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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 19 U 199/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 852
ZPO § 945
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihr durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes (Az.: 5 O 60/87 Landgericht Wiesbaden) in verschiedene Kunstgegenstände sowie in eine Eigentumswohnung durch Erwirkung einer Zwangssicherungshypothek wegen eines Höchstbetrages von 400.000,-- DM nebst Zinsen entstandenen Schadens gemäß § 945 ZPO in Anspruch.

Die Beklagte hatte am 16.06.1987 den dinglichen Arrest wegen eines von ihr vorgetragenen Zahlungsanspruchs in Höhe von 800.000,-- DM gegen die Beklagte in deren Vermögen erwirkt und in Vollziehung dieses Arrestes bei der Klägerin eine Anzahl von Kunstgegenständen, u. a. das Holztafelgemälde "A" gepfändet und aus dem Besitz der Klägerin verbringen lassen. Außerdem war in Vollziehung des Arrestes eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 400.000,-- DM zuzüglich Zinsen an einer Eigentumswohnung der Klägerin in O1 im Wohnungseigentums-Grundbuch eingetragen worden.

Die von der Beklagten gegen die Klägerin erhobene Klage zur Hauptsache, eine Zahlungsklage in Höhe von 603.493,-- DM (Az. 7 O 292/87 Landgericht Wiesbaden), ist durch rechtskräftig gewordenes, der Klägerin am 10.03.1997 zugestelltes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abgewiesen worden.

Unter dem 10.04.2000, am selben Tage bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin "Klage und Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" mit einem von ihr vorläufig angenommenen Streitwert von 5.650.000,-- DM eingereicht, gleichzeitig vorsorglich beantragt, einstweilen die Klage ohne Zahlung der erforderlichen Gebühr für das Verfahren zuzustellen und sie, die Klägerin, von der Vorauszahlungs- bzw. Vorschusszahlungspflicht zu befreien.

Mit Verfügung vom 14.04.2000 ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass dem Antrag auf Befreiung von der Vorschuss- bzw. Vorauszahlungspflicht gemäß § 65 GKG derzeit nicht entsprochen werden könne, die Verjährung wegen des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt werde und das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt werde.

Am 18.04.2000 ist der Beklagten ein Schreiben des Landgerichts mit dem Inhalt "...erhalten Sie anliegendes Schriftstück. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin bis zum 22.05.2000..." (Bl. 109 d.A.) zugestellt worden. Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.2000 war in beglaubigter Abschrift diesem Schreiben beigefügt.

Durch Beschluss des Landgerichts vom 03.08.2000 ist das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 28.08.2000 hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 05.12.2000 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 18.12.2000 hat das Landgericht auch den Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäß § 65 GKG a.F. zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 13.03.2001 ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.10.2001 zurückgewiesen worden.

Nach Anforderung der Gerichtskosten bei der Klägerin am 20.02.2001 hat diese mit Schriftsatz vom 08.11.2001 (Bl. 559 d.A.) ihre Klageforderung auf 4 Mio. DM reduziert und gleichzeitig beantragt, einer Ratenzahlung der Gerichtskosten zuzustimmen. Dieser Antrag blieb erfolglos (Beschluss des Landgerichts vom 17.01.2002, Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.03.2002 über die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.01.2002 eingelegte Beschwerde der Klägerin). Nachdem durch Beschluss vom 18.04.2002 auch eine Gegenvorstellung der Klägerin zurückgewiesen worden war, wurde der Gerichtskostenvorschuss bezüglich der reduzierten Klageforderung in zwei Teilbeträgen am 12.02.2002 und 05.04.2002 eingezahlt. Am 26.04.2002 hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die ungerechtfertige Arrestanordnung und -vollziehung sei ihr ein Schaden von insgesamt 8.590.000,-- DM entstanden. - Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf S. 14 und 15 der Klageschrift = Bl. 33 u. 34 d.A. verwiesen. - Hiervon hat die Klägerin ursprünglich einen Teilbetrag in Höhe von 5.500.000,-- DM geltend gemacht und außerdem die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, das sie mit 50.000,-- DM in Ansatz gebracht hat. Mit Schriftsatz vom 09.04.2002 hat die Klägerin die Klageforderung nochmals auf 1.278.229,70 EUR herabgesetzt (Bl. 582 d.A.).

Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien seien von der Rechtskraft des Vorprozesses an, zumindest jedoch seit dem Schreiben der Klägerin vom 16.06.1997 (Bl. 766, 771 d.A.) bis zum 28.11.1997 (vgl. Bl. 776 d.A.). als die Beklagte Ansprüche abgelehnt habe, Vergleichsverhandlungen geführt worden. Am 16.12.1997 habe sie sich telefonisch an den damaligen Staatsminister B mit der Bitte gewandt, Vergleichs- und Verhandlungsbereitschaft bei der Beklagten herbeizuführen. Die Verhandlungen hätten bis zum Zugang eines Schreibens der Beklagten vom 27.01.1999 bei dem damaligen Mitglied des Landtags C gedauert (vgl. Bl. 690 f., 779 d.A. = Anl. B26).

Das Landgericht hat die Klage durch sein angegriffenes Urteil vom 26.09.2002 mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien verjährt.

Gegen dieses ihr am 07.10.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.11.2002 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 09.01.2003 an diesem Tage begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass ihre Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien. Rechtshängigkeit sei nämlich durch Zustellung von Klage und Prozesskostenhilfe-Antrag vom 10.04.2000 am 18.04.2000 an die Beklagte eingetreten. Im Übrigen habe sie auf den Inhalt der Verfügung des Landgerichts vom 14.04.2000 (Bl. 107 d.A.) vertrauen dürfen, in der erklärt worden sei, dass der Eintritt der Verjährung aufgrund des eingereichten Prozesskostenhilfe-Antrags gehemmt werde.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass von April 1997 bis November 1997 und ab Dezember 1997 bis 02.02.1999 Vergleichsverhandlungen geführt worden seien, die eine Hemmung der Verjährung bewirkt hätten. Sie habe den damaligen Landtagsabgeordneten und Geschäftsführer der ... Partei im Hessischen Landtag, C, und den Ministerialrat D zur Führung von Vergleichsverhandlungen bevollmächtigt (Beweis: Zeugnis C und D). Beide Zeugen hätte das Landgericht - entsprechend ihren Beweisanträgen - hören müssen. Die Beklagte habe vergleichsweise die Zahlung von 1,5 Mio. DM angeboten, C habe ihr dieses Angebot übermittelt (Beweis: Zeugnis C).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2002 - Az.: 2/5 O 164/00 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.278.229,70 EUR nebst 8 % Zinsen seit 01.12.1997 zu zahlen,

hilfsweise,

Zahlung Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem Holztafelgemälde im Format 129 cm x 142 cm "A" an die Beklagte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, Rechtshängigkeit sei durch Zustellung der Klageschrift mit Prozesskostenhilfeantrag nicht eingetreten, ihr, der Beklagten, sei eine beglaubigte Abschrift der Klage lediglich zugeleitet worden. Weder C noch D hätten ein Mandat zur Führung von Vergleichsverhandlungen gehabt. Solche seien auch nicht von D mit dem damaligen Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten, D, geführt worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Frau Z1 und Herr Z1 mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 16.02.2005 (Bl. 1316 - 1320 d.A.) ersichtlichen Ergebnis und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. SV1 vom 01.08.2006 (Bl. 1579 - 1579x d.A.). Ferner hat er die Klägerin in den Senatsterminen am 27.10.2004 (Bl. 1252 f. d.A.), am 16.02.2005 (Bl. 1314 - 1316 d.A) und am 09.05.2007 (Bl. 1812 d.A.) angehört.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

In der Sache kann das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. Denn ein ihr etwa zustehender Schadenersatzanspruch gemäß § 945 ZPO ist verjährt.

