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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.08.2008
Aktenzeichen: 18 W 149/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Landgericht Wiesbaden gestritten, das nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 2.6.2006 (Bl. 423 ff d.A.) entschieden hat. Eine Berufung gegen dieses Urteil ist zurückgenommen worden. Mit Beschluss vom 19.4.2007 (Bl. 504 ff d.A.) hat das Landgericht die Kosten festgesetzt. Gegen den am 7.5.2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 16.5.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und gerügt, es seien die Kosten für das Wiederverfüllen einer im Rahmen der Beweisaufnahme geöffneten Bauteilöffnung sowie für die Durchführung von Gärtnerarbeiten nicht berücksichtigt worden. Der Rechtspfleger hat die Akte unter Nichtabhilfe vorgelegt (Beschluss vom 21.6.2007, Bl. 510 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1; 569 I, II ZPO.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Denn die durch die Firma A-GmbH sowie die Fa. B-GmbH in Rechnung gestellten Kosten können nur in geringem Umfang als notwendige Prozesskosten im Sinne von § 91 I ZPO betrachtet werden.

Nach § 91 I ZPO sind dem Kostengläubiger durch den Kostenschuldner sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die zur Prozessführung notwendig gewesen sind. Dies umfasst auch Kosten, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme entstanden sind, wenn diese Vorbereitungsmaßnahmen unabdingbar, d.h. bei Nichtvornahme durch die Partei von einem durch das Gericht oder dem Gerichtssachverständigen beauftragten Dritten durchzuführen gewesen wären und den allgemeinen Aufwand, mit der die Prozessführung für eine Partei regelmäßig verbunden ist, übersteigen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.2.2005, Az.: 14 W 118/05, juris; OLG Koblenz, MDR 2004, 1025; OLG Hamburg, MDR 1993, 87, eingeschränkt: OLG Schleswig, JurBüro, 1194, 1403). Wird durch in diesem Sinne erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen ein Zustand herbeigeführt, der bei verständiger Betrachtung nach Durchführung der Beweisaufnahme einer Rückführung bedarf, stellt sich auch der insoweit erbrachte Parteiaufwand als erstattungsfähige Kostenposition dar (Baumbach, ZPO-Komm., 66. Aufl., § 91, Rd. 183, "Schaden"; Zöller-Herget, ZPO-Komm., 26. Aufl., § 91, Rd. 13, "Schäden").

In Anwendung dieser Grundsätze ist der durch die Klägerin erbrachte Aufwand für das Herstellen einer Baugrube sowie insbesondere deren Wiederverfüllung dem Grunde nach erstattungsfähig.

Das Landgericht hat unter dem 26.6.2002 einen Beweisbeschluss erlassen (Bl. 145 f d.A.), nach dessen Ziffern 1. bis 5. die Behauptungen der Klägerseite zur Abdichtung des Kellergeschosses durch den Sachverständigen SV1 haben überprüft werden sollen. Der Gerichtssachverständige hat mit Schreiben vom 21.8.2002 (Bl. 157 d.A.) mitgeteilt, dass die Außenwand des streitbefangenen Gebäudes freizulegen sei. Daraufhin wurde im Auftrag der Klägerin durch die Fa. C-GmbH eine Bauteilöffnung im Bereich der Terrassenplatten (siehe Stellungnahme des Sachverständigen SV1 vom 7.3.2007, S. 2, Bl. 501 d.A.) durchgeführt. Die diesbezüglichen Arbeiten sind durch die Fa. C-GmbH unter dem 2.10.2002 (Bl. 476 ff d.A.) berechnet und die Kosten im Festsetzungsverfahren weitgehend berücksichtigt worden. Dies ist zu Recht erfolgt, da ohne das Aufgraben eine Bearbeitung der oben erwähnten Beweisthemen durch den Gerichtssachverständigen nicht möglich gewesen wäre. (Der Rechnungsbetrag ist nicht unmittelbar Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.) Der Umstand, dass an der bereits geöffneten Stelle nach Begutachtung auch Nachbesserungsarbeiten im Dichtungsbereich durchgeführt wurden (siehe Sachverständigengutachten vom 16.9.2002, S. 31), ist ohne Belang, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Aufgrabung zwingend auch bei Hinwegdenken des Prozesses durchgeführt worden wäre.

Soweit die Fa. C-GmbH eine Ausschachtung vornahm, stellt sich der Aufwand, der für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erbracht wurde, ebenfalls als prozessbedingt dar, so dass dessen Kosten festsetzungsfähig sind.

