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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: 18 U 22/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB pVV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Parteien streiten um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen, die die Klägerinnen gegenüber der Beklagten auf Grund ihrer Beteiligung als Kommanditistinnen der A-GmbH & Co. KG (im Folgenden: A-GMBH & CO. KG) geltend machen. Rechtsvorgängerin der A-GMBH & CO. KG war die B-GmbH & Co. ... KG, die von der Beklagten als Vorratsgesellschaft gegründet worden war. Mit Umwandlung dieser Gesellschaft in die A-GMBH & CO. KG wurde die C-GmbH (im Folgenden: C-GmbH) Komplementärin der A-GMBH & CO. KG. Die Beklagte war Kommanditistin, schied aber mit dem Eintritt neu geworbener Anlagekommanditisten aus. Zwischen der Beklagten und der A-GMBH & CO. KG bestanden unter anderem

- ein "Vertrag über Konzeption und Prospektherstellung"; v. 8./14.7.1999 (Anlage K 11);

- ein "Investorenbetreuungsvertrag" v. 14.7./6.9.1999 (Anlage K 13);

- ein "Vertrag über Beratungsleistungen" v. 8./14.7.1999 (Anlage 14);

- ein "Vertrag über Eigenkapitalvermittlung" v. 8./14.7.1999 (Anlage K 15).

Es waren Provisionszahlungen von insgesamt ca. 14% der Kommanditbeteiligungen von der A-GMBH & CO. KG an die Beklagte vorgesehen.

Die D-Bank AG übergab den Klägerinnen als Hausbank im August/September 1999 je einen als "Beteiligungsofferte Unternehmensbeteiligung im Mediabereich A-GmbH & Co. KG - XY" bezeichneten Prospekt (Anlage K 1), eine Übersicht der Unternehmensbeteiligung nebst Risikobetrachtung (Anlage K 3) sowie das Formular eines Auftrags zur Beschaffung von Unterlagen (Anlage K 3). Die Beklagte hatte mit der D-Bank AG und der A-GMBH & CO. KG eine "Vereinbarung über die Vermittlung von Kommanditbeteiligungen an der A-GmbH & Co. KG" vom 28.7./3.8./4.8.1999 geschlossen (Anlage K 2 bzw. Bl. 1056 ff d.A.). Die Beteiligungsübersicht enthält unter anderem den Hinweis auf ein Restrisiko von ca. 9% der Kommanditeinlage sowie auf eine Risikoabsicherung durch Fertigstellungs ("completion bond") - und Erlösversicherungen.

Die Klägerinnen traten am 1.9.1999 (Klägerin zu 1.), 16.9.1999 (Klägerin zu 2.) und am 1.10.1999 (Klägerin zu 3.) mit einer Beteiligung von jeweils 2 Millionen DM der A-GMBH & CO. KG als Kommanditistinnen bei. Die Investitionen waren mit Steuervorteilen für die Klägerinnen verbunden.

In der Gesellschafterversammlung vom 11.11.1999 wurde der Gesellschaftsvertrag der A-GMBH & CO. KG geändert. Die Zusage eines Garantiegebers für die Abgabe einer Fertigstellungsgarantie und die Empfehlung eines Risikomanagers an einen Versicherungsbroker für eine Erlösausfallversicherung sollten für den Beginn einer Filmproduktion ausreichen.

Die Klägerinnen wurden von der Beklagten im Mai 2002 über die schlechte wirtschaftliche Situation der mittlerweile zahlungsunfähigen A-GMBH & CO. KG in Kenntnis gesetzt.

Die Klägerinnen haben behauptet,

der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die A-GMBH & CO. KG bereits vor dem Beitritt der Klägerinnen mit Filmproduktionen begonnen habe, für die kein Versicherungsschutz bestanden habe. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Klägerinnen den jeweiligen Einlagebetrag gegen Überlassung der Kommanditanteile zu erstatten.

Die Beklagte hat behauptet,

der Zeuge Z1 habe ihr als damaliger Geschäftsführer der C-GmbH (Komplementärin der A-GMBH & CO. KG) den Beginn von Filmproduktionen ohne Versicherungsschutz verheimlicht. Nach Prospektherausgabe und Beitritt der Kommanditisten habe sie das Projekt nicht weiter verfolgt und habe selbst erst im Juni 2002 von der drohenden Insolvenz der A-GMBH & CO. KG erfahren. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe sich nicht fehlerhaft verhalten. Jedenfalls sei für die Klägerinnen erkennbar gewesen, dass die Darstellung eines Restrisikos von 9,25% auf einer bloßen Modellrechnung beruht habe.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beschlusses vom 31.3.2005 (Bl. 391 ff d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4. Der Zeuge Z5 hat sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.6.2005 (Bl. 446 ff d.A.), 18.8.2005 (Bl. 480 ff d.A.), 4.10.2006 (Bl. 761 f d.A.) verwiesen.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Übrigen und die dort gestellten Sachanträge wird gemäß § 540 I Ziff.1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 21.12.2006 (Bl. 789 ff d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in den Hauptanträgen mit Urteil vom 21.12.2006 (Bl. 812 ff d.A.) überwiegend stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerinnen hätten gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Auskunftsverträgen. Ein jeweiliger Auskunftsvertrag sei zwar nicht durch ausdrückliche Erklärung zustande gekommen; es seien aber die Voraussetzungen eines stillschweigenden Vertragsschlusses zu bejahen. Dazu sei erforderlich, dass die Gesamtumstände den Rückschluss zuließen, beide Seiten machten die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten. Das Fehlen sonstiger vertraglicher Beziehungen schließe einen Auskunftsvertrag nicht aus. Diese Voraussetzungen seien zu bejahen, da die Klägerinnen von den empfangenen Informationen die Entscheidung über die Vermögensanlage abhängig gemacht hätten und bei der Beklagten sowohl die entsprechende Sachkunde als auch ein eigenes Provisionsinteresse vorgelegen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ein unmittelbarer Kontakt nicht stattgefunden habe, da die Beklagte an einen überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben und die Weitergabe von Informationen gewollt habe.

Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass sie gegenüber dem Interessentenkreis als Vertrauensträger herausgestellt werden solle. Dies ergebe sich nicht nur aus dem zwischen der Beklagten und der D-Bank AG geschlossenen Vertrag, sondern auch aus dem Auskunftsformular und aus sämtlichen Unterlagen über die Information zur Beteiligung an der A-GMBH & CO. KG, die etwa stets den Namen der Beklagten ausgewiesen hätten.

Die vertragliche Pflicht, den Klägerinnen gewissenhaft und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, habe die Beklagte verletzt.

