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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 17 U 270/05 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 253
BGB § 280
BGB § 823
BGB § 836
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld, Schadenersatz und die Feststellung des Zukunftsschadens wegen eines Unfalles, zu dem es am 1.8.2002 auf einem Firmengrundstück des Beklagten gekommen ist. Der Kläger, der als Elektromeister bei der Firma B ... GmbH beschäftigt war, sollte auftragsgemäß einen Schräglastenaufzug, der sich in einem Lagergebäude des Einzelhandelsunternehmens des Beklagten befand, reparieren und begab sich zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Steuerung des Lastenaufzuges in den Bereich des Aufzugsschachtes unter die hängen gebliebene Aufzugsplattform, als diese plötzlich herab fiel. Das rechte Bein des Klägers wurde zwischen der hinteren Betonwand der Aufzugsgrube und der Aufzugsplattform eingeklemmt und der Kläger fiel kopfüber in die Aufzugsgrube, wobei er u.a. ein Schädel-Hirn-Träume III. Grades und eines drittgradig offene Oberschenkelfraktur rechts erlitt. Wegen der Folgen, insbesondere der monatelangen Krankenhausaufenthalte wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Dem Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft vom 15. Juni 2005 zufolge (Anlage K 7), wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % anerkannt, wobei insbesondere eine organische Wesensveränderung mit ausgeprägten Schwächen des Wortgedächtnisses und in der Wortflüssigkeit mit Aufmerksamkeitseinbußen sowie Herabsetzung in der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen berücksichtigt wurden, sowie ein Doppelbildersehen nach Lähmung des 3. und 4. Hirnnervs und operativ behandelter Schielstellung der Augen, Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk mit funktioneller Beinverkürzung rechts, unsicherem Gangbilds mit rechts betontem Hinken, Schädigung des Wadenbeinnervs rechts, Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels sowie am rechten Fußrücken und fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen im rechten Kniegelenk nach Schienbeinkopftrümmerbruch rechts und hohem Wadenbeinbruch rechts mit Weichteilschäden und Hautdefekten.

Unstreitig war die 1957 in Betrieb genommene Schräglastenaufzuganlage nie gewartet oder zu einer Überprüfung angemeldet worden.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Kläger selbst treffe das überwiegende grobe Verschulden, das eine Mithaftung des Beklagten ausschließe. Der Kläger sei zur Reparatur des Fahrstuhles gerufen worden und habe gewusst, dass dieser nicht ordnungsgemäß funktionierte, ohne den genauen Defekt und die Auswirkungen zu kennen. Der Kläger habe wegen des erkennbar veralteten Zustandes mit dem Abrutschen der Plattform rechnen müssen. Außerdem sei auf diese Gefahr auch noch durch ein Warnschild hingewiesen worden. Der Kläger habe sich aufdrängende Sicherheitsmaßnahmen außer Acht gelassen. Im Übrigen sei der Kläger kein Dritter, dem die Gefahrenquelle habe offenbart werden müssen. Der Kläger sei Fachmann und habe das Gefahrenpotential beurteilen können.

Der Senat hat die Berufung nach einer Ergänzung des im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten erstattete Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen SV1 in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe sich in einer nicht mehr nachvollziehbaren Weise leichtfertig verhalten, als er sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht begeben habe. Der ganz überwiegende Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers ergebe sich vor allem auch daraus, dass er trotz des in seinem Arbeitsbereich befindlichen Hinweises "nicht unter die Plattform treten" in den Fahrstuhlschacht getreten sei und obwohl dies entgegen seinem Vortrag nicht zwingend erforderlich war, sondern leicht hätte vermieden werden können, indem die Arbeiten unterhalb der Laufschiene vorgenommen wurden und damit jede Gefährdung vermieden worden wäre.

