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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.03.2009
Aktenzeichen: 18 W 258/08
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, BerhG


Vorschriften:

RVG § 13
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4
RVG § 33 Abs. 4 S. 3
RVG § 45 Abs. 1
RVG § 49
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
RVG § 56 Abs. 2 S. 2
RVG § 56 Abs. 2 S. 3
RVG § 58 Abs. 2
ZPO § 33 Abs. 3 S. 1
ZPO § 122 Abs. 1 Ziff. 3
ZPO § 528 S. 2
BerhG § 4 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Dem Kläger ist durch die Beschlüsse vom 20.8.2007 und 25.1.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und der Beschwerdegegner beigeordnet worden. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Unter Anrechnung eines aus der Staatskasse bereits gezahlten Vorschusses von € 371,88 hat der Rechtspfleger des Landgerichts am 19.5.2008 auf den Antrag des Beschwerdegegners vom 5.5.2008 eine weitere Vergütung zu Gunsten des Beschwerdegegners von € 388,23 festgesetzt. Er hat dabei eine 0,65fache Geschäftsgebühr nach § 13 RVG zum Abzug gebracht, da der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 5.5.2008 (Bl. 145 d.A.) mitgeteilt hatte, es sei für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit eine Geschäftsgebühr aus dem Klagestreitwert entstanden und der Kläger in der Klageschrift unter anderem den Ersatz einer Geschäftsgebühr in 1,3facher Gebührenhöhe geltend gemacht hatte (Bl. 66 d.A.). Der Rechtspfleger hat allerdings die Auffassung vertreten, es habe mindestens eine 0,55fache Verfahrensgebühr nach § 49 RVG zu verbleiben.

Auf die sofortige Beschwerde vom 28.5.2008 hat das Landgericht durch richterlichen Beschluss vom 30.6.2008 die (weitere) Vergütung auf € 589,05 festgesetzt und die angegriffene Entscheidung des Rechtspflegers entsprechend abgeändert. Gegen diesen Beschluss hat die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts, am 11.7.2008 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung gerügt, soweit ein Gesamtvergütungsbetrag von € 760,11 überschritten wird. Das Landgericht hat die Akte unter Nichtabhilfe vorgelegt (Beschluss vom 7.8.2008).

II.

1. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, §§ 56 II S.1; 33 III, IV RVG. Insbesondere ist die in § 33 III S.1 ZPO genannte Mindestbeschwer überschritten und die Beschwerdefrist (§ 33 III S. 3 RVG) gewahrt.

2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, denn die an den Beschwerdegegner zu gewährende Vergütung ist durch das Landgericht unzutreffend festgesetzt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Kostenfestsetzung unter Anwendung der in Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 VV RVG getroffenen Regelung auf die anwaltliche Verfahrensgebühr (Ziffer 3500 RVG) die Hälfte einer zum selben Gegenstand angefallenen Geschäftsgebühr (Ziffer 2300 RVG), maximal eine 0,75fache Gebühr anzurechnen. Dabei spielt es für den festzusetzenden Erstattungsanspruch keine Rolle, ob die Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Kostengläubiger, seinem Mandanten, geltend gemacht, von diesem beglichen oder gegenüber dem Kostenschuldner tituliert wurde. Ebenfalls unerheblich ist, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegenüber dem Kostenschuldner zusteht (siehe etwa die Entscheidungen des Senats zu Az.: 18 W 275/07 [RVGreport 2007, 476], Az.: 18 W 283/07 [ZfSch 2008, 47], Az.: 18 W 296/07, aber auch des 6. Senats zu Az.: 6 W 170/07).

An dieser Rechtsprechung, die der Senat zunächst unter anderem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Az: VIII ZR 86/06 vom 7.3.2007 (NJW 2007, 2059) stützte, ist insbesondere im Hinblick auf deren Bestätigung durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.1.2008 (Az.: VIII ZB 57/07, AGS 2008, 158) und eine mittlerweile gefestigte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa Beschlüsse vom 30.4.2008, Az.: III ZB 8/08 und vom 3.6.2008, Az.: VI ZB 55 [sämtlich zitiert nach juris]) festzuhalten.

