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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 19 U 188/07
Rechtsgebiete: BGB, StGB
Vorschriften:
BGB § 254 | |
BGB § 823 | |
StGB § 263 |
2. Zur Anrechnung von Steuervorteilen auf Einkünfte eines Anlegers aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalerträgen aus seiner Fondsbeteiligung auf seinen Schadensersatzanspruch.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 2) - 4) u.a. auf Rückerstattung von ihm als Einlage in die Rentenvermögensplan A Nr. 2 KG (im Folgenden: RVP Nr. 2 KG) geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Der am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) entwarfen 1998 als Kapitalanlage für Verbraucher den Rentenvermögensplan A Nr. 2 KG. Dieser sah die Einwerbung von 3.150 Kommanditisten mit einer Einlage von je 9.000,-- DM bis zur Erreichung von Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt 28.350.000,-- DM vor. Zweck der Gesellschaft war die Gewinnerzielung durch Anlage von einem Drittel des Gesamtkapitals in Immobilien sowie weiterer Geldbeträge in Aktienfonds. 15,8 % des Gesamtkapitals sollten für Kosten Verwendung finden. - Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf den am 1.10.1998 von der Firma B Gesellschaft für Kapitalanalysen, Anlagen- und Versicherungsvermittlung mbH (im folgenden: Firma B), an der die Beklagten zu 2) und 3) zu je 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt waren, herausgegebenen Prospekt (Anlage K 0 = Bl. 16 ff. d.A.) verwiesen. - Die Beklagten zu 1)-3) vereinbarten, dass die Beklagten zu 2) und 3) - neben der im Prospekt vorgesehenen Vertriebsprovision von 6 % - eine weitere Provision in Höhe von 10 % des Fondsvolumens als Vergütung erhalten sollten. Diese weiteren 10 % sollten aus dem Gewinn durch den Grundstückszwischenhandel erwirtschaftet werden.
Mit notariellem Kaufangebot vom 6.10.1999 (Anlage K 14, AB) bot der Eigentümer Dr. C das mit einer Gründerzeitvilla bebaute Hausgrundstück ...straße .. in O1 der Firma D J (im folgenden: Firma D), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren, zum Preise von 570.000,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm die Firma D am 30.12.1999 an.
Am 30.11.1999 gründete der Beklagte zu 4) die RVP Nr. 2 KG. Er war ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter und erhielt als Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos eine in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, der Gegenstand des Prospektes ist, im Einzelnen geregelte Vergütung. Obwohl er bereits am 23.5.2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der RVP Nr. 2 KG ausgeschieden war, vertrat der Beklagte zu 4) diese bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages über das Grundstück ...straße ... in O1 am 24.7.2000 zwischen der Firma D und der RVP Nr. 2 KG. In diesem Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 2.199.450,-- DM für das genannte Grundstück vorgesehen.
Der Kläger zeichnete am 04.12.1999 eine Beteiligung in Höhe von 18.900,-- DM = 9.633,41 EUR an der RVP Nr. 2 KG und leistete - wie im ersten Rechtszug zwischen den Parteien unstreitig war - seit dem 06.01.2000 Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.994,07 EUR in monatlichen Raten von je 51,13 EUR.
Mit der Klage begehrt er u. a. Rückerstattung dieser Beträge Zug um Zug gegen Rückübertragung der von ihm an den Fonds erworbenen Anteile.
Alle vier Beklagten sind durch Urteile des Landgerichts Würzburg wegen Betruges in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 10 Monaten und 5 Jahren 9 Monaten verurteilt worden. Alle vier Urteile sind inzwischen rechtskräftig geworden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Landgerichts vom 9.11.2006 verwiesen.
Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Klage durch sein angegriffenes Teilurteil vom 24.04.2007 stattgegeben.
Gegen dieses dem Beklagten zu 2) am 18.05.2007, den Beklagten zu 3) und 4) jeweils am 21.05.2007 zugestellte Teilurteil haben die Beklagten zu 2) und 3) am 08.06.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.08.2007 am 17.08.2007 begründet.
Der Beklagte zu 4) hat seine am 21.06.2007 eingelegte Berufung gegen das ihm am 21.05.2007 zugestellte Teil-Urteil vom 24.04.2007 am 23.07.2007, einem Montag, begründet.