Unter Hinweis auf das Fehlen des Hinweises auf die - tatsächlich erfolgte ausführliche - Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Anschluss an die Protokollierung der Aussage des Sachverständigen hat der Kläger im Rahmen der Revisionsbeschwerde vorgetragen, nach der Protokollierung der Aussage des Sachverständigen sei zu dem Ergebnis die Beweisaufnahme nicht mehr verhandelt worden. Es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, bestimmte Gesichtspunkte vorzutragen. Der Bundesgerichthof hat das Urteil des Senats vom 5.7.2006 daraufhin wegen Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

Der Kläger macht weiterhin insbesondere geltend, er sei nicht auf die unfachmännische Reparatur des Zugseiles hingewiesen worden. Der Kläger habe immer bestritten, sicherheitstechnische Fachkenntnisse zu haben. Der Wartungszustand sei nur bei genauerer Untersuchung erkennbar gewesen und es habe an einer von Seiten des Beklagten zu stellenden Abstützvorrichtung für die Plattform gefehlt. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Wartung den Unfall nur "möglicherweise" verhindert habe. Weiter vertritt der Kläger unter Hinweis auf § 618 Abs. 1 BGB die Auffassung, wegen des Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften hafte der Beklagte allein. Das Verschulden des Beklagten liege nicht allein im Unterlassen von Wartungsarbeiten. Mit dem Reißen des Seiles und der unsachgemäßen Reparatur seien Mängel zutage getreten, die zwangsläufig zu einem neuen Reißen hätten führen müssen. Er habe, wie der Sachverständige bestätigt habe, nicht erkennen können, dass die Aufzugsanlage nicht gewartet sei, dass die Fangvorrichtung nicht funktionierte und habe im Übrigen auch die Flickstelle des Zugseiles nicht sehen und ihre Bedeutung nicht erfassen können.

Wie in erster Instanz beantragt der Kläger auch in zweiter Instanz, den Beklagten unter Abänderung des am 9.11.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen zu verurteilen,

1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von € 30.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.8.2005 zu zahlen,

2. dem Kläger €18.131,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, die dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 1.8.2002 entstanden sind, bzw. entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche in dieser Höhe nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte, der seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, verteidigt das angefochtene Urteil und betont weiterhin, der Lastenaufzug sei nur ausnahmsweise noch einmal benutzt worden. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass der Aufzug defekt und nicht funktionsfähig gewesen sei. Der Kläger habe die Reparaturarbeiten grob fahrlässig ausgeführt. Der Beklagte habe sich auch nicht anders verhalten können, wenn er die Absicht gehabt hätte, die Unfallschutzvorschriften zu erfüllen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und den beiderseitigen Parteivortrag, insbesondere auch auf die Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderungsschrift und die beiden nach dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gewechselten Schriftsätze vom 21.1.2008 und 31.1.2008 Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf das durch den Sachverständigen SV1 vom TÜV ... im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstattete Gutachten vom 4.1.2002 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2006 über die in zweiter Instanz erfolgte Anhörung des Sachverständigen.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis zum Teil Erfolg und führt zur Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 €, zur Zahlung von 1/3 der materiellen Schäden und zu einer entsprechenden Feststellung bezüglich der noch nicht mit der Klage geltend gemachten Schäden.

Der Senat hat zwar in seinem wegen eines Verfahrensfehlers - der Nichtaufnahme einer tatsächlich ausführlich erfolgten Erörterung des Sach- und Streitstandes nach Anhörung des Sachverständigen in das Protokoll der mündlichen Verhandlung - das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Begründung bestätigt, den Kläger selbst treffe ein derart überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall, dass die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Beklagten zurücktreten müssten und der Beklagte von jeder Haftung freigestellt sei. Die nach der Zurückverweisung gebotene, an die Beurteilung der ersten Entscheidung nicht gebundene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt - nach entsprechendem Hinweis vor der mündlichen Verhandlung und ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung - durch eine stärkere Gewichtung des Verursachungs- und Verschuldensbeitrage des Beklagten und der Verletzung der ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Schutz- und Verkehrspflichten zu einer Mithaftung des Beklagten.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von 1/3 des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens.

Die Haftung des Beklagten ergibt sich sowohl aus der Verletzung der dem Beklagten als Auftraggeber auch gegenüber dem Kläger als unselbständigem Arbeitnehmer obliegenden Schutzpflichten aus dem mit dem Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen Werkvertrag (vgl. hierzu BGHZ 26, 365; BGHZ 65, 269; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 618 Rn. 2; MüKo/Lorenz, BGB, 4. Aufl. § 618 Rn. 89, 101), als auch aufgrund der Verletzung der in § 836 BGB geregelten besonderen Verkehrspflicht des Beklagten als Besitzer des Gebäudes, in das der Schräglastenaufzug, dessen Plattform auf den Kläger gestürzt ist, fest eingebaut war, sowie aus der Verletzung der Allgemeinen Verkehrspflicht gegenüber dem mit Reparaturarbeiten an der von dem Beklagten betriebenen Aufzugsanlage befassten Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB.

