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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 17 U 84/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Beklagte zur Zahlung der Leasing-Raten November 2002 und Dezember 2002 verurteilt wurde. Der Klägerin stehen die Leasing-Raten November 2002 und Dezember 2002 zu. Der Leasing-Vertrag wurde nämlich durch die fristlose Kündigung der Klägerin am 08.01.2003 beendet mit der Folge, dass der Beklagte die beanspruchten Leasing-Raten noch aus dem Vertrag schuldet.

Der Beklagte hat den Abschluss eines Aufhebungsvertrages in keiner Weise substantiiert dargelegt. Vielmehr spricht alles dagegen, dass eine derartige einvernehmliche Aufhebung stattfand.

Entgegen der Auffassung des Beklagten macht es durchaus Sinn, wenn er von der Klägerin auf die Einverständniserklärung des Vertragshändlers verwiesen wird, ist dies doch eine der Voraussetzungen, und zwar die vordringlichste, für den Abschluss des von ihm gewünschten Aufhebungsvertrages.

Der Vortrag des Beklagten, die Einholung einer Einverständniserklärung der Lieferantin mache nur dann Sinn, wenn die Klägerin bereits zuvor ein entsprechendes Einverständnis mit der Vertragsaufhebung erteilt habe, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das Gegenteil ist richtig. Wenn der Lieferant nicht bereit ist, das Fahrzeug vorzeitig zurückzunehmen, fehlt eine für die Klägerin ganz wesentliche Voraussetzung für eine Vertragsaufhebung, denn eine vertragliche Verpflichtung zum Rückkauf trifft den Lieferanten nur bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf und nicht bei vorzeitiger Aufhebung. Die Bewertung durch den Lieferanten ist dann ein ganz wesentlicher Baustein für die weitere Abwicklung, weil davon die vom Beklagten zu zahlende Abstandssumme abhängt. Dass die Klägerin bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges Vollamortisation im Sinne auch der Berücksichtigung ihres Gewinnes beanspruchen kann und haben möchte, liegt offen. Der Vertrag muss abgerechnet werden. Der Beklagte legt an keiner Stelle seines Vortrages dar, inwieweit man sich über die Konditionen für eine solche vorzeitige Aufhebung des Leasing-Vertrages telefonisch geeinigt hat. Im Vorfeld kam das noch überhaupt nicht zur Sprache.

Die Schreiben der Klägerin Anlagen B 3 und B 4 (Bl. 54 und 55 d. A.) sind für sich genommen vollständig nichtssagend. Nach Mitteilung des Widerrufs der Einzugsermächtigung durfte die Klägerin vom Konto des Beklagten nicht mehr abbuchen. Dass sie ihm das bestätigt, lässt keinen Rückschluss hinsichtlich einer einverständlichen Aufhebung des Leasing-Vertrages zu. Die Bestätigung musste erfolgen, gleichgültig, ob der Vertrag noch besteht oder nicht. Der Beklagte musste dann eben für die Folge - wie von ihm auch angekündigt - überweisen.

Die Schreiben der Klägerin vom 25.09.2002 und 26.09.2002 sind lediglich die Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 23.09.2002. Der Inhalt (Anlage K 9 = Bl. 92 d.A.) spricht entschieden dagegen, dass man bereits zuvor fernmündlich den Vertrag einverständlich zum Anfang September aufgehoben hat. Dagegen spricht auch, dass der Beklagte das Leasing-Fahrzeug erst zum 31.11.2002 zurückgeben wollte.

Schließlich spricht auch das Fax des Beklagten vom 04.11.2002 (Anlage K 4 = Bl. 99 d.A.) gegen einen bereits geschlossenen Aufhebungsvertrag. Der Beklagte wendet sich hier nur gegen die Bestimmungen des ihm übersandten Aufhebungsvertrages, macht aber an keiner Stelle geltend, der Aufhebungsvertrag sei bereits geschlossen worden.

Der Beklagte rügt auch zu Unrecht übergangene Beweisanträge. Für eine Parteivernehmung des Beklagten gibt es keinen Anlass, weil kein Anfangsbeweis geführt ist. Im Gegenteil sprechen die zitierten Schreiben gegen seine Darstellung. Die Klägerin hat auch einer Parteivernehmung des Beklagten ausdrücklich widersprochen. Der Zeuge Z1 von der Firma A kann nur zu den Vorgängen in der Firma A GmbH etwas sagen. Es ist auch unrichtig, dass die Firma A GmbH Vertreter der Klägerin wäre. Soweit der Beklagte dazu eine Fundstelle zitiert (Palandt/Weidenkaff, Einführung vor § 535 BGB Rdnr. 54) ist dort zwar aufgeführt, dass der Lieferant mal Erfüllungsgehilfe des Leasing-Gebers und mal des Leasing-Nehmers ist, und zwar soweit Übergabeverpflichtungen bestehen bzw. der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasing-Gebers mit dem Leasing-Geber Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasing-Vertrages führt.

