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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 18 U 58/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 276 | |
BGB § 823 | |
BGB § 830 | |
BGB § 831 |
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Folgen eines Kranunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße ... in O1. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen.
Im Auftrag der Stadt O1 führte die Beklagte als Generalunternehmerin Bauarbeiten an der nahe dem Grundstück der Kläger gelegenen ... -Brücke durch. Zu diesem Zweck mietete die Beklagte einen Turmdrehkran an. Mit der Aufstellung des Krans beauftragte sie die A GmbH, ein auf Vertrieb, Vermietung und Aufstellung von Kränen spezialisiertes Unternehmen. Nach Errichtung des Krans führte die A GmbH eine Standsicherheitsprüfung durch. In einer der Beklagten übergebenen Bescheinigung vom 11. Oktober 2004 (Bd. I Bl. 68 d. A.) bestätigte sie, dass die Standsicherheit des Krans nicht gefährdet sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Standsicherheit täglich geprüft werden müsse. Den Betrieb des Krans übertrug die Beklagte der Streithelferin, bei der es sich ebenfalls um ein Fachunternehmen handelt. Der von der Streithelferin eingesetzte Kranführer händigte der Beklagten eine Bescheinigung vom 4. Oktober 2004 (Bd. I Bl. 69 d. A.) aus, in der seine erfolgreiche Teilnahme an einem Einweisungslehrgang für Kranführer bestätigt wurde.
Am ... stürzte der Kran beim Transport von Schalungselementen mit einem Gesamtgewicht von 3.250 kg bei einer Ausladung von etwa 20 m um. Dabei wurde das Wohn- und Geschäftshaus der Kläger beschädigt.
Die Kläger haben die für die Reparatur des Hauses und für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Kosten mit insgesamt 80.889,73 EUR beziffert. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihnen diese Kosten ersetzen, weil sie den Kranunfall mitverschuldet habe. Zum einen habe die Beklagte einen zu kleinen Kran ausgewählt. Außerdem habe ihr Bauleiter den Kranführer angewiesen, die Schalungselemente als Paket zu transportieren. Darüber hinaus habe der Standort, den die Beklagte der A GmbH zur Errichtung des Krans vorgegeben habe, einen ungleichmäßig beschaffenen und nicht hinreichend tragfähigen Untergrund aufgewiesen. Hierdurch sei der Kran instabil geworden, als ihn der Kranführer überlastet habe.
Die Streithelferin hat behauptet, zwischen ihr und der Beklagten sei vereinbart worden, dass die Beklagte sämtliche Materiallieferungen in einem transportfertigen und transportfähigen Zustand habe zur Verfügung stellen sollen. Der Kranführer habe deshalb keinen Anlass gehabt, an der Einhaltung des zulässigen Höchstgewichts zu zweifeln.
Die Kläger und die Streithelferin haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 80.889,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 76.423,52 EUR seit dem 26. Mai 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der Kran auf einem ungeeigneten Untergrund errichtet worden sei. Unmittelbar nach dem Unfall hätten ihre Mitarbeiter B und C sowie der hinzugezogene Sachverständige SV1 der D GmbH festgestellt, dass keinerlei Setzungen vorhanden gewesen seien; außerdem hätten die Betonscheiben, auf denen der Kran - unstreitig - gestanden habe, nach wie vor in Waage gelegen. Im Übrigen habe die genaue Auswahl des von ihr nur grob vorgegebenen Standorts allein der A GmbH oblegen. Der Unfall sei ausschließlich auf das schuldhafte Verhalten des Kranführers zurückzuführen, der die durch ein Metallband verbundenen Schalungstafeln als Paket und nicht, wie geboten, einzeln transportiert habe. Hierbei sei es zu einer Überlastung des für die Baustelle ausreichend dimensionierten Krans gekommen.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bd. II Bl. 219 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Beklagte gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung 79.106,72 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagten sei vorzuwerfen, dass der Kran auf unterschiedlich beschaffenem und nicht ausreichend tragfähigem Untergrund aufgestellt worden sei. Hierdurch sei es unter Belastung zu einem ungleichmäßigen Absinken der Aufstellfundamente gekommen, wodurch der Kran instabil geworden sei. Soweit die Betonscheiben mit Kanthölzern unterbaut gewesen seien, sei keine gleichmäßige Auflagefläche vorhanden gewesen. Außerdem seien die Betonscheiben zu klein