Schadenersatzansprüche nach dieser Vorschrift verjähren nach dem hier anzuwendenden Recht gemäß § 852 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, da der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

Im vorliegenden Falle trat Verjährung spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach rechtskräftiger Abweisung der Hauptsacheklage ein (BGH NJW 1992 S. 2298; 1993 S. 864; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. § 945 ZPO Rn. 13). Rechtskraft erlangte das klageabweisende Urteil des 17. Zivilsenats vom 05.03.1997 in dem Verfahren umgekehrten Rubrums, der Klägerin zugestellt am 10.03.1997, mit Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 516 ZPO a.F. am 10.04.1997. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte trat daher am 10.04.2000 ein. An diesem Tage reichte die Klägerin ihre Klage mit einem Prozesskostenhilfe-Antrag beim Landgericht ein, und zwar ohne Einzahlung eines Prozesseskostenvorschusses. Die Klage wurde damit anhängig (BGH NJW 1992 S. 1373; OLG Dresden NJW-RR 1997 S. 1424; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001 S. 1653 f.). Die Klage war uneingeschränkt und nicht etwa unter der Bedingung, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werde, eingereicht. Die Klägerin brachte dies durch ihren vorsorglich in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Absehen von der Vorschusspflicht für die Zahlung des Prozesskostenvorschusses vor Zustellung zum Ausdruck (OLG Köln NJW-RR 1997 S. 637).

Rechtshängigkeit der Klage ist aber nicht durch die Zustellung des Schreibens des Gerichts vom 14.04.2007, dem die beglaubigte Abschrift der Klageschrift mit Prozesskostenhilfeantrag beigefügt war, am 18.04.2000 eingetreten, so dass die am letzten Tage der Verjährungsfrist eingereichte Klage demnächst zugestellt worden wäre (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Zwar weist die Zustellungsurkunde von diesem Tage (Bl. 114) aus, dass der Beklagten ein Schreiben vom 14.04.2000 und ein Schriftsatz vom 10.04.2000 mit Anlagen zugestellt worden sind.

Jedoch erfordert eine Zustellung die Zustellungsabsicht des Gerichts mit der Folge, dass bei Fehlen der Zustellungsabsicht keine Zustellungswirkung eintritt (vgl. BGHZ 7, 268 ff., 270; BGH NJW 2003 S. 1192 f., 1193; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl., S. 189 Rn. 2; Münchener Kommentar zur ZPO, Wenzel, Aktualisierungs-Band S. 189 Rn. 3; Zöller/Stöber/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 166 Rn. 2; Zöller/Stöber, a.a.O. § 174 Rn. 5). Bei Bekanntgabe eines Schriftsatzes durch Zustellung kommt es für die erforderliche Zustellungsabsicht auf die Willensrichtung des die Verfügung anordnenden Richters an (BGH NJW 1956 S. 1878). Die Zustellungsabsicht muss dem Empfänger erkennbar sein (BGH VersR 2001 S. 606 f., 607).

Im vorliegenden Fall geht aus den Gesamtumständen hervor, dass dem Gericht die Absicht fehlte, der Beklagten den Klageschriftsatz vom 10.04.2000 förmlich zuzustellen und dass dies auch für die Beklagte als Empfängerin erkennbar war; der Zustellungswille des Landgerichts bezog sich ersichtlich vielmehr nur auf das beglaubigte Begleitschreiben des Gerichts vom 14.04.2000.