Wie der Beschwerdegegner dem Gericht selbst mitgeteilt hat, ist aus dem Klagestreitwert eine Geschäftsgebühr zu seinen Gunsten angefallen (Schriftsatz vom 5.5.2008, Bl. 146 d.A.). Deren Höhe ist in Ermangelung anderslautender Anhaltspunkte auf den 1,3fachen Regelgebührensatz zu bemessen. Dies entspricht im Übrigen dem in der Klageschrift gehaltenen Klägervortrag.

Die nach § 13 RVG berechnete Geschäftsgebühr reduziert in Anwendung der oben geschilderten Grundsätze die von der Staatskasse an den Beschwerdegegner auszugleichende Verfahrensgebühr (wie hier OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.5.2008, Az.: 2 WF 81/08; OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2008, Az.: 20 WF 312/08; OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2008, Az.: 20 WF 839/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 10 W 109/08, sämtlich zitiert nach juris).

Wird der Rechtsanwalt einer Partei unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet, ist die Staatskasse nach § 45 I RVG Gebührenschuldner. Auch gegenüber der Partei bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bestehen, jedoch gilt nach § 122 I Ziff. 3 ZPO eine Forderungssperre. Durch die Staatskasse geschuldet werden im Übrigen ab einem Streitwert von € 3.000,- nicht die sog. "Wahlanwaltsgebühren" im Sinne von § 13 RVG; vielmehr errechnet sich die von der Staatskasse geschuldete Vergütung nach einem gemäß § 49 RVG reduzierten Gebührensatz.

Da die Entstehungstatbestände der Gebühren als solche unverändert bleiben und in Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 VV RVG keine spezielle Regelung für den Fall der Beiordnung des Rechtsanwalts vorgesehen ist, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anlass, in derartigen Konstellationen von der Anrechnung einer Geschäftsgebühr abzusehen.

Anderes ergibt sich auch nicht unter Rückgriff auf die mit der Anrechnungsregel durch den Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung. Denn der mit der Anrechnung nach einhelliger Auffassung verfolgte Zweck, eine doppelte Vergütung des Rechtsanwalts für sich entsprechende außergerichtliche und gerichtliche Leistungen zu vermeiden (z. B. Gerold/Schmidt - Madert, RVG-Komm., 17. Aufl., Ziffer 2300, 2301 VV RVG, Rd. 40), verliert auch bei der Beiordnung eines bereits außergerichtlich tätigen Rechtsanwalts seine Bedeutung nicht.

Die Anrechnung widerspricht der in § 122 I Ziff. 3 ZPO vorgesehenen Forderungssperre nicht, da diese nur für die durch Prozesskostenhilfe abgedeckten Gebühren gilt und die anwaltliche Geschäftsgebühr durch die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit ausgelöst wird (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Einer Anrechnung steht auch § 58 II RVG nicht entgegen. Soweit vertreten wird, dass der Rechtsanwalt die Anrechnung einer anteiligen Geschäftsgebühr nur hinnehmen muss, wenn er eine tatsächliche Zahlung auf diese erhalten hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.1.2008, Az.: 8 WF 5/08, FamRZ 2008, 1013; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.4.2006, Az.: 6 WF 32/06, AGS 2007, 313; OLG Schleswig, Beschluss vom 3.3.2008, Az.: 15 WF 9/08, zitiert nach juris; Nickel, MDR 2008, 1189 [1193]; Enders, JurBüro 2005, 281 f, wohl auch Hansens, AnwBl. 2007, 841 [846]), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

Es ergibt sich aus § 58 II RVG bereits nicht, dass es sich bei der Norm um den einzigen Fall der Gebührenverringerung handelt und andere Ermäßigungstatbestände ausgeschlossen sind - zumal es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht von der Prozesskostenhilfe und damit von § 58 II RVG erfasst wird. Für entscheidend ist aber zu halten, dass die Vorschrift regelt, in welcher Weise eine nicht durch die Staatskasse erfolgte Zahlung an den beigeordneten Rechtsanwalt zu berücksichtigen ist und eine vorrangige Tilgungswirkung hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen Wahlanwalts- und Prozesskostenhilfevergütung vorsieht. Sie verändert weder die Tatbestände zu Entstehung und Höhe der Rechtsanwaltsgebühren noch regelt sie den Umfang des a priori von der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt Geschuldeten. Auch unter teleologischer Betrachtung ist die Schlussfolgerung, die oben erwähnte ratio des Ausschlusses einer Doppelvergütung greife im Falle des beigeordneten Rechtsanwalts nur, wenn dieser für seine außergerichtliche Tätigkeit auch tatsächlich ein Honorar erhalte, nicht veranlasst. Denn der nicht beigeordnete Rechtsanwalt trägt ebenfalls das Risiko, für seine außergerichtliche (und im Übrigen auch für eine gerichtliche) Tätigkeit tatsächlich kein Honorar zu erhalten, aber die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr hinnehmen zu müssen.