gewesen, was zu einer übergroßen Bodenpressung geführt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand des Krans von Böschungen und Gruben eingehalten worden. Dies alles habe der hinzugezogene Sachverständige SV2 aufgrund von Lichtbildern zuverlässig beurteilen können. Dass die Betonscheiben nach dem Unfall in Waage gelegen hätten, sei unerheblich. Vielmehr müsse die Libelle, über die der Kran verfüge, im Lot sein. Für die festgestellten Mängel sei die Beklagte verantwortlich, weil sie der A GmbH den Standort des Krans zugewiesen habe. Dessen mangelnde Eignung sei der Beklagten bekannt gewesen. Der Vermerk in der Bescheinigung der A GmbH vom 11. Oktober 2004, dass die Standsicherheit des Krans täglich geprüft werden müsse, habe nämlich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV2 den Hinweis enthalten, dass die Standsicherheit aufgrund des unterschiedlichen Untergrundes nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Insoweit habe die Beklagte zwar behauptet, die Standsicherheit sei von ihr täglich geprüft worden; es fehle aber an Vorbringen dazu, wie sie dies getan habe. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das Landgericht wegen des Einbaus eines neuen Fensterelements einen Abzug neu für alt vorgenommen. Im Übrigen hat es die von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen in vollem Umfang als ersatzfähig anerkannt. Die Beklagte habe den im Wesentlichen durch Kostenvoranschläge belegten Schadensumfang nicht substantiiert bestritten.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Juli 2007 zugestellte Urteil am 1. August 2007 Berufung eingelegt und diese am 26. September 2007 innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass der Kranunfall nicht auf eine von ihr zu vertretende Pflichtverletzung zurückzuführen sei. Über ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag hinaus behauptet sie: Die von ihr im Zusammenhang mit der Errichtung des Krans eingesetzten Arbeitnehmer B und C hätten sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen und seien von ihr sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht worden. Nach dem zwischen ihr und der Streithelferin geschlossenen Werkvertrag vom 6. September 2004 (Bd. II Bl. 396 ff. d. A.) habe die Auswahl, Ausbildung, Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung der von der Streithelferin eingesetzten Arbeitnehmer dieser selbst oblegen. Die Streithelferin habe die Verpflichtungen übernommen, ihre Arbeitskräfte durch ihr Führungspersonal personell und fachlich zu leiten und zu überwachen sowie die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags zu beachtenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus habe der Polier C täglich geprüft, ob sich aus dem Verlauf der Baugrubengrenze Gefahren für die Standsicherheit des Krans ergaben, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte rügt, dass der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige SV2 in mehrfacher Hinsicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei. So hätten die Betonscheiben nicht nur, wie vom Sachverständigen angenommen, eine Fläche von 0,785 m², sondern eine solchen von mindestens 1,21 m² gehabt; die vom Sachverständigen als ausreichend bezeichnete Auflagefläche von 1 m² sei daher deutlich überschritten worden. Der Kran sei technisch so ausgelegt, dass er bis zu einer Überlastung von 25 %, und nicht - wie vom Sachverständigen angenommen - von 45 % standsicher sei; tatsächlich sei der Kran nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen bis zu einer Überlastung von 38 % standsicher gewesen. Die Annahme des Landgerichts, die Betonscheiben hätten teilweise auf Mutterboden gelegen und seien unter Belastung des Krans unterschiedlich stark abgesunken, werde durch die ohnehin nur auf der Betrachtung von Lichtbildern beruhenden Feststellungen des Sachverständigen nicht getragen und widerspreche den Aussagen der vernommenen Zeugen. Schließlich rügt die Beklagte zahlreiche Fehler des Landgerichts bei der Rechtsanwendung. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (Bd. II Bl. 358 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die dem Kranführer von dem Bauleiter der Beklagten erteilte Weisung, die Schalungselemente als Paket zu transportieren, sei allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus von Bedeutung, weil der Kranführer die Befolgung dieser Weisung tatsächlich nicht habe verweigern können.