Denn die A-GMBH & CO. KG habe zum Beitrittszeitpunkt entgegen den Angaben in der Beteiligungsofferte mit der Filmproduktion begonnen gehabt, ohne die vor Produktionsstart vorgesehen Sicherungsmaßnahmen ergriffen zu haben. So ergebe sich etwa aus der Aussage des Zeugen Z1 (damaliger Geschäftsführer der C-GmbH), dass im September 1999 bereits drei von sechs Filmen gedreht gewesen und ca. 20 Millionen DM verbindlich investiert worden seien. Derartiges habe sich indes aus den Informationen der Beteiligungsofferte nicht ersehen lassen; auch habe die Beklagte nicht auf andere Weise darüber aufgeklärt.

Diese Filmproduktionen seien ohne die in dem Gesellschaftsvertrag und der Beteiligungsofferte vorgesehenen Sicherungen begonnen worden. Danach seien das Vorliegen jeweils einer Fertigstellungsversicherung (Completion Bond Garantie) und einer Erlösausfallversicherung (TVG Insurance bzw. Pecuniary Loss Insurance) Kriterien für die zu produzierenden Filme gewesen. Tatsächlich ergebe sich aus den Protokollen zu den Beiratssitzungen vom 9.8.1999 und vom 15.10.1999, dass für die Produktionen "Produktion 1" und "Produktion 2", "Produktion 3" und "Produktion 4" kein completion bond bestanden habe.

Für diese bereits begonnenen Produktionen habe auch keine Erlösausfallversicherung bestanden. So sei in der Gesellschafterversammlung vom 11.11.1999 dargelegt worden, die ursprünglich geplanten Erlösausfall-Versicherungsverträge mit dem Versicherer E seien über das Entwurfsstadium nicht hinausgekommen. Es lasse sich auch nicht erkennen, dass die Entwürfe vor dem Beitritt der Klägerinnen durch einen wirksamen Versicherungsvertrag ersetzt worden seien. Zwar habe am 20.12.1999 eine Deckungszusage ("Cover Note") des englischen Versicherungsbrokers F mit Wirkung zum 7.12.1999 vorgelegen. Diese habe aber keinen wirksamen Versicherungsschutz entfalten können, da dessen Gewährung von der Zustimmung des Hauptversicherers ("G") und der Vorlage von Risikomanagementberichten des Risikomanagers "H" abhängig gewesen sei. Diese Berichte hätten erst im November 2000 betreffend die Filme "Produktion 3", "Produktion 2" und "Produktion 4" vorgelegen. Selbst wenn von der Wirksamkeit der "cover note" zum 7.12.1999 auszugehen wäre, habe deren Erteilung nach dem Beginn der Produktionen gelegen.

Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass mit Filmproduktionen ohne Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen begonnen worden sei. So ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Z2, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge Z5, seit Juni/Juli 1999 von dem Fehlen eines completion bonds für die Produktion "Produktion 1" gewusst habe. Auf die Aussage des zu Recht von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen Z5 komme es nicht an, denn dessen Kenntnis folge auch aus dem Protokoll zur Beiratssitzung der C-GmbH vom 9.8.1999.

Die Beklagte hätte die Klägerinnen auf den fehlenden Versicherungsschutz für "Produktion 1" hinweisen müssen. Denn sie habe sich erkennbar an den in der Beteiligungsofferte enthaltenen Informationen festhalten lassen wollen und gerade mit dem Bestehen von Versicherungen als Grundlage für das rechnerisch geringe Restrisiko geworben. Als damalige Kommanditistin der A-GMBH & CO. KG sei die Beklagte auch in der Lage gewesen, sich weiter gehende Kenntnis zu verschaffen, wozu sie spätestens mit dem in der Beiratssitzung vom 9.8.1999 erworbenen Informationsstand verpflichtet gewesen sei.

Am 9.8.1999 sei die Beteiligungsofferte bereits im Umlauf, der Beitritt der Klägerinnen aber noch nicht erfolgt gewesen. Es werde vermutet, dass sich die Anlageinteressenten bei Kenntnis von der abweichenden Risikolage gegen eine Beteiligung entschieden hätten.

Abgesehen davon habe die Beklagte das mit einer Beteilung verbundene Risiko in ihrer Beteiligungsofferte falsch dargestellt. Denn sie habe auf einen Teilverlust als Extremfall hingewiesen und ein Restrisiko von ca. 9% des eingesetzten Kapitals dargestellt. Zwar sei in den Unterlagen der Beklagten von einem unternehmerischen Risiko und davon die Rede, dass es sich nur um eine Modellrechnung handele. Jedoch sei das Restrisiko gerade mit dem Bestehen eines Versicherungsschutzes begründet worden, an dem es bei Produktionsbeginn und Beitritt der Klägerinnen gefehlt habe. Auch seien die Berechnungen der Beklagten zum Restrisiko bereits deshalb fehlerhaft gewesen, da ihre Grundlage die Produktionskosten gewesen seien, in die die Versicherungskosten nach Rechnung der Beklagten einzurechnen seien. Die Versicherung des Prämienrisikos von 14% der Produktionskosten liege indes auch bei Berücksichtigung des durch den Versicherungsbroker F übersandten Dokuments nicht vor.

Unter Reduzierung der Klageforderung seien den Klägerinnen die durch ihre Beteiligung an der A-GMBH & CO. KG erlangten Steuervorteile anzurechnen, um eine unbillige Benachteiligung der Beklagten zu vermeiden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 21.12.2006 (S.10 ff, Bl. 821 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das am 12.2.2007 zugestellte Urteil mit Eingang am 12.3.2007 Berufung eingelegt (Bl. 836 d.A.), die sie innerhalb wiederholt verlängerter Frist (Beschlüsse vom 11.4.2007 und 21.6.2007, Bl. 843, 857 d.A.) mit Eingang am 5.7.2007 begründet hat.

Die Beklagte ist der Auffassung,

das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da das Landgericht rechtsirrtümlich das Zustandkommen eines Auskunftsvertrags sowie die schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte angenommen habe.

So habe das Landgericht im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Auskunftsvertrags fehlerhaft bewertet, dass die Beklagte niemals Kontakt zu den Klägerinnen unterhalten habe und die Unterlagen durch die D-Bank AG übergeben worden seien. Tatsächlich sei ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zwischen den Klägerinnen und der D-Bank AG zustande gekommen. Diese sei weder als Vertreterin noch als Botin der Beklagten aufgetreten, zumal die Beklagte den Klägerinnen gegenüber keine Willenserklärungen abgegeben habe und eine Vertretungsmacht der D-Bank AG nicht gegeben sei. Die Beklagte meint, das auf typisiertem Vertrauen beruhende Institut der Prospekthaftung laufe bei Annahme eines Auskunftsvertrages in der vorliegenden Konstellation leer.

