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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: 19 U 131/05
Rechtsgebiete: BGB, HOAI


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 252
HOAI § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma A Wohnanlagen GmbH (im folgenden: Zedentin) auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung ihrer Verpflichtungen aus den jeweils mit ihnen geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Architekten - bzw. Tragwerksplanungsleistungen in Anspruch.

Durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 02.07.2001 erwarb die Zedentin, deren Geschäftsführer ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin und Inhaber der Firma A Immobilien ist, von der Firma B ein neben einem Einkaufszentrum gelegenes Grundstück zwecks Bebauung mit 13 Reihenhäusern und 4 Eigentumswohnungen. Am 03.07.2001 schlossen die Zedentin und die Beklagte zu 1) den aus der Ablichtung Blatt 15- 19 der Akten ersichtlichen Architektenvertrag, durch welchen der Beklagten zu 1) die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 5 von § 15 Abs. 2 HOAI übertragen wurden. Gemäß § 3Ziff. 3.2 des Vertrages sollten für Bodengutachten (Grundungsberatung) und Tragwerksplanung (Statik) Sonderfachleute von der Zedentin beauftragt werden. Demgemäß übertrug die Zedentin dem Beklagten zu 2) die Erbringung der Tragwerksplanung, der diese Aufgabe durch den Streithelfer erledigen ließ. Durch Erklärung vom 07.07.2003 (Anlageband) trat die Zedentin ihr ihr zustehende Forderungen bzw. Regressforderungen aus einem "Gründungsvermögensschaden" gegen die Beklagten zu 1) und 2) an die Klägerin ab.

Die Beklagte zu 1) war Bauleiterin bei der Errichtung des genannten Einkaufszentrums und hatte die Bebauung des von der Zedentin erworbenen Grundstücks bereits konzipiert.

Vor Abschluss der Verträge vom 02. und 03.07.2001 richtete die Firma A Immobilien mit Schreiben vom 08.05.2001 (Blatt 11, 12) im Hinblick auf die geplante Bebauung des zu erwerbenden Grundstücks eine Reihe von Fragen an die Beklagte zu 1). Mit Schreiben vom 20.06.2001 (Blatt 13 und 14 der Akten) forderte die Firma A Immobilien von der Beklagten zu 1) unter anderem die Erklärung, dass in statischer Hinsicht keine Bedenken gegen die vorgesehene Grenzbebauung zum Einkaufszentrum bestünden.

Das an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben des Ingenieurbüros C vom 22.06.2001 (Ablichtung Blatt 364 der Akten) mit den aus Blatt 195 - 197 der Akten in Ablichtung ersichtlichen Plänen leitete die Beklagte zu 1) an die Zedentin weiter. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass die in dem angrenzenden Grundstück liegenden Fluchttreppen des Einkaufszentrums zur Aufnahme der durch die weitere Bebauung mit 4 Reihenhaus-Reihen verbundenen Auflast geeignet seien. Laut Planung der Beklagten zu 1) sollten die jeweiligen Reihenendhäuser an die Westwand des nebenstehenden Einkaufszentrums unmittelbar anbinden. Tatsächlich waren weder die Fluchttreppen hinreichend auflastgeeignet, noch war bei einer Anbindung der Endhäuser an die Westwand des Einkaufszentrums deren alleinige Standsicherheit gemäß § 15 HBO a.F. gewährleistet. Die Eigentümer des Einkaufszentrums lehnten es ab, rechtsverbindlich zu erklären, dass die Westwand des Einkaufszentrums immer bestehen bleiben werde. Daraufhin musste die Zedentin die vorhandenen Fluchttreppen abbrechen und neu errichten lassen sowie die 4 an das Einkaufszentrum angrenzenden Reihenendhäuser bis zur Sohle der Tiefgarage des Einkaufszentrums gründen, so dass ihre selbstständige Standsicherheit gewährleistet war.

Die Klägerin hat behauptet, hätten die Beklagten die Zedentin auf den erhöhten Gründungsaufwand hingewiesen, so hätte diese entweder von dem Gesamtprojekt Abstand genommen oder die Mehraufwendungen zumindest teilweise ausgleichen können.