Die Verringerung der Verfahrensgebühr kann in der Höhe nicht auf den anteiligen Umfang einer nach § 49 RVG errechneten Geschäftsgebühr beschränkt werden. Denn abgesehen davon, dass die Vorschrift Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit nicht erfasst, verändert sie den Gebührentatbestand als solchen nicht: Wie bereits ausgeführt, regelt beziehungsweise beschränkt § 49 RVG lediglich die Höhe, in der die Staatskasse Schuldner des beigeordneten Rechtsanwalts wird.

Auch die Anrechnung lediglich einer anteiligen Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Ziff. 2503 VV RVG (€ 70,-) kommt nicht in Betracht (dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.1.2009, Az.: 10 W 120/08, zitiert nach juris). Eine solche könnte nur erfolgen, wenn die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit diese Gebühr auslöste, der Rechtsanwalt also auf Grund eines Beratungshilfescheins tätig war, dessen Erteilung übrigens nach § 4 II S.2 BerhG gegebenenfalls auch auf nachträglichen Antrag erfolgen kann. Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall.

Der Auffassung, die Anrechnung einer anteiligen Beratungshilfegebühr habe bereits dann zu erfolgen, wenn zwar Beratungshilfe nicht gewährt wurde, aber die Voraussetzungen für deren Gewährung vorlagen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.1.2009, Az.: 8 WF 211/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.6.2008, Az.: 5 W 34/08, MDR 2008, 1006, zitiert nach juris), kann nicht gefolgt werden. Denn die für diese Meinung in Bezug genommene Begründung kann nicht überzeugen: Es mag im Regelfalle zutreffen, dass der vorgerichtlich eingeschaltete Rechtsanwalt, der es versäumt, den bedürftigen Mandanten auf die Möglichkeit eines Beratungshilfeantrags hinzuweisen, seine Schadensersatzpflicht auslöst und aus diesem Grunde nicht mehr die Geschäfts- sondern lediglich eine Beratungshilfegebühr einfordern kann. Dies ändert aber nichts an den Umstand, dass eine Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG zur Entstehung gelangte und diese lediglich der Aufrechnung beziehungsweise dem "dolo petit" Einwand ausgesetzt ist. Derartige, das Erlöschen oder die Durchsetzbarkeit der Geschäftsgebühr betreffende Aspekte stehen indes nach dem oben Gesagten der Anrechnung gerade nicht entgegen. Im Übrigen besteht mangels Schutzwürdigkeit kein Grund, den seine Beratungspflicht verletzenden Rechtsanwalt durch eine Reduzierung der Gebührenanrechnung zu Lasten der Staatskasse zu privilegieren.

Letztlich ergibt sich ein abweichendes Ergebnis nicht aus der Berücksichtigung des Gleichheitssatzes oder von Billigkeitsaspekten beziehungsweise dem "Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe" (wörtliches Zitat: Fölsch, MDR, 2008, 847 [849]). Dabei bedarf die Frage, welcher Weg einzuschlagen wäre, wenn derartige Erwägungen einer Gebührenanrechnung entgegenstehen würden, keiner Klärung. Denn dies ist nicht der Fall.

Zweck der Prozesskostenhilfe ist mit der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch für den wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen. Diese Funktion wäre insbesondere gefährdet, wenn die Anrechnung einer nach § 13 RVG berechneten Geschäftsgebühr eine angemessene Anwaltsvergütung und damit eine seriöse Vertretung des wirtschaftlich nicht Leistungsfähigen verhindern würde. Eine solche Situation liegt nicht vor.

