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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 18 U 144/04
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/B
Vorschriften:
ZPO § 287 | |
ZPO § 287 Abs. 2 | |
ZPO § 296 a | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
VOB/B § 15 Nr. 3 |
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Werklohn für Renovierungsarbeiten, die von der Klägerin zwischen Mai und September 2001 auf Schloss X in O1 für den Beklagten geleistet wurden.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 114.088,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2001 an sie zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vor allem geltend gemacht, dass die Rechnungen der Klägerin und die vorgelegten Stundenzettel nicht nachprüfbar und unrichtig seien. Die erbrachten Leistungen könnten den Stundenzetteln nicht zugeordnet werden, weil diese keine konkreten Angaben zu den in den einzelnen Stunden jeweils durchgeführten Arbeiten aufwiesen. Daher sei die Klage insgesamt unschlüssig. Außerdem seien auch die Materialkosten nicht überprüfbar und die Arbeiten hätten in einer viel kürzeren Zeit erfolgen können.
Der Beklagte hat sich ferner darauf berufen, dass die Arbeiten der Klägerin mangelhaft seien, deshalb noch nicht abgenommen worden seien und ihm ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Nachbesserung zustehe.
Hilfsweise hat er gegenüber der Klageforderung Mängelbeseitigungskosten von mindestens 52.569,27 € geltend gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die Beweisaufnahme vom 10.04.2003 (Bl. 178 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 18.11.2004 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 70.497,17 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass zwischen den Parteien unstreitig ein mündlicher Werkvertrag über die Leistung von Maler- und Verputzerarbeiten auf Stundenlohnbasis bei einem Stundensatz von 60 DM netto zuzüglich Materialkosten für die Zeit von Mai bis September 2001 geschlossen wurde, wobei der Beklagte von seinem Bauleiter, dem Zeugen Z1, vertreten worden sei. Die Klägerin habe ihre Leistungen auch in ausreichend nachprüfbarer Weise abgerechnet, weil die Art des Leistungsnachweises durch die vorgelegten Stundenzettel und die monatlichen Rechnungen als so zwischen den Parteien vereinbart anzusehen sei, zumal der Beklagte mit der Vorgängerfirma der Klägerin in gleicher Weise ohne Beanstandungen entsprechende Bauleistungen auf Stundenlohnbasis von Mai 2000 bis April 2001 abgerechnet und bezahlt habe. Für den Bauleiter des Beklagten, den Zeugen Z1, seien die Stundennachweise und Materialangaben der Klägerin ebenso nachprüfbar gewesen wie zuvor entsprechende der Vorgängerfirma A-GmbH. Die Werklohnforderung sei auch fällig, da die Leistungen jedenfalls konkludent abgenommen worden seien.
Den Wert der von der Klägerin erbrachten Leistungen hat das Landgericht entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO auf 118.323,16 € geschätzt und hiervon einen Abzug von 10 % = 11.832,32 € für geringfügige Mängel gemacht, die bei der Ortsbesichtigung im Rahmen der Beweisaufnahme erkennbar geworden seien. Ferner wurden vom Beklagten auf die erste Rechnung für den Monat Mai 2001 geleistete 35.993,67 € in Abzug gebracht, so dass noch insgesamt 118.323,16 € - (11.832,32 € + 35.993,67 €) = 70.497,17 € zuerkannt wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 480 - 486 d.A.).
Gegen dieses am 19.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.12.2004 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 18.02.2005 nach entsprechender Fristverlängerung begründet.
Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Mit der Berufungsbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 525 - 532 d.A.), rügt er vor allem, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass er die von der Klägerin gewählte Form der Abrechnung "hinnehmen müsse" (Bl. 526 ff. d.A.).
Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast für den Vergütungsanspruch nicht ausreichend nachgekommen sei und die streitigen Stundenzettel keine Grundlage für die Rechnungen sein könnten, zumal nur ein Stundenzettel von seinem Bauleiter Z1 geprüft und abgezeichnet worden sei. Die anderen Stundenzettel seien dem Zeugen Z1 wohl niemals vorgelegt worden. Die verspätete Vorlage der pauschalen und nicht prüfbaren Stundenzettel im Rahmen des Rechtsstreits könne nicht ausreichen und akzeptiert werden.