Auch sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Beklagten sei zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerinnen bekannt gewesen, dass die A-GMBH & CO. KG bereits mit Produktionen begonnen habe. Insbesondere habe die Beklagte von den bereits bestehenden Koproduktionsverträgen keine Kenntnis gehabt. Während der Film "Produktion 1" sich zum Zeitpunkt der Beiratssitzung vom 9.8.1999 noch in der Planungsphase befunden habe, seien in den Beiratssitzungen vom 15.10.1999 und 30.9.1999 keine Vertreter der Beklagten anwesend gewesen, zumal diese teilweise nach dem Beitritt der Klägerinnen stattgefunden hätten. Entgegen der durch das Landgericht getroffenen Würdigung der Aussage des Zeugen Z2 habe der Geschäftsführer der Beklagten auch nicht gewusst, dass für den Film "Produktion 1" keine Fertigstellungsversicherung bestanden habe.

Weiterhin habe die Beklagte bezüglich der Erlösausfallversicherungen nicht über eigene Kenntnisse verfügt. Vielmehr habe der Geschäftsführer der C-GmbH, der Zeuge Z1, ihr stets berichtet, dass ein Rahmenvertrag bestehe und der Erlösausfall versichert sei. Dem entspreche, dass es sich bei der "Cover Note" des englischen Versicherungsbrokers um eine verbindliche Deckungszusage handele, auf deren Basis der Eintritt des Versicherungsfalls hätte geltend gemacht werden können. Der Versicherer habe sich im Jahre 2002 rechtswidrig aus den Verträgen lösen wollen, so dass man schließlich eine einvernehmliche Aufhebung gegen Zahlung von € 2.098.828,- vereinbart habe.

Darüber hinaus sei die Frage der Kausalität zwischen vermeintlicher Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden durch das Landgericht nicht zutreffend berücksichtigt worden. Zum einen habe die Existenz konkreter Projekte lediglich einen Vorteil für die Klägerinnen dargestellt. Zum anderen habe sich bei den bereits begonnenen Projekten das Risiko eines Fehlens von Fertigstellungsversicherungen nicht realisiert, da sämtliche Filme abgeschlossen worden seien.

Da die von der Beklagten erstellten Prospektunterlagen letztlich nicht fehlerhaft seien, seien auch Prospekthaftungsansprüche nicht gegeben.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 5.7.2007 (Bl. 883 ff d.A.) sowie den Schriftsatz vom 9.4.2008 (Bl. 1143 ff d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 14.4.2008 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2006, Az.: 2/25 O 147/03, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Klägerinnen vom 18.9.2007 (Bl. 958 ff d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgemäß eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten bleibt in der Sache - von einer formalen Korrekturbedürftigkeit des Tenors abgesehen - ohne Erfolg. Denn die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die im Berufungsrechtszug zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 I ZPO).

1.

Die Beklagte ist wegen der Verletzung eines zwischen ihr und den Klägerinnen zustande gekommenen Auskunftsvertrags (positive Forderungsverletzung; Art. 229 § 5 EGBGB) zum Ersatz des durch die Investition entstandenen Schadens der Klägerinnen verpflichtet.

1.1

Ein Auskunftsvertrag kam zwischen den Parteien zustande, obgleich die Parteien, was der Beklagten einzuräumen ist, keine ausdrücklichen Willenserklärungen abgaben (siehe etwa Berufungsbegründung vom 5.7.2007, S.4, Bl. 886 d.A.).

Denn ein entsprechender Vertrag wurde durch schlüssiges Verhalten der Parteien geschlossen.

Wie in dem angegriffenen Urteil mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen zutreffend ausgeführt, liegt ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung den Schluss zulassen, dass beide Seiten den Auskunftsinhalt zum Gegenstand vertraglicher Pflichten machen. Dies wiederum ist der Fall, wenn Auskünfte erteilt werden, die der Auskunftsempfänger erkennbar als Grundlage wesentlicher Entscheidungen heranziehen will und der die Auskunft Erteilende sachkundig ist, insbesondere, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist für das Zustandekommen eines derartigen Auskunftsvertrags ein unmittelbarer Kontakt zwischen dessen Parteien nicht erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auskünfte an den Empfänger gerichtet sind oder dieser sie jedenfalls mit Wissen des die Auskunft Erteilenden erhält und der Empfänger einem bestimmbaren, überschaubaren Personenkreis entstammt, dessen Vertrauen der die Auskunft Erteilende in Anspruch nimmt (BGH, Az.: II ZR 85/68, NJW 1970, 1737; Az.: IV a ZR 237/83, VersR 1986, 35; Az.: II ZR 177/77, NJW 1979, 1595; Az.: XI ZR 375/97, NJW-RR 1998, 1343).

Sämtliche dieser Voraussetzungen sind durch das Landgericht zutreffend bejaht worden:

a) Da den Klägerinnen andere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung standen, stellten die ihnen übergebenen Unterlagen beziehungsweise die darin enthaltenen Informationen die maßgebliche Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen dar. Dies ergibt sich etwa aus dem Formular zum "Auftrag zur Beschaffung von Unterlagen" (Anlage K 3), das die vorformulierte Erklärung enthält, Basis für den Beitritt seien allein die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen, und steht im Übrigen außer Streit. Dass die jeweiligen Entscheidungen wesentlich waren, bedarf angesichts der Investitionssummen keiner weiteren Vertiefung.

b) Ebenfalls unstreitig ist, dass die Beklagte über die entsprechende Sachkunde verfügte. Das Verfolgen eigener wirtschaftlicher Interessen ist für die Annahme eines Auskunftsvertrags nicht zwingend erforderlich (BGH, Az.: III ZR 193/05, NJW 2007, 1362 [juris: Rd. 10]; die Entscheidung stellt klar, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Auskunftsgebers nur für die Annahme einer culpa in contrahendo des Vertreters/Vermittlers notwendig ist).

c) Die Beklagte hatte an der Erstellung der Unterlagen maßgeblich mitgewirkt. Sie zeichnete den Klägerinnen gegenüber auch für den Inhalt der Auskünfte verantwortlich. Aus Sicht der Klägerinnen war es bei verständiger Würdigung nicht die D-Bank AG, die die aus den Unterlagen hervorgehenden Auskünfte erteilte. Denn es ergibt sich aus dem "Auftrag zur Beschaffung von Unterlagen" (Anlage K 2), dass die D-Bank AG lediglich fremde Informationen weiterleitete, die durch die Beklagte erteilt wurden. Die D-Bank AG gab zu erkennen, dass sie keine Prüfung der "steuerlichen und rechtlichen Konzeption" vorgenommen hatte und für den Erfolg des Beteiligungskonzepts nicht einstehen wollte. Auf Grund dieser Distanzierung vom Auskunftsinhalt kam es aus Sicht der Klägerinnen nicht in Betracht, von der Übernahme einer Verantwortung der D-Bank AG für den Informationsinhalt auszugehen. Ob die Freizeichnung der D-Bank AG rechtlich wirksam war, spielt in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob zwischen den Klägerinnen und der D-Bank AG ein Beratungsvertrag über die die Information zum Anlageobjekt nicht betreffenden Investitionsbelange zustande kam.