Die Rechtsstellung des Lieferanten als Erfüllungsgehilfe des Leasing-Gebers endet aber regelmäßig mit dem Abschluss des Vertrages (vgl. BGH NJW 1988, S. 198, 199 und OLG Düsseldorf, NJW RR 2005, S. 700).

Der allgemeine Hinweis der Klägerin, die Einverständniserklärung der Lieferantin sei notwendig und der Beklagte möchte sich an diese wenden, begründet noch keine Vollmachtserteilung, abgesehen davon, dass der Beklagte auch hier nicht vorträgt, welche Modalitäten hinsichtlich einer Aufhebung mit der Lieferantin überhaupt vereinbart worden sein sollen.

Auf die von den Allgemeinen Leasing-Bedingungen vorausgesetzte Schriftform für eine derzeitige vorzeitige Vertragsaufhebung kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Leasing-Fahrzeug bereits am 09.11.2002 über den B-Vertragshändler C an die Klägerin zurückgegeben wurde. Zwar führt die Rücknahme des Leasing-Fahrzeugs zum Verlust des Anspruchs (vgl. BGH NJW 2000, S. 3133, u. BGH, Urteil vom 12.06.1996, NJW 1996, S. 2367, 2369). Hier erfolgte aber eine Rücknahme des Fahrzeugs nicht auf Veranlassung der Klägerin als Leasing-Geberin, sondern der Beklagte ließ das Leasing-Fahrzeug nach Eintritt des angeblichen Garantieschadens einfach bei der Firma C stehen, unterrichtete die Lieferantin, die Auto A GmbH, und kümmerte sich sodann um nichts mehr. Es ist deshalb bereits mehr als fraglich, ob die Klägerin wegen ihrer vertraglichen Erfüllungsansprüche gehindert ist, auf die Erklärung der Kündigung als Beendigungstatbestand des Leasing-Vertrages abzustellen.

Auf den 09.11.2002 kann im Hinblick auf eine Rücknahme des Fahrzeugs keinesfalls abgestellt werden, sondern es kann allenfalls auf die tatsächliche Inbesitznahme des Fahrzeugs ankommen, die erst in dem Moment gegeben ist, in dem das Fahrzeug bei der Firma Auto C ausgelöst und zur Lieferantin zurückgelangt ist, da erst dann eine tatsächliche Verfügungsgewalt der Klägerin über das Auto besteht.

Es war Sache des Beklagten als Auftraggeber der Reparatur, sich des genauen Datums durch Rückfrage bei der Werkstatt zu vergewissern, und dann unter Beweis zu stellen, statt aus dem Datum der Rechnungsstellung der Firma C vom 27.01.2002 (Anlage K 8 = Bl. 28 d. A.) zu spekulieren, dass das Fahrzeug jedenfalls im November 2002 zurückgenommen wurde. Mit der Bitte der Klägerin, die Rechnung aus buchungstechnischen Gründen auf sie auszustellen, verbunden mit der Bereitschaft, die Rechnung zu bezahlen und so den Beklagten von seiner Verpflichtung freizustellen, ist noch kein Anerkenntnis gegeben, das bloße Stehenlassen zur Reparatur in einer Werkstatt werde nun als vertragsgemäße Rückgabe des Leasing-Fahrzeugs anerkannt.