Die Beklagten zu 2) bis 4) rügen, das Landgericht habe sich in seinem angegriffenen Teil-Urteil nicht mit den in den Strafverfahren gegen sie ergangenen Urteilen des Landgerichts Würzburg auseinandergesetzt. Alle drei Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, insoweit müssten die für die Prospekthaftung geltenden kurzen Verjährungsfristen von sechs Monaten (kenntnisabhängig) bzw. drei Jahren (kenntnisunabhängig) eingreifen. Überdies hätten sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gestanden, die Beklagten zu 2) und 4) hätten lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt. Der Beklagte zu 3) trägt ferner vor, das Landgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 02.11.2006 erklärt habe, er habe kein Geständnis abgelegt. Es habe auch den Antrag des Beklagten zu 3) auf Beiziehung der Strafakten, insbesondere zum Beweis dafür, dass das Grundstück in O1 zum Verkehrswert erworben worden sei, übergangen. Damit habe der Beklagte zu 3) bereits beim Landgericht schlüssig bestritten, sich an der Konzeption der RVP Nr. 2 KG beteiligt zu haben, um dem Fonds sittenwidrig Gelder zu entziehen. Nachdem der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 02.11.2006 sein Geständnis bestritten habe, treffe den Kläger nunmehr die volle Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen.
Das Landgericht habe auch den Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) übergangen, dass dem Kläger von dem Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der Beitrittserklärung kein Fonds-Prospekt vorgelegt worden sei. Dieser Prospekt habe weder Angaben über den Verkehrswert des Grundstücks in O1, noch über die Angemessenheit der vorgesehenen Mittel für diesen Grunderwerb enthalten. Er sage auch nichts darüber aus, was geschehen solle, falls der gesamte prospektierte Betrag nicht für den Grunderwerb benötigt werde. Das Landgericht habe auch keine konkreten Feststellungen hinsichtlich eines dem Kläger entstandenen Schadens getroffen. Es habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem RVP Nr. 2 KG-Fonds um einen Anspar-Fonds handele, bei dem der Großteil der Aufwendungen am Anfang anfalle. Die Bezeichnung "Rentenvermögensplan" sei lediglich ein firmenrechtlicher Bestandteil.
Der Beklagte zu 4) macht geltend, zu Unrecht gehe das Landgericht von seiner Kenntnis von dem Inhalt des - unstreitig - am 01.10.1999 herausgegebenen Prospekts aus. Dieser sei über die Firma I (Treuhandkommanditistin) erstellt, in Hamburg gedruckt und von dort aus im Auftrag der Firma I direkt in den Vertrieb gegeben worden. Ihm sei der Gesellschaftsvertrag der - unstreitig - am 30.11.1999 gegründeten RVP Nr. 2 KG erst im Jahr 2001 zur Unterzeichnung übermittelt worden. Die sogenannten verdeckten Innenprovisionen seien nicht den Beklagten zu 2) und 3), sondern den Vertriebsbeauftragten für deren Leistungen zugeflossen. Abgesehen davon, dass der von der RVP Nr. 2 KG an die Firma D GmbH gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks damals entsprochen habe, sei der Wert der Immobilie für die Anleger ohne erhebliche Bedeutung gewesen. Die in den Fonds einzubringenden Immobilien seien lediglich als Verlustbringer am Anfang, als Kapitaleinbringer in der Vermietungsphase und bei Auflösung der Gesellschaft als gewinnträchtiger Bestandteil des Fonds-Vermögens von Bedeutung gewesen.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2008 macht der Beklagte zu 4) erstmals geltend, der Kläger habe aufgrund seines Antrags vom 15.01.2007 am 25.01.2007 eine Herabsetzung seiner Beteiligung am Fonds auf 2.301,-- € erreicht. Mit Schreiben vom 26.06.2007, bei der Fonds-Verwaltung am 28.06.2007 eingegangen, habe er seine Beteiligung außerordentlich gekündigt. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Würzburg freigegebenen Buchhaltungsunterlagen der Treuhandkommanditistin habe die Fonds-Verwaltung ermittelt, dass der Kläger lediglich 1.518,89 € in den Fonds eingezahlt habe (Beweis: Zeugnis Z1). Diesen Betrag habe die Fonds-Verwaltung auch bestätigt. Nach der außerordentlichen Kündigung habe der Kläger nur noch einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Dessen Höhe sei derzeit offen und hänge ab vom Ausgang des Rechtsstreits 9 O 67/06 LG Dresden. In diesem Verfahren gehe es um den Darlehensrückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters der E Bank gegen den RVP Nr. 2 KG-Fonds. Im Rahmen dieses Rechtsstreits beabsichtige das Landgericht Dresden (Bl. 684 d. A.) Beweis über die Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks ...straße ... in O1 zu erheben. Der Ausgang dieses Rechtsstreits sei vorgreiflich für die vorliegende Entscheidung, weshalb angeregt werde, dieses Verfahren auszusetzen.
Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,
das Teilurteil des Landgerichts vom 24.04.2007 - Az.: 2/26 O 58/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 4) beantragt überdies, die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und erklärt weiter, auf seine gegenüber dem Komplementär der RVP Nr. 2 KG ausgesprochene Kündigung seiner Beteiligung und sein Verlangen auf Herabsetzung seiner Pflichteinlage in den Fonds habe sich bisher lediglich eine Firma F GmbH O1 gemeldet, die mit der Geschäftsführung der Fonds-Gesellschaft nicht bzw. nicht wirksam beauftragt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) sind zulässig.
In der Sache konnten sie jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.
Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Gesamtschuldner dem Kläger zur Rückzahlung der von diesem in den RVP Nr. 2 KG-Fonds eingezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 1.951,63 EUR verpflichtet. Denn die Beklagten haben dem Kläger in dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines Betruges zu seinen Lasten schuldig gemacht haben (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).
Einem Rückerstattungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2007 seine Beteiligung an der RVP Nr. 2 KG außerordentlich gekündigt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob diese außerordentliche Kündigung wirksam war oder nicht. Denn die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung bestimmen sich nach § 21 des Gesellschaftsvertrages und gewähren dem Kläger gegebenenfalls einen Abfindungsanspruch gegen die RVG Nr. 2 KG, der auf die Beklagten übergeht, wenn diese die ihnen angebotene Abtretung annehmen, während ein auf eine unerlaubte Handlung gestützter Schadensersatzanspruch des Klägers bewirkt, dass dieser so zu stellen ist, als wäre die unerlaubte Handlung durch die Beklagten zu 2) bis 4) nie begangen worden und der Kläger demzufolge der Fondsgesellschaft nie beigetreten (§ 249 BGB).
Die Beklagten zu 2) und 3) haben den Kläger dadurch getäuscht, dass sie den unrichtigen Fonds-Prospekt, dessen Inhalt sie als Geschäftsführer der Herausgeberin dieses Prospekts zu verantworten haben, herausgegeben haben und diesen der von ihnen beherrschten Firma G AG zu Vertriebszwecken überließen.
Soweit sich die Beklagten zu 2) und 3) erstmals im zweiten Rechtszug darauf berufen, dem Kläger sei vom Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der Beitrittserklärung kein Prospekt vorgelegt worden (Bl. 704), können sie damit nicht mehr gehört werden. Ihr dahingehendes Vorbringen ist verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zwar hat der Kläger laut Beitrittserklärung (Anl. K1 = Bl. 44) den Empfang des Prospektes nicht bestätigt. Im ersten Rechtszug hatten die Beklagten zu 2) und 3) das Vorbringen des Klägers auf S. 8 der Klageschrift (= Bl. 8 d.A.), er sei von dem Anlageberater Z2 anhand des Prospektes über den RVP Nr. 2 KG-Fonds beraten worden, nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hatten die Beklagten zu 2) und 3) lediglich bestritten (Bl. 307 d.A.), dass der Kläger den Prospekt anlässlich des Beitritts gelesen und seine Beitrittsentscheidung auf der Grundlage des Prospekts getroffen habe. Dieses Bestreiten war indes unerheblich. Denn hätte der Kläger die Anlageentscheidung auf der Grundlage des ihm vom Vermittler - unstreitig - mündlich mitgeteilten Inhalts des Prospekts getroffen, so kam es nicht darauf an, ob er den Prospekt gelesen hatte. Gründe dafür, dass es den Beklagten zu 2) und 3) im ersten Rechtszug nicht möglich gewesen wäre, das Vorliegen des Prospektes vor und bei Erklärung des Beitritts des Klägers zur RVP Nr. 2 KG zu bestreiten, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten zu 2) und 3) dargetan. Ihr Bestreiten in diesem Punkt ist daher im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen. Der insoweit vom Kläger für das Vorliegen des Prospekts benannte Zeuge Z2 ist mithin nicht mehr zu vernehmen.