Entgegen der durch die Beklagte in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 885 d.A.) trägt der in dem Formular "Auftrag zur Beschaffung von Unterlagen" enthaltene Hinweis, die D-Bank AG sei "für die Beteiligungsgesellschaft" ausschließlich im Bereich der Vermittlung von Investoren tätig, keine abweichende Bewertung. Denn abgesehen davon, dass die Kernaussage des Satzes im nachfolgenden Haftungsausschluss anzusiedeln ist, ist es hinsichtlich der Frage, wer sich als für den Auskunftsinhalt den Klägerinnen gegenüber verantwortlich auswies, nicht von Bedeutung, ob die D-Bank AG den Klägerinnen die Auftragserteilung durch die Beklagte offenlegte.

d) Die Übernahme einer federführenden Rolle im Rahmen der Anlage- und insbesondere der Informationsvermittlung entsprach auch der Vorstellung der Beklagten. Denn diese wurde durch die A-GMBH & CO. KG ausweislich des § 1 Ziff.1 des Vertrags über Eigenkapitalvermittlung (Anlage K 15) exklusiv mit der Investitionsvermittlung beauftragt. Nach dem Vertrag zwischen der D-Bank AG, der A-GMBH & CO. KG und der Beklagten (Anlage K 2, § 1 Ziff.1, Bl. 1058 d.A.) erfolgte die Auftragserteilung an die D-Bank AG durch die Beklagte, so dass die D-Bank AG ihre Tätigkeit jedenfalls im Innenverhältnis nicht unmittelbar für die A-GMBH & CO. KG entfaltete, sondern als von der Beklagten eingeschalteter "Dritter" im Sinne von § 1 Ziff. 2 des Vertrags über Eigenkapitalvermittlung (Anlage K 15). Dies hielt man in der Vorbemerkung des Vertrags mit der D-Bank AG (Anlage K 2, Ziff. 3, Bl. 1058 d.A.) auch ausdrücklich fest. Schließlich zeigt auch die Haftungsfreistellung zu Gunsten der D-Bank AG in § 5 Ziff. 1, 2 der Vereinbarung über die Vermittlung von Kommanditbeteiligungen (Anlage K 2, Bl. 1060 d.A.), dass die Beklagte im Verhältnis zur D-Bank AG die Verantwortung übernahm.

Die Beklagte ging angesichts dessen davon aus, dass die von ihr überlassenen Unterlagen durch die D-Bank AG an die Kunden weitergeleitet wurden. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus dem von der Beklagten selbst entworfenen (siehe Klageschrift S. 7, 69, Bl. 7, 69 d.A.) "Auftrag zur Beschaffung von Unterlagen", erschließt sich zusätzlich aus dem Deckblatt zu Fach 1 der Beteiligungsofferte, ausweislich dessen diese an den Kunden durch die Beklagte "überreicht" wurde und korrespondiert mit § 2 Ziff.1 der Vereinbarung über die Vermittlung von Kommanditbeteiligungen (Anlage K 2, Bl. 1058 d.A.).

e) Die den Klägerinnen mit Kenntnis der Beklagten überlassenen Unterlagen waren geeignet, das Vertrauen in die eigene Sachkunde sowie Zuverlässigkeit der Beklagten zu erzeugen (siehe auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.2.2008, Az.: 5 U 2904/06, S. 9, Bl. 1153 d.A.).

Die Beklagte stellte ihre Rolle in der Vorbemerkung der Beteiligungsofferte (S. 2) als wirtschaftlich leistungsfähiger "Partner" der Anleger dar, der durch die Spezialisierung auf komplexe Finanzierungen unter Einbindung privaten Kapitals über besondere Erfahrung verfüge und die "unternehmerisch orientierte Beteiligung" als Produkt im vergangenen Jahr selbst eingeführt habe. In der Übersichtsskizze ("Beteiligte Partner", S.12) erfuhr der potentielle Investor, dass die Beklagte auch in die Durchführung des Projekts eingebunden war, indem sie unter anderem mit der "Konzeptionsbegleitung" und der "Investorenbetreuung" betraut war. Aus § 4 Ziff. 2 des beigehefteten Gesellschaftsvertrags (Fach 2, S. 5) war die Rolle der Beklagten als Gründungskommanditistin der A-GMBH & CO. KG zu entnehmen, die nach § 4 Ziff. 5 und § 5 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags die registerrechtlichen Formalitäten übernahm und die erwarteten Kommanditeinlagen treuhänderisch einziehen sollte. Ob und mit welcher Wirkung Mitarbeiter der D-Bank AG gegenüber den Klägerinnen auf die besondere Erfahrung der Beklagten hinwiesen (siehe Berufungsbegründung S.4, Bl. 886 d.A.), ist demgegenüber ohne Belang.

f) Die Klägerinnen entstammten als Kunden der D-Bank AG dem Adressatenkreis, den die Beklagte nach der Ausgestaltung des Vermittlungskonzepts ansprechen wollte. Dieser war auch in einer Weise abgegrenzt und überschaubar, die es erlaubt, die Begründung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Klägerinnen und der Beklagten anzunehmen. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sowohl der Kundenkreis der D-Bank AG in der Sparte Private Banking als auch die avisierte Investitionssumme die Zahl der in Betracht kommenden Interessenten auf ein überschaubares Maß eingrenzte. An dieser Bewertung ist selbst dann festzuhalten, wenn man die neben der D-Bank AG eingeschalteten kleineren drei Institute (siehe etwa Berufungserwiderung vom 18.9.2007, S. 7, Bl. 964 d.A.) unter der Annahme, es seien von diesen identische Vermittlungen vorgenommen worden, in die Betrachtung einzubeziehen haben sollte. Denn infolge der Investitionsvermittlung durch die weiteren Banken wurde die Anzahl angesprochener Adressaten nicht in unüberschaubarer Weise erweitert.

