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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 19 U 201/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EStG, StGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 756
BGB § 276 Abs. 3
BGB § 309 Ziff. 7 b n.F.
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 830
EStG § 15
EStG § 16
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) - 3) u.a. auf Rückerstattung von ihr als Einlage in die Rentenvermögensplan X-Fonds Nr. 2 KG (im Folgenden: RVP Nr. 2 KG) geleisteten Zahlungen in Anspruch.

Der am Rechtsstreit nicht beteiligte A, sowie die Beklagten zu 1) und 2) entwarfen 1998 als Kapitalanlage für Verbraucher den Rentenvermögensplan X-Fonds Nr. 2 KG. Dieser sah die Einwerbung von 3.150 Kommanditisten mit einer Einlage von je 9.000,-- DM bis zur Erreichung von Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt 28.350.000,-- DM vor. Zweck der Gesellschaft war die Gewinnerzielung durch Anlage von einem Drittel des Gesamtkapitals in Immobilien sowie weiterer Geldbeträge in Aktienfonds. 15,8 % des Gesamtkapitals sollten für Kosten Verwendung finden. - Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf den am 1.10.1998 von der Firma B mbH (im folgenden: Firma B), an der die Beklagten zu 1) und 2) zu je 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt waren, herausgegebenen Prospekt (Anlage K 0 zur Klageschrift, AB) verwiesen. - Die Beklagten zu 1) und 2) vereinbarten mit Dr. A, dass die Beklagten zu 1) und 2) - neben der im Prospekt vorgesehenen Vertriebsprovision von 6 % - eine weitere Provision in Höhe von 10 % des Fondsvolumens als Vergütung erhalten sollten. Diese weiteren 10 % sollten aus dem Gewinn durch den Grundstückszwischenhandel erwirtschaftet werden.

Mit notariellem Kaufangebot vom 6.10.1999 (Anlage K 14, AB) bot der Eigentümer Dr. C das mit einer Gründerzeitvilla bebaute Hausgrundstück ...straße in O1 der Firma D ... GmbH (im folgenden: Firma D), deren Gesellschafter die Beklagten zu 1) und 2) waren, zum Preise von 570.000,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm die Firma D am 30.12.1999 an.

Am 30.11.1999 gründete der Beklagte zu 3) die RVP Nr. 2 KG. Er war ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter und erhielt als Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos eine in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, der Gegenstand des Prospektes ist, im Einzelnen geregelte Vergütung.

Obwohl er bereits am 23.5.2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der RVP Nr. 2 KG ausgeschieden war, vertrat der Beklagte zu 3) diese bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages über das Grundstück ...straße in O1 am 24.7.2000 zwischen der Firma D und der RVP Nr. 2 KG. In diesem Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 2.199.450,-- DM für das genannte Grundstück vorgesehen.

Die Klägerin zeichnete am 22.02.2000 eine Beteiligung in Höhe von 9.203,25 EUR an der RVP Nr. 2 KG und leistete seit 06.03.2000 Monatsraten in Höhe von je 51,13 EUR, insgesamt Zahlungen in Höhe von 2.249,72EUR.

Mit der Klage begehrt sie u. a. Rückerstattung dieser Beträge Zug um Zug gegen Rückübertragung des von ihr an dem Fonds erworbenen Anteils.

Alle drei Beklagten sind durch Urteile des Landgerichts Würzburg wegen Betruges in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Alle drei Urteile sind inzwischen rechtskräftig geworden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Landgerichts vom 10.07.2007 verwiesen. -

Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichteten Klage durch sein angegriffenes Urteil vom 10.07.2007 stattgegeben.

Gegen dieses den Beklagten zu 1) und 2), jeweils am 11.07.2007, dem Beklagten zu 3) am 12.07.2007 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) am 23.07.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11.10.2007 an diesem Tage begründet.

Der Beklagte zu 3) hat seine am 09.08.2007 eingelegte Berufung gegen das ihm am 12.07.2007 zugestellte Urteil vom 10.07.2007 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 12.10.2007 begründet.

Die Beklagten zu 1) bis 3) rügen, das Landgericht habe sich in seinem angegriffenen Urteil nicht mit den in den Strafverfahren gegen sie ergangenen Urteilen des Landgerichts Würzburg auseinandergesetzt. Alle drei Beklagten berufen sich erneut auf die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, insoweit müssten die für die Prospekthaftung geltenden kurzen Verjährungsfristen von sechs Monaten (kenntnisabhängig) bzw. drei Jahren (kenntnisunabhängig) eingreifen. Überdies hätten sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gestanden, die Beklagten zu 1) und 3) hätten lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt.

