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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 17 U 70/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 125
BGB § 492
BGB § 500
1. Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden.

2. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.


Gründe:

Einer ebey-Bestätigung zufolge ist unter den Anmeldedaten des Beklagten ein Gebot von 1,00 € für die Übernahme eines Pkw-Leasing-Vertrages mit monatlichen Leasingraten von 845,64 € und einer Laufzeit von noch etwa sieben Monaten abgegeben worden.

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsablauf geltend.

Er hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.272,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.6.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat bestritten, ein Gebot abgegeben zu haben.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Übernahmevertrag sei nach §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB analog wegen mangelnder Schriftform des Vertrages nichtig. Dies ergebe sich aus dem in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass die Formbedürftigkeit einer Vertragsübernahme dem Formerfordernis des übernommenen Vertrages folge.

Die hiergegen gerichtete Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat nach Beratung die Berufung durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurück zu weisen.

Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen.

Der von dem Kläger angebotene "Leasingübernahmevertrag" unterliegt als Vorvertrag eines Finanzierungsleasingvertrages zwischen der Leasinggeberin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin dem Schriftformerfordernis der §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Dem steht nicht etwa entgegen, dass der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen und bereits - ohne wesentliche Änderung des Inhalts - von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen war. Mit dem Übernahmevertrag zwischen den Parteien wäre zwar ein der Schriftform unterliegender Finanzierungsleasingvertrag noch nicht zustande gekommen, zumal der Leasinggeberin kein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden konnte. Durch den Leasingübernahmevertrag sollte die Beklagte sich aber verpflichten, einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Leasinggeberin abzuschließen und damit einen Vertrag zu schließen, der der Schriftform unterlag, weil dieser Vertrag "zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher" geschlossen werden sollte.

Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform (vgl. BGHZ 61, 48 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 125 Rdn. 9 u. Einf. vor § 145 Rdn. 20).

Dem gegenüber kann der Kläger sich nicht auf das Urteil des BGH vom 7.11.2001 Az.: VIII ZR 13/01 = NJW 02, 363 f.) berufen, weil diese Entscheidung lediglich allgemein zur Frage der Wirksamkeit einer Internetersteigerung Stellung nimmt, nicht aber zur Frage des Abschlusses eines formbedürftigen Geschäftes ohne Wahrung des Formzwanges.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf Bestätigung des Vertrages in Schriftform. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 19.2.2008 (Az.: 1 WvR 1886/06 = NJW 2008, 1298) berufen, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Wirksamkeit einer Verpflichtung durch ein Internetgeschäft beschäftigt, sondern mit der Frage der Zulässigkeit einer berufsrechtlichen Rüge gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Internetwerbung mit niedrigem Startpreis. Auch hier wäre die Wahrung der Schriftform der Honorarvereinbarung zum wirksamen Vertragsabschluss erforderlich gewesen, wobei allerdings der Mandant wegen des besonders niedrigen Honorars durchaus an dem Abschluss interessiert gewesen wäre, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.

Da die Erklärung der Beklagten wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig ist, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf die von den Bietern mit ihrer Bestellung anerkannte Vereinbarung stützen, der zufolge "Spaßbieter" mit einer Berechnung von sechs Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer rechnen müssen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter ggf. welchen Umständen eine derartige Vereinbarung als Vertragsstrafe wirksam sein könnte.

Der Kläger erhält Gelegenheit, seine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück zu nehmen oder zu diesem Hinweisbeschluss in der gleichen Frist Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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