Soweit die Ausführungen des Landgerichts möglicherweise so zu verstehen seien, dass er die erst im Prozess vorgelegten Stundenzettel deshalb akzeptieren müsse, weil sie unmittelbar nach der Leistungserbringung vom Zeugen Z1 hätten geprüft werden können, verkenne das Landgericht die wechselseitigen Pflichten beim Werkvertrag (Berufungsbegründung S. 3 = Bl. 527 d.A.).
Der Beklagte beanstandet ferner die vom Landgericht vorgenommenen Kalkulationen und Schätzungen gemäß § 287 ZPO und ist der Auffassung, dass der Sachverhalt keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des Werklohnanspruchs der Klägerin geboten habe (Berufungsbegründung S. 4 - 6 = Bl. 528 - 530 d.A.).
Schließlich sei auch die "sehr freie Kalkulation" des Landgerichts bezüglich eines Abzugs von 10 % pauschal wegen der gerügten Mängel grob fehlerhaft. Sie berücksichtige nicht in der gebotenen Weise, dass er Mängelbeseitigungskosten von 52.569,27 € im einzelnen dargelegt habe, und beruhe auf geheimen Feststellungen des Gerichts anlässlich eines Ortstermins, zu denen er kein rechtliches Gehör erhalten habe. Schon deshalb seien sie nicht verwertbar gewesen. Da es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht um geringfügige Mängel handle, die nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand nachgebessert werden können, sei ein Mängelbeseitigung weiterhin zunächst erforderlich.
Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Verlaufe des Berufungsverfahrens wird auf dessen ergänzende Schriftsätze vom 07.12.2005 (Bl. 590 - 594 d.A.) und 03.02.2006 (Bl. 646 - 650 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts mit den Ausführungen seiner Schriftsätze vom 22.04.2005 (Bl. 547 - 557 d.A.) und 26.01.2006 (Bl. 620 - 626 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht in Höhe von 70.497,17 € nebst Zinsen stattgegeben. Dieser Restwerklohn steht der Klägerin für ihre Renovierungsarbeiten in der Zeit von Mai bis September 2001 auf Schloss X zumindest noch zu (§ 631 Abs. 1 BGB).
Zwischen den Parteien ist unstreitig - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts - ein mündlicher Werkvertrag über die von der Klägerin in dem abgerechneten Zeitraum für den Beklagte auf Schloss X erbrachten Renovierungsarbeiten geschlossen worden, wobei der Beklagte bei Vertragsschluss durch seinen Bauleiter, den Zeugen Z1, vertreten wurde. Vereinbart wurden Maler- und Verputzerarbeiten auf Stundenlohnbasis bei einem Stundensatz von 60 DM netto zuzüglich Materialkosten, wie es für die Zeit davor von Mai 2000 bis April 2001 von dem Beklagten mit der Vorgängerfirma der Klägerin, der Firma A-GmbH, durch den Zeugen Z1 in gleicher Weise vereinbart worden war.
Die Klägerin hat die erbrachten Leistungen durch die streitgegenständlichen Rechnungen vom 15.06.2001 (Nr. 1009), 02.07.2001 (Nr. 1011), 01.08.2001 (Nr. 1013), 31.08.2001 (Nr. 1016) und 24.09.2001 (Nr. 1020), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 17 - 21 d.A.), sowie die hierzu vorgelegten Stundenzettel (Bl. 9 - 16, 325, 326 d.A.), aus den im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird, in prüfbarer und ausreichender Weise abgerechnet.
Das Vorbringen des Beklagten hierzu im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, eine Abänderung herbeizuführen. Es überspannt die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Überprüfbarkeit von Werklohnforderungen im Allgemeinen und von Stundenlohnzetteln im Besonderen.