Der Emissionsprospekt des RVP Nr. 2 KG-Fonds war insoweit unrichtig, als weitere als die dort unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 im einzelnen aufgeführten Kosten, die von den Anlegern getragen werden sollten, nicht aufgeführt sind.
Den Beklagten zu 2) und 3) floss über ihre Firma B unstreitig außer der in Ziffer 1.2.1 als "Eigenkapitalbeschaffung" bezeichneten Vertriebsprovision von 6% des Fonds-Volumens eine weitere, im Prospekt nicht genannte Provision von 10 % auf Grund einer mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung zu. Der Emissionsprospekt war inhaltlich insoweit unrichtig, als in ihm die zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) vereinbarte weitere Provision von 10% des gesamten Fonds-Volumens, die den Beklagten zu 2) und 3) zufließen sollte und die aus dem Zwischenverkauf der für den Fonds zu erwerbenden Grundstücke in O1 und in O2 anfiel, nicht aufgeführt ist. Der Emissionsprospekt und der in ihm enthaltene Gesellschaftsvertrag sehen aber an mehreren Stellen die Angabe vor, dass für die dem Fonds entstehenden Kosten nur 15,8 % des von den Anlegern eingezahlten Geldes aufgewandt werden sollten. Ferner sind in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 des Prospektes diese Kosten nach Zweck und Prozentzahl aufgeführt. Darunter befindet sich auch unter Ziffer 1.2.1 unter der Bezeichnung "Eigenkapitalbeschaffungskosten" die an den Vertrieb zu entrichtende Provision von 6 %. Gerade diese Aufzählung der einzelnen Kostenarten in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 und die darin enthaltene Angabe einer Vermittlungsprovision erwecken in dem Leser des Prospekts bzw. dem an Hand des Prospekts beratenen Anleger die Vorstellung, dass damit sämtliche Kosten aufgeführt sind und er mit der Entstehung weiterer von ihm zu tragender Aufwendungen nicht rechnen muss.
Hinzu kommt, dass es in § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages heißt, dass aus der in der Mittelverwendung unter Ziffer II 3. h) (sonstige Kosten) 1 % = 283.500,-- DM vorgesehenen Position die Kosten der Gesellschaft, wie etwa die Kosten der Prospektherstellung, aber auch die "Handlinggebühr" der Banken gezahlt werden und nicht verbrauchte Kosten der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Nach § 10 Abs. 1 b des Gesellschaftsvertrages wurde der für den Immobilienerwerb vorgesehene Betrag von 9.441.810,-- DM als Obergrenze bezeichnet; die angegebenen Immobilien sollten also - was sich auch von selbst versteht - möglichst günstig erworben werden. Diesen Regelungen des Gesellschaftsvertrages konnte der Kläger entnehmen, dass das von ihm und anderen Anlegern eingezahlte Kapital nur für die im Prospekt vorgesehenen Zwecke verwendet werde und es im Übrigen im Fondsvermögen verbleiben sollte. Tatsächlich aber sollte der Fondsgesellschaft Kapital in erheblicher Höhe entzogen werden, und zwar über den Zwischenerwerb von Immobilien durch die von den Beklagten zu 2) und 3) beherrschte D GmbH und den Weiterverkauf an den Fonds mit erheblichem Preisaufschlag. Im Falle des Objektes ...straße .. in O1 waren dies 1,57 Mio DM Gewinn aus dem Zwischenerwerb. Der Weiterverkauf eines zweiten Objektes in O2, durch den 1,26 Mio DM zum Nachteil der Fondsgesellschaft erzielt werden sollten, scheiterte wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft. Im wirtschaftlichen Ergebnis aber liegt die Vorgehensweise der Beklagten zu 2) und 3) durch Erzielung von Gewinnen im Wege des Zwischenverkaufs nicht anders, als wenn die Preisaufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Zwischenverkauf an die Begünstigten ausgekehrt worden wäre.
