindliche Bestellung und Leasing bezeichnet war (Anlage K 1 in den Anlagen zur Klage im Aktendeckel, nicht eingeheftet), die "Teilzahlung gemäß separat abgeschlossenen Leasing-Vertrag" in 36 Raten à 366,55 € brutto vorsah, eine Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Bestellung sowie des Leasingantrags enthielt und eine Passage enthielt "Sondervereinbarungen, Leasing-Vertrag mit Rückkaufgarantie am Ende der Laufzeit, Jahresfahrleistung 35.000 km".

Unter dem 10.03.2006 unterzeichnete er den von der Lieferantin vermittelten Leasing-Vertrag (Anlage K 3) über eine Laufzeit von 36 Monaten bei monatlicher Leasingrate von 366,55 €, einer einmaligen Sonderzahlung von 7.850,-- €.

Der Leasingvertrag enthielt weiterhin eine Verpflichtung, den Fehlbetrag zum vereinbarten Restwert von 17.603,07 € abzudecken oder das Fahrzeug zu dem vereinbarten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers im Sinne eines Andienungsrechts gemäß Ziff. 17. Abs. 3 der Allgemeinen Leasing-Bedingungen zu erwerben. Im Leasing-Vertrag heißt es ausdrücklich, dass ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers nicht bestehe. Der Leasing-Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, wonach die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen mit Fristbeginn, frühestens mit Erhalt der Belehrung widerrufen werden kann.

Die Unterzeichnung des von der Lieferantin beigebrachten Leasingvertrages erfolgte im Beisein eines Mitarbeiters der Lieferanten anlässlich der Fahrzeugübergabe. Die Rücksendung des Leasingantrags an die Beklagte erfolgte durch die Lieferantin. Unter dem gleichen Datum unterzeichneten der Kläger und die Lieferantin eine mit "Rückkaufgarantie" unterschriebene Vereinbarung, durch die sich die Lieferantin verpflichtete, bei vertragsgemäßer Zahlung der Darlehensraten das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Fälligkeit mit der Zielrate in Höhe von 17.603,07 € - dem soeben genannten, von der Leasinggeberin vorausgesetzten Restwert - zurückzukaufen. Der gesamte formularmäßige Vertragstext der Rückkaufgarantie, wie insbesondere die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Kunden gegen die Bank auf Rückübereignung des Fahrzeugs ist auf einen darlehensfinanzierten Erwerb des Fahrzeugs zugeschnitten und nicht auf Leasing. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Tatsächlich leistete der Kläger keine Leasing-Sonderzahlung, sondern die Lieferantin erteilte ihm eine Quittung über diesen Betrag und erläuterte dazu, dadurch würden die Leasingraten gesenkt.

Der Beklagten wurde ein Kaufpreis von 33.949,99 € brutto berechnet, von dem die angeblich durch den Kläger als Leasingnehmer geleistete Sonderzahlung von 7.850,-- € von vornherein abgezogen wurde, mit der Folge eines Zahlbetrags der Beklagten von 26.099,99 € (Anlage B 3 = Bl. 73 d. A. u. Anlage B 5 = Bl. 77 d. A.).

Mit Schreiben vom 16.03.2006 (Anlage B 2 = Bl. 41 u. 42 d. A.) bestätigte die Beklagte dem Kläger die Annahme des Leasingantrags, berechnete die Leasingraten, ausgehend von der mitgeteilten Berechnungsgrundlage 33.950,-- €, fügte eine Rechnung über die vertraglich vereinbarte Sonderzahlung bei und hielt fest, dass der Betrag vom Kläger bereits an den Lieferanten geleistet wurde.

Die Lieferantin ist insolvent (Insolvenzeröffnung durch das Amtsgericht Weiden am 01.04.2007, Anlage K 5 in der Loseblattsammlung).

Der Kläger hat unter dem 15.10.2007 sowohl den Kaufvertrag, als auch den vermeintlichen Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (Anlagen K 5 u. K 6).

