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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: 19 U 185/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 691 Abs. 2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mahnbescheid "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden ist, ist die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn der Mahnbescheidantrag zuvor auf ein Monierungsschreiben hin berichtigt worden ist.
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Gründe:

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin auf restlichen Werklohn wegen der von ihr auf der Baustelle der Beklagten möglicherweise noch im Jahr 2000 vorgenommenen Abbrucharbeiten spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt waren (§§ 196 Abs.2, 196 Abs.1, 201 BGB a.F.). Die Neuregelung des Verjährungsrechts hat hieran nichts geändert (EGBGB 229 § 6 Abs.4 S.1, 2).

Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen. Soweit durch Rechtsverfolgung, hier Zustellung des Mahnbescheides, die Verjährung der Ansprüche nach § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt werden sollte, ist diese Wirkung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids (29.12.2004) eingetreten, weil die Zustellung nicht mehr als demnächst erfolgt i.S.d. §§ 691 Abs.2, 167 ZPO anzusehen ist.

Dahinstehen kann die vom Landgericht aufgeworfene und im Ergebnis bejahte Frage, ob eine Zustellung als "demnächst" auch deshalb zu verneinen ist, weil die Klägerin nach Erhalt der am 14.03.2005 abgesandten Nachricht über die Nichtzustellung des Mahnbescheides (Aktenauszug Amtsgericht Hünfeld S.4: "Vermerk über den Grund der Nichtzustellung: Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln") die Vertretungsverhältnisse und die Zustellanschrift der Beklagten abgeändert hat und es deshalb nach Auffassung des Landgerichts an der Identität zwischen Mahnbescheidsantrag und schließlich am 19.04.2005 zugestelltem Mahnbescheid, jedenfalls aber einer Zustellung demnächst fehlt (Urt. S.10f.). Hierauf kommt es aus Sicht des Senats nicht entscheidend an. Denn eine als demnächst einzustufende Zustellung i.S.d. §§ 691 Abs.2, 167 ZPO ist bereits deshalb zu verneinen, weil zwischen angenommenem Zugang des ersten, am 17.01.2005 abgesandten Monierungsschreibens (fehlende Bezeichnung des für das Streitverfahren sachlich zuständigen Gerichts, § 690 Abs.1 Nr.5 ZPO) und Eingang der sog. Monierungsantwort der Klägerin beim Amtsgericht Hünfeld ein Zeitraum von fünf Wochen lag.

Voraussetzung für eine Rückbeziehung nach § 691 Abs.2 ZPO ist, dass der Gläubiger im Fall einer Zurückweisung des Mahnantrags binnen einer Frist von einem Monat Klage einreicht und diese demnächst zugestellt wird. An einer Zurückweisung des Mahnantrags fehlt es vorliegend. Denn das Amtsgericht Hünfeld hat die fehlende Bezeichnung des Prozessgerichts zu Recht als nachbesserungsfähigen Mangel angesehen und deshalb durch eine Zwischenverfügung bzw. ein sog. Monierungsschreiben beanstandet, woraufhin der Kläger seinen Mahnantrag entsprechend ergänzt bzw. verbessert hat.

Kommt es nicht zur Zurückweisung, weil der Zulässigkeitsmangel, wie hier geschehen, im Mahnverfahren selbst behoben worden ist, und wird der berichtigte Mahnbescheid zugestellt (hier allerdings nur Zustellversuch wegen unzutreffender Anschrift der Beklagten), findet die Monatsfrist des § 691 Abs.2 ZPO entsprechende Anwendung. Für die Zustellungswirkung genügt, dass zwischen Zugang der Beanstandung und Eingang der fehlenden Angaben bzw. Berichtigung des Mahnantrags ein Zeitraum von einem Monat liegt (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 691 Rdnr.4, Rdnr.5 m.w.N.; BGH NJW 2002, 2794f.; OLG Frankfurt MDR 2001, 892).

Dies vorausgesetzt, scheitert eine Rückwirkung bezogen auf den Zeitpunkt der Antragsstellung aber daran, dass zwischen Zugang des Monierungsschreibens bei der Klägerin und Eingang der fehlenden Angaben beim Amtsgericht Hünfeld am 23.05.2005 ein Zeitraum von fünf Wochen lag. Damit ist der Zustellversuch des am 24.02.2005 erlassenen Mahnbescheids nicht mehr demnächst i.S.d. § 691 Abs.2 ZPO erfolgt. Zwar behauptet die Klägerin unter Hinweis auf einen entsprechenden Vermerk ihrer Geschäftsführerin im Terminkalender (Bl.123 d.A.), das lt. Aktenauszug am 17.01.2005 abgesandte Monierungsschreiben sei ihr erst am 03.02.2005, einem Donnerstag, zugegangen. Diese Behauptung hat die Klägerin aber nicht bewiesen. Das Landgericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin hierzu als Partei vernommen, weil es offenbar aufgrund des Eintrags im Terminkalender von einem gewissen Anfangsbeweis ausgegangen ist (§ 448 ZPO). Es konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme letztlich jedoch von der Richtigkeit des Klägervortrags keine Überzeugung gewinnen, weshalb der entsprechende Beweis nicht geführt ist. Hierin liegt keine Überspannung der Darlegungs- und Beweislast, wie mit der Berufung geltend gemacht wird. Die Absendung des Monierungsschreibens - und nicht nur dessen Erstellung - wird durch den Aktenausdruck des Amtsgerichts Hünfeld, der als öffentliche Urkunde den vollen Beweis des durch die Behörde bezeugten Vorgangs begründet, belegt (§ 418 ZPO). Damit sind Verzögerungen innerhalb des Geschäftsablaufs des Mahngerichts, etwa eine verzögerte Absendung des bereits erstellten Monierungsschreibens, ausgeschlossen. Ausgehend von der normalen Postlaufzeit ist anzunehmen, dass das Schriftstück spätestens nach zwei Werktagen, also am 19.01.2005, einem Mittwoch, bei der Klägerin eingegangen ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die darauf schließen lassen, es könne seinerzeit an einer ordnungsgemäßen Postbeförderung gemangelt haben. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Berufung, das Landgericht habe es versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, wann das Monierungsschreiben bei der Klägerin eingegangen sei. Feststellungen hierzu bedurfte es nicht, weil die Klägerin als Zustellungsbetreiberin die Beweislast für die Voraussetzungen der Hemmung der Verjährung und somit des Tatbestandsmerkmals "demnächst"trägt (Zöller, aaO, § 167 Rdnr.14) und dementsprechend ihrerseits den Beweis zu erbringen hatte, dass die Monatsfrist entsprechend § 691 Abs. 2 ZPO gewahrt ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis bis zum 09.01.2009.

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