Der Kläger hat den Angaben im Prospekt über die Verwendung des Kapitals Glauben geschenkt und sich damit geirrt. Er hat sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Prospektangaben, die ihm zur Information vor seiner Anlageentscheidung auf Grund der Beratung an Hand des Prospekts als hauptsächliche Informationsquelle zur Verfügung standen, zur Anlage in den RVP Nr. 2 KG-Fonds entschieden und sich zur Zahlung der entrichteten Beträge verpflichtet. Der Kläger zahlte - wie zwischen ihm und den Beklagten zu 2) und 3) unstreitig ist - insgesamt 1.994,07 EUR in den RVP-Nr. 2 KG-Fonds ein, und zwar in monatlichen Raten von je 51,13 EUR.
Soweit der Beklagte zu 4) erstmals mit Schriftsatz vom 05.03.2008 die Höhe dieser Zahlungen bestreitet, kann er damit keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf die vom Kläger eingereichten 39 Zahlungsbelege über von diesem geleistete Ratenzahlungen, deren Richtigkeit der Beklagte zu 4) bisher nicht bestritten hat, ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die vom Beklagten zu 4) nunmehr behauptete Höhe der Zahlungen des Beklagten zutreffend sein soll, zumal er selbst nicht behauptet, dass die Belege über die Zahlungen des Klägers in den Fonds, die inzwischen von der Staatsanwaltschaft freigegeben wurden, vollständig sind.
Dem Kläger ist durch die Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) und 3) ein Vermögensschaden entstanden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW 1981 Seite 976; 1987 Seite 50 f.; 1998 Seite 302 f., 304; 2005 Seite 1579 f., 1580). Dies bedeutet, dass die Gesamtvermögenslage des Klägers, wie sie sich nach Abschluss der auf den Erwerb der Fonds-Beteiligung gerichteten Verträge darstellt, zu vergleichen ist mit derjenigen Vermögenslage, wie sie sich ohne diese Verträge entwickelt hätte. Ein Schaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für den Kläger wirtschaftlich nachteilig geworden ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die erworbene Fonds-Beteiligung ihren Kaufpreis nicht wert war oder wenn trotz Werthaltigkeit die mit den Verträgen verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1998 a.a.O.). Aber auch dann, wenn - was zwischen den Parteien streitig ist - der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, kann ein Vermögensschaden bereits darin liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtenverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient nämlich dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, so kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998 a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die vorgesehenen verdeckten, an die Beklagten zu 2) und 3) zu zahlenden Innenprovisionen von 10 % des Anlagekapitals ergeben Kosten von insgesamt 25,8 % des Fondvolumens. Mit Rücksicht darauf war die Eignung der Kapitalanlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen - für den Kläger deutlich herabgesetzt; sie barg für den Kläger die konkrete Gefahr des teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber handelte es sich um eine Anlage, die bereits bei Vertragsabschluss durch den Kläger als dessen konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und somit nachteilig erscheint (BGH NJW 2005 Seite 1579 f., 1580).
Da bereits der Abschluss der Anlageverträge zu einem Vermögensschaden bei dem Kläger führt, kommt es auf die Frage, ob der Kaufpreis des Hausgrundstücks in O1, den der Fonds an die Firma D GmbH entrichtet hatte, dem Verkehrswert dieses Grundstücks im Jahre 2000 entsprach, nicht an, weshalb es auch der Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf.
Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch mit Betrugsvorsatz. Sie kannten die objektiven Tatumstände wie den Inhalt des Prospekts, die Höhe der in den Grundstückskaufverträgen vereinbarten Kaufpreise und wussten, dass durch das "Abzweigen" von 10% des Fondskapitals zu ihren Gunsten das von den Anlegern eingezahlte Kapital insoweit Verwendung fand.
Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beklagte zu 2) hat im ersten Rechtszug (Bl. 306 d. A.) selbst eingeräumt, man habe mit dem Beklagten zu 1) vereinbart, dass die Beklagten zu 2) und 3) über die im Prospekt ausgewiesenen Provisionen und Zahlungen weitere 10% der Fondssumme als Vergütung für Initiatorenleistungen erhalten sollten; diese 10% hätten aus dem Zwischengewinn erwirtschaftet werden sollen. Für eine derartige Vorgehensweise gab es gegenüber den Anlegern - wie erörtert - keine Rechtfertigung.
Selbst wenn den Initiatoren zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, die mit dem im Prospekt vorgesehenen Prozentsatz von 1% des Fonds-Volumens nicht abgedeckt waren, so konnten sie sich nicht im Nachhinein an den der RVP-Nr. 2 KG von den Anlegern zum Zwecke der Altersvorsorge überlassenen Geldern "bedienen".
Soweit die Beklagten zu 2. und 3. von ihrem in ihren jeweiligen Strafverfahren abgelegten Geständnissen nunmehr Abstand nehmen, können sie damit keinen Erfolg haben.
Der Beklagte zu 2. hat laut Urteil des Landgerichts Würzburg auf S. 43 (Bl. 811 d.A.) den unter II. und III. festgestellten Sachverhalt gestanden. Hierzu gehören die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Betruges.
Das Urteil des Landgerichts Würzburg in der Strafsache gegen den Beklagten zu 2) bindet das Zivilgericht zwar nicht. Das vorstehend erwähnte Geständnis des Beklagten zu 2) kann aber vom Zivilgericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 14 EGZPO Rn. 1 unter Berufung auf RGZ 13 S. 199). Dabei ist der Zivilrichter an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden, vielmehr hat er sich seine Überzeugung selbst zu bilden (Zöller, a.a.O.). Er kann dabei einzelne Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens urkundenbeweislich verwerten, so unter anderem auch Parteierklärungen. Den Parteien bleibt aber das Recht, anstelle des Urkundenbeweises eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Zivilgericht zu verlangen (BGHZ 7 S. 116; OLG München NJW 1972 S. 2047).
Dem Beklagten zu 2) obliegt im Hinblick auf Inhalt und Umfang seines Geständnisses die Darlegungs- und Beweislast für den falschen Inhalt des Geständnisses (OLG Köln NJW-RR 1995, S. 727). Mit der bloßen Behauptung, er habe lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt, hat der Beklagte zu 2) dieser Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Vielmehr beruht die Ablegung eines taktischen Geständnisses im Strafverfahren auf dem Kalkül des in jenem Verfahren Angeklagten, durch Einräumung eines Sachverhalts, der entweder ohnehin erwiesen oder aber noch durch umfangreiche Beweisaufnahme zu klären ist, Strafmilderung zu erlangen. Ein taktisches Geständnis stellt mithin keine unrichtige Selbstbezichtigung dar. Dies verbietet sich zumal dann, wenn der Angeklagte noch die Möglichkeit hätte - wie im vorliegenden Fall - durch Rechtsmittel eine Änderung des Strafurteils herbeizuführen.
Auch der Beklagte zu 3) muss sich an seinem im Strafverfahren abgelegten Geständnis festhalten lassen. Er hat laut Straf-Urteil vom 04.07.2005 auf Seite 50 (Bl. 840 R) den äußeren Geschehensablauf zu II. und III. 1. bis III. 4., soweit er davon Kenntnis hatte, bei seinen Einlassungen zur Sache, wie schon im Zwischenverfahren, im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er erklärt, dass die beschriebenen Zahlungen an die Firmen des Beklagten zu 3) und seines Bruders (des Beklagten zu 2)) geflossen seien, und dass diese Zahlungen teilweise im Prospekt nicht gesondert angegeben waren. Er hat lediglich bestritten, in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt zu haben und sein Handeln aus Rechtsgründen für nicht strafbar erachtet. Die Abschnitte II. und III. 1.-4. umfassen die Seiten 5-49 des Strafverfahrens und damit den den Beklagten zu 2) betreffenden äußeren Tathergang.
Auch der Beklagte zu 4) haftet gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 2) und 3) für den dem Kläger entstandenen Schaden (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).