Er ist in erster Instanz davon ausgegangen, dass er aus dem Kaufvertrag nicht entlassen worden sei. Er hat behauptet, ihm sei von der Lieferantin die Vertragskonstruktion wie die eines Darlehensvertrages erklärt worden. Ihm sei vorgetäuscht worden, er könne nach Ablauf der Laufzeit das Fahrzeug einfach wieder abgeben. Hinsichtlich der angeblichen Sonderzahlung sei dem Kläger auseinandergesetzt worden, es handele sich nur um eine kalkulatorische Größe.

Er meint, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagten dies ebenso bekannt gewesen sei, wie die Sondervereinbarung.

Er meint, die Beklagte müsse sich die arglistige Täuschung zurechnen lassen. Da es sich um Mietwagenrückläufe gehandelt habe, die deshalb Wertabschlägen unterlägen, hätte der Beklagten die Wertüberhöhung klar sein müssen.

Er erklärt ferner den Widerruf von Kaufvertrag und Leasing-Vertrag und meint, die Widerrufsbelehrung der Verkäuferin sei fehlerhaft gewesen. Da es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 359 BGB handele, wenn die Leasinggeberin in den Kaufvertrag eintrete, wobei er ohnehin der Beklagten die Unwirksamkeit des Kaufvertrages auch unabhängig hiervon gemäß § 359 BGB entgegenhalten will, müsse sich die Beklagte sowohl die arglistige Täuschung der Lieferantin zurechnen lassen, wie auch die Unwirksamkeit des Kaufvertrages auf den Darlehensvertrag durchschlage.

Er ist zudem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.12.2007 (Az: XI ZR 227/06 - MDR 08, S. 400, 401) der Auffassung, er schulde lediglich der Lieferantin, und damit dem Insolvenzverwalter Nutzungsersatz, und die Beklagte könne dies dort nur als Insolvenzforderung beanspruchen.

Gegen den Geschäftsführer der Lieferantin ist unter dem 02.08.2006 (Anlage K 9) Haftbefehl erlassen worden, weil er dringend tatverdächtig ist, bei der Finanzierung von ihr verkaufter Fahrzeuge einen Betrug zu Lasten der Banken im Hinblick auf falsche Angaben in den Darlehensanträgen verübt zu haben, und zwar gerade im Hinblick auf fiktive Anzahlungen, mit der Folge, dass der wahre Kaufpreis als Darlehensbetrag verblieb und den Banken ein höherer Wert des an diese sicherungsübereigneten Finanzierungsobjekts vorgespiegelt wurde.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angegeben, der Leasing-Vertrag sei wirksam, wobei das Landgericht als unstreitig davon ausging, dass der Kläger durch die Lieferantin arglistig darüber getäuscht wurde, dass er bei Abschluss des Leasing-Vertrages unter Berücksichtigung der mit der Lieferantin getroffenen weiteren Vereinbarungen unter dem Strich lediglich die vereinbarten Leasingraten zu tragen haben würde. Das Landgericht ging dabei davon aus, die arglistige Täuschung sei der Beklagten nicht zuzurechnen, weil sie nicht die Konditionen des Leasing-Vertrages betreffe. Die Rückkaufgarantie habe die Lieferantin in ihrer Eigenschaft als Lieferantin übernommen. Das Landgericht hat - vollständig zutreffend - die Rechtsprechung dahin ausgewertet, für eine Täuschung der Lieferantin habe die Beklagte nur einzustehen, wenn der Pflichtenkreis der Beklagten bei Anbahnung des Leasing-Vertrages betroffen sei. Dies ist verneint worden, weil der Leasing-Vertrag dem Kläger angeblich eine Kaufoption einräumt und deshalb die von der Lieferantin übernommene selbständige Rückkaufgarantie nicht in Widerspruch mit den Regelungen des Leasing-Vertrages stehe. Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Täuschung über das Bestehen der Rückkaufmöglichkeit und dem Leasing-Vertrag hat das Landgericht deshalb verneint.

