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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 19 U 160/07
(1)
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 |
Gründe:
Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 24.09.2007 unbegründet.
Der Einwand der Klägerin, dass der Senat nicht berücksichtigt habe, dass nicht geklärt sei, aus welchen Gründen am unteren Ende der Rolltreppe ein Warnhinweis für Benutzer angebracht gewesen sei, geht fehl. Der Umstand, dass am unteren Ende der Rolltreppe ein Warnhinweis aufgestellt war aus Gründen, die sich offenbar selbst der Klägerin nicht erschließen, hat keine Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob Benutzer aus der Laufrichtung der Klägerin vor dem Stillstand der Rolltreppe gewarnt werden mussten.
Die Beurteilung des Senats weicht auch nicht von der Entscheidung BGH NJW 2002, 1265, 1266 ab. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem von dem Kläger schlüssig dargelegt worden war, dass bei einer zum Straßenbereich gehörenden Treppe wegen freiliegender Metallschienen eine über das Normalmaß hinaus gehende Gefahr des Ausrutschens bestanden habe. Hier jedoch hat die Klägerin nicht dargetan, dass mit der Benutzung der stillstehenden Rolltreppe eine über das Normalmaß hinaus gehende besondere Gefahrenlage bestanden habe. Die erstmals mit Schriftsatz vom 17.10.2007 vorgebrachte Behauptung, die hier in Rede stehende Rolltreppe sei "deutlich steiler" als eine "normale" Rolltreppe, ist unsubstantiiert, weil konkrete Angaben über die tatsächliche Tritthöhe und die von der Klägerin als normal angesehene Tritthöhe fehlen. Im Übrigen ist die Berücksichtigung der von der Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachten Behauptung bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen; Gründe für ihre Zulassung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (§ 531 Abs. 2 ZPO).
Schließlich ist die Argumentation des Hinweisbeschlusses vom 19.10.2007 auch nicht widersprüchlich, soweit einerseits ein an die Beklagte erteilter Wartungsauftrag unterstellt, andererseits die Ausführung von Wartungsarbeiten im Unfallzeitpunkt verneint wird. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Unfallzeitpunkt keine Wartungsarbeiten ausgeführt wurden; die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass der Zustand der Rolltreppe zur Vorbereitung oder Durchführung von Wartungsarbeiten - abgesehen vom Stillstand der Treppe - verändert gewesen wäre.
Zu dieser sich äußerlich darbietenden Situation an der Rolltreppe im Unfallzeitpunkt steht es nicht im Widerspruch, wenn zugleich zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Beklagten ein Auftrag für Wartungsarbeiten erteilt worden war, mit dessen Ausführungen noch nicht begonnnen wurde.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Wertfestsetzung folgt der entsprechenden Entscheidung des Landgerichts für den ersten Rechtszug, die die Parteien nicht angegriffen haben.
Ende der Entscheidung
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