Dem Beklagten muss insbesondere zur Last gelegt werden, dass er nicht die nach § 19 der Aufzugsverordnung vorgesehene Wartung hat durchführen lassen, die jährlich zu erfolgen hat und offenbar seit Errichtung der Anlage im Jahre 1957 nie erfolgt waren. Den Beklagten entlastet insoweit auch nicht, dass er den Betrieb erst wenige Monate zuvor von seinem Vater übernommen hat, weil er verpflichtet und in dem überschaubaren Betrieb auch durchaus in der Lage gewesen wäre, sich über alle betrieblichen Anlagen und die insoweit bestehenden Wartungs- und Untersuchungspflichten zu informieren. Dies muss sich bei gefährlichen Anlage wie Aufzügen regelrecht aufdrängen und erschien im konkreten Fall im Hinblick auf den erkennbar schlechten Zustand des Aufzuges noch dringender. Der schlechte Zustand der verschmutzten und verrosteten Anlage war - wie sich bereits aus den Lichtbildern des Sachverständigengutachtens deutlich ergibt - nicht nur für den Kläger, der zu einer Reparatur herbei gerufen worden war, sondern in gleicher Weise für den Beklagten deutlich erkennbar. Im Übrigen hätte der Beklagte sich auch über die Einzelheiten einer derartigen technischen Anlage informieren lassen müssen und muss sich auch die Kenntnisse der insoweit eingesetzten bzw. einzusetzenden Mitarbeiter zurechnen lassen.

Der Beklagte kann auch nicht geltend machen, der Aufzug sei nur noch in Ausnahmefällen in Betrieb genommen worden, wogegen im Übrigen bereits die auf den Lichtbildern erkennbaren Aktenordner mit dem Aufdruck des Jahres 2000 sprechen - kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die grundsätzlich auch in gewartetem Zustand betriebsbereite Aufzugsanlage zur Verfügung stand und tatsächlich - gleich in welchem Umfang - genutzt wurde. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, diese Anlage bis zur Durchführung von Wartungsarbeiten und der erforderlichen Untersuchungen stilllegen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass diese Anlage auch in Ausnahmefällen nicht mehr benutzt wurde.

Darüber hinaus hätte der Beklagte - wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat - für das Vorhandensein einer Abstützvorrichtung Sorge tragen müssen, mit der die Plattform hätte abgestützt werden und damit dem Schutz der an der Anlage arbeitenden Personen und den insoweit erlassenen Schutzbestimmungen hätte Genüge getan werden können.

Auf die technischen Einzelheiten des Zustandes der Anlage, die Folge der unterlassenen Wartung sind, kommt es im Hinblick auf die schwerwiegende Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung der Wartung und der Hauptuntersuchung nicht mehr entscheidend an. Insbesondere die unfachmännische Reparatur des Zugseiles, deren Bedeutung den Beteiligten nicht bekannt war, als auch die nicht funktionierende Fangvorrichtung wären nämlich bei Durchführung der gebotenen Wartungen und Untersuchungen entdeckt und vor dem weiteren Betrieb der Anlage ordnungsgemäß repariert worden, so dass die unterlassene Wartung im Vordergrund der Pflichtverletzungen steht und mit ihr die übrigen Gesichtspunkte erfasst werden können.

Die verletzten Pflichten bestehen auch gerade dem Kläger gegenüber, weil er als Monteur durch den Reparaturauftrag in besonderem Umfang mit der bereits für jeden Benutzer gefährlichen Anlage in Berührung kommen musste.