Da der Klägerin die Rechnung erst am 08.01.2003 zugefaxt wurde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die die Behauptung des Beklagten stützen könnten, das Fahrzeug sei bereits im November 2002 an die Lieferantin übergeben worden und die Klägerin habe die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug bereits im November oder Dezember 2002 erlangt.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Bezahlung der von ihr verauslagten Reparaturrechnung. Hier liegt eine berechtigte Fremdgeschäftsführung ohne Auftrag vor. Die Klägerin hat ein Geschäft des Beklagten besorgt, indem sie das Fahrzeug auslöste. Der Beklagte hat nämlich die Reparatur in Auftrag gegeben und ist damit Kostenschuldner. Er kann nicht zu Lasten entweder der A oder der Klägerin einen Vertrag mit der Firma C schließen. Wenn es sich um einen Garantieschaden handeln sollte, wie er behauptet, musste er sich ohnehin mit der Lieferantin auseinandersetzen, die angeblich einen garantiepflichtigen Schaden verursacht hat, weil sie zuvor fehlerhaft reparierte. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Lieferantin dann erst einmal Gelegenheit zur Nachbesserung hätte gegeben werden müssen. Für die Bewertung kommt es darauf aber nicht an. Der Beklagte differenziert fortlaufend nicht zwischen der Klägerin als Leasing-Geberin und dem A als Verkäuferin und Lieferantin. Es ist unrichtig, dass nach den vertraglichen Bedingungen des Leasing-Vertrages hier die Klägerin die Kosten für Wartung und Reparatur zu tragen hat (vgl. XII der Allgemeinen Leasing-Bedingungen, Bl. 18 d. A.). Das müsste nämlich im Leasing-Vertrag so vereinbart sein. Die entsprechende Rubrik in der Anlage K 1 (Bl. 12 d. A.) ist nicht angekreuzt worden. Derartige Kosten treffen dementsprechend den Beklagten selbst.

Die Auslösung des Pkws entsprach dem Interesse des Beklagten und seinem mutmaßlichen Willen. Ein entgegenstehender Wille ist nicht geäußert. Die Klägerin konnte das Fahrzeug erst verwerten, wenn sie es in Besitz genommen hat. Die Verwertung lag im Interesse des Beklagten. Dass die Rechnung auf sie ausgestellt wurde, macht sie nicht zum Auftraggeber. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass sie auf Ausstellung der Rechnung auf ihren Namen bestehen musste, bevor sie das Fahrzeug auslöste, weil sie ansonsten buchungstechnische Probleme hatte, wenn sie die Bezahlung fremder Rechnungen verbuchen wollte.

Aufwendungsersatz kann sie allerdings lediglich in Höhe des Nettobetrages beanspruchen. Wenn sie bei Bezahlung der Rechnung auch die Mehrwertsteuer aufwenden musste, ist dies wegen ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung gegenüber dem Finanzamt nur ein Durchlaufposten.

Die Zahlung der Reparaturrechnung ist vom Beklagten inzwischen unstreitig gestellt worden.

Auf diese Forderungen kann der Beklagte nicht etwa mit Erfolg mit einem etwaigen Anspruch auf Teilhabe an einem etwaigen Abrechnungsguthaben aufrechnen. Ein Überschuss aus der Abrechnung des Kündigungsschadens würde lediglich zur Feststellung führen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz mehr hat.

Der Leasing-Nehmer ist nämlich nicht berechtigt, vom Leasing-Geber die Anrechnung des für die Leasingsache erzielten Verwertungserlöses auf rückständige Leasing-Raten zu verlangen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 87, S. 372 f.).

Die Klägerin hat weiter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens, weil nach dem zuvor Festgestellten der Beklagte die fristlose Kündigung durch seinen Zahlungsverzug schuldhaft veranlasst hat. Er konnte nicht davon ausgehen, dass ein Aufhebungsvertrag bereits im September geschlossen wurde, sondern die Klägerin hat eindeutig nur ihre Bereitschaft dazu bekundet, und die Parteien befanden sich in der Folge im Verhandlungsstadium. Der Beklagte hat dann das Leasing-Fahrzeug nach Eintritt des angeblichen Garantieschadens einfach bei der Firma C stehen lassen und die Leasing-Raten nicht mehr bedient.

Allerdings ist die Abrechnung dieses Kündigungsschadens nach wie vor unschlüssig.

Danach hat die Klägerin zwar zunächst einmal Anspruch auf die ausstehenden Leasing-Raten, die zum Nettowert auf den Zeitpunkt des durch die fristlose Kündigung vorzeitig markierten Vertragsendes abzuzinsen sind. Dabei muss sie - eben-so wie bei der Abzinsung des hypothetischen Fahrzeugwertes - grundsätzlich den Refinanzierungssatz zugrunde legen, den sie bei der Kalkulation der Leasing-Raten angewendet hat.

Nun hat zwar die Klägerin nicht ihren Refinanzierungssatz zugrunde gelegt, den sie unwidersprochen mit 4,47 % angibt, wobei zur Substantiierung das Gutachten Anlage K 4 = Bl. 214 d. A. vorgelegt wurde (vgl. Bl. 182 ff und Bl. 214 d. A.). Wenn die Klägerin demgegenüber aber einen höheren Abzinsungssatz von 4,97 % gemäß der Anlage K 7 (Bl. 28 d. A.) ansetzt, wirkt sich das zum Vorteil des Beklagten aus und nicht zu seinem Nachteil. Das zeigt auch die Alternativberechnung in der Berufungserwiderung.