Die Klägerin, die die zunächst erhobene Klage gegenüber der Beklagten zu 1) in Höhe von 6.577,20 Euro infolge zwischenzeitlich erklärter Aufrechung einseitig für erledigt erklärt hat, hat sodann beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr 63.259,31 Euro zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2002 zu zahlen;

festzustellen, dass sich die Hauptsache hinsichtlich der Beklagten zu 1) in Höhe eines Teilbetrages von 6.577,20 Euro zzgl. Zinsen erledigt hat;

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, ihr 45,197,96 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, die Prüfung der Gründungsproblematik sei nicht in ihren Aufgabenbereich gefallen. Der Beklagte zu 2) hat überdies behauptet, er habe die Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass die Fluchttreppen nicht gemäß den ihm überreichten Unterlagen ausgeführt gewesen seien und deshalb hinsichtlich ihrer Auflasteignung Zweifel bestünden.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage durch sein angegriffenes Urteil vom 20.05.2005 abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 25.05.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.06.2005, einem Montag, Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.08.2005 an diesem Tage begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Aufgaben und die Hinweispflichten der Beklagten falsch gewertet. Es habe entscheidungserhebliche Feststellungen nicht bzw. nicht vollständig getroffen und das Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt. Zudem stelle das Urteil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Überraschungsentscheidung dar. Mit Schriftsatz vom 02.03.2007 (Blatt 455 ff. der Akten) trägt die Klägerin vor, ihr unternehmerischer Mindestverlust bei dem Bauprojekt betrage mindestens 52.900,00 Euro, unter Berücksichtigung des eigenen Arbeitsaufwands des Geschäftsführers der Klägerin ohne unternehmerischen Gewinn betrage der Verlust bereits jetzt 142.900,00 Euro.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.05.2005 abzuändern und die Beklagten nach den erstinstanzlichen gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte zu 1) macht geltend, sie habe vor Abschluss der Verträge auf die Notwendigkeit der Beauftragung von Sonderfachleuten hingewiesen, gleichwohl sei die Zedentin jedoch untätig geblieben.

Der Beklagte zu 2) macht geltend, ihn habe keine Untersuchungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich der Statik für den Fluchttunnel getroffen, die tatsächlichen Grundlagen habe er nicht untersuchen müssen.

Der Streitgehilfe des Beklagten erklärt, der Beklagte zu 2) habe lediglich den Auftrag für die statische Berechnung, Schall- und Wärmeschutznachweise gehabt. Angesichts des eingeschränkten Auftrages habe der Beklage zu 2) davon ausgehen müssen, dass alle mit dem Fluchttunnel zusammenhängenden Fragen technisch und rechtlich geklärt gewesen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 01.09.2006 (Blatt 379 ff.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z2 mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 19.01.2007 (Blatt 416 - 421 der Akten) ersichtlichen Ergebnis.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin konnte in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Klägerin konnte aus abgetretenem Recht der Firma A Wohnanlagen GmbH gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zugebilligt werden, noch konnte die begehrte Feststellung getroffen werden, dass der Rechtsstreit aufgrund der mit einem Teilbetrag der Schadenersatzforderung erklärten Aufrechnung in der Hauptsache erledigt ist.

Zwar steht es für das Gericht außer Frage, dass die Beklagte zu 1) als bauplanende Architektin ihre Pflichten aus dem am 03.07.2001 mit der Zedentin geschlossenen Architektenvertrag verletzt hat. Der Beklagten zu 1) waren gemäß § 2 des Vertrages vom 03.07.2001 die Architektenleistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 - 5 HOAI übertragen worden.

Zur Phase 2 (Vorplanung) gehört das Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte). Zielvorstellung der Zedentin war die Bebauung des Grundstücks mit 13 Reihenhäusern und 4 Eigentumswohnungen mit Anbindung der jeweiligen Reihenendhäuser an die Westseite des Einkaufszentrums auf dem Nachbargrundstück und Auflagerung der Reihenendhäuser auf den vorhandenen Fluchttreppenhäusern des Einkaufszentrums. Dies bedeutete, dass die Reihenendhäuser - entgegen § 15 Abs. 1HBO 1993 (= § 11 Abs. 1 Satz 1 HBO in der Fassung vom 18.06.2002) - nicht für sich allein standsicher sein würden, sondern einer Anbindung an die Westwand des Einkaufszentrums bedurften. Diese Kenntnis gehört zu dem Grundwissen, das von jedem Architekten erwartet werden kann, ebenso wie die Kenntnis davon, dass eine Ausnahme hiervon möglich ist, wenn aufgrund einer rechtsgültigen Verpflichtung des Eigentümers des Gebäudes, an dessen bauliche Anlage die Reihenendhäuser angebunden werden sollten, öffentlich-rechtlich und technisch sichergestellt ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen bleiben können (§ 15 Abs. 2 HBO 1993). Die Beklagte zu 1) hätte also bereits bei der Vorplanung die Zedentin darauf hinweisen müssen, dass sie zur Anbindung der Reihenendhäuser unbedingt die Einwilligung des Eigentümers des Einkaufszentrums einholen oder aber eine selbstständige Gründung dieser Häuser vornehmen musste.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 1) darauf (Seite 2 der Berufungserwiderung vom 17.11.2005 = Blatt 303 der Akten), die Anbindung der Reihenendhäuser an die Westwand des Einkaufszentrums sei klärungsbedürftig gewesen, weshalb im Rahmen des Abschlusses des Architektenvertrages die Beauftragung von Sonderfachleuten u.a. für die Gründungsberatung und Statik konkret ausgewiesen sei. Die Anbindung an ein im fremden Eigentum stehendes Grundstück hat mit den Aufgaben eines gemäß § 3 Ziff. 3.2 des Architektenvertrages zu beauftragenden Bodengutachters nichts zu tun.