Die Streithelferin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Kläger haben gegen die Beklagte wegen der Folgen des Kranunfalls vom 26. Oktober 2004 keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 31, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass sie im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb des Krans keine ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die deliktische Haftung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers - den Verstoß gegen eine Verkehrs(sicherungs)pflicht - voraussetzt (BGH, NJW 1987, 2671, 2672). Die Verkehrssicherungspflichten dienen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur dazu, im Fall des Unterlassens eine Pflicht zum Handeln zu begründen. Sie haben darüber hinaus den Zweck, die deliktische Haftung für mittelbare Rechtsgutsverletzungen zu begrenzen, bei denen nicht schon der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs die Rechtswidrigkeit indiziert (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rdn. 26, 45; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 23 m. w. Nachw.). Umstritten ist insoweit nur, ob die Verkehrssicherungspflichtverletzung bereits auf der Ebene des Tatbestands oder erst im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 62; Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 10, jeweils m. w. Nachw.). Dieser Streit hat indes keine praktischen Auswirkungen. Darüber hinaus setzt auch der - hier allein in Rede stehende - Fahrlässigkeitsschuldvorwurf (§ 276 Abs. 2 BGB) eine objektive Pflichtverletzung voraus (zum Verhältnis von Verkehrspflicht und Fahrlässigkeit vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, § 823 Rdn. 63 ff.).
b) Soweit die Beklagte neben der A GmbH und der Streithelferin überhaupt zur Verkehrssicherung verpflichtet war (unten aa), hat sie ihre Sorgfaltspflichten in vollem Umfang erfüllt (unten bb).
aa) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft oder andauern lässt, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, VersR 2006, 803; NJW 2006, 2326 m. w. Nachw.). Insbesondere hat ein Bauunternehmer nicht nur vertragsrechtlich seinen Auftraggeber vor etwaigen Schäden zu bewahren; er ist zur Verkehrssicherung deliktsrechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (BGH, NJW 1997, 582, 583). Indem die Beklagte die Errichtung und den Betrieb des später umgestürzten Krans veranlasst hat, hat sie eine Gefahrenlage auch für das Haus der Kläger geschaffen (vgl. BGH, NJW 1997, 1647, 1648). Es kann offen bleiben, ob sie ihre hieraus resultierende Verkehrssicherungspflicht bereits durch die Einschaltung von Fachunternehmen erfüllt hat. Jedenfalls hat sie ihre Pflichten im Wesentlichen auf die A GmbH und die Streithelferin delegiert.
(1) Dass die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen werden kann, ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1989, 394, 395; BayObLG, NJW-RR 2005, 100; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1999, 532, 533) und Literatur (MünchKomm-BGB/Wagner, § 823 Rdn. 287; Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 262; Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 50). Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich, während sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt (BGH, NJW 1996, 2646; OLG Karlsruhe, VersR 2006, 96). Zur wirksamen Delegation der Verkehrssicherungspflicht bedarf es keines ausdrücklichen Übernahmevertrags (Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 269). Entscheidend ist vielmehr, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem betreffenden Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Aufgrund dieser von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Beauftragte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand zu Schaden kommt (BGH, NJW-RR 1989, 394, 395).
(2) Indem sich die A GmbH und die Streithelferin gegenüber der Beklagten vertraglich zur Errichtung bzw. zum Betrieb des Krans verpflichtet haben, haben sie zugleich die Verpflichtung übernommen, sämtliche hierbei zu beachtenden Sicherheitserfordernisse einschließlich der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (vgl. Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 368) zu erfüllen. In dem zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossenen Werkvertrag vom 6. September 2004, dessen Inhalt von den Klägern nicht bestritten worden ist, ist dies sogar ausdrücklich geregelt. Aber auch ohne eine solche Regelung ergibt sich die Delegation der Verkehrssicherungspflicht daraus, dass es sich bei der A GmbH und der Streithelferin um Fachunternehmen handelt, die die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen sollten. Damit konnten die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Gefahren allein von diesen Unternehmen, nicht jedoch von der Beklagten beherrscht werden.
