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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 19 U 152/07
Rechtsgebiete: BGB, HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 812
HWiG § 3
VerbrKrG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Geldbeträgen in Anspruch, die sie als Einlage in den Fonds X ... GbR eingezahlt hat.

Am 01.09.1990 schlossen die Firma A GmbH und die Firma B GmbH einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts X in O1. Zweck der Gesellschaft sollten Erwerb, Bebauung und Vermietung des Grundstücks X in O1 sein. Geschäftsführender Gesellschafter war die A GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 27.08.1990 schlossen die A GmbH, die B GmbH und Rechtsanwalt RA1 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts einen Grundstückskaufvertrag über das genannte Grundstück. Der Vertrag enthielt die Auflassungserklärungen und die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erwerber. Diese wurden am 11.03.1991 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen (vgl. Grundbuchauszug Bl. 58 d.A.).

Am 08./25.10.1990 schloss die "A Fonds GbR" mit der C-Bank, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Vertrag über ein durch eine erstrangige Grundschuld zu besicherndes Darlehen in Höhe von 2.666.700,-- DM (Bl. 67 - 78 d.A.). Die Eintragung dieser brieflosen Grundschuld wurde am 14.11.1990 bewilligt. Sie wurde am 27.11.1990 im Grundbuch eingetragen (Bl. 64 d.A.). Die Klägerin unterzeichnete am 28.10.1990 die aus Bl. 7 d.A. ersichtliche Beitrittserklärung, durch die sie sich verpflichtete, eine Beteiligung an der Immobilien-Fonds GbR auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages der Gründungsgesellschafter zu übernehmen. Sie erklärte ferner, dass ihr der Angebotsprospekt vom Oktober 1990 (liegt zum Teil vor mit S. 1 bis 35 = Bl. 101 f. d.A.) vorliege und sie zur Durchführung ihrer Beteiligung in Höhe von 147.000,-- DM dem Beteiligungstreuhänder Rechtsanwalt RA1 den Abschluss des dem Angebotsprospekt beiliegenden Treuhandvertrages (Bl. 9 bis 12 d.A.) anbiete und sich verpflichte, dem Treuhänder zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben eine notarielle Vollmacht nach dem dem Treuhandvertrag beiliegenden Muster zu erteilen.

Die GbR nahm diesen Antrag der Klägerin auf Beitritt zur GbR am 20.11.1990 an, der Treuhänder unterzeichnete das Angebot ohne Angabe eines Datums.

Am 30.11.1990 unterzeichnete die Klägerin eine weitere, bis auf das Datum des Prospekts gleichlautende Beitrittserklärung über eine Einlage in Höhe von weiteren 160.000,-- DM (Bl. 8 d.A.). Die GbR nahm das Beitrittsangebot der Klägerin am 04.12.1990, der Treuhänder nahm den Antrag auf Abschluss eines Treuhandvertrages am 07.12.1990 an.

Die Klägerin erteilte dem Treuhänder am 18.12.1990 eine notariell beglaubigte Vollmacht (Abl. Bl. 13, 14 d.A.). In notarieller Urkunde vom 11.11.1992 erklärte der Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschafterin, A, als vollmachtloser Vertreter des Treuhänders, er erkläre für die Gesellschafter, dass die jetzigen Gesellschafter die persönliche Haftung für die Zahlung eines jederzeit fälligen Geldbetrages übernähmen, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspreche mit der Maßgabe, dass die Gesellschafter persönlich nur für im einzelnen nachfolgend aufgeführte Beträge zuzüglich Zinsen und Kosten hafteten. Für die Klägerin ist unter Ziff. 21 insoweit ein Betrag in Höhe von 487.811,10 DM eingetragen (Bl. 24 d.A.). - Auf S. 11 der notariellen Urkunde vom 11.11.1992 (Bl. 16 f., 26 d.A.) findet sich die Erklärung, dass "das vorgenannte abgegebene abstrakte Schuldversprechen der Bank zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche aus der Geschäftsverbindung und aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen diene, die ihr gegen sämtliche Gesellschafter der Immobilien-Fonds O1- X GbR einzeln oder gemeinsam zustehen." Am 26.11.1992 erklärte der Treuhänder in notariell beglaubigter Form, er genehmige die Urkunde vom 11.11.1992 für sich und als Vertreter der auf S. 3 bis 6 der genannten Urkunde genannten Gesellschafter bürgerlichen Rechts (Bl. 34 d.A.).

Am 03.12.1993 kündigte der Treuhänder das Treuhandverhältnis (Bl. 133 d.A.). Die Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 24.05.2006 (Bl. 178 d.A.), sie widerrufe gemäß HWiG.

Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars ... vom 11.11.1992 gegen die Klägerin betrieben.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug eine Vollstreckungsgegenklage erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Beitrittserklärungen und die dem Treuhänder erteilte Vollmacht hätten der Form notarieller Beurkundung bedurft und seien daher formnichtig; im Übrigen enthalte die notarielle Urkunde vom 11.11.1992 einen Schuldbeitritt, der nicht die Angaben gemäß § 4 VerbrKrG aufweise und daher nichtig sei.

Das Landgericht hat durch sein angegriffenes Urteil der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben und die Klage auf Zahlung von 225.000,-- EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung des Anteils der Klägerin an dem Immobilien-Fonds O1 X GbR abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 20.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.05.2007 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.07.2007 am 19.07.2007 begründet.

Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass der von der GbR geschlossene Kreditvertrag und der Schuldbeitritt einerseits, ihr Beitritt zur GbR andererseits eine wirtschaftliche Einheit darstellten und ein verbundenes Geschäft vorliege. Das Darlehen habe der Finanzierung ihrer Beteiligung an der GbR gedient, es habe ihr nicht zur Verfügung gestanden, sondern sei unmittelbar an die Gründungsgesellschaft gemäß einer damals bestehenden Anweisung ausgezahlt worden. Das Landgericht habe auch verkannt, dass sie aufgrund ihrer Beteiligungserklärungen zum Erwerb von Grundeigentum unmittelbar verpflichtet worden sei, weshalb die dem Treuhänder erteilte Vollmacht der Form notarieller Beurkundung bedurft habe. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass bei Unterzeichnung der zweiten Beteiligungserklärung am 30.11.1990 eine Fortdauer der am 28.10.1990 bestehenden Überrumpelungssituation vorgelegen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.04.2007 - Az. 2/5 O 593/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 225.000,-- EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung ihres Anteils am Immobilien-Fonds X GbR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht geltend, bei dem Schuldbeitritt der Klägerin vom 11.11.1992 handele sich um ein abstraktes Schuldversprechen. Mit der Auszahlung des Kreditbetrages an die GbR sei eine Heilung von Formmängeln nach § 4 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG eingetreten.

Die Beklagte hat die von ihr zunächst eingelegt Berufung mit Schriftsatz vom 19.07.2007 zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringen im übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Rücknahme der von der Beklagten zunächst ebenfalls eingelegten Berufung nur noch zu befinden hat, ist zulässig.

Sie konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückerstattung der Geldbeträge zu, die sie als Einlage in den Fonds X GbR eingezahlt hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Einlagen in die GbR nachdem sie am 24.05.2006 erklärt hat, sie widerrufe gemäß § 3 HWiG. Zweifelhaft erscheint bereits, welche Erklärung die Klägerin hiermit widerrufen haben will. Sofern sich ihr Widerruf auf ihre Beitrittserklärung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezieht, steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihr erbrachten Leistungen jedenfalls nicht gegen die Beklagte zu, sondern allenfalls gegen die GbR.

Sofern der Widerruf auf den Kreditvertrag bezogen sein soll, ist er nicht wirksam. Denn der Kreditvertrag wurde nicht von der Klägerin in einer Haustürsituation abgeschlossen. Vielmehr erfolgte der Abschluss dieses Vertrages am 08./25.10.1990 zwischen der C-Bank und den Gründungsgesellschaftern der GbR (Bl. 67-78 d. A.).

Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch wegen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 VerbrKrG zu. Denn es fehlt im vorliegenden Falle an einem verbundenen Geschäft im Sinne dieser Vorschrift. In § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG heißt es, dass die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift entsprechend für Kredite gelten, die zur Finanzierung für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden. Die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift des § 9 VerbrKrG befassen sich mit verbundenen Geschäften. Ein solches Geschäft kommt aber von vornherein nur dann in Betracht, wenn der Verbraucher zwei Geschäfte abgeschlossen hat, nämlich einen Finanzierungsvertrag und ein finanziertes Geschäft. Daran fehlt es aber bei dem Beitritt eines Verbrauchers zu einer Immobilienfondsgesellschaft und seiner akzessorischen Gesellschafterhaftung für von der Gesellschaft aufgenommene Objektfinanzierungsdarlehen (BGH WM 2006 S. 1673 f., 1677; BGH WM 2007 S. 62 f., 66).

Es besteht kein Rückerstattungsanspruch der Klägerin wegen angeblich unwirksamen Beitritts zur GbR und unwirksamen Schuldbeitritts zu dem Gesellschafterdarlehen.

Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Beitritt der Klägerin zur GbR wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollzogenen Erwerbs des Grundstücks der Gesellschaft nicht der Form notarieller Beurkundung bedurfte (§§ 313 Satz 1 BGB a.F., 311 b BGB n.F.). Denn die Klägerin hat sich weder als Gesellschafterin der GbR unmittelbar, noch auch nur mittelbar zum Erwerb eines bestimmten Grundstücks verpflichtet. Mithin haftet die Klägerin entsprechend § 128 HGB persönlich für die bereits zuvor begründete Darlehensverbindlichkeit der GbR.