Soweit der Beklagte beanstandet, dass die Klägerin nach der Zinsstaffelmethode und nicht nach der Rentenbarwertformel abrechnet, bleibt festzuhalten, dass es für die Abzinsung keine allgemein gültige Formel gibt (vgl. Reinking-Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. Rdnr. 894 S. 635). Für den Verbraucher-Leasing-Vertrag ist gemäß § 498 Abs. 2 BGB für die Abzinsung die Zinsstaffelmethode sogar zwingend vorgeschrieben. Die Rentenbarwertformel liefert wohl etwas genauere Ergebnisse. Hier ändert sich aber im Ergebnis nichts, wie die Berechnung der Klägerin nach der Rentenbarwertformel (Bl. 368 d. A.) zeigt.

Die ersparten laufzeitunabhängigen Verwaltungskosten hat die Klägerin inzwischen durch die Anlage BB 1 (Bl. 364 d. A.) ebenfalls belegt.

Auch der Ansatz des hypothetischen Wertes des Fahrzeugs ist nicht zu beanstanden. Zum einen hat die Klägerin nicht widersprüchlich vorgetragen, indem sie den Restwert des Fahrzeuges zunächst mit 19.485,51 € ansetzte und nunmehr den hypothetischen Wert mit 15.100,-- €, was für sie wesentlich ungünstiger ist. Den kalkulierten Restwert gemäß der Rückkaufsvereinbarung mit der Lieferantin darf sie nach der während laufenden Prozesses verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in NJW 2004, S. 2823 ff, nicht ansetzen.

Der Beklagte verkennt, dass ihm die Differenz zwischen dem hypothetischen - abgezinsten - Wert des Fahrzeuges und dem Rückgabewert gutgebracht wird. Je niedriger der hypothetische Wert ist, desto günstiger fällt die Abrechnung für ihn aus. Seinem Beweisangebot ist nicht nachzugehen.

Auf die sich danach ergebende Forderung der Klägerin ist der Verwertungserlös des Leasing-Objektes anzurechnen, den die Klägerin nicht zutreffend in die Abrechnung eingesetzt hat.

Hinsichtlich des Rückgabewertes des Fahrzeugs kann allerdings nicht die Bewertung der Firma A GmbH, der Lieferantin, aus der Anlage B 5 (Bl. 56 d. A.) zugrunde gelegt werden.

Der Streit der Parteien, ob sich die Bewertung von 23.850,-- € brutto oder netto versteht, kann offen bleiben, weil das Fahrzeug nach dieser Bewertung noch 8.000 km gefahren wurde und als Stichtag jedenfalls frühestens der Tag angesetzt werden kann, an dem die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung hatte.

Zugrunde gelegt werden kann auch nicht das Gutachten vom 09.01.2003 (Anlage K 5 = Bl. 23 und 24 d. A.), das zu einem Händlereinkaufswert netto von 15.500,-- € gelangt. Abgesehen von der fehlerhaften Berechnung des Händlereinkaufswertes durch Gleichsetzung des Reparaturaufwandes für die festgestellten Schäden mit dem Minderwert - allenfalls 50 % der Reparaturkosten können Berücksichtigung finden - ist hier der Beklagte an den Händlereinkaufspreis als Bewertungsmaßstab, wie er unter XV Nr. 1 der Allgemeinen Leasing-Bedingungen vorgesehen ist, nicht gebunden.

Grundsätzlich ist die Bindung des Leasing-Nehmers an die Schätzung des Händlereinkaufswertes durch Allgemeine Leasing-Bedingungen nur dann wirksam, wenn durch andere Vertragsbestimmungen die nachteilige Auswirkung einer solchen Bindung so weit herabgemildert wird, dass der Leasing-Nehmer im Ergebnis nicht mehr unangemessen benachteiligt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH WM 1997, S. 3166). Unter XV 1 S. 2 der Allgemeinen Leasing-Bedingungen (Bl. 19 d. A.) hat die Klägerin zwar vorgesehen, dass der Leasing-Nehmer die Möglichkeit hat, dem Leasing-Geber schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Fahrzeugrückgabe einen Kaufinteressenten zu benennen. Das kann nur so verstanden werden und ist von der Klägerin offenbar auch so verstanden worden, dass die Klägerin den Beklagten unter Übersendung des Gutachtens zur Benennung eines Käufers auffordern muss. Ansonsten würde diese Klausel keinen hinreichenden Ausgleich für die Bindung an den Händlereinkaufspreis darstellen und die Unangemessenheit dieser allgemeinen Geschäftsbedingung müsste festgestellt werden.