(3) Etwas anderes ergibt sich im Verhältnis der Beklagten zur A GmbH auch nicht daraus, dass der Ort, an dem der Kran aufgestellt werden sollte, von der Beklagten oder ihren Mitarbeitern mehr oder weniger konkret vorgegeben worden ist. Die A GmbH war aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrags zur standsicheren Errichtung des Krans verpflichtet. Von dieser vertraglichen Verpflichtung wurde sie durch die Standortvorgabe der Beklagten nicht entbunden. Diese Vorgabe stand vielmehr unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, dass der von der Beklagten ins Auge gefasste Ort für die standsichere Errichtung des Krans geeignet war, was allein von der A GmbH als Fachunternehmen zuverlässig beurteilt werden konnte. Dass die Beklagte die Errichtung des Krans an dem vorgegebenen Standort auch für den Fall wünschte, dass er sich nach näherer Prüfung als ungeeignet erweisen sollte, ist fernliegend und wird durch keinerlei tatsächliche Umstände belegt. Damit war es trotz der Standortvorgabe der Beklagten Sache der A GmbH, die Tragfähigkeit des Untergrunds in dem vorgegebenen Bereich zu prüfen und die erforderlichen Gründungsmaßnahmen zu treffen oder die Beklagte über die mangelnde Eignung der betreffenden Fläche zu informieren und anderweitige Weisungen einzuholen. Selbst wenn der Kran also - was das Landgericht nicht einmal festgestellt hat - auf einem gänzlich ungeeigneten Untergrund errichtet worden sein sollte, wäre hierfür ausschließlich die A GmbH vertraglich wie deliktisch verantwortlich. Dies würde erst recht gelten, wenn sich der vorgegebene Standort für die Errichtung des Krans grundsätzlich geeignet hätte, der A GmbH jedoch bei der Herrichtung des dort befindlichen Untergrunds Fehler unterlaufen sein sollten. Mit ihrer Standortvorgabe hat die Beklagte nämlich keinesfalls die Verantwortung für Ausführungsmängel bei der Kranerrichtung übernommen. Vielmehr war es ausschließlich Aufgabe der A GmbH, die erforderlichen Maßnahmen zur Stabilisierung des Untergrunds zu treffen. Die vom Landgericht festgestellten Ausführungsmängel stellen daher keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine deliktische Haftung der Beklagten dar.
Eine Mitverantwortung für die sich aus der Standortauswahl ergebenen Risiken hätte die Beklagte allerdings dann übernommen, wenn sie trotz eines Hinweises der A GmbH auf die mangelnde Tragfähigkeit des Untergrunds an ihrer Auswahlentscheidung festgehalten hätte. Ein derartiger Hinweis kann indes, anders als das Landgericht meint, dem Inhalt des von der A GmbH unter dem 11. Oktober 2004 erstellen Prüfberichts nicht entnommen werden. In diesem Prüfbericht wird die Standsicherheit des Krans ausdrücklich bestätigt. Im Hinblick hierauf kann der Vermerk, dass die Standsicherheit täglich zu prüfen sei, nur bedeuten, dass sich durch eine nachträgliche Veränderung der maßgeblichen Umstände Gefahren für die ursprünglich gegebene Standsicherheit ergeben konnten. Nach den Angaben des Geschäftsführers der A GmbH im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2006 in dem zwischen der Beklagten und der A GmbH sowie der Streithelferin geführten selbständigen Beweisverfahren bezog sich dieser Hinweis auf Lage und Ausdehnung der Baugrube, die sich indes nach dem 11. Oktober 2004 nicht mehr geändert haben. Dagegen beruht die abweichende Auslegung des Landgerichts auf entsprechenden Überlegungen des Sachverständigen SV2, die ersichtlich spekulativen Charakter haben, vom Landgericht aber gleichwohl unkritisch übernommen worden sind.