Der Leasing-Vertrag sieht allerdings keine Kaufoption des Klägers vor, sondern lediglich ein Andienungsrecht der Beklagten.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen diese Bewertungen wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, dass ihm gerade kein Rückkaufsrecht zustehe, die Täuschung hinsichtlich der Rückkaufgarantie, die wegen bereits bestehender Überschuldung der Lieferantin von vornherein wertlos gewesen sei, in unmittelbarer Verbindung mit dem Leasing-Vertrag stehe, wobei es aber ausreiche, dass die Täuschung kausal für den Abschluss des Leasing-Vertrages gewesen sei. Er rügt, dass vom Landgericht die Kausalität und die Frage, ob die Lieferantin "Dritte" im Sinne des § 123 BGB sei, fortlaufend vermischt werde. Die Lieferantin sei bei der Anbahnung des Leasing-Vertrages Erfüllungsgehilfe der Leasinggeberin gewesen und die Täuschung habe sich auf den Leasing-Vertrag bezogen.

In der weiteren Berufungsbegründung geht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags von einem finanzierten Abzahlungskauf aus. Er meint nach wie vor, der Beklagten habe sich ein Betrug aufdrängen müssen, weil die Leasing-Sonderzahlung üblicherweise an den Leasinggeber erfolge.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen zu einem verbundenen Geschäft, stützt sich auf die Vorschrift des § 500 BGB und meint nach wie vor, es handele sich um ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

dass Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2008 abzuändern und

1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag vom 19.03.2006 nichtig ist und der Beklagten daraus keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.697,55 Euro nebst 5% Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes seit 29.10.2007, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X ..., Fahrgestellnummer ... zu zahlen und

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als prozessuale Nebenforderung außergerichtliche Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 Euro nebst 5% Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes seit Rechtshängigkeit (die Zustellung der Klage erfolgte am 12.03.2008) zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass Landgericht habe hinsichtlich der Rechtsverhältnisse und dem Handeln der Lieferantin zutreffend und sorgfältig differenziert, eine - etwa - arglistige Täuschung der Firma A in Bezug auf den Leasingvertrag liege nicht vor, sondern der Kläger sehe sich letztlich nur darin arglistig getäuscht, dass die Firma A weder Willens noch wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, die Rückkaufgarantie einzulösen. Das sei zum Einem nicht als arglistige Täuschung zu werten, sondern stelle sich allenfalls als Betrug gemäß § 263 StGB dar. Insoweit habe keine Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Firma A für die Beklagte vorgelegen. Deliktisches Verhalten der Firma A sei der Beklagten zum Anderen nicht zuzurechnen, da sie hiervon nachweislich keine Kenntnis hatte und gegenteiliges vom Kläger auch nicht nachgewiesen sei. Es sei Sache des Klägers gewesen, zu prüfen, ob die Konditionen des Leasingvertrages den Angaben der Firma A entsprechen. Die ausschließlich zwischen dem Kläger und der Firma A vereinbarte Rückkaufgarantie sei weder zum Inhalt des Leasingvertrages geworden noch sei sie dessen Annex gewesen oder habe mit dem Leasingvertrag eine rechtliche Einheit gebildet.

Das Vorbringen des Klägers zum Widerrufsrecht sei nicht verständlich, weil der mit der Beklagten geschlossene Leasingvertrag eine entsprechende und vom Kläger gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung enthalten habe - ein vermeintliches Widerrufsrecht des Klägers zu sonstigen Verträgen wie dem Kaufvertrag und der Rückkaufgarantie habe keinen erkennbaren Bezug zu dem mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrag. Da es vorliegend nicht um mündliche Zusagen der Lieferantin im Bezug auf ein Erwerbsrecht des Klägers gehe, dass etwa in Widerspruch zu den Bedingungen des Leasingvertrages stünde, sondern vielmehr die Lieferantin in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Leasingnehmer dessen Risiko abgesichert habe, dass sich aus dem Leasingvertrag mit dem Andienungsrecht und der Restwertgarantie ergebe, bestehe kein Widerspruch zwischen den Zusagen der Lieferantin und den Bedingungen des Leasingvertrages, denn dem Kläger stehe gemäß Ziffer 17 (2) der Leasingvertragsbedingungen ein Drittkäuferbenennungsrecht zu.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, ist teilweise begründet.

Es war festzustellen, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Leasingvertrag nichtig ist, doch muss sich der Kläger im Rahmen der Abwicklung auf seinen Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die sich zumindest im Rahmen der gezahlten Leasingbeträge bewegt.