Im Einzelnen ist hierzu im Hinblick auf das hauptsächliche Berufungsvorbringen des Beklagten noch folgendes zu bemerken:
Soweit der Beklagte bestreitet, dass er oder sein Bauleiter Z1 die streitigen Stundenlohnzettel vorprozessual und zeitnah zu dem jeweiligen Abrechnungszeitraum überhaupt erhalten haben, wird dies schon durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Z1 widerlegt. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht ausdrücklich bestätigt (Bl. 188, 189 d.A.), dass er den Stundenzettel für Mai 2001 (Bl. 9, 10 d.A.) vom Beklagten erhalten, geprüft und wie auf dem Stundenzettel (Bl. 10 d.A.) erkennbar mit seinem Namenskürzel abgezeichnet habe. Im übrigen habe er die Stundenzettel der Klägerin dahingehend überprüft, dass er geschaut habe, ob die Summe der Stunden ordnungsgemäß ermittelt worden war. Ob die Angaben auf den Stundenzetteln inhaltlich stimmten, sei von ihm nur insoweit überprüft worden, als er die Angaben dahingehend geprüft habe, ob sie mit seinen Beobachtungen auf der Baustelle und seinen schriftlichen Notizen über das auf der Baustelle jeweils anwesende Personal verglichen habe.
Es ist auch kein vernünftiger Grund erkennbar, warum die Stundenlohnzettel dem Zeugen Z1 als Bauleiter des Beklagten nicht vor oder mit den entsprechenden Monatsrechnungen vorgelegt sein sollten, da die Klägerin nur nach entsprechender Vorlage und Überprüfung der Stundenzettel Zahlungen auf die Rechnungen erwarten konnte.
Die vom Landgericht zu Recht angenommene ausreichende Prüfbarkeit der Rechnungen und Stundenlohnzettel der Klägerin ergibt sich nicht nur aus den darin enthaltenen substantiierten Angaben über die von den einzelnen Mitarbeitern der Klägerin und dem Subunternehmen an den einzelnen Wochentagen geleisteten Arbeitsstunden sowie dem Umstand, dass der Zeuge Z1 die Unterlagen ohne Beanstandung der Prüfungsfähigkeit als solcher auch tatsächlich geprüft hat. Die Prüfbarkeit ergibt sich vielmehr auch aus den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten und allgemein anerkannten Anforderungen an die Prüfungsfähigkeit von Werklohnforderungen. Hiernach ist das Erfordernis der Prüfbarkeit einer Rechnung kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich vielmehr aus den individuellen Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Rechnungen aufgeschlüsselt und substantiiert werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalles, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung vor allem auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (vgl. hierzu im einzelnen BGH, NJW-RR 2004, 445 ff.; 1999, 95, 96 u. 1541, 1542 - BGH, NJW 2001, 521; 2000, 2587, 2588 u. 206, 207; 1998, 3123, 3124; Palandt-Sprau, 65. Aufl., § 641 BGB Rz. 9 a m.w. Hinweisen; Busche in Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 641 BGB Rz. 13 m.w. Hinweisen).
Dies bedeutet, dass der Beklagte sich schon deshalb nicht auf eine mangelnde Prüffähigkeit berufen kann, weil sein fachkundiger Bauleiter Z1, dessen Kenntnisse und Fähigkeiten er sich zurechnen lassen muss, die vorgelegten Unterlagen ohne Schwierigkeiten und Beanstandungen als prüffähig angesehen und tatsächlich auch geprüft hat. Damit hat dieser nicht nur zu erkennen gegeben, dass die Stundenzettel seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügten, sondern diese auch den mündlich abgesprochenen Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung entsprochen haben, wie sie auch schon zuvor über längere Zeit mit der Vorgängerfirma A-GMBH unstreitig praktiziert worden waren.
Hinzu kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Auftraggeber nach Erhalt von Rechnungen gehalten ist, alsbald den Auftragnehmer auf eine mangelnde Prüffähigkeit hinzuweisen und seine konkreten Bedenken gegen die Prüffähigkeit mitzuteilen. Denn es ist mit Treu und Glauben nach dem auch nach Erbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden Kooperationsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber seine Beurteilung zur mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung nicht alsbald mitteilt und Beanstandungen rechtsmissbräuchlich erst erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzt, wie auch der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Fällen beobachten konnte (vgl. hierzu ausführlich BGH, NJW-RR 2004, 445, 447).
Nach Treu und Glauben müsste sich der Beklagte deshalb auch mangels rechtzeitiger Beanstandung der vorgelegten Stundenzettel so behandeln lassen, als habe er diese als formal ordnungsgemäß und prüffähig anerkannt (vgl. BGH a.a.O.).