g) Der Umstand, dass die Vermittlungsvereinbarung zwischen der D-Bank AG und der Beklagten eine Bevollmächtigung der D-Bank AG ausdrücklich ausschloss (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 886 d.A.), führt zu keiner Veränderung der rechtlichen Bewertung. Dabei kann dahinstehen, ob das Fehlen der Vertretungsmacht einer sekundärvertraglichen Haftung der Beklagten überhaupt entgegenstehen würde (siehe dazu BGH, Az.: XI ZR 375/97, NJW-RR 1998, 1343 [juris, Rd.12 ff]). Denn die D-Bank AG gab im Zusammenhang mit der Übergabe von Sachinformationen weder im eigenen noch in fremden Namen Willenserklärungen ab, sondern wurde lediglich als Übermittler der fremden Auskünfte, vergleichbar einem Boten (BGH, Az.: II ZR 177/77, NJW 1979, 1595 [juris, Rd.16]), tätig.

h) Entgegen der durch die Beklagte auch in der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht steht die voranstehend vertretene Rechtsauffassung nicht mit dem Institut der Prospekthaftung in Widerspruch. Denn der einer Prospekthaftung zu Grunde liegende Rechtsgedanke beruht auf der Annahme typisierten Vertrauens. Dies schließt die Annahme eines auch individuellen Vertrauens- und Vertragsverhältnisses nicht aus, das nach dem oben Gesagten im Hinblick auf die Eingrenzung des Interessentenkreises zu bejahen ist.

1.2

Der Inhalt der durch die Beklagte erteilten Auskunft entspricht den an die Klägerinnen durch die D-Bank AG übergebenen Unterlagen. Auf dieser Grundlage war die den Klägerinnen gegebene Auskunft im Sinne einer objektiven Pflichtverletzung fehlerhaft.

Dies mag nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14.6.2007 (Az. III ZR 125/06; III ZR 300/05, III ZR 185/05; NJW-RR 2007, 1329 ff) bereits im Hinblick auf das sich aus den Anlageunterlagen ergebende Gesamtbild und die Darstellung eines "Restrisikos" von 9,25 % der Beteiligungssumme zu bejahen sein - zumal gegebenenfalls die mit der Berufung nicht angegriffene Argumentation des Landgerichts zu berücksichtigen ist, die jeweilige Versicherungsprämie sei den Filmproduktionskosten hinzuzurechnen, nehme aber an Erlösausfallversicherungen nicht teil (siehe S.19 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 830 d.A.).

Aber selbst unter der Annahme, das "Restrisiko" sei durch die Beklagte grundsätzlich zutreffend berechnet worden, liegt ein Auskunftsfehler vor. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die Aufnahme von Filmproduktionen als solche vor dem Beitritt der Klägerinnen einen aufklärungspflichtigen Umstand darstellt. In jedem Fall sahen die den Klägerinnen durch die Beklagte überreichten Prospektunterlagen mit dem Abschluss von Fertigstellungs- und Erlösausfallversicherungen für sämtliche Filmproduktionen maßgebliche Sicherungsmittel vor. Diese waren für die Anlageentscheidung von entscheidender Bedeutung, da sie das Anlagerisiko zwangsläufig signifikant verringerten. Sie konnten ihre für die Investitionsentscheidung relevante Sicherungswirkung nur bei einem Abschluss vor einer produktionsvertraglichen Bindung der Beklagten, jedenfalls aber vor dem Abfluss von Geldmitteln entfalten (BGH, Az.: III ZR 125/06, NJW-RR 2007, 1332).

Nach den Feststellungen des mit der Berufung angegriffenen Urteils war vor dem Beitritt der Klägerinnen mit der Produktion der Filme "Produktion 1", "Produktion 2", "Produktion 3" und "Produktion 4" begonnen worden. Diese Feststellungen werden durch die Beklagte bezüglich der letztgenannten drei Filme nicht angegriffen (siehe Berufungsbegründung S. 6 f, Bl. 888 f d.A.). Lediglich hinsichtlich der Produktion "Produktion 1" weist die Beklagte unter Bezugnahme auf das Protokoll zur 4. Beiratssitzung vom 9.8.1999 (Anlage K 48) darauf hin, es seien noch einige Punkte ungeklärt gewesen, die Produktion habe sich noch in der Planungsphase befunden.

Dass für diesen Film zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerinnen mit den Dreharbeiten begonnen worden war, dürfte zu bejahen sein. Denn bereits am 1.6.1999 war der verbindliche Coproduktionsvertrag für dieses Projekt geschlossen worden (Anlage K 49), das ausweislich des Protokolls zur Gesellschafterversammlung der A-GMBH & CO. KG vom 11.11.1999 (Anlage K 17 a) am 10.11.1999 beendet war. Letztlich kommt es auf den Beginn der Dreharbeiten allerdings ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob bereits auf den Abschluss des Coproduktionsvertrags abzustellen ist. Denn die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ist auch unter der Annahme zu bejahen, lediglich mit den erstgenannten drei Projekten sei vor dem Beitritt der Klägerinnen begonnen worden.

Für diese Projekte lagen Fertigstellungsversicherungen nicht vor. Dies entspricht den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (S. 13, Bl. 801 d.A.) und wird von der Berufung auch nicht in Frage gestellt (Berufungsbegründung S. 6, Bl. 888 d.A.).

Zutreffend ist das Landgericht bei seiner Entscheidungsfindung im Hinblick auf das inhaltlich unstreitige Protokoll zur Gesellschafterversammlung der A-GMBH & CO. KG vom 11.11.1999 (Anlage K 17a) auch davon ausgegangen, dass Erlösausfallversicherungen für die begonnenen Filmproduktionen zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerinnen nicht bestanden. Aus den Darlegungen des Dr. K (Anlage K 17a, S. 8) in der Gesellschafterversammlung folgt, dass lediglich eine Rahmenvereinbarung im Entwurf vorlag, die nicht zur Unterschrift gelangt war. Entsprechendes wurde durch den Zeugen Z1 in der Beiratssitzung vom 30.9.1999 (Anlage K 58, S. 2) dargelegt (siehe auch die Darstellung des Zeugen Z1 in der Gesellschafterversammlung vom 11.11.1999, Anlage K 17a, S. 7). Auch diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts werden durch die Beklagte letztlich mit der Berufung nicht angegriffen: Der Vortrag der Beklagten (S. 7 ff der Berufungsbegründung, Bl. 889 ff d.A.) beschäftigt sich mit dem erst für die Verschuldensfrage bedeutsamen Kenntnisstand der Beklagten sowie der als Anlage 45 vorgelegten "Cover Note" der Versicherungsmakler F vom 20.12.1999 - auf deren Bedeutung und Wirkung es bereits deshalb nicht ankommen kann, weil sie nach dem Beitritt der Klägerinnen erstellt wurde. Im Übrigen würde es für die Beklagte keinen Vorteil entfalten, wenn vor dem Beitritt der Klägerinnen ein Rahmenvertrag vorgelegen hätte: Selbst, wenn ein Rahmenvertrag zur Unterzeichnung gelangt wäre, wurde dieser nicht für die jeweils konkreten Projekte umgesetzt, so dass Unwägbarkeiten bestanden und keine einer Erlösausfallversicherung vergleichbare Investitionsabsicherung gewährleistet war.