Allerdings ist die vom Kläger erklärte Anfechtung bezüglich des vermeintlichen Kaufvertrages nicht geeignet, die Nichtigkeit des Leasingvertrages herbeizuführen. Der Kläger hat sich hier nicht während der Phase des Vertragsabschlusses in dem vom § 358 BGB vorausgesetzten Drei-Personen- Verhältnis befunden.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach Kauf- und Leasingvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der §§ 358 ff. BGB bilden, § 500 BGB, finden hier keine Anwendung, weil hier nicht zunächst ein Kaufvertrag mit Leasingfinanzierung geschlossen wurde, in den die Beklagte sodann im Wege des Vertragsbeitritts eingetreten wäre, sondern die Bestellung ist von vorneherein als Leasing- bzw. Leasingvertrag bezeichnet.

Insofern musste dann auch die Belehrung des Leasingvertrags über das Widerrufsrecht des Klägers keinen Hinweis auf das Widerrufsrecht der Bestellung vom 14.02.2006 enthalten.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, soweit er von einem verbundenen Geschäft im Sinne eines kreditfinanzierten Veräußerungsgeschäftes ausgeht.

Selbst wenn man das sogenannte Eintrittsmodell zugrunde legen wollte, liegt hier kein Drei-Personen-Verhältnis vor, sondern der Kläger hätte sich von vornherein immer nur einem Vertragspartner gegenüber gesehen, nämlich zunächst im Zuge der "verbindlichen Bestellung" der Lieferantin und später - nach Eintritt der Beklagten in den Leasingvertrag - dann allein der Beklagten. Aus dem Kaufvertrag war er dann entlassen.

Dem Kläger musste angesichts der klaren Vertragsgestaltung der Leasingvertrages klar sein, dass nicht er Eigentümer des Fahrzeugs wird, dass er der Beklagten dann lediglich sicherungsübereignet, sondern es war von vornherein Leasing beabsichtigt. Leasing ist im Grundsatz Miete.

Beim Finanzierungs- Leasing- Vertrag wie hier fehlt es regelmäßig an der für verbundene Geschäfte typischen Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbstständige Verträge (vgl. dazu Staudinger, BGB Neubearbeitung 2004, § 358 Rn. 42).

Die Widerrufsbelehrung des Leasingvertrages selbst ist in Ordnung. Der Leasingvertrag ist aber nichtig, weil der Kläger den Leasingvertrag im Hinblick auf eine arglistige Täuschung der Lieferantin, die sich die Beklagte zurechnen lassen muss, wirksam angefochten hat, §§ 123, 142 Abs. 2 BGB.

Der Kläger ist durch die Lieferantin arglistig darüber getäuscht worden, dass er bei Abschluss des Leasingvertrages unter Berücksichtigung der mit der Firma A getroffenen weiteren Vereinbarungen nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit von 36 Monaten lediglich die vereinbarten Leasingraten zu tragen haben würde.

Zum einen ging das Landgericht im angefochtenen Urteil als unstreitig davon aus, dass eine derartige arglistige Täuschung der Lieferantin vorliegt. Hier gilt zum einen die Tatbestandswirkung, denn die Beklagte hatte bestritten, dem Kläger sei erklärt worden, er könne nach Ablauf der Laufzeit des Leasingvertrags das Fahrzeug einfach wieder abgeben und ihm sei die Vertragskonstruktion wie die eines Darlehensvertrages erklärt worden, worin er durch die Konditionen der Rückkaufgarantie bestätigt worden sei.

Allerdings ist weder ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt worden, noch kann es auch auf dieses Bestreiten ankommen, denn nicht nur sieht die Bestellung einen Leasing-Vertrag mit Rückkaufgarantie am Ende der Laufzeit vor (Anlage K1), wie auch die Rückkaufgarantie als solche unstreitig ist, sondern hat der Kläger die Internetangebote der Lieferantin vorgelegt, wonach der leasingfinanzierte X mit Rückkaufgarantie von der Lieferantin angeboten wurden und dies dahin erläutert wurde, dies bedeute, es würde 36-mal die Leasingrate bezahlt und danach das Fahrzeug einfach wieder bei der Lieferantin abgestellt.