Der Beklagte zu 2) trägt ferner vor, das Landgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass er im ersten Rechtszug erklärt habe, er habe kein Geständnis und der Beklagte zu 1) erklärt habe, er habe nur ein taktisches Geständnis abgelegt. Nunmehr treffe die Darlegungs- und Beweislast die Klägerin.

Das Landgericht habe auch den Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) übergangen, dass der Klägerin von dem Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der Beitrittserklärung kein Fonds-Prospekt vorgelegt worden sei. Den Gewinn durch den Zwischenverkauf hätten die Beklagten zu 1) und 2) nicht offenbaren müssen. Dieser sei verwendet worden zur Abdeckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem RVP Nr. 2 KG-Fonds. Das Landgericht habe auch keine konkreten Feststellungen hinsichtlich eines der Klägerin entstandenen Schadens getroffen. Es habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem RVP Nr. 2 KG-Fonds um einen Anspar-Fonds handele, bei dem der Großteil der Aufwendungen am Anfang anfalle. Die Bezeichnung "Rentenvermögensplan" sei lediglich ein firmenrechtlicher Bestandteil, nicht etwa Gesellschaftszweck.

Der Beklagte zu 3) rügt ebenfalls, das Landgericht sei zu Unrecht von einem von ihm abgelegten Geständnis ausgegangen. Er habe aber lediglich eingeräumt, die hohe Differenz zwischen dem beim Erstverkauf des Grundstücks ...straße in O1 von Dr. C an die D GmbH und dem beim Verkauf von der D GmbH an den RVP Nr. 2 KG-Fonds erzielten Kaufpreis bemerkt und bei der Treuhand-Kommanditistin nachgefragt zu haben. Bei dieser Kaufpreisdifferenz habe es sich aber nicht um einen handelsrechtlichen Gewinn, sondern um eine durch Gegenleistungen unterlegte, verdeckte Innenprovision gehandelt, die ihm unbekannt gewesen sei.

Den Prospekt habe er nicht mit gestaltet und auch nicht gekannt. Der Gesellschaftsvertrag sei ihm erst im Jahre 2001 zur Unterzeichnung von der Treuhandkommanditistin übermittelt worden.

Nur aus dem Kaufvertrag zwischen Dr. C und der Firma D GmbH habe ein Provisionsanspruch der Firma E GmbH gegen die Firma B GmbH bestanden. Im Ermittlungsverfahren sei aber festgestellt worden, dass diese Provision weder von der Firma B GmbH noch von der RVP Nr. 2 KG bezahlt worden sei.

Dem Urteil des Landgerichts lasse sich auch nicht entnehmen, worin der Schaden bestanden habe.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2007 - Az.: 2/12 O 44/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 3) beantragt überdies,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) sind zulässig.

In der Sache konnten sie jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.

Die Beklagten zu 1) bis 3) sind als Gesamtschuldner der Klägerin zur Rückzahlung der von dieser in den RVP Nr. 2 KG-Fonds eingezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 2.147,46 EUR verpflichtet. Denn die Beklagten haben der Klägerin in dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines Betruges zu ihren Lasten schuldig gemacht haben (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).

Die Beklagten zu 1) und 3) haben die Klägerin dadurch getäuscht, dass sie den unrichtigen Fonds-Prospekt, dessen Inhalt sie als Geschäftsführer der Herausgeberin dieses Prospekts zu verantworten haben, herausgegeben haben und diesen der von ihnen beherrschten Firma F AG, zu Vertriebszwecken überließen.

Soweit die Beklagten zu 1) und 2) erstmals im zweiten Rechtszug bestreiten (S. 14 der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1) und 2) vom 10.10.2007 (Bl. 295 d.A.), dass der Klägerin vor ihrer Entscheidung zum Fondsbeitritt und bei Abgabe der Beitrittserklärung von der Vermittlerin ein Fondsprospekt vorgelegt worden sei, kommt es hierauf nicht an. Zwar enthält die Beitrittserklärung der Klägerin keinen Hinweis auf den Empfang des Prospekts. Die Klägerin hatte in der Klage aber unwidersprochen vorgetragen (S. 8 der Klageschrift = Bl. 8 d.A.), von der Anlageberaterin Frau G, der der Prospekt - unstreitig - von der Firma D GmbH ausgehändigt worden war, über den RVP Nr. 2 KG-Fonds beraten worden zu sein, Frau G habe ihr auch den Prospekt übergeben (Beweis: Zeugnis der Frau G und des Ehemannes der Klägerin). Wurde die Klägerin aber mündlich anhand des Prospekts von Frau G beraten, so kommt es nicht darauf an, ob ihr der Prospekt bei der Beratung vorgelegt worden war. Dann ist die Klägerin aufgrund und in Kenntnis des ihr von Frau G mündlich vorgetragenen Prospektinhalts dem Fonds beigetreten, und die Angaben dieses Prospektes haben sie zum Vertragsschluss bewogen.