Die Klägerin will auch ein entsprechendes Aufforderungsschreiben vom 15.01.2003 (Anlage K 17 = Bl. 104 d. A.) an den Beklagten übersandt haben, der aber den Zugang bestreitet.

Der Zugang ist von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden. Der Beklagte hat auch geltend gemacht, dass er einen Abkäufer, den Zeugen Z2, an Hand hatte, der das Fahrzeug angeblich zu einem Barzahlungspreis in Höhe von 23.650,-- € gekauft und abgenommen hätte.

Das hat der Zeuge Z2 im Wesentlichen auch bestätigt. Gleichwohl kann seine glaubhafte Angabe für die Abrechnung jetzt nicht zugrunde gelegt werden, weil die Bandbreite dessen, was er eventuell gezahlt hätte, all zu hoch war und er im Endeffekt erklärte, was er gezahlt hätte, wäre Verhandlungssache gewesen. Es lässt sich hier nur feststellen, dass er womöglich 20.000,-- € bezahlt hätte, ohne dass sich das genau sagen lässt. Dieser Betrag liegt noch nicht in einem Bereich, durch den die Klageforderung ganz hinfällig würde. Auch bei Verrechnung mit einem Schadensersatzanspruch bliebe hier noch ein Betrag zu Gunsten der Klägerin offen.

Die Vertragsverletzung der Klägerin hat aber zur Folge, dass sie nicht den Händlereinkaufspreis zugrunde legen darf, sondern einen Betrag, der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, S. 221) 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeugs gemäß § 287 ZPO ausreichend berücksichtigt ist (vgl. dazu auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004, NJW RR 2004, S. 1208 ff, 1209). Diesen Händlerverkaufspreis hat die Klägerin nicht vorgetragen und in die Abrechnung eingestellt. Geschätzt werden kann der Betrag nicht, weil es keine Erfahrungssätze gibt, nach denen aus dem Händlereinkaufswert auf den Händlerverkaufspreis geschlossen werden könnte.

Dementsprechend kann die Klägerin die Schätzgutachterkosten ebenfalls in ihre Abrechnung nicht einstellen.

Soweit die Klägerin auf der Grundlage der vom Senat und der Einzelrichterin gegebenen Hinweise darauf hinweist, es handele sich vorliegend nicht um einen Leasing-Vertrag mit Restwertabrechnung, sondern um einen Leasing-Vertrag mit Kilometerabrechnung, und er sei - entsprechend der Entscheidung BGH NJW 2004, 2823 GGB gemäß dem Schätzwert gemäß Anlage K 5 abzurechnen, bleibt zum einen festzuhalten, dass im Leasing-Vertrag Anlage K 1 (Bl. 12 d. A.) auf den Wechsel der Abrechnungsart bei vorzeitiger Beendigung des Leasing-Vertrages aus vom Leasing-Nehmer zu vertretenden Umständen hingewiesen wurde. Den Wechsel der Abrechnungsart hat der Senat und ihm folgend die Einzelrichterin wegen des ausreichend hervorgehobenen Hinweises im Leasing-Vertrag selbst für zulässig erachtet. Sollte man dem nicht folgen, werden zwar die vorherigen Ausführungen hinfällig. Zur Schlüssigkeit der Abrechnung der Klägerin führt dies gleichwohl nicht, weil dann statt dem Anspruch auf den kalkulierten Restwert ein Anspruch auf Ausgleich für Mehrkilometer und für Minderwert des Kraftfahrzeuges bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand besteht (vgl. die vorgenannte BGH-Entscheidung). Die Berechnung des Vorteils im Hinblick auf die vorzeitige Rückgabe erfolgt dann so, wie vorliegend vorgenommen. Weil auf den realen Wert des Fahrzeugs abzustellen ist, kann nicht auf den ungünstigeren Händlereinkaufswert abgestellt werden. Die Abrechnung der Klägerin wird auch auf diese Weise nicht schlüssig.

Soweit die Klägerin die Einzelrichterin für verpflichtet hält, hinsichtlich der Wertansätze ein Sachverständigengutachten einzuholen, würde hierdurch erst der Händlerverkaufspreis ermittelt, der von der Klägerin aber nachvollziehbar darzulegen ist. Da es hieran fehlt, stellt sich der Beweisantrag als Ausforschungsbeweisantrag dar, dem nicht nachzugehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 97 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor, weil es bereits an der hinreichenden Darlegung einer Tatsachengrundlage fehlt, die es erlauben würde, die von der Klägerin angeschnittenen Rechtsfragen zu beantworten.

Ende der Entscheidung

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