(4) Eine lediglich eingeschränkte Delegation der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich im Verhältnis der Beklagten zur Streithelferin nicht aus deren Behauptung, die Beklagte habe sämtliche Materiallieferungen in einem transportfertigen und transportfähigen Zustand zur Verfügung stellen sollen. Zum einen lässt sich dem von der Beklagten vorgelegten Werkvertrag vom 6. September 2004 eine derartige Abrede nicht entnehmen. Wann, zwischen wem und unter welchen Umständen nachträglich eine den schriftlichen Werkvertrag abändernde Vereinbarung getroffen worden sein soll, hat die Streithelferin nicht dargelegt. Zum anderen kommt in der von ihr behaupteten Abrede nicht der Wille der Beklagten zum Ausdruck, die Verantwortung für eine das zulässige Maß nicht übersteigende Belastung des Krans zu übernehmen. Dies folgt bereits daraus, dass allein der für die Streithelferin tätige geprüfte Kranführer aufgrund seiner Fachkenntnisse zuverlässig beurteilen konnte, welche Gewichte bis zu welcher Ausladung gefahrlos zu transportieren waren. Soweit es dem Kranführer im Einzelfall nicht möglich war, das Gewicht des jeweiligen Transportguts mit hinreichender Genauigkeit einzuschätzen, hätte er sich die erforderliche Kenntnis durch Einsichtnahme in die ihm von der Beklagten übergebenen Unterlagen oder durch Nachfrage bei deren Mitarbeitern verschaffen können und müssen. Unabhängig hiervon hat die Beklagte die Schalungselemente, bei deren Transport der Kran umgestürzt ist, auch transportfertig und transportfähig zur Verfügung gestellt. Nach den insoweit von keiner Partei angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen SV2 hätte das 3.250 kg schwere Paket immerhin bis zu einer Ausladung von 15,7 m transportiert werden können. Pflichtwidrig war allein die Überschreitung dieser Ausladung. Hierfür ist aber ausschließlich der für die Streithelferin tätige Kranführer verantwortlich, weil allein er es war, der die damit verbundenen Gefahren beherrschen konnte.
Aus den gleichen Gründen wäre es auch ohne Belang, wenn der Bauleiter der Beklagten, wie von den Klägern behauptet, den Kranführer zum Transport der Schalungselemente im Paket angewiesen hätte, zumal der Kranführer nach den Regelungen im Werkvertrag vom 6. September 2004 den Weisungen des Bauleiters nicht unterworfen war. Die behauptete Weisung hätte im Übrigen unter dem selbstverständlichen Vorbehalt gestanden, dass der Transport nach näherer Prüfung durch den Kranführer gefahrlos möglich war. Mangels entsprechender Anhaltspunkte konnte der Kranführer die behauptete Weisung nicht dahin verstehen, der Bauleiter der Beklagten wünsche den Transport auch dann, wenn der Kran dabei umstürzen konnte. Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn der Bauleiter trotz Hinweises des Kranführers auf die damit verbundenen Gefahren auf dem Transport bestanden hätte. Dies ist jedoch von keiner der Parteien behauptet worden. Unabhängig hiervon wäre der Bauleiter der Beklagten mangels entsprechender Vertretungsmacht nicht dazu befugt gewesen, die Streithelferin von deren vertraglich übernommener Verkehrssicherungspflicht teilweise zu dispensieren.
bb) Trotz der Delegation ihrer Verkehrssicherungspflicht auf die A GmbH und die Streithelferin blieb die Beklagte zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung der von ihr eingeschalteten Unternehmen verpflichtet. Insbesondere hätte sie eingreifen müssen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die beauftragten Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht zuverlässig waren und den auch einem Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht ausreichend Rechnung trugen (BGH, NJW 1993, 1647, 1648; MünchKomm-BGB/Wagner, § 823 Rdn. 292; Bamberger/Roth/Spindler, § 823 Rdn. 367 f.). Ihre derart verengte Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte erfüllt.