Soweit sich die Beklagten zu 1) und 2) in ihrer Berufungsbegründung auch auf ihr Bestreiten im Schriftsatz vom 12.02.2007 auf S. 3 (= Bl. 51 d.A.) beziehen, können sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Dort haben sie bestritten, dass die Klägerin den Prospekt vor oder anlässlich des Beitritts zum RVP Nr. 2 KG-Fonds erhalten oder gelesen habe und ihre Beitrittserklärung auf der Grundlage des Prospektsinhalts getroffen worden sei. Wenn die Beklagten zu 1) und 2) weiter erklären, es sei ihnen unbekannt, ob die Klägerin durch eine - ihnen nicht bekannte - Frau G falsch beraten worden sei, so folgt hieraus, dass sie im ersten Rechtszug nicht bestritten haben, dass Frau G die Klägerin anhand des Prospekts (überhaupt) beraten hat. Daher bestand für das Landgericht kein Anlass, die Zeugin G oder den Zeugen Z1 zum Hergang des Beratungsgesprächs mit der Klägerin zu vernehmen.

Der Emissionsprospekt des RVP Nr. 2 KG-Fonds war insoweit unrichtig, als weitere als die dort unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 im einzelnen aufgeführten Kosten, die von den Anlegern getragen werden sollten, nicht aufgeführt sind.

Den Beklagten zu 1) und 2) floss über ihre Firma B unstreitig außer der in Ziffer 1.2.1 als "Eigenkapitalbeschaffung" bezeichneten Vertriebsprovision von 6% des Fonds-Volumens eine weitere, im Prospekt nicht genannte Provision von 10 % auf Grund einer mit dem früheren Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung zu. Der Emissionsprospekt war inhaltlich insoweit unrichtig, als in ihm die zwischen den Beklagten zu 1) und 2) sowie Dr. A vereinbarte weitere Provision von 10% des gesamten Fond-Volumens, die den Beklagten zu 1) und 2) zufließen sollte und die aus dem Zwischenverkauf der für den Fonds zu erwerbenden Grundstücke in O1 und in O2 anfiel, nicht aufgeführt ist. Der Emissionsprospekt und der in ihm enthaltene Gesellschaftsvertrag sehen aber an mehreren Stellen die Angabe vor, dass für die dem Fonds entstehenden Kosten nur 15,8 % des von den Anlegern eingezahlten Geldes aufgewandt werden sollten. Ferner sind in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 des Prospektes diese Kosten nach Zweck und Prozentzahl aufgeführt. Darunter befindet sich auch unter Ziffer 1.2.1 unter der Bezeichnung "Eigenkapitalbeschaffungskosten" die an den Vertrieb zu entrichtende Provision von 6 %.

Gerade diese Aufzählung der einzelnen Kostenarten in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 und die darin enthaltene Angabe einer Vermittlungsprovision erwecken in dem Leser des Prospekts bzw. dem auf Grund des Prospekts beratenen Anleger die Vorstellung, dass damit sämtliche Kosten aufgeführt sind und er mit der Entstehung weiterer von ihm zu tragender Aufwendungen nicht rechnen muss.

