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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: 19 AR 1/06
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 158 I |
Gründe:
I. Der Kläger macht mit der vor dem Amtsgericht Wuppertal erhobenen Klage eine anwaltliche Gebührenforderung aus abgetretenem Recht des Zeugen A geltend. Gemäß Beweisbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 26.07.2005 ist die Beweiserhebung darüber, "was die Parteien hinsichtlich einer eventuellen Mandatierung von Rechtsanwalt A besprochen haben" durch Vernehmung des Rechtsanwalts A als Zeuge angeordnet worden. Entsprechend dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Wuppertal hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Zeugen vernommen, der umfangreiche Angaben nicht nur über seine Besprechung mit dem Beklagten, sondern auch über seine Tätigkeit in dieser Angelegenheit machte.
Gemäß Beschluss vom 21.02.2006 hat das Amtsgericht Wuppertal die erneute Vernehmung des Zeugen A im Wege der Rechtshilfe angeordnet und die an den Zeugen zu richtenden Fragen wie folgt angegeben: "Welche anwaltliche Tätigkeit hat Herr A genau vorgenommen? Ist eine solche schriftlich (z.B. als Aktenvermerk) dokumentiert worden, gegebenenfalls wie? Welchen anwaltlichen Rat hat der Zeuge A dem Beklagten erteilt?".
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.03.2006 das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Wuppertal auf erneute Vernehmung des Zeugen A abgelehnt mit der Begründung, dass mit Rücksicht auf die Aussage des Zeugen bei seiner ersten Vernehmung in dem Ersuchen um wiederholte Vernehmung ein offensichtlicher Missbrauch des Zeugenzwangs liege. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Angaben der Zeuge bei seiner erneuten Vernehmung machen könne.
Das Amtsgericht Wuppertal hält die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens für unzulässig, weil die an den Zeugen zu richtenden Fragen konkret gestellt und bisher nicht ausreichend beantwortet seien, und beantragt die Entscheidung des Oberlandesgerichts.
II. Der Antrag des um Rechtshilfe ersuchenden Amtsgerichts Wuppertal führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.2006. Das Rechtshilfeersuchen auf erneute Vernehmung des Zeugen A gemäß Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.02.2006 ist zulässig.
Ein Rechtshilfeersuchen darf nach § 158 Abs. 1 GVG grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Das Rechtshilfeersuchen eines - wie hier - nicht übergeordneten Gerichts ist gemäß § 158 Abs. 2 GVG nur dann abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. In diesem Sinne verboten ist eine Handlung, wenn sie schlechthin unzulässig ist (BGH NJW 1990, 2936, 2937 m.w.N.). Das ist hier indes nicht der Fall.
Die wiederholte Vernehmung eines Zeugen ist keine schlechthin unzulässige Handlung. Sie ist vielmehr in § 398 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Nach dieser Vorschrift steht die Entscheidung über die wiederholte Vernehmung im Ermessen des Prozessgerichts. Es ist dem Rechtshilferichter nicht vorbehalten zu überprüfen, ob das ersuchende Gericht von seinem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Denn über die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens des ersuchenden Gerichts hat der ersuchte Richter als dessen "verlängerter Arm" nicht zu wachen (Zöller/Gummer, 25. Aufl., GVG § 151 Rdnr. 4 m.w.N.). Die hiergegen vorgebrachten Bedenken des Amtsgerichts Frankfurt am Main, so berechtigt sie auch erscheinen mögen, rechtfertigen deshalb nicht die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens.
Es kann offen bleiben, ob ein offensichtlicher Ermessensfehlgebrauch oder offensichtlicher Rechtsmissbrauch die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens rechtfertigen kann, wie teilweise angenommen wird (vgl. Nachweise bei Zöller/Gummer a.a.O. Rdnr. 5). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beweisfragen des Beweisbeschlusses vom 21.02.2006 sind andere als die des Beweisbeschlusses vom 26.07.2005. Ob der Zeuge die Beweisfragen des Beschlusses vom 21.02.2006 schon bei seiner ersten Vernehmung umfassend beantwortet hat und weitergehende Angaben bei seiner erneuten Vernehmung nicht zu erwarten sind, wie das Rechtshilfegericht meint, unterliegt allein der Beurteilung durch das um Rechtshilfe ersuchende Gericht.
Schließlich kann ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch des ersuchenden Gerichts nicht damit begründet werden, dass die Beweisfragen auf eine (unzulässige) Ausforschung gerichtet sein könnten, wofür hier allerdings einiges spricht. Das Bedenken, dass ein Ausforschungsbeweis vorliege, kann die Ablehnung des Ersuchens nicht rechtfertigen (BAG MDR 2000, 845; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1995, 637; MDR 1970, 597).
Ende der Entscheidung
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