Sofern der Widerruf des Beitritts der Klägerin zur GbR gemäß § 3 HTWG wirksam wäre, haftete sie der Beklagten jedenfalls aus dem Schuldbeitritt vom 11.11.1992. Der in der notariellen Urkunde des Notars ... erklärte Schuldbeitritt war wirksam, unbeschadet der Formunwirksamkeit der gleichzeitig abgegebenen Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Bei dem am 11.11.1992 erklärten Schuldbeitritt handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Hierfür spricht zum einen der Wortlaut auf Seite 11 der notariellen Urkunde vom 11.11.1992, in welchem sich die dort aufgeführten Gesellschafter der GbR hinsichtlich der auf Seite 7-11 der Urkunde im einzelnen aufgeführten Beträge der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen und die Bank die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz geltend machen kann. Für das Vorliegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses spricht auch der Zweck dieser Erklärung. Denn diese sollte als weiteres Sicherungsmittel neben der der Beklagten bestellten Grundschuld dienen. Die persönliche Haftung der Klägerin wie auch die der übrigen Anleger bestand ohnehin aufgrund des Beitritts zur Gesellschaft.

Ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis des Gesellschafters, der - wie die Klägerin - Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der Fassung vom 17.12.1990 ist, unterliegt nicht der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 VerbrKrG (BGH WM 2006, S. 1194 f. 1196), noch muss es zum Schutz des Verbrauchers, der ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgibt, die in § 4 Abs. 2 VerbrKrG aufgeführten Angaben enthalten, da das abstrakte Schuldanerkenntnis zu Beweiszwecken abgegeben ist (vgl. BGH NJW 1993 S. 584; Palandt/Grünberg, BGB, 67. Aufl., Rn. 3 vor § 414 BGB). Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist auch nicht etwa nach § 10 Abs. 2 VerbrKrG unwirksam. Nach dieser Vorschrift darf der Verbraucher nicht verpflichtet werden, für Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, noch darf der Kreditgeber wegen derartiger Verbindlichkeiten einen Scheck vom Verbraucher entgegen nehmen. Eine Erstreckung der Regelung auf die persönliche Haftungsübernahme im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses ist jedoch im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich abgelehnt worden (ständige Rechtsprechung des BGH WM 2005 S. 628 f., 631; 2005 S. 1076 f., 1078; 2006 S. 1194 f., 1196).

Die Klägerin kann aber auch nicht im Wege des Schadensersatzes aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, das heißt bei ihrem Beitritt zur GbR die Rückzahlung erbrachter Zahlungen verlangen. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch darauf, dass sie anlässlich der Abgabe ihrer Beitrittserklärungen arglistig getäuscht worden sei (S. 9 ihres Schriftsatzes vom 15.02.2006 = Bl. 99 d.A.), weil die Gründungsgesellschafter der GbR - entgegen den Angaben auf Seite 10 des Prospekts (= Bl. 110 d. A.) - kein Gesellschaftskapital in Höhe von 1,65 Mio. DM aufgebracht hätten. Eine fehlerhafte Angabe im Prospekt ist jedoch zu verneinen, da das angegebene Eigenkapital von allen Gesellschaftern aufzubringen war, mithin auch von der Klägerin. Dass der Mitarbeiter der Vertriebsfirma diese Prospektangaben der Klägerin gegenüber mündlich in den Beitrittsverhandlungen wiederholt hätte, hat die Klägerin überdies selbst einmal nicht behauptet. Mithin bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob sich die Beklagte das Verhalten des Vertriebsmitarbeiters zurechnen lassen muss oder nicht.

Aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung haftet die Beklagte der Klägerin nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten das gesamte Objekt finanziert hat. Denn die kreditfinanzierende Bank ist aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur dann verantwortlich, wenn sie sich als Mitinitiatorin aktiv an der Prospektgestaltung oder der Werbung beteiligt hat (BGH NJW 1993 S. 264 f., 266) oder wenn sie sich als Referenz benennen lässt (BGH NJW 1992 S. 2149). Dafür ist nichts ersichtlich. Im Prospekt (Bl. 101 f.) ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht genannt. Soweit sich die Klägerin auf S. 5 der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) darauf beruft, die Bank sei von Anfang an in die Gestaltung des Fonds und dessen Finanzierung eingebunden gewesen sei, ist dies aus dem Prospekt, insbesondere S. 32 = Bl. 130 d.A.) nicht ersichtlich. Dort hieß es nämlich, die Darlehensverträge seien noch nicht abgeschlossen worden. Näheres zur Einbindung der Bank hat die Klägerin nicht dargetan. Mithin ist auch ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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