Hinzu kommt, dass es in § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages heißt, dass aus der in der Mittelverwendung unter Ziffer II 3. h) (sonstige Kosten) 1 % = 283.500,-- DM vorgesehenen Position die Kosten der Gesellschaft, wie etwa die Kosten der Prospektherstellung, aber auch die "Handlinggebühr" der Banken gezahlt werden und nicht verbrauchte Kosten der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Nach § 10 Abs. 1 b des Gesellschaftsvertrages wurde der für den Immobilienerwerb vorgesehene Betrag von 9.441.810,-- DM als Obergrenze bezeichnet; die angegebenen Immobilien sollten also - was sich auch von selbst versteht - möglichst günstig erworben werden. Diesen Regelungen des Gesellschaftsvertrages konnte die Klägerin entnehmen, dass das von ihr und anderen Anlegern eingezahlte Kapital nur für die im Prospekt vorgesehenen Zwecke verwendet werde und es im Übrigen im Fondsvermögen verbleiben sollte. Tatsächlich aber sollte der Fondsgesellschaft Kapital in erheblicher Höhe entzogen werden, und zwar über den Zwischenerwerb von Immobilien durch die von den Beklagten zu 1) und 2) beherrschte D GmbH und den Weiterverkauf an den Fonds mit erheblichem Preisaufschlag. Im Falle des Objektes ...straße in O1 waren dies 1,57 Mio DM Gewinn aus dem Zwischenerwerb. Der Weiterverkauf eines zweiten Objektes in O2-, durch den 1,26 Mio DM zum Nachteil der Fondgesellschaft erzielt werden sollten, scheiterte wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft. Im wirtschaftlichen Ergebnis aber liegt die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) und 2) durch Erzielung von Gewinnen im Wege des Zwischenverkaufs nicht anders, als wenn die Preisaufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Zwischenverkauf an die Begünstigten ausgekehrt worden wäre.

Die Klägerin hat den Angaben im Prospekt über die Verwendung des Kapitals Glauben geschenkt und sich damit geirrt. Sie hat sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Prospektangaben, die ihr zur Information durch die Beratung auf der Grundlage des Prospekts vor ihrer Anlageentscheidung als hauptsächliche Informationsquelle zur Verfügung standen, zur Anlage in den RVP Nr. 2 KG-Fonds entschieden und sich zur Zahlung der entrichteten Beträge verpflichtet. Die Klägerin zahlte insgesamt 2.249,72 EUR in den RVP-Nr. 2 KG-Fonds ein.

Der Klägerin ist durch die Täuschungshandlung der Beklagten zu 1) und 2) ein Vermögensschaden entstanden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW 1981 Seite 976; 1987 Seite 50 f.; 1998 Seite 302 f., 304; 2005 Seite 1579 f., 1580). Dies bedeutet, dass die Gesamtvermögenslage der Klägerin, wie sie sich nach Abschluss der auf den Erwerb der Fonds-Beteiligung gerichteten Verträge darstellt, zu vergleichen ist mit derjenigen Vermögenslage, wie sie sich ohne diese Verträge entwickelt hätte. Ein Schaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig geworden ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die erworbene Fonds-Beteiligung ihren Kaufpreis nicht wert war oder wenn trotz Werthaltigkeit die mit den Verträgen verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1998 a.a.O.). Aber auch dann, wenn - was zwischen den Parteien streitig ist - der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, kann ein Vermögensschaden bereits darin liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtenverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient nämlich dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, so kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998 a.a.O.).

So liegen die Dinge hier. Die vorgesehenen verdeckten, an die Beklagten zu 1) und 2) zu zahlenden Innenprovisionen von 10 % des Anlagekapitals ergeben Kosten von insgesamt 25,8 % des Fondsvolumens. Mit Rücksicht darauf war die Eignung der Kapitalanlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen - für die Klägerin deutlich herabgesetzt; sie barg für die Klägerin die konkrete Gefahr des teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber handelte es sich um eine Anlage, die bereits bei Vertragsabschluss durch die Klägerin als deren konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und somit nachteilig erscheint (BGH NJW 2005 Seite 1579 f., 1580).

Da bereits der Abschluss der Anlageverträge zu einem Vermögensschaden bei die Klägerin führte, kommt es auf die Frage, ob der Kaufpreis des Hausgrundstücks in O1, den der Fonds an die Firma D GmbH entrichtet hatte, dem Verkehrswert dieses Grundstücks im Jahre 2000 entsprach, nicht an, weshalb es auch der Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf.

Die Beklagten zu 1) und 2) handelten auch mit Betrugsvorsatz. Sie kannten die objektiven Tatumstände wie den Inhalt des Prospekts, die Höhe der in den Grundstückskaufverträgen vereinbarten Kaufpreise und wussten, dass durch das "Abzweigen" von 10% des Fondskapitals zu ihren Gunsten das von den Anlegern eingezahlte Kapital insoweit Verwendung fand.

Die Beklagten zu 1) und 2) handelten auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie haben im ersten Rechtszug (S. 2 der Klageerwiderung = Bl. 50 d. A.) selbst eingeräumt, man habe mit Dr. A vereinbart , dass die Beklagten zu 1) und 2) über die im Prospekt ausgewiesenen Provisionen und Zahlungen weitere 10% der Fondssumme als Vergütung für Initiatorenleistungen erhalten sollten; diese 10% hätten aus dem Zwischengewinn erwirtschaftet werden sollen. Für eine derartige Vorgehensweise gab es gegenüber den Anlegern - wie erörtert - keine Rechtfertigung.