Das Landgericht hat die generell abstrakten Voraussetzungen für die Zurechnung der arglistigen Täuschung sorgfältig und zutreffend herausbearbeitet (Seite 5 und 6 des angefochtenen Urteils). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen insoweit an.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts wie auch der ursprünglich in der Zwischenverfügung des Senats vom 01.12.2008 geäußerten Auffassung kommt es für die Beurteilung einer der Beklagten zuzurechnenden arglistigen Täuschung der Lieferantin allerdings nicht darauf an, ob die Bestellung, die einen Leasingvertrag mit Rückkaufgarantie am Ende der Laufzeit vorsieht, wie auch die vereinbarte Rückkaufgarantie vorspiegeln, dass jedenfalls ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht. Auf den vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt betreffend eine Täuschung über die Konditionen des Leasingvertrages kommt es für die Beurteilung nicht an. Das Landgericht hat zwar angenommen, bei fehlender Kaufoption - wie das Landgericht entgegen den Regelungen des Leasingvertrages als vereinbart angenommen hat - beträfe die Täuschung auch die Regelung des Leasingvertrages, weil der Leasingnehmer dann darüber hätte aufgeklärt werden müssen, dass die Regelung des Leasingvertrages die Wahrnehmung der Kaufoption nicht zulässt.

Tatsächlich kann es für die Beurteilung weder auf die Einräumung einer Kaufoption noch auf das dem Kläger in Ziffer 17 (2) der allgemeinen Leasingbedingungen eingeräumte Drittkäuferbenennungsrecht ankommen, weil der Leasingnehmer ohnehin die Möglichkeit hat, einen Kaufinteressenten zu benennen.

Dem Leasinggeber steht es zwar frei auf das Angebot einzugehen oder das Fahrzeug anderweitig zu verwerten, doch muss er seiner Vertragsabrechnung dann den Betrag zugrunde legen, den der vom Leasingnehmer benannte Interessent geboten hat (vgl. Reinking/Eggert "Der Autokauf" 10. Auflage, Rn. L 542, Seite 1095).

Da es hier nicht um die Vorspiegelung eines den Leasingregelungen widersprechenden Erwerbsrechts des Klägers hinsichtlich des Leasingobjektes geht, kommt es für die Beurteilung, ob die arglistige Täuschung die Konditionen des Leasingvertrages betrifft, nicht auf eine eingeräumte Kaufoption oder ein Drittkäuferbenennungsrecht an, durch das die von der Lieferantin gegebene Zusage eines Rückkaufs zu dem Betrag des im Leasing vereinbarten Restwertes durchführbar wäre.

Die arglistige Täuschung der Lieferantin betrifft die Konditionen des Leasingvertrages deshalb, weil durch das Internetangebot der Lieferantin in Verbindung mit den Angaben der verbindlichen Bestellung eines Leasingvertrags mit Rückkaufgarantie am Ende der Laufzeit und der abgeschlossenen Rückkaufgarantie der Eindruck erweckt wird, der Kläger zahle nur die vereinbarten Leasingraten und sonst nichts. Dies steht im Widerspruch zu den Bedingungen des Leasingvertrages, wonach der Kläger das Risiko trägt, aus der Restwerthaftung gemäß Ziffer 17 Abs. 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommen zu werden, wenn sich nämlich eine Differenz zwischen dem vorausgesetzten Restwert von 17.603,07 Euro und dem tatsächlich erzielbaren Veräußerungserlös für das Fahrzeug ergibt.

Diese arglistige Täuschung der Lieferantin muss sich die Klägerin auch zurechnen lassen, weil insoweit nicht lediglich eine Sondervereinbarung geschlossen wurde, die alleine die Lieferantin betrifft, sondern bereits die Konditionen des Leasingvertrages.

Die Lieferantin ist dementsprechend nicht Dritte im Sinne des § 123 BGB - die Anfechtung des Leasingvertrages ist wirksam.