Der Unfall wäre bei Durchführung von Wartungsarbeiten auch vermieden worden. Der Kläger rügt insoweit zu Recht, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der Unfall sei nur "möglicherweise" durch die von dem Beklagten zu veranlassenden Wartungsarbeiten verhindert worden. Aus dem Gutachten des TÜV ... ergibt sich vielmehr, dass es bei "regelmäßig durchgeführten Wartungen und Prüfungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu diesem Unfall gekommen" wäre. Dem Gutachten zufolge wären die vorhandenen erheblichen sicherheitstechnischen Mängel frühzeitig erkannt worden und hätten beseitigt werden können. Insbesondere wäre bei Durchführung von Wartungsarbeiten mit Sicherheit das unfachmännisch geflickte, durch den Gebrauch geschwächte und verrostete Zugseil ausgetauscht und die Funktion der Auffangvorrichtung wieder hergestellt worden.

Der Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft, weil er die längst fälligen Wartungsarbeiten und Untersuchungen nicht hat durchführen lassen, deren Erfordernis dem Beklagten bekannt sein mussten. Darauf, dass das Verschulden im Übrigen jedenfalls im Hinblick auf seine Haftung als Gebäudebesitzer im Rahmen seiner Haftung nach § 836 BGB vermutet wird, kommt es danach nicht mehr an.

Die Haftung des Beklagten ist aber durch das überwiegende Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB auf 1/3 gemindert. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, gilt die haftungsmindernde Regelung des § 254 BGB grundsätzlich für alle Haftungsfälle, soweit keine ausdrückliche abweichende Regelung vorliegt, so dass auch eine dem Sozialversicherungsrecht entnommene Beschränkung dieses Einwandes nicht gerechtfertigt ist( vgl. MüKo/Lorenz, a.a.O., § 618 Rn.93,101; ). Zwar wird bei der Abwägung der Gesichtspunkt der Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen regelmäßig eine besondere Berücksichtigung finden. Das gilt aber nicht, wenn der Geschädigte sich ohne besondere Weisung oder Druck und ohne einen wegen einer offen zu Tage liegenden gefahrlosen Alternative zwingenden Grund ein großes Risiko eingeht, vor dem auch noch durch ein Schild gewarnt wird. Dem entsprechend wird in der Rechtsprechung auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen ein Mitverschulden des Geschädigten Arbeitnehmers auch im Hinblick auf fahrlässiges Verhalten geprüft (vgl. BAG, NJW 71, 957; BGH NJW 02, 1263; OLG Hamm, VersR 86, 974; vgl. Kühne, VersR 73, 207 f.).

Den Kläger trifft das überwiegende Mitverschulden, weil er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nicht nur einem Monteur oder Fachmonteur, sondern jedem verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren. Der Kläger hat grob fahrlässig in einer nicht mehr nachvollziehbar leichtfertigen Weise gehandelt und sich selbst einer offen zu Tage liegenden schwersten Gesundheits- und Lebensgefahr ausgesetzt, als er unter die Fahrstuhlplattform getreten ist, um Reparaturarbeiten vorzunehmen und versucht hat, die hängengebliebene Plattform in Gang zu setzen. Bei der Beurteilung des Verhaltens der Parteien ist davon auszugehen, dass weder der Kläger, noch der Beklagte oder seine Mitarbeiter die technischen Mängel in ihrer Bedeutung nicht erkennen und als besonders gefahrerhöhend einordnen konnten. Zu Recht hat daher das Landgericht - entgegen den Angriffen des Klägers - auch nicht etwa auf besondere Fachkenntnisse eines auf Fahrstühle spezialisierten Monteurs oder auch nur eines Elektromonteurs abgestellt, sondern darauf, dass "jeder vernünftig handelnde Mensch" die Gefahrensituation erkannt und vermieden hätte. Bereits unabhängig von jeder Kenntnis über den Zustand eines Aufzuges verbietet es sich aufgrund des gesunden Menschenverstandes, sich einer derartigen Lebensgefahr auszusetzen. Hier kommt hinzu, dass die Anlage einschließlich des Zugseiles ausweislich der Lichtbilder verschmutzt und verrostet war und einen unzuverlässigen Eindruck vermittelte. Wer sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht unter die Plattform begibt, verhält sich unabhängig von Kenntnissen über den Wartungs- und Erhaltungszustand der Anlage besonders leichtfertig. Anders als in den von Seiten des Klägers zitierten Fallgestaltungen (OLG Celle, BauR 92,251 u. OLG München, VersR 84, 342) war der geschädigte Kläger auch gerade zur Wiederherstellung der Funktion des Aufzuges herbei gerufen worden und musste deshalb wissen, dass die Anlage aus einem unbekannten Grund nicht funktionsfähig war.