Dass es sich bei der A GmbH und der Streithelferin um bewährte und zuverlässige Fachunternehmen handelt, ist auch von den Klägern nicht bezweifelt worden. Die Auswahlentscheidung der Beklagten ist somit nicht zu beanstanden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwaige Sorgfaltspflichtverletzungen der A GmbH oder der Streithelferin hätte erkennen müssen. Mangels gegenteiliger Hinweise konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der von ihr ausgewählte Standort für die sichere Aufstellung des Krans geeignet war. Auch die Art und Weise, wie die A GmbH den Kran errichtet hatte, musste die Beklagte nicht misstrauisch machen. Selbst dem Sachverständigen SV1 sind nach dessen erstinstanzlicher Aussage keinerlei Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Vielmehr stand der Kran nach seiner Einschätzung auf einem ganz normalen Fundament. Schließlich war für die Beklagte auch nicht voraussehbar, dass der Kranführer, dessen Qualifikation ihr bescheinigt worden war, den Kran derart überlasten würde, dass er umstürzte.
2. Damit ergibt sich, dass die von den Klägern erlittene Eigentumsverletzung nicht auf einem Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht beruht, sondern allenfalls auf eine von der A GmbH oder der Streithelferin zu verantwortende Pflichtverletzung zurückzuführen sein kann. Sollte letzteres der Fall sein, würde dies nicht zu einer Haftung der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB führen. Denn ein Subunternehmer, der vom Hauptunternehmer mit der Durchführung der ihm vom Bauherrn übertragenen Arbeiten eingeschaltet wird, ist in der Regel kein Verrichtungsgehilfe des Hauptunternehmers. Der Subunternehmer ist nämlich als selbständiger Unternehmer im Allgemeinen nicht in dem Maße den Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen, dass er als dessen Hilfsperson angesehen werden könnte (BGH, NJW 1994, 2756, 2757; OLG Düsseldorf, BauR 2001, 269; OLG Celle, BauR 2004, 105). Dies gilt umso mehr, wenn der Subunternehmer - wie hier - wegen besonderer, beim Hauptunternehmer nicht vorhandener Fertigkeiten herangezogen worden ist (OLG Stuttgart, NVersZ 2000, 394).
3. Nach dem vorstehend Gesagten kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Kranunfall mitursächlich auf Gründungsmängel zurückzuführen ist, weil hierfür nicht die Beklagte, sondern allein die A GmbH verantwortlich wäre. Unabhängig hiervon lässt sich ein derartiger Kausalzusammenhang aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht feststellen. Zwar hat der Sachverständige SV2 in seinem Gutachten vom 28. Februar 2006 ausgeführt, der Kran sei durch das Aufstellen auf unterschiedlich beschaffenem Untergrund und die sich daraus ergebende unterschiedliche Absenkung der Aufstellfundamente instabil geworden. Dies überzeugt jedoch nicht. Auf den nach dem Kranunfall gefertigten Lichtbildern, die der Sachverständige SV2 seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, ist nicht zu erkennen, dass die Betonscheiben, auf denen der Kran gestanden hat, eingesunken waren. Der Zeuge B hat ausgesagt, der Boden sei nach dem Unfall genauso standfest wie zuvor gewesen, die Fundamente hätten keine Eindrückungen in den Boden aufgezeigt. Auch den Zeugen C und SV1, die die Betonscheiben nach dem Unfall in Augenschein genommen hatten, waren keinerlei Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Betonscheiben abgesenkt haben, dann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige Gründungsmängel den Kranunfall mitverursacht haben. Auch insoweit hat es das Landgericht an der gebotenen kritischen Würdigung des Sachverständigengutachtens fehlen lassen.
4. Liegen die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten damit nicht vor, dann lässt sich der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten. Diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten lediglich den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (BGH, NJW 2001, 2539). Anwendbar ist die Bestimmung daher nur, wenn bei jedem der Beteiligten sämtliche Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung, insbesondere Rechtswidrigkeit und Verschulden, vorliegen (Bamberger/Roth/Spindler, § 830 Rdn. 19 m. w. Nachw.). Dies ist hinsichtlich der Beklagten nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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