Dass die Lieferantin den Leasingvertrag vermittelt hat und insoweit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Stadium der Vorbereitung und Anbahnung des Leasingvertrages fungierte, stellt auch die Klageerwiderung nicht in Abrede (vgl. Seite 5 unten der Klageerwiderung = Blatt 67 der Akte).

Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass das mit dem Lieferanten erzielte Verhandlungsergebnis dem Leasingvertrag zugrunde liegt, ohne das er die einzelnen leasingvertraglichen Regelungen darauf eingehend untersuchen musste.

Der Auffassung der Beklagten im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf, nämlich Unterzeichnung der verbindlichen Bestellungen am 14.02.2006 und Unterzeichnung des Leasingvertrags am 10.03.2007 sei die Lieferantin nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu bewerten, kann nicht gefolgt werden.

Zwar wird durchaus die Auffassung vertreten, ein Leasinggeber, der nach Abschluss des Kraftfahrzeugkaufvertrages erstmals eingeschaltet werde und erst danach durch seinen Eintritt in den ausgehandelten Kaufvertrag zudem das für das finanzierungsleasingtypischen Dreiecksverhältnis entstehe, sei nicht als Verhandlungsgehilfe/Erfüllungsgehilfe des Leasingebers zu bewerten (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1989 A59 Nr. 225). Es kann allerdings nicht auf den zeitlichen Ablauf abgestellt werden, sondern es ist darauf abzustellen, in welchem Umfang der Leasinggeber über die Person des Lieferanten in Erscheinung tritt (vgl. Müko/Koch BGB "Leasing" Rn. 48).

Hier war von vornherein ein Leasingvertrag vorgesehen. Die in der Bestellung vorgesehen Raten, nämlich 36 Raten von 366,55 Euro inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und der monatlichen Differenzabsicherung sind in vollem Umfang identisch mit den Konditionen des mit der Beklagten abgeschlossenen Leasingvertrages. Der Leasingvertrag wurde dem Kläger unwidersprochen von der Lieferantin zur Unterschrift vorgelegt und in den Räumen der Lieferantin unterzeichnet.

Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit der Kläger bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Rückzahlung der Leasingraten beansprucht.

Der Kläger muss sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs, § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative, 818 BGB eine Nutzungsvergütung anrechnen lassen. Der Kläger schuldet entgegen seiner Rechsauffassung der Beklagten als Eigentümerin bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des nach § 123 BGB wirksam angefochtenen Leasingvertrages eine Nutzungsentschädigung.

Die von ihm zitierte Entscheidung BGH vom 4.12.2007 (Az: XI ZR 227/06 abgedruckt in MDR 08, Seite 400, 401), die sich auf einen sogenannten Schrottimmobilienfall bezieht, ist nicht einschlägig. Bei der dort beschriebenen Fallkonstellation hatte der Darlehensnehmer das Eigentum vom Verkäufer erhalten.

Hier geht es um die Einräumung der Gebrauchsmöglichkeit. Die Gebrauchsmöglichkeit hat die Beklagte als Eigentümerin dem Kläger eingeräumt, während die Lieferantin den Kaufpreis in vollem Umfang erhalten hatte und das Veräußerungsgeschäft als solches erfüllt war.

Im Rahmen der Abwicklung ist zu saldieren. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB in Verbindung mit § 818 BGB ist der Bereicherungsanspruch wegen der gebotenen Saldierung von Leistung und Gegenleistung im Grundsatz von vornherein auf Herausgabe des Überschusses gerichtet und steht nur einer Seite zu.

Grundsätzlich muss bei gegenseitigen Verträgen der Berechtigte im Rechtsstreit die Bereicherung des Schuldners darlegen und hierbei mindernd alle Leistungen berücksichtigen, die der Schuldner aus seinem Vermögen in Erfüllung des Vertrags oder im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des Rechtserwerbs gemacht hat.

Dementsprechend sind der Rückforderungsanspruch des Klägers hinsichtlich der gezahlten Leasingraten und der Wert des von der Beklagten eingeräumten Gebrauchsvorteils durch Nutzung des Fahrzeugs zu verrechnen.

Einer Aufrechnungserklärung der Beklagten bedarf es dementsprechend nicht (vgl. BGH NJW 1963, Seite 1870).