Zugunsten des Klägers kann insoweit allerdings berücksichtigt werden, dass er den ihm von seinem Arbeitgeber erteilten Auftrag schnell erledigen und den Arbeitnehmern des Beklagten die Fortsetzung ihrer durch den defekten Aufzug unterbrochenen Arbeiten ermöglichen wollte.

Erschwerend bei der Beurteilung des Verursachungs- und Verschuldensbeitrages des Klägers kommt hinzu, dass er trotz des in seinem Arbeitsbereich befindlichen Hinweises "Nicht unter die Plattform treten" (Lichtbilder Bl. 13, 16 der Lichtbildmappe) in den Fahrstuhlschacht trat. In gleicher Weise erschwerend hinzu kommt, dass dieses außergewöhnlich selbstgefährdende Verhalten entgegen dem Vorbringen des Klägers leicht hätte vermieden werden können. Wie sich aus den Lichtbildern (Bl. 14 Ermittlungsakte) ergibt und der Sachverständige ausdrücklich bestätigt hat, war es für die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten nicht zwingend erforderlich, unter die Plattform zu treten. Der Kläger hätte die Arbeiten an dem Schaltkasten ohne Weiteres auch unterhalb der Laufschienen in gebückter Haltung und damit ohne jede Gefährdung für seine Gesundheit und sein Leben vornehmen können.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist demgegenüber das Unterlassen der Wartungsarbeiten mit allen dargestellten Folgen für die Anlage zu berücksichtigen und damit ein an der Grenze zur groben Fahrlässigkeit liegendes Verschulden des Beklagten und die Tatsache, dass nicht wenigstens die gerade für eine derartig veraltete und nicht gewartete Anlage erforderliche Abstützvorrichtung vorhanden war. Insoweit muss zu Lasten des Beklagten offen bleiben, ob der Kläger nicht, wenn sich ihm eine derartige Gelegenheit geboten hätte, diese auch tatsächlich erkannt und wahrgenommen hätte. Letzterer Gesichtspunkt darf allerdings deshalb nicht überbewertet werden, weil eine Absicherung den Ausführungen des Sachverständigen zufolge auch durch jeden Balken oder eine herbei geholte Leiter leicht hätte beschafft werden können.

Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens führt unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers, nicht aber zu einer völligen Freistellung des Beklagten von jeder Haftung.

Damit sind die gegenwärtigen und auch die zukünftigen materiellen Ersatzansprüche, die der Kläger noch nicht beziffern konnte und die nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen nur in einem Umfang von 1/3 gerechtfertigt.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB.

Dabei steht insbesondere die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, die eine Schmerzensgeldzahlung zu erfüllen hat und damit die erlittenen Verletzungen und die gesamten Nachteile, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Insbesondere soll dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, sich Erleichterungen zum Ausgleich für die Verluste zu verschaffen, die er durch die Verletzungen erlitten hat. Zu berücksichtigen sind auch die in vergleichbaren Fällen festgesetzten Schmerzensgeldzahlungen unter Beachtung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung und das oben näher dargelegte mitwirkende Verschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB.