Der Beklagte zu 4) war zwar an der Gestaltung und Herausgabe des unrichtigen Prospektes nicht unmittelbar beteiligt. Er kannte die Konzeption des Fonds. Denn er hat als Gründungskomplementär den Gesellschaftsvertrag selbst abgeschlossen. Er wusste daher, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages die Mittelverwendung im einzelnen aufgeführt ist und es in § 4 Abs. 2 S. 2 heißt "Nicht verbrauchte Kosten sollen der Liquiditätsreserve zugeführt werden". Zudem hat der Beklagte zu 4) den notariellen Kaufvertrag vom 24.07.2000 als Vertreter der RVP Nr. 2 KG abgeschlossen. Er kannte daher die Höhe des von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreises und den Unterschiedsbetrag von ca. 1,5 Mio. DM zu dem Kaufpreis, den Dr. C von der Firma D als Zwischenerwerberin erhalten hatte. Ihm war aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 24.07.2000 mithin bekannt, dass der in diesem Vertrag vereinbarte Kaufpreis an die D GmbH und damit letztlich an die Beklagten zu 2) und 3) floss. Damit war dem Beklagten zu 4) klar, dass der RVP Nr. 2 KG Fonds ohne sachlichen Grund mehr als 1,5 Mio. DM allein für das Hausgrundstück in O1 gezahlt hatte und dieser Betrag aus dem Vermögen der Anleger stammte.
Für die Haftung des Beklagten zu 4) ist es unerheblich, dass sein Tatbeitrag geringer wiegt als der der Beklagten zu 2) und 3). Denn gemäß § 830 BGB haftet der Beklagte zu 4) in vollem Umfange mit den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
Die von den Beklagten zu 2) bis 4) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die kurzen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Prospekthaftung sind auf konkurrierende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2005, S. 751).
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung betrug bis zum 31.12.2001 drei Jahre (§ 852 BGB a. F.), beginnend mit Kenntnis des Geschädigten vom Schaden. Der Kläger hat im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen, erst durch seinen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2004 Kenntnis von den Vorgängen bei dem RVP Nr. 2 KG-Fonds erlangt zu haben. Damit ist erst 2004 die Verjährungsfrist für seinen Schadensersatzanspruch in Lauf gesetzt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB. war bei Einreichung und Zustellung der Klage an die Beklagten im Jahre 2006 nicht abgelaufen.
Im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kann der Kläger verlangen so gestellt zu werden, als sei er von den Beklagten zu 2) bis 4) nicht getäuscht worden (§ 249 BGB). Dann hätte er die für ihn nachteiligen Verträge über die Fondsbeteiligungen nicht abgeschlossen und die von ihm unstreitig gezahlten Fondsbeiträge nicht gezahlt. Daher sind ihm diese zurückzuerstatten.
Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich der Kläger jedoch die Steuervorteile zurechnen lassen, die ihm durch die Fonds-Beteiligung im Rahmen seiner Einkommensteuer infolge Anerkennung negativer Kapitaleinkünfte und negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt zugeflossen sind. Diese Vorteile betragen nach Feststellung des Senats für das Jahr 2000 42,44 EUR, so dass an den Kläger von den Beklagten zu 2) bis 4) 1.957,63 EUR zurückzuerstatten sind, und zwar Zug-um-Zug gegen Rückübertragung seiner Beteiligung an der RVP-Nr. 2 KG gemäß den Beteiligungsscheinen Nr. 20051 (BGH NJW 2006, S. 2042 f., 2043).
Weitere Steuervorteile, die der Kläger aus seiner Beteiligung an dem RVP Nr. 2 KG-Fonds gezogen hätte, sind nicht ersichtlich. Laut Einkommenssteuerbescheid vom 24.10.2002 für das Jahr 2001 (Anlage K55 = Bl. 592 f. d.A.) hatte der Kläger im Jahre 2001 lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 520,-- DM. Unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,-- DM fiel für den Kläger keine Einkommenssteuer für das Jahr 2001 an.