Dies vorausgeschickt kann der Kläger die Rückzahlung des Betrags von 7.697,55 Euro nicht verlangen.

Ob hinsichtlich der Bemessung der Gebrauchsvorteile die vereinbarten Leasingraten einen brauchbaren Vergleichsmaßstab für die Schätzung des Wertes der Gebrauchsvorteile bieten, § 287 Abs. 2 ZPO, kann offen bleiben.

Die Leasingraten hängen von der Laufzeit des Vertrages, dem Refinanzierungsaufwand und der Höhe des kalkulierten Restwertes und weiterhin auch davon ab, ob der Leasingnehmer außer den Raten eine Sonderzahlung leisten muss, die hier die Klägerin ihrer Kalkulation auf der vom Kläger unterschriebenen Quittung über die Einzahlung bei der Lieferantin zugrunde gelegt hat.

Angesichts der niedrigen Leasingraten, die auf der Vortäuschung einer angeblichen Leasingsonderzahlung beruhen, die tatsächlich nicht geleistet wurde und die dazu führte, dass die einzelnen Leasingraten sanken, bieten die vereinbarten Leasingraten den untersten Rahmen, an dem die Schätzung der Gebrauchsvorteile angesiedelt werden kann.

Der zutreffende Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvorteile ist allerdings der Kaufpreis, der den Gesamtnutzungswert der zum Gebrauch bestimmten Sache verkörpert.

Dabei verkörpert bei einem Kraftfahrzeug die zu erzielende Gesamtfahrleistung den im Kraftfahrzeug steckenden Gebrauchswert (vgl. BGH WM 1995, Seite 1145).

Die mathematische Berechnungsformel für die Berechnung der Gebrauchsvorteile kann der Kommentierung bei Reinking/Eggert (a.a.O. Rn. 633) entnommen werden und ist im Schriftsatz der Beklagten vom 24.07.2008 (Blatt 176, 177 der Akte) zutreffend wiedergegeben. Auszugehen ist dabei vom Bruttokaufpreis von 33.950,00 Euro, der die angeblich gezahlte Leasingsonderzahlung beinhaltet. Diesbezüglich ist nämlich allein die Leasinggeberin getäuscht worden, die keinen Grund hatte, eine nicht geleistete Leasingsonderzahlung in die Berechnung einzustellen, weil eine Vollamortisation für sie dann in gerade nicht gewährleistet war, müsste sie bei notleitenden Verträgen, etwa im Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzug des Leasingnehmers, diese Sonderzahlung doch anteilig in der Abrechnung berücksichtigen.

Soweit der Kläger geltend macht, das Leasingobjekt sei weniger wert gewesen und die Beklagte habe dies erkennen können, weil es sich um Mietwagenrückläufer handelte, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.

Die Beurteilung der Werthaltigkeit des Leasingobjekts obliegt der Beklagten - wie ansonsten Banken bei der Finanzierung - nur im eigenen Interesse. Im Gegensatz zu ihr hatte der Kläger das zu leasende Objekt besichtigt und war mit dem vorausgesetzten Kaufpreis auf dieser Grundlage einverstanden.

Der so errechnete Betrag für die Bemessung der Gebrauchsvorteile liegt bereits zum Zeitpunkt des Entscheidung jedenfalls über dem bislang gezahlten Leasingraten.

Der Antrag zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte befindet sich nicht im Annahmverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs, weil der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs nur gegen Erstattung der Leasingraten angeboten hat, die die Beklagte nicht schuldet, § 294 BGB.

Die als Nebenforderung geltend gemachte und nicht anrechenbare 1,3 Geschäftsgebühr berechnet sich lediglich aus dem Gegenstandswert des Antrags zu 1).

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO entsprechend dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens zu quoteln. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise weitgehend unterliegt, denn sein Interesse bemisst sich allein daran, dass er aus der übernommenen Restwertgarantie nicht auf die Differenz zwischen garantiertem Restwert und erzielbaren Veräußerungserlös in Anspruch genommen werden kann.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor, weil es sich zum einen um eine Einzelfallentscheidung handelt und zum anderen auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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