Diese fehlende Zustellungsabsicht in Bezug auf die Klageschrift folgt aus dem Zusatz des Landgerichts in dessen Verfügung vom 14.04.2000 (Bl. 109), in dem es heißt, die Beklagte erhalte das anliegende Schriftstück (nicht etwa: die anliegende Klageschrift), und es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin bis 22.05.2000. Hätte das Gericht die Klageschrift zustellen wollen, so hätte es gemäß § 271 Abs. 2 ZPO a.F. die Beklagte aufgefordert, einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn sie eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtige. Aus dem Umstand, dass das Schriftstück der Beklagten zur Stellungnahme allein zum Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zugeleitet wurde, ergibt sich ebenfalls deutlich, dass das Landgericht nicht die Zustellung der Klageschrift beabsichtigt hatte. Dies wurde der Klägerin auch mit Schreiben des Gerichts vom 14.04.2000 (Bl. 107) mitgeteilt.

Dem Landgericht kann auch darin gefolgt werden, dass der Eintritt der Verjährung nicht dadurch verhindert worden ist, dass der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist in der Zeit von der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin am 10.04.2000 bis zur Entscheidung hierüber durch Beschluss des OLG vom 05.12.2000 bei Gericht wirksam gehemmt war (§ 203 Abs. 2 BGB). Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts in dessen angegriffenem Urteil verwiesen (S. 11 und 12).

Der Ablauf der Verjährungsfrist war auch nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien in der Zeit nach Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts vom 05.03.1997 am 10.04.1997 bis 28.11.1997 und von Mitte Dezember 1997 bis zum Zugang des jede Zahlung ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 27.01.1999 an C bei der Klägerin am 02.02.1999 gehemmt (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Der Begriff der Verhandlungen im Sinne dieser Vorschrift ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Als Verhandlung ist jeder Meinungsaustausch zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den Schadensfall anzusehen, aufgrund dessen der Berechtigte annehmen darf, dass sein Verlangen nach Ersatz nicht endgültig abgelehnt wird (BGH NJW 1987 S. 2072 f., 2073; BGH NJW-RR 1988 S. 730; 1991 S. 796; Soergel/Zeuner, BGB, § 852 Rn. 30 m.w.N.).

Zur Führung von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB bedarf es nicht der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder eines Prozessvertreters, es genügt, dass der Ersatzberechtigte eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigt hat, dabei genügt auch eine mündliche Vollmachtserteilung.

Die Klägerin behauptet insoweit unter Beweisantritt (Bl. 29 und 37 d.A.), sie habe den als Zeugen benannten C, damals ... Parteigeschäftsführer, und den Ministerialrat im Hessischen ...ministerium D zur Führung von Vergleichsverhandlungen bevollmächtigt, in den genannten Zeiträumen seien auch Vergleichsverhandlungen geführt worden, im Zuge der verschiedenen Kontakte der Beklagten mit dem Zeugen D seien fortlaufend sich erhöhende Vergleichsbeträge als mögliche Einigungsgrundlage in den Raum gestellt worden (Beweis: Zeugnis D).

Jedoch sind etwa geführte Gespräche seitens C und D nicht als für die Klägerin im Rechtssinne geführte Verhandlungen anzusehen. Denn nach den von der Klägerin geschilderten Umständen liegt eine Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht der Klägerin an die von ihr als Zeugen benannten C und D zur Führung von Vergleichsverhandlungen und das Führen von Verhandlungen durch die Genannten aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht nicht vor. Die Klägerin hatte sich an C in dessen Eigenschaft als damaliger Abgeordneter des Hessischen Landtages gewandt. Sie wollte mithin als Bürgerin des Landes Hessen von einem - nicht einmal für sie zuständigen - Landtagsabgeordneten erbitten, dass dieser sich für ihre Interessen einsetze. Dementsprechend stellte C in seinem Schreiben an die Beklagte vom 10.03.1999 (Bl. 89 d.A.) klar, dass er als Abgeordneter tätig geworden sei. Soweit der Ministerialrat im Hessischen ...ministerium D mit der Beklagten Gespräche führte, handelte er hierbei - so die Klägerin auf S. 10 der Klageschrift (Bl. 29 d.A.) - im Auftrage des damaligen hessischen ...ministers B. Überdies hat die Klägerin Inhalt und Hergang etwaiger Vergleichsverhandlungen zwischen C bzw. D und der Beklagten nicht schriftsätzlich vorgetragen. Diese sind lediglich in ihrer als Anlage zur Klageschrift eingereichten Darstellung "Allein gegen Hessen Teil II" (Bl. 92 f.) wiedergegeben. In dieser Darstellung zeichnet die Klägerin die Bemühungen des D um eine möglichst ertragreiche Verwertung des dem Maler X damals zugeschriebenen Tafelbildes bei verschiedenen Kunstauktionshäusern bzw. durch Einschaltung von Kunstexperten auf. Hierbei würde es sich jedoch im wesentlichen nur um eine Verwertung eines der Klägerin ohnehin gehörenden, von der Beklagten bereits im Jahre 1994 freigegebenen Kunstgegenstands handeln, nicht aber um das Einstehen der Beklagten für einen Schaden, der der Klägerin durch den dinglichen Arrest entstanden ist. Hierauf wies die Klägerin selbst in ihrer Darstellung auch hin (Bl. 94 d.A.).