Gemäß Einkommenssteuerbescheid vom 28.11.2003 für das Jahr 2002 (Anlage K58 = Bl. 597 f. d.A.) hatte der Kläger zwar 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.008,-- EUR. Es ist indessen nicht feststellbar, ob bzw. in welcher Höhe diese Einkünfte dem RVP Nr. 2 KG-Fonds zuzurechnen sind. Denn der Kläger hatte ebenfalls - wie der Anlage V zu seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 zu entnehmen ist (Bl. 586 d.A.) - aus seiner Beteiligung am Sachwert-Plus-Fonds Nr. 8 für 2000 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.192,-- DM, während entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem RVP Nr. 2 KG-Fonds nur 116,-- DM für das Jahr 2000 betrugen, mithin deutlich geringer waren als die Einkünfte aus dem Sachwert-Plus-Fonds Nr. 8. Sache des Beklagten zu 4) war es, die Höhe der vom Kläger aus seiner Beteiligung am RVP Nr. 2 KG-Fonds gezogenen Steuervorteile zu benennen. Hierzu wäre der Beklagte zu 4) aufgrund seiner Nähe zu der Steuerberatungsfirma H, die die Verlustbescheinigungen für die Anleger ausstellte, auch in der Lage gewesen.
Zinsen in Höhe von 5 % auf die jeweiligen Raten kann der Kläger als entgangene Anlagezinsen verlangen, weil er festverzinsliche Rentenpapiere angeschafft hätte, die unstreitig diese Rendite durchschnittlich erzielten. Wäre er von den Beklagten zu 2) bis 4) nicht - wie ausgeführt - arglistig getäuscht worden, so hätte er insoweit die vorgenannten Zinsen erlangt.
Der Beklagte zu 4) kann der Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, ihr stehe § 18 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrag entgegen, nach welcher Regelung eine Abtretung so lange ausgeschlossen ist, als der Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung gegenüber der KG nicht in voller Höhe nachgekommen ist. Die Regelung betrifft die Zulässigkeit einer auf dem freien Willen des Gesellschafters beruhenden Abtretung. Im vorliegenden Falle ist diese jedoch gesetzliche Folge der unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4).
Soweit der Beklagte zu 4) ins Feld führt, eine Abtretung der Beteiligung des Klägers an der KG führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass es für die übrigen geschädigten Anleger unzumutbar sei, dass die Schädiger nunmehr mit ihnen in einer (Innen-)Gesellschaft (gemäß § 12 Gesellschaftsvertrag) stünden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsvertrag den Schädigern nicht zugute kommen kann und den Geschädigten damit den vollen Schadensausgleich, auch durch Rückgabe ihrer Beteiligung, nicht verwehren darf.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Dem Kläger ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Annahmverzugs der Beklagten bereits im Hinblick auf die Vollstreckungsvorschrift des § 756 ZPO nicht abzusprechen (§ 256 ZPO). Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten zu 2) bis 4) liegt jedenfalls zu dem Zeitpunkt vor, da sie durch Ankündigung ihrer Anträge auf Klageabweisung ernsthaft und endgültig erklärt haben, dass sie eine Abtretung der Rechte des Klägers an der RVP-Nr. 2 KG aufgrund dessen Beteiligungen Nr. 20051 ablehnen.
Auch der Freistellungsantrag ist begründet. Da der Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist wie er stehen würde, wäre er durch die unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4) nicht zum Beitritt zur RVP Nr. 2 KG veranlasst worden, haben ihn die Beklagten zu 2) bis 4) auch von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung Nr. 20051 an der Fondsgesellschaft freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 2) bis 4) betrifft die Verpflichtungen des Klägers in ihrer derzeit bestehenden Höhe. Einer Klärung der Frage, ob die Beteiligung des Klägers an der RVP Nr. 2 KG auf dessen Wunsch hin herabgesetzt wurde oder nicht, bedarf es daher nicht.
Hingegen besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2) bis 4) auf Ersatz vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§ 286 BGB), weil das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 08.06.2006 (Anlage K17 = Bl. 238 f. d.A.) selbst noch keinen Zahlungsverzug herbeigeführt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.01.2006 (Az. VI ZR 43/05 = NJW 06 S. 1065 f.) die Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen entstehen bejaht. Die Ausführungen des BGH lassen jedoch erkennen, dass diese Entscheidung nur auf diejenigen Fälle anwendbar ist, in denen aufgrund unerlaubter Handlung ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, aufgrund dessen der Verletzte zur persönlichen Wahrnehmung seiner Ansprüche nicht in der Lage ist und daher der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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