Selbst wenn den Initiatoren zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, die mit dem im Prospekt vorgesehenen Prozentsatz von 1% des Fonds-Volumens nicht abgedeckt waren, so konnten sie sich nicht im Nachhinein an den der RVP-Nr. 2 KG von den Anlegern zum Zwecke der Altersvorsorge überlassenen Geldern "bedienen".

Soweit die Beklagten zu 1) und 2) von ihrem in ihren jeweiligen Strafverfahren abgelegten Geständnissen nunmehr Abstand nehmen, können sie damit keinen Erfolg haben.

Der Beklagte zu 1) hat laut Urteil des Landgerichts Würzburg auf S. 43 (Bl. 811 d.A.) den unter II. und III. festgestellten Sachverhalt gestanden. Hierzu gehören die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Betruges.

Urteile in Strafsachen, die denselben Lebenssachverhalt betreffen, der auch dem Zivilgericht unterbreitet ist, binden zwar letzteres nicht. Das vorstehend erwähnte Geständnis des Beklagten zu 1) kann aber vom Zivilgericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 14 EGZPO Rn. 1 unter Berufung auf RGZ 13 S. 199). Dabei ist der Zivilrichter an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden, vielmehr hat er sich seine Überzeugung selbst zu bilden (Zöller, a.a.O.). Er kann dabei einzelne Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens urkundenbeweislich verwerten, so unter anderem auch Parteierklärungen. Den Parteien bleibt aber das Recht, anstelle des Urkundenbeweises eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Zivilgericht zu verlangen (BGHZ 7 S. 116; OLG München NJW 1972 S. 2047).

Dem Beklagten zu 1) obliegt im Hinblick auf Inhalt und Umfang seines Geständnisses die Darlegungs- und Beweislast für den falschen Inhalt des Geständnisses (OLG Köln NJW-RR 1995, S. 727). Mit der bloßen Behauptung, er habe lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt, hat der Beklagte zu 1) dieser Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Vielmehr beruht die Ablegung eines taktischen Geständnisses im Strafverfahren auf dem Kalkül des in jenem Verfahren Angeklagten, durch Einräumung eines Sachverhalts, der entweder ohnehin erwiesen oder aber noch durch umfangreiche Beweisaufnahme zu klären ist, Strafmilderung zu erlangen. Ein taktisches Geständnis stellt mithin keine unrichtige Selbstbezichtigung dar. Diese Annahme verbietet sich zumal dann, wenn der Angeklagte noch die Möglichkeit hätte - wie im vorliegenden Fall - durch Rechtsmittel eine Änderung des Strafurteils herbeizuführen.

Auch der Beklagte zu 2) muss sich an seinem im Strafverfahren abgelegten Geständnis festhalten lassen. Er hat laut Straf-Urteil vom 04.07.2005 auf Seite 50 (Bl. 840 R) den äußeren Geschehensablauf zu II. und III. 1. bis III. 4., soweit er davon Kenntnis hatte, bei seinen Einlassungen zur Sache, wie schon im Zwischenverfahren, im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er erklärt, dass die beschriebenen Zahlungen an die Firmen des Beklagten zu 2. und seines Bruders (des Beklagten zu 1) geflossen seien, und dass diese Zahlungen teilweise im Prospekt nicht gesondert angegeben waren. Er hat lediglich bestritten, in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt zu haben und sein Handeln aus Rechtsgründen für nicht strafbar erachtet. Die Abschnitte II. und III. 1.-4. umfassen die Seiten 5-49 des Strafverfahrens und damit den den Beklagten zu 2) betreffenden äußeren Tathergang.

Auch der Beklagte zu 3) haftet gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1) und 2) für den der Klägerin entstandenen Schaden (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).