1.3

Der Auskunftsfehler war für den Schaden der Klägerinnen ursächlich. Denn zu Gunsten der Klägerinnen wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, dass diese sich "aufklärungsrichtig" verhalten und von der Investition abgesehen hätten (BGH, Az.: XI ZR 214/92, NJW 1994, 512; BGH, Az.: II ZR 329/04; NJW 2006, 2042; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280, Rd. 39, 50). Da der dargelegte Fehler nach dem oben Gesagten einen für die Investitionsentscheidung maßgeblichen Aspekt betraf, ist im Hinblick auf diese Vermutung davon auszugehen, dass die Klägerinnen das Anlagegeschäft nicht vorgenommen hätten, wenn sie fehlerfrei informiert worden wären.

Entgegen der durch die Beklagte vertretenen Auffassung ist es ohne Einfluss auf die Bewertung, dass das Fehlen von Fertigstellungsversicherungen möglicherweise nicht zum Scheitern des Investitionsprojekts führte. Denn abgesehen davon, dass sich der Einwand der Beklagten nicht auf die ebenfalls fehlenden Erlösausfallversicherungen erstreckt, kommt es auf den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Risikoverwirklichung und Schaden nicht an (BGH, Az.: II ZR 40/00, NJW 2002, 1711). Ausschlaggebend ist der im Vorfeld liegende Ursachenzusammenhang zwischen dem Auskunftsfehler und der Entschlussfassung zur Kapitalanlage, die sodann zu dem eingetretenen Verlust führte. Durch eine falsche Auskunft wird in das Recht des Kapitalanlegers eingegriffen, selbst in Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein Projekt investieren will, das bestimmte Risiken enthält (BGH, Az.: II ZR 280/98, NJW 2000, 3346, 3348). Der Schaden des unzutreffend informierten Kapitalanlegers ist deshalb derjenige Betrag, den er für den Erwerb der später vom Wertverfall betroffenen Kapitalanlage aufgewendet hat (BGH, Az.: II ZR 194/92, NJW 1993, 2865, 2866).

1.4

Der Auskunftsfehler ist auch auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten (§ 276 I S.1 BGB a.F.) zurückzuführen. Dabei hat sich die Beklagte im vertraglichen Bereich in entsprechender Anwendung der §§ 282, 285 BGB a.F. zu entlasten. Sie trägt insoweit vor, ihr sei zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerinnen nicht bekannt gewesen, dass die Geschäftsführung der A-GMBH & CO. KG bereits mit Projekten begonnen habe (Berufungsbegründung S. 5, Bl. 887 d.A.). Außerdem habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass Erlösausfallversicherungen nicht abgeschlossen worden seien. Der Zeuge Z1 habe stets berichtet, dass alle Filmprojekte gegen Erlösausfall versichert seien und ein Rahmenvertrag bestehe (Berufungsbegründung S.7, Bl. 889 d.A.).

Der Beklagten gelingt die Entlastung nicht. Es ist im Gegenteil als erwiesen anzusehen, dass die Beklagte vor dem Beitritt der Klägerinnen Kenntnis von dem Beginn einer konkreten Filmproduktion hatte; im Übrigen lag jedenfalls fahrlässige Unkenntnis vor.

Denn aus dem inhaltlich unstreitigen Protokoll zur 4. Beiratssitzung vom 9.8.1999 (Anlage K 48) ergibt sich nicht nur, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten, der Zeuge Z5, anwesend war und dass von dem Abschluss einer Fertigstellungsversicherung für den Film "Produktion 1" abgesehen werden sollte. Vielmehr zeigen die im Protokoll festgehaltenen Erläuterungen des Zeugen Z1 zu dem Film "Produktion 3" (siehe erstes Blatt des Protokolls), dass der Zeuge die Anwesenden über den Beginn der Dreharbeiten in Land 1 unterrichtete.

Diese sich aus den Urkunden ergebende Bewertung wird gestützt durch die Zeugenbeweisaufnahme, wie etwa die Aussage des Zeugen Z2 (Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 16.6.2005, S. 7 ff, Bl. 451 ff d.A.).

War der Beklagten aber der Beginn jedenfalls einer Produktion im August 1999 bekannt, musste sie mit dem Beginn auch anderer Dreharbeiten zumindest rechnen, so dass sie im Hinblick auf das von ihr erzeugte Anlegervertrauen verpflichtet war, sich über die laufenden Geschäftstätigkeiten der A-GMBH & CO. KG verlässlich zu unterrichten und die aus der Beteiligungsofferte nicht ersichtlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse den Anlegern mitzuteilen (BGH, Az.: III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 [juris, Rd.22]; BGH Az.: III ZR 62/99, NJW-RR 2000, 998 [juris, Rd. 24]; BGH, Az.: II ZR 40/00, NJW 2002, 1711). Es ist nicht ersichtlich, dass dies der Beklagten nicht möglich war.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der jeweiligen Fertigstellungs- und Erlösausfallversicherungen.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Abschluss von Fertigstellungsversicherungen im Hinblick auf den am 9.8.1999 - also vor dem Beitritt der Klägerinnen - durch den Beirat beschlossenen Verzicht auf eine derartige Versicherung für den Film "Produktion 1" auch hinsichtlich anderer Projekte jedenfalls Zweifeln unterlag.

Objektive Anhaltspunkte für Zweifel bestanden aus Sicht der Beklagten auch bezüglich eines Abschlusses von Erlösausfallversicherungen vor Produktionsbeginn. Bereits der Wegfall der Fertigstellungsversicherung für den Film "Produktion 1" (siehe S.2 des Protokolls zur 4. Beiratssitzung vom 9.8.1999, Anlage K 48) bot hinreichenden Anlass zur verlässlichen Klärung, ob der Abschluss von Erlösausfallversicherungen konsequent beabsichtigt beziehungsweise erfolgt war. Diese Zweifel wurden im Hinblick auf die Äußerung des Zeugen Z1, es liege hinsichtlich des begonnenen Projekts "Produktion 3" lediglich eine mündliche Versicherungszusage vor (siehe S.2 oben des Protokolls zur 4. Beiratssitzung vom 9.8.1999, Anlage K 48), noch zumindest verstärkt. Wie der Beklagtenvertreter im Senatstermin vom 14.4.2008 klargestellt hat (siehe Verhandlungsprotokoll vom 14.4.2008, S. 2), bezog sich diese Äußerung des Zeugen Z1 ausdrücklich auf die Erlösausfallversicherungen.