Die Klägerin legt diesbezüglich die Rechnung der Fa. A-GmbH vom 31.7.2003 vor (Bl. 491 ff d.A.), in der eine Vielzahl von Leistungen berechnet und die Arbeiten, die ausschließlich zur Herstellung des durch die Fa. C-GmbH hervorgerufenen Zustands erforderlich waren, nicht isoliert ausgewiesen sind. Sie räumt insoweit ein, die Rechnung vom 31.7.2003 umfasse zum einen weiter gehende Grabungs- und zum anderen auch Abdichtungsarbeiten und führt aus, die für das Wiederverfüllen in der Rechnung enthaltenen Kosten hätten zumindest den durch die Einschaltung der Fa. C-GmbH verursachten entsprochen.

Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ist zu Grunde zu legen, dass das Wiederverfüllen mit einer Verdichtung des Erdreiches, dem Einbau einer frostsicheren Tragschicht im Terrassenbereich, der Wiederherstellung des Terrassenpflasters sowie dem Anbringen einer Porodrainlage in dem durch die Fa. C-GmbH bearbeiteten Bereich verbunden war. Diese Umstände werden durch die seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.4.2008 vorgelegten Erklärung des Herrn D (Bl. 541 f d.A.) dargelegt; der Vortrag ist nachvollziehbar und unter Berücksichtigung allgemeiner Lebenserfahrung glaubhaft. Dies gilt nicht für die Lieferung abgefahrener Bodenmassen (siehe Ziffer 1. des vorgenannten Schreibens), denn aus keiner der Rechnungen ergeben sich entsprechende Leistungen.

In Ansehung der vorgenannten Einzelheiten können die für das Wiederverfüllen erforderlichen Arbeitsschritte zwar nachvollzogen werden. Da aber weder Massen noch Flächen oder Arbeitszeiten vorgetragen worden sind, lässt es sich für das Gericht ungeachtet dessen nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung bemessen, ob der für das Wiederverfüllen entstandene Aufwand dem des Ausschachtens entspricht.

Da es aber feststeht, dass zum einen die durch die Fa. C-GmbH hergestellte Grube verfüllt wurde und dass dies zum anderen nicht kostenfrei möglich war, sieht sich das Gericht in der Lage, unter Heranziehung des durch die Fa. C-GmbH berechneten Stundenaufkommens sowie des oben erörterten Verfüllungsaufwands einen Betrag zu schätzen, der jedenfalls im Sinne einer Mindestsumme angefallen sein muss. Auf der Basis dieser Überlegung dürfte der für das Wiederverfüllen angefallene Aufwand zwar höher liegen, ist aber jedenfalls auf € 500,- zu bemessen. Um diesen Betrag ist der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss unter Beachtung der Kostenquote (2/5) zu Gunsten der Klägerin zu korrigieren, so dass die zu Gunsten der Klägerin festgesetzte Summe von € 156,37 um € 200,- zu erhöhen ist.

Der durch die Fa. B-GmbH in Rechnung gestellte Betrag von € 182,91 ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu Recht nicht berücksichtigt worden. Denn diese Kosten können nicht als mit der Prozessführung notwendig verbundener Aufwand betrachtet werden. Nach Erstellung des Gutachtens vom 16.9.2002 hätte die Baugrube umgehend wieder geschlossen werden und eine Beschädigung der Gartenfläche durch langfristige Lagerung des Aushubmaterials vermieden werden können. Eine derartige Verfüllung im September 2002 wäre auch nicht witterungsbedingt ausgeschlossen gewesen. Wenn diese nicht erfolgt sein sollte, weil sie von den Beklagten verweigert wurde (siehe 20.7.2007, S. 3, Bl. 519 d.A.), ist die Entstehung der Schäden nicht mehr unmittelbar auf das Prozessverfahren zurück zu führen und Erstattungsansprüche gegebenenfalls auf materiellrechtlicher Grundlage zwischen den Parteien zu klären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Da Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 1812 der Anlage I zu § 3 II GKG nur wegen der Teilzurückweisung der Beschwerde entstehen, ist die Klägerin mit ihnen zu belasten.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Erstattungsquote (2/5) des mit der Beschwerde verfolgten Betrags (siehe Schriftsatz vom 16.5.2007, S.2, Bl. 510 d.A.: € 2.141,42 und € 182,91).

Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist abzusehen, da die Voraussetzungen des § 574 II, III ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.

Ende der Entscheidung

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