Dies führt dazu, dass es in Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast Aufgabe des Beklagten spätestens im Prozess gewesen wäre, substantiierte Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der einzelnen Angaben in den Stundenlohnzetteln darzulegen und zu beweisen. Schon seiner Darlegungslast ist der Beklagte aber bis zuletzt durch sein nur pauschales Bestreiten der Prüffähigkeit nicht nachgekommen, so dass auch von der inhaltlichen Richtigkeit der Stundenlohnzettel und der Rechnungen auszugehen ist. Dies entspricht schließlich auch dem in § 15 Nr. 3 VOB/B zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken, wonach nicht alsbald geprüfte, beanstandete und an den Auftragnehmer zurückgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt anzusehen sind.
Die damit noch offenen und fälligen Rechnungsbeträge über 7.691,17 DM + 72.283,21 DM + 70.856,45 DM + 53.746,74 DM + 18.560,43 DM (vgl. Zahlungserinnerung v. 03.12.2001 = Bl. 22 d.A.), zusammen 223.138,00 DM = 114.088,64 € entsprechen der von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten Klageforderung, so dass es auf die vom Landgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommene Schätzung des Wertes der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht ankommt. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten mit seiner Berufung geltend gemachten Rügen gegen die Schätzung des Landgerichts grundsätzlich als berechtigt anzusehen wären.
Von den 114.088,64 € ist der vom Landgericht dem Beklagten rechtskräftig zugesprochene Minderungsbetrag wegen Mängeln der Werkleistung von 11.832,32 € abzuziehen, so dass zu Gunsten der Klägerin noch 102.256,32 € verbleiben.
Soweit das Landgericht bei seiner Schätzung den ganzen Betrag der ersten Rechnung vom 15.06.2001 (Nr. 1009) über 70.397,50 DM (Bl. 17 d.A.) = umgerechnet 35.993,67 € zu Lasten der Klägerin abgezogen hat, weil auf diese Rechnung vom Beklagten Zahlungen geleistet worden seien und nur noch ein Restbetrag offen stehe, kann zu Lasten der Klägerin im Hinblick auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils insoweit allerdings nur noch der offene Restbetrag von 7.691,17 DM = 3.932,43 € abgezogen werden, da nur dieser Restbetrag von der Klägerin mit ihrer Klage noch geltend gemacht wurde (s.o.). Damit verbleiben zu Gunsten der Klägerin noch 102.256,32 € - 3.932,43 € = 98.323,89 €.
Weitere Abzüge wegen der vom Beklagten behaupteten Mängel der Werkleistung der Klägerin sind nicht gerechtfertigt. Hierfür fehlt es schon an einer ausreichend substantiierten Darlegung, inwieweit die vom Beklagten behaupteten Mängel mit Nachbesserungskosten von 52.569,27 € gerade von der Klägerin und nicht von ihrer Vorgängerfirma, der Firma A-GMBH, zu vertreten sind. Hierauf hat bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen, worauf wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Urteil S. 9 = Bl. 495 d.A.). Dem ist der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch nicht substantiiert entgegengetreten, indem er ausführt, er verkenne wie das Landgericht nicht, dass er der Klägerin nur die Mängel entgegenhalten könne, die den Teil der Werkleistung betreffen, die diese erbracht habe (Berufungsbegründung S. 7 = Bl. 531 d.A.).
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.12.2005 (Bl. 590 ff. d.A.) - unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung am 12.12.2005 - erstmals unter Beweisantritt behauptet hat, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Gesprächen im Sommer die gesamte Gewährleistung für die Arbeiten der Vorgängerfirma A-GMBH übernommen, war dieses neue Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen, da es bereits im ersten Rechtszug ohne weiteres hätte geltend gemacht werden können zur Darlegung der vollen Einstandspflicht der Klägerin für alle von ihr und der Firma A-GMBH zu verantwortenden Mängel und die Nichtgeltendmachung auf Nachlässigkeit beruht. Das neue Vorbringen konnte auch nicht als "unstreitiges Vorbringen" zugelassen werden (vgl. hierzu Baumbach-Albers, 64. Aufl., § 531 ZPO Rz. 13), da die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.01.2006 (Bl. 620 ff. d.A.) die vom Beklagten neu behauptete Gewährleistungsübernahme bestritten hat (Bl. 622, 623 d.A.).
Das neue Vorbringen des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.02.2006 nach Schluss der mündlichen Verhandlung war gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und bot auch keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO).
Da der Klägerin nach alledem noch Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zustünden, die über dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag liegen, war die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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