Dem in der Berufungsbegründung gestellten Antrag der Beklagten, den Zeugen Z5 zu seinem Kenntnisstand vor dem Beitritt der Klägerinnen sowie zu der Richtigkeit der Behauptung, der Zeuge Z1 habe stets berichtet, Erlösausfallversicherungen seien existent, erneut zu vernehmen (siehe u.a. Berufungsbegründung S. 5, 7, 15, Bl. 887, 889, 896 f d.A.), ist nicht zu folgen.

Dabei bedarf es keiner Erörterung der Frage, inwieweit angesichts des im Termin vom 14.4.2008 fragmentarisch ergänzten Beklagtenvortrags zur Aussagebereitschaft des Zeugen davon auszugehen ist, diesem stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht zwischenzeitlich nicht mehr zu beziehungsweise er mache davon keinen Gebrauch mehr.

Denn eine Vernehmung des Zeugen Z5 hat unabhängig davon zu unterbleiben. Soweit die Beklagte vorträgt, der Zeuge Z5 habe von dem Beginn unversicherter Projekte keine Kenntnis gehabt, ist dieses Bestreiten unbeachtlich, da es im Widerspruch zu unstreitigem Parteivortrag steht und deshalb entgegen § 138 IV ZPO nicht hinreichend substantiiert ist. Aus dem Protokoll zur Beiratssitzung vom 9.8.1999 ergibt sich, dass bei dem Zeugen Z5 eine dem Protokollinhalt entsprechende Kenntnis vorlag. Auf der Grundlage dieses Protokolls ist es der Beklagten nicht mehr möglich, den sich daraus ergebenden Kenntnisstand des Zeugen Z5 pauschal in Abrede zu stellen. Die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls hat die Beklagte schriftsätzlich nicht bestritten; vielmehr hat sie es selbst in Bezug genommen (siehe etwa Berufungsbegründung S.6, Bl. 888 d.A.). Auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2008 ist die Niederschrift zur Beiratssitzung vom 9.8.1999 einschließlich der daran zu knüpfenden Schlussfolgerungen erörtert worden. Gleichzeitig ist die Beklagte auf die Problematik der mangelnden Substantiierung ihres Vortrags hingewiesen und der rechtliche Hinweis in der gebotenen Kürze im Verhandlungsprotokoll festgehalten worden (§ 139 IV S.1 ZPO). Die Beklagte hat im Verhandlungstermin weiteren Vortrag nicht erbracht. Soweit sie im Hinblick auf § 139 V ZPO beantragt hat, ihr Gelegenheit zur schriftsätzlichen Ergänzung ihres Vortrags zu geben, besteht dazu keine Veranlassung. Denn die Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 14.4.2008 aufgezeigt, dass sie nicht beabsichtigt, den Inhalt des Beiratsprotokolls zu bestreiten. Aus diesem ergibt sich aber gerade die für die Entscheidung maßgebliche Kenntnis des Zeugen Z5.

Einer Vernehmung des Zeugen Z5 zu der Behauptung, der Zeuge Z1 habe auf Nachfrage stets mitgeteilt, Versicherungen lägen vor, stehen ebenfalls die im Senatstermin angesprochen Substantiierungsbedenken entgegen. Der Ergänzung des Beklagtenvortrags bedarf es allerdings auch diesbezüglich nicht. Denn eine Beweisaufnahme zu dieser Behauptung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser Vortrag nicht geeignet ist, die Beklagte zu entlasten: Der am 9.8.1999 durch den Zeugen Z5 erworbene Kenntnisstand gab nach dem oben Gesagten zumindest Anlass zu weiteren Nachforschungen, die über die pauschale Erkundigung bei dem Zeugen Z1 hinauszugehen hatten. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass es sich nicht erschließt, warum sich die Beklagte vor dem Beitritt der Klägerinnen bei dem Zeugen Z1 über den Abschluss von Versicherungen erkundigt haben soll. Schließlich will sie zu diesem Zeitpunkt von dem Beginn einzelner Projekte noch keine Kenntnis gehabt haben.

Auch die nochmalige Vernehmung des weiteren von der Beklagten benannten Zeugen Z4 scheidet aus, da die Voraussetzungen des § 529 I ZIff.1 ZPO nicht vorliegen. Der in erster Instanz bereits vernommene Zeuge (Sitzungsniederschrift vom 18.8.2005, S. 10, Bl. 489 ff d.A.) war nach seinen glaubhaften Bekundungen erst seit Januar 2000 bei der Beklagten beschäftigt, so dass er über den Kenntnisstand der Beklagten bzw. des Zeugen Z5 zum Beitrittszeitpunkt im September/Oktober 1999 keine Wahrnehmungen gemacht haben kann. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Vernehmung des Zeugen sei in erster Instanz fehlerhaft oder unvollständig verlaufen, werden durch die Beklagte auch diesbezüglich nicht vorgetragen.

1.5

Die Höhe des durch das Landgericht zuerkannten Schadensersatzbetrags liegt unterhalb des jeweiligen Investitionsbetrags und wird als solche durch die Beklagte nicht beanstandet. Ob die durch die Klägerinnen erzielten Steuervorteile zu Recht von der Kommanditeinlage abgezogen worden sind (siehe Schriftsatz vom 31.5.2005, S.10, Bl. 442 f d.A.), bedarf im Hinblick auf § 528 ZPO mangels Berufung der Klägerinnen keiner Prüfung.

1.6

Der Schadensersatzbetrag ist auch nicht in Anwendung des § 254 II BGB a.F. von Amts wegen im Hinblick auf ein Mitverschulden der Klägerinnen zu reduzieren. Zwar ergibt sich aus dem Protokoll zu der nach dem Beitritt der Klägerinnen durchgeführten Gesellschafterversammlung vom 11.11.2006 (Anlage K 17a, S.9 ff), dass Beschlüsse gefasst wurden, nach denen die Geschäftsführung von Fertigstellungsversicherungen absehen konnte (S. 11) und bezüglich der Erlösausfallversicherungen das Vorliegen von Versicherungszusagen ausreichen sollte (S. 12). Es ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass die Gesellschafter mit der Beschlussfassung ein erhöhtes Ausfallrisiko in Kauf genommen hätten. Denn an der Absicherung der Risiken wurde in beiden Alternativen ausdrücklich festgehalten. Der unterbliebene Abschluss jedenfalls von Fertigstellungsversicherungen wirkte sich im Übrigen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf den Geschäftserfolg des Anlageobjekts nicht aus (siehe oben, Ziff.1.3).