Soweit die Klägerin in der genannten Darstellung auf Seite 2 (Bl. 93 d.A.) behauptet, das damalige Vorstandsmitglied der ...bank F habe ihr gegenüber erklärt, dass sich die Bank einem anwaltlich vorgetragenen angemessen Vorschlag nicht verschließen werde, würde dies an sich den Begriff des Führens von Verhandlungen im Sinne von § 852 BGB a.F. erfüllen. Indessen hat die Klägerin den Inhalt dieser Anlage insoweit nicht schriftsätzlich vorgetragen und überdies hierfür keinen geeigneten Beweis angetreten, da die insoweit benannten Zeugen C und D hierbei nach eigenem Vorbringen der Klägerin nicht zugegen gewesen sind.

Auf den Hinweis des Senats vom 13.12.2006, dass eine Hemmung der Verjährung durch das Führen von Verhandlungen zwischen den Parteien von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden sei (Bl. 1732 f. d.A.), hat die Klägerin keinen neuen Vortrag gehalten.

Der Ablauf der Verjährungsfrist war auch nicht etwa gehemmt, weil die Klägerin - wie sie im ersten Rechtszug und noch in der Berufungsbegründung auf S. 10 (Bl. 892 f.) geltend gemacht hatte - bis zur Einreichung der Klageschrift prozess- und geschäftsunfähig gewesen wäre (§ 206 BGB a.F.). Denn die Klägerin hat ihren dahingehenden Vortrag mit Schriftsatz vom 25.10.2004 ausdrücklich zurückgenommen. Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin und an ihrer Geschäftsfähigkeit, denen von Amts wegen nachzugehen wäre, sind nicht gegeben. Die Anhörung der Klägerin im Senatstermin am 27.10.2004 (Bl. 1252 f. d.A.) hat - bestätigt durch den Eindruck, den der Senat in den Verhandlungsterminen vom 16.02.2005 und vom 09.05.2007 von der Klägerin gewonnen hat - keinerlei Anhaltspunkte für eine auch nur eingeschränkte Geschäftsfähigkeit der Klägerin und für eine Prozessunfähigkeit ergeben. Diese Einschätzung hat ihren Niederschlag in Ziffer 4 des Beschlusses vom 04.11.2004 (Bl. 1268 d.A.) gefunden. Auch der 17. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 05.03.1997 (Bl. 35 d.A.) ausgeführt, dass von der (damaligen) Prozessfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 13.11.1996 auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Geisteszustand der Klägerin von diesem Zeitpunkt an bis zur Einreichung der Klage sich nachteilig geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr handelte es sich bei der inzwischen fallen gelassenen Darstellung der Klägerin ersichtlich um den Versuch, den Eintritt der Verjährung mit Hilfe des § 206 BGB a.F. zu verhindern.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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