Aufgrund der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen und insbesondere auch des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft vom 15. Juni 2005 (Anlage K 7) steht fest, dass der Kläger erhebliche bleibende psychische und physische Beeinträchtigungen erlitten hat. Dabei steht aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas III. Grades eine organische Wesensveränderung mit ausgeprägten Schwächen des Wortgedächtnisses und in der Wortflüssigkeit dar mit Aufmerksamkeitseinbußen und einer Herabsetzung der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit im Vordergrund. Eine ebenso starke Beeinträchtigung folgt aus dem Doppelbildersehen, welches trotz der Schieloperationen noch fort besteht und in der Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk sowie dem bleibenden unsicheren Gangbild mit einem rechtsbetonten Hinken als Folge einer funktionellen Beinverkürzung sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels und am rechten Fußrücken. In gleicher Weise als Unfallfolgen feststehen wie bereits jetzt fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen im rechten Kniegelenk nach Schienbeinkopftrümmerbruch und hohen Wadenbeinbruch. Unstreitig sind ebenfalls die Versteifung des linken unteren Sprunggelenkes und beginnende Verschleißerscheinungen im linken oberen und unteren Sprunggelenk. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der beschriebenen Unfallfolgen zu 70 % erwerbsgemindert ist und seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Der Kläger war nach dem Unfall vom 1.8.2002 bis zum 8.10.2002 in stationärer Behandlung, an die sich ein vollstationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik bis zum 1.1.2003 und sodann eine Teilstation ihrer Behandlung bis zum 30.4.2003 anschloss. Wegen der Einzelheiten wird auf die durch die Sachverständigengutachten belegte Darstellung des Klägers in der Klageschrift Bezug genommen. Unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Mitverschuldens des Klägers und der Rechtsprechungstendenz in vergleichbaren Fällen erscheint die Festsetzung eines Schmerzensgeldes von 15.000,00 € angemessen.

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz von 1/3 der ihm entstandenen materiellen Schäden.

Dabei schätzt der Senat die entstandenen Fahrtkosten des Klägers selbst unter Zugrundelegung eines Betrages von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer für das Hinbringen und Abholen des Klägers zu den Behandlungen durch dessen Ehefrau unter Zugrundelegung von 0,30 € je gefahrenen Kilometer und der Besuche der Ehefrau während der Kliniksaufenthalte unter Zugrundelegung von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer wie vom Kläger geltend gemacht auf insgesamt 8.528,80 €.

Auch bezüglich des Verdienstausfalles konnte eine Schätzung in Höhe der geltend gemachten Beträge vorgenommen werden, nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er diese als unstreitig ansieht bzw. eine Schätzung in der entsprechenden Höhe vornehmen werde.

Soweit der Kläger auch die Fahrtkosten für die Besuche seiner Ehefrau und den durch Arbeitgeberbescheinigungen belegten Verdienstausfall seiner Ehefrau als eigenen Schaden geltend macht, sei noch darauf hingewiesen, dass diese als Herstellungskosten der Gesundheit des Klägers und damit als Kosten anzusehen sind, die der Schädiger nach § 249 Abs. 2 zu ersetzen hat, soweit es sich um unvermeidbare, auch medizinisch notwendige Besuche handelt und der notwendig entstehende, hier aufgrund insbesondere auch der Wesensveränderungen erforderlich erscheinende Verdienstausfall einer nahen Angehörigen, der nicht durch Vor- oder Nacharbeit aufgefangen werden kann (vgl. BGH NJW 1991, 2340, 2341; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rdn. 9).

Aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung vom 11.2.2005 (Anlage K 13) steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ehefrau des Beklagten einen Verdienstausfall der geltend gemachten Höhe erlitten hat.

Zu berücksichtigen sind weiter die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und der nicht bestrittene Wert beschädigter Kleidungsstücke von 150,00 €.

Der dem Kläger insgesamt entstandene Schaden setzt sich daher wie folgt zusammen:

 Fahrtkosten 8.528,80 €
Verdienstausfall 18.493,30 €
beschädigte Kleidungsstücke 150,00 €
Kostenpauschale 25,00 € ¶
 27.197,10 €.

Von diesem Betrag stehen dem Kläger als Schadenersatz 1/3 und damit 9.065,80 € zu.

Die Kostenentscheidung folgt im beiderseitigen Anteil des Obsiegens und Unterliegens nach § 92 ZPO. Es war zu erwägen, die nach der Zulassungsbeschwerde entstandenen Kosten wegen falscher Sachbehandlung durch den entscheidenden Richter niederzuschlagen, weil die tatsächlich erfolgte Erörterung nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Dies hatte aber - nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Erörterung - zu unterbleiben, weil die Zulassungsbeschwerde und ihr Erfolg allein darauf beruhte, dass der Klägervertreter das Fehlen des entsprechenden Protokollvermerks für den inhaltlich falschen Vortrag ausgenutzt hat, die streitige Verhandlung sei - entsprechend der Protokolllage - auch tatsächlich nicht erfolgt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sind aufgrund der Einzelfall bezogenen Entscheidung nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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