1.7

Der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen ist nicht verjährt, so dass dahinstehen kann, ob die von der Beklagten gegenüber Prospekthaftungsansprüchen erhobene Einrede der Verjährung auch auf andere Anspruchsgrundlagen zu beziehen ist. Denn die frühestens ab 1.1.2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 IV EGBGB, § 195 BGB n.F.) ist durch die im Jahre 2003 zustellte Klage gehemmt worden (§ 204 I Ziff.1 BGB n.F.).

2.

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht den Klägerinnen gegenüber im Übrigen sogar dann, wenn man hinsichtlich des Bestehens eines Auskunftsvertrages zwischen den Parteien die Auffassung des Senats nicht teilen sollte. Denn die Beklagte haftet auch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (CIC) wegen einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Die Grundsätze der CIC sind neben einer Haftung aus Verletzung eines Auskunftsvertrags oder aus Prospekthaftung anwendbar (BGH, Az.: VII ZR 259/77, NJW 1979, 1449; BGH, Az.: II ZR 158/04, NJW 1985, 380).

Auch in diesem Zusammenhang [siehe oben Ziffer 1.1 b)] kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang bei der Beklagten als Vermittlerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vermittlungserfolg vorlag. Denn eine Haftung der Beklagten kann sich jedenfalls auf Pflichtverletzungen im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des jeweiligen Gesellschaftsvertrags stützen.

Unstreitig handelte es sich bei der Beklagten um die Gründungskommanditistin. Diese wird als Gesellschafterin der Kommmanditgesellschaft neben dem Komplementär regelmäßig Vertragspartner zusätzlich eintretender Kommanditisten.

Obgleich der Gesellschaftsvertrag der A-GMBH & CO. KG (Fach 2 der Beteiligungsofferte, Anlage K 1) in § 4 Ziffer 2 ein Ausscheiden der Beklagten mit dem Beitritt des ersten weiteren Kommanditisten vorsieht, war die Beklagte zum Zeitpunkt der Beteiligung der Klägerinnen noch Gesellschafterin. Denn nach § 4 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags stellte die Beteiligung eines neuen Kommanditisten bis zu dessen Eintragung im Handelsregister einen atypischen stillen Gesellschaftsanteil dar. Wie sich aus dem als Anlage K 6 vorliegenden Auszug aus dem Handelsregister (Amtsgericht Potsdam, Registernummer HRA ...) ergibt, erfolgte die erstmalige Eintragung neuer Gesellschafter am 9.1.2000, so dass erst zu diesem Zeitpunkt weitere Kommanditisten beigetreten waren und die Beklagte gleichzeitig ausschied.

Soweit § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags der A-GMBH & CO. KG (Fach 2 der Beteiligungsofferte, Anlage K 1) eine Ermächtigung der Komplementärin zur selbstständigen Aufnahme neuer Kommanditisten vorsieht, enthob diese Ausgestaltung die Beklagte nicht von ihren eigenen vorvertraglichen Pflichten. Denn auch, wenn der Abschluss des jeweiligen Aufnahmevertrags durch die Komplementärin nicht in Vertretung der Mitgesellschafter, sondern im eigenen Namen erfolgte (siehe § 4 Ziffer 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrags), führte er die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen neuen und alten Kommanditisten herbei. Im Bereich der Anbahnung eines solchen Vertragsverhältnisses kann der Altkommanditist keinen anderen Treuepflichten unterworfen sein, als bei Vertragsschluss durch eigene Willenserklärung oder Vertretung.

Soweit die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beteiligung an Publikumsgesellschaften zu Gunsten von Altkommanditisten berücksichtigt, dass ihnen sowohl der Inhalt des Gesellschaftsvertrags als auch die Werbung weiterer Gesellschafter regelmäßig entzogen sind, stützt dieser Aspekt die Position der Beklagten nicht. Denn zum einen wird in derartigen Konstellationen lediglich die Zurechnung eines Verhandlungsverschuldens des Komplementärs nach § 278 BGB, nicht aber die Haftung für das vorliegend relevante eigene Verhandlungsverschulden abgelehnt. Zum anderen besteht keine Veranlassung, den Gründungskommanditisten, der den Inhalt des Gesellschaftsvertrags mitbestimmt hat, in gleicher Weise zu schützen, wie nach ihm beitretende weitere Kommanditisten (BGH, Az.: II ZR 1332/90, NJW-RR 1991, 804; BGH, Az.: II ZR 158/84, NJW 1985, 380).

Die weiteren Haftungsvoraussetzungen sind mit dem zu Ziffer 1. Erörterten identisch.

3.

In welchem Umfang das Klagebegehren zusätzlich auch auf die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, der Prospekthaftung oder gar auf deliktische Normen gestützt werden kann, bedarf keiner Erörterung.

4.

Die Entscheidung des Landgerichts hat auch hinsichtlich der zuerkannten Zinsen inhaltlich Bestand. Bis zur Klageerhebung steht den Klägerinnen eine Verzinsung von 5% auf der Grundlage der unbestrittenen Gewinnerzielung im Falle einer Festgeldanlage (siehe Klageschrift S. 79, Bl. 79 d.A.) als Folgeschaden zu. Ab Klageerhebung ergeben sich Zinspflicht und - höhe aus §§ 291 S.1, 288 I S.1 BGB n.F.

Der Tenor des angegriffenen Urteils verwendet allerdings im Zinsausspruch den unbestimmten Begriff der "Klageerhebung", so dass er dadurch zu konkretisieren ist, dass statt dieses Begriffes das Datum der Klagezustellung eingefügt wird. Die Parteien haben im Senatstermin vom 14.4.2008 übereinstimmend mitgeteilt, dass die Klage in erster Instanz als am 16.5.2003 an die Beklagte zugestellt gelten soll (siehe Sitzungsniederschrift vom 14.4.2008, S. 2). Dieses Datum ist in Ermangelung anderer Anhaltspunkte (Aktenband I ist rekonstruiert worden) heranzuziehen.

5.

Da die Berufung abgesehen von der kostenrechtlich irrelevanten Korrektur des Urteilstenors ohne Erfolg bleibt, hat die Beklagte nach § 97 I ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision unterbleibt, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Ende der Entscheidung

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