Zu den Grundsleistungen der Vorplanung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI) gehört auch das Klären und Erläutern der wesentlichen technischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen. Teil der wesentlichen technischen Bedingungen für die Reihenhausbebauung war die Auflagerung der Reihenendhäuser auf die vorhandenen Fluchttreppen des Einkaufszentrums. Aufgabe der Beklagten zu 1) als bauplanender Architektin war die Prüfung, ob diese Fluchttreppen für den vorgesehenen Zweck geeignet waren oder nicht. Denn die Planung der Gründung des Bauwerks ist Sache des bauplanenden Architekten, nicht die des Statikers. Dieser hat die ihm für seine Berechnungen übergebenen Architektenpläne zu überprüfen, ob sie eine geeignete Grundlage für seinen statischen Berechnungen darstellen oder nicht. Die Pläne für die Gründung des Bauwerks hat der Statiker hingegen nicht zu erstellen (vgl. Kleine/Möller/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Aufl., § 12 Rdn. 1008).

Ohne Erfolg wendet die Beklagte zu 1) ein, Ihre Haftung sei deshalb ausgeschlossen, weil dem bauleitenden Architekten der Zedentin, dem Zeugen Z1, die von der ursprünglichen Planung abweisende Ausgestaltung der Fluchttreppen und damit deren mangelnde Eignung zur Auflast bekannt gewesen sei. Der Zeuge Z1 hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht zwar bekundet, er habe die Pläne des Ingenieurbüros C (Blatt 195 ff.) gekannt, dass ihm aber auch das erst im zweiten Rechtszug von der Klägerin überreichte Anschreiben der C vom 22.06.2001 (Blatt 364) bekannt gewesen sei, ist von der Beklagten zu 1) nicht einmal behauptet. Überdies kann sich der bauplanende Architekt gegenüber dem Bauherrn zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Fehler bei seiner Planung bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung aufgedeckt und verhindert worden wäre (BGH NJW-RR 1989 S. 86).

Der Klägerin steht jedoch ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) deshalb nicht zu, weil es ihr trotz mehrerer Hinweise des Gerichts (vom 05.03.2004 = Blatt 79 der Akten und vom 27.08.2004 = Blatt 120a der Akten) nicht gelungen ist, einen Schaden nachzuweisen, der auf den Versäumnissen der Beklagten zu 1) bei der Erbringung ihrer Architektenleistung beruht. Denn der Zeuge Z2 hat bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht nicht den Vortrag der Klägerin bestätigt, er hätte der Zedentin die Kosten für die Sohlengründung, den Fluchttreppenneubau, die zusätzliche Gartenabfangung und die Erdmehrbewegungen in Höhe von insgesamt 45.197,90 Euro vom Kaufpreis für das Grundstück nachgelassen, wären diese Kosten ab Mitte Dezember 2001 erkennbar gewesen. Der Zeuge Z2 hat vielmehr erklärt, diese hypothetische Frage nicht mit Sicherheit beantworten zu können. Aus seiner Bekundung, er hätte eventuell den geschlossenen Kaufbetrag rückabgewickelt, vielleicht hätte er aber auch gesagt, "ob wir uns möglicherweise etwas anderes einfallen lassen" können, in den auf Klagen des Geschäftsführers der Zedentin wegen der Änderung ihrer kalkulierten Kosten und des schleppenden Verkaufs der Häuser zustande gekommenen Nachverhandlungen, die ihren Niederschlag in einer notariellen Urkunde vom Februar 2002 gefunden hätten, habe er sich schweren Herzens bereit gefunden, 100.000,00 DM von dem nach seiner Vorstellung ohnehin zu niedrigen Kaufpreis von 1,3 Millionen DM auf ein Notaranderkonto einzahlen zu lassen, diese 100.000,00 DM hätten an ihn ausgezahlt werden sollen, wenn beim Verkauf der Häuser ein gewinn von mindestens 200.000,00 DM erzielt worden wäre, vermag das Gericht nicht die zu einer Verurteilung erforderlichen Überzeugung zu gewinnen, dass sich der Zeuge Z2 auf die Übernahme des o.g. Aufwands in Höhe von 45.197,90 Euro im Wege der Kaufpreis-Reduzierung eingelassen hätte.