Wie oben bereits ausgeführt, ist auch der nicht beigeordnete Rechtsanwalt dem grundsätzlichen Risiko einer Verringerung der Verfahrensgebühr ohne tatsächlichen Ausgleich der Geschäftsgebühr ausgesetzt. Soweit er dieser Situation durch das Verlangen eines Vorschusses für seine außergerichtliche Tätigkeit entgehen kann, steht diese Möglichkeit auch dem später beigeordneten Rechtsanwalt offen. Kommt die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Mandanten in diesem Zusammenhang zur Sprache, steht es dem Rechtsanwalt offen, die Gewährung von Beratungshilfe anzustrengen, bei deren Bewilligung sich die später anzurechnende Gebühr deutlich verringert. Auch das Risiko des erst nach Prozessbeginn eintretenden Vermögensverfalls des Mandanten kann durch Vorschussforderung beseitigt werden.

Soweit die in § 49 RVG vorgesehene Verringerung der von der Staatskasse zu tragenden Gebührenschuld in entsprechenden Fallkonstellationen bei Anrechnung einer anteiligen nach § 13 RVG errechneten Geschäftsgebühr zu einem vollständigen Entfallen eines Anspruchs auf Ausgleich einer Verfahrensgebühr führen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 11.2.2008, Az.: 6 WF 332/06, FamRZ 2008, 1764, OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.9.2008, Az.: 2 W 358/08, zitiert nach juris), ist auch dies nicht geeignet, von einer Anrechnung absehen zu lassen. Denn in der für die Bewertung gebührenrechtlicher Fragen gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, Az.: 1 BvR 449/82, BverfGE 70, 1, zitiert nach juris) ist nicht ersichtlich, dass mit einer vollen Anrechnung gesetzgeberische Spielräume überschritten werden (OLG Braunschweig, a.a.O., unter Hinweis auf die dem anwaltlichen Vergütungsrecht zu Grunde liegende Mischkalkulation). Regelmäßig werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen, die, wie bereits erwähnt, auch nachträglich beantragt werden kann.

Es ergibt sich folgende Berechnung des dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zustehenden Honorars:

Streitwert: € 5.420,54 (Beschluss vom 31.3.2008, Bl. 126 d.A.)

 1,3 Verfahrensgebühr Ziffer 3500 VV RVG € 292,50
verringert um eine 0,65 Geschäftsgebühr Ziff. 2300 VV RVG € 219,70
 € 72,80
+ 1,2 Terminsgebühr Ziffer 3104 VV RVG € 270,00
+ 1,0 Einigungsgebühr Ziffer 1003 € 225,00
+ Pauschale Ziffer 7002 VV RVG € 20,00
Summe netto € 587,80
+ Umsatzsteuer 19% Ziffer 7008 VV RVG € 111,68
Gesamtsumme brutto € 699,48

Da mit der Beschwerde des Bezirksrevisors die Abänderung auf einen Honorargesamtbetrag von € 760,11 beantragt worden ist und das Gericht in entsprechender Anwendung des § 528 S.2 ZPO eine über den Rechtsmittelantrag hinaus gehende Abänderung nicht vornehmen kann, ist die Vergütungsfestsetzung auf den durch den Bezirksrevisor genannten Betrag zu beschränken. (Die Betragsabweichung dürfte auf der bereits durch den Rechtspfleger vertretenen Auffassung beruhen, es müsse auch bei Anrechnung einer vollen Geschäftsgebühr mindestens eine nach § 49 RVG berechnete Verfahrensgebühr in 0,55facher Höhe verbleiben. Diese Ansicht findet allerdings keine Stütze im Gesetz. Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziffer 4 VV RVG beschränkt lediglich die abzuziehende Gebührenquote auf den 0,75fachen Satz, regelt aber nicht, dass mindestens eine 0,55fache Gebühr verbleiben muss.)

Klarstellend sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der im Tenor dieses Beschlusses festgesetzte Betrag die an den Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlende Gesamtvergütung beziffert, so dass bereits erfolgte Zahlungen abzuziehen sind.

3. Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz des in der Erinnerungsentscheidung vom 30.6.2008 zu Grunde gelegten Gesamtvergütungsbetrags von € 960,93 und des mit der Beschwerde verfolgten Festsetzungsbetrags von € 760,11.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, § 56 II S.2, 3 RVG.

4. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 56 II S.1, 33 IV S.3 RVG nicht vorgesehen (OLG Braunschweig, a.a.O., OLG Stuttgart, a.a.O.; LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 24.9.2004, Az: 10 Ta 209/04, zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 56 RVG, Rd. 22).

Ende der Entscheidung

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