Soweit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf die von ihr nicht kalkulierten Kosten für die Sohlengründung, den Fluchttreppenanbau und die Gartenabfangung / zusätzlichen Erdaushub (Seite 9 und 10 der Klage = Blatt 9 und 10 der Akten) stützt, kann ihr dieser nicht zugebilligt werden, weil es sich hierbei um Kosten handelt, die auch bei rechtzeitiger Berücksichtigung der fehlenden alleinigen Standsicherheit der Reihenendhäuser entstanden wären, denn auch in diesem Falle hätte die Zedentin eine Sohlengründung der Häuser durchführen und die vorhandenen Fluchttreppenhäuser abreißen und neu errichten müssen.

Auch soweit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf eine im Nachhinein den Käufern der Häuser und Eigentumswohnungen nicht mehr in Rechnung zu stellende Wertsteigerung der Reihenhäuser um je 5.000,00 Euro und der Eigentumswohnungen um je 2.500,00 Euro wegen einer besonderen Standsicherheit der Gebäude stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Denn die von ihr zu errichtenden Häuser erhielten erst durch die vorgenommene Sohlengründung ihre ordnungsgemäße Standsfestigkeit. Diese konnte jeder Käufer als völlig selbstverständlich erwarten, eine Wertsteigerung trat nicht ein.

Schließlich kann die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auch nicht auf entgangenen Gewinn stützen. Soweit sie auf Seite 14 ihres Schriftsatzes vom 04.11.2004 (Blatt 146 f. der Akten) unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten behauptet, die Zedentin habe einen projektbezogenen Verlust von mindestens 100.000,00 Euro erlitten, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Es lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage diese Schadensberechnung erfolgt ist, die beklagte zu 1) hat daraufhin keine Möglichkeit, auf dieses Vorbringen im einzelnen zu erwidern. Die mit Schriftsatz vom 02.03.2007 eingereichte Schadensberechung kann nicht mehr berücksichtigt werden, da es sich insoweit um verspätetes Vorbringen handelt, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist. Den Parteien war lediglich Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung zu nehmen (Seite 6 des Protokolls vom 19.01.2007 = Blatt 421 der Akten). Auf die bedenken gegen ihre Schadensberechnung war die Klägerin vom Landgericht zweimal hingewiesen worden, durch Beweisbeschluss vom 01.09.2006 hatte das Berufungsgericht zu erkennen gegeben, dass es allein den angeblichen, vom Zeugen Z2 zu übernehmenden Schaden für substantiiert dargelegt erachtete.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine zusätzliche Verfüllung des Arbeitsraums an zwei Stellen zur Westseite des Einkaufszentrums in Höhe von 10.297,38 Euro zu. Denn das Bodenrisiko, d.h. das Risiko der überraschenden, bei der Leistungserbringung nicht erkennbaren oder nur mit unzumutbaren Maßnahmen aufklärbaren und daher nicht aufgeklärten Beschaffenheit des Baugrundes trägt der Bauherr (Kleine / Möller / Merl, a.a.O., § 12 Rdn. 111 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte zu 1) als Bauleiterin des Einkaufszentrums habe die Bodenverhältnisse der Baugrube gekannt. Denn der Bauleiter muss nicht ständig auf der Baustelle zugegen sein, insbesondere muss er nicht einfache Erdarbeiten wie das Verfüllen einer Baugrube ständig überwachen (Koeble/Locher, HOAI, 9. Aufl., S. 15 Rn. 206). Daher ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis davon hatte, dass an zwei Stellen - wie die Klägerin behauptet - die Baugrube nicht ordnungsgemäß verfüllt gewesen war.

Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) stehen der Klägerin nicht zu. Denn Aufgabe des Statikers ist lediglich, die ihm übergebenen Architektenpläne dahin zu prüfen, ob sie eine Festlegung der tragenden Teile nach Konstruktionsart und Konstruktionsstärke derart ermöglichen, dass das Gebäude der zu erwartenden Beanspruchung standhält (Kleine / Möller /Merl, a.a.O. § 12 Rdn. 1008 mit weiteren Nachweisen). Damit durfte sich der Beklagte zu 2) darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) - wie es ihre Aufgabe gewesen wäre - vorab die Frage klärte, ob die vorgesehene Anbindung der Reihenendhäuser an die Westseite des Einkaufszentrums von dessen Eigentümern genehmigt werden würde und dies in technischer und öffentlich-rechtlicher Hinsicht unbedenklich war (§ 15 HBO 1993). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte zu 2) hätte die Feststellung treffen müssen, die auch der Prüfstatiker getroffen hat, dass das Bauvorhaben nämlich nicht dem Grundsatz des § 15 Abs. 1 HBO entsprach. Denn die Aufgaben des Prüfstatikers, der die maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu überprüfen hat, sind nicht dieselben wie die des vom Bauherrn beauftragten Statikers gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. (Oppler in Ingenstau /Korbion / Vygen, VOB 16. Aufl., § 4 Nr. 2 VOB / B Rn. 24).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage im §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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