Der Beklagte zu 3) war zwar an der Gestaltung und Herausgabe des unrichtigen Prospektes nicht unmittelbar beteiligt. Er kannte aber die Konzeption des Fonds. Denn er hat als Gründungskomplementär den Gesellschaftsvertrag selbst abgeschlossen. Er wusste daher, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages die Mittelverwendung im Einzelnen aufgeführt ist und es in § 4 Abs. 2 S. 2 heißt "Nicht verbrauchte Kosten sollen der Liquiditätsreserve zugeführt werden". Zudem hat der Beklagte zu 3) den notariellen Kaufvertrag vom 24.07.2000 als Vertreter der RVP Nr. 2 KG abgeschlossen. Er kannte daher die Höhe des von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreises und den Unterschiedsbetrag von ca. 1,5 Mio. DM zu dem Kaufpreis, den Dr. C von der Firma D als Zwischenerwerberin erhalten hatte. Ihm war aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 24.07.2000 mithin bekannt, dass der in diesem Vertrag vereinbarte Kaufpreis an die D GmbH und damit letztlich an die Beklagten zu 1) und 2) floss. Damit war dem Beklagten zu 3) klar, dass der RVP Nr. 2 KG Fonds ohne sachlichen Grund mehr als 1,5 Mio. DM allein für das Hausgrundstück in O1 gezahlt hatte und dieser Betrag aus dem Vermögen der Anleger stammte.

Soweit der Beklagte zu 3) bestreitet, dass die Provision, die der Firma E mbH aus dem Grundstückskaufvertrag zwischen Dr. C und der Firma D GmbH zugestanden habe, von der Firma B GmbH oder dem RVP Nr. 2 KG-Fonds entrichtet worden sei, ist dies unerheblich. Denn der Provisionsanspruch der Firma E richtete sich gegen die Ersterwerberin, die Firma D GmbH. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Firma E GmbH vom 02.12.1999 an die Firma D GmbH (Anlage K10 im Anlageband). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 3) darauf (S. 12 der Klageerwiderung vom 09.03.2007 = Bl. 38 d.A.), aufgrund der steuerlichen Verlustzuweisungen sei der Klägerin selbst bei einem zu hohen Kaufpreis letztlich kein Schaden entstanden. Denn Steuervorteile, die der Klägerin aus ihrer Beteiligung an dem RVP Nr. 2 KG-Fonds erwachsen sind, sind nicht ersichtlich. Zwar kommt im Wege der Vorteilsausgleichung die Anrechnung steuerlicher Vorteile grundsätzlich in Betracht (BGH NJW 2008 S. 649 f., 650; 2006 S. 499). Eine solche Anrechnung scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil die von der Klägerin erlangte Schadensersatzleistung zu versteuern wäre (BGH a.a.O.). Denn eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 15 bis 17 EStG) scheidet aus, weil die Fondsgesellschaft, an der sich die Klägerin beteiligt hat, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gewerblich tätig war (vgl. Gesellschaftsvertrag § 2 sowie Prospektabschnitt "Steuerliche Konzeption", Punkte 2, 4.1, 6.1). Sie erzielte u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Deshalb kommt eine Versteuerung der Schadensersatzleistung nach § 15 oder § 16 EStG nicht in Betracht (BGH NJW 2006 S. 499 f.).

Die Steuerbarkeit des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ebenfalls zu verneinen (BGH a.a.O.); auch ist ein sonstiger Anhalt dafür, dass erzielte Steuervorteile nachträglich entfallen könnten, nicht ersichtlich.

Die Anrechnung von Steuervorteilen scheitert hier aber daran, dass die Klägerin - wie sie auf S. 9 ihres Schriftsatzes vom 24.04.2007 (Bl. 99 d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat, Steuervorteile im Zusammenhang mit dem RVP Nr. 2 nicht erzielt hat.

Für die Haftung des Beklagten zu 3) ist es unerheblich, dass sein Tatbeitrag geringer wiegt als der der Beklagten zu 1) und 2). Denn gemäß § 830 BGB haftet der Beklagte zu 3) in vollem Umfange mit den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

Die von den Beklagten zu 1) bis 3) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die kurzen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Prospekthaftung sind auf konkurrierende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2005, S. 751).

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung betrug bis zum 31.12.2001 drei Jahre (§ 852 BGB a. F.), beginnend mit Kenntnis des Geschädigten vom Schaden. Aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils ist Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht eingetreten.

Hinsichtlich der Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) greift auch nicht etwa § 26 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ein. Nach dieser Regelung betrug die Verjährungsfrist für Ansprüche der Gesellschafter untereinander und der Treugeber aus dem Gesellschaftsverhältnis drei Jahre. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin, die lediglich mittelbar über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, überhaupt Gesellschafterin geworden ist oder ob sie an der RVP Nr. 2 KG nur wirtschaftlich beteiligt ist. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob § 26 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages einer Überprüfung nach dem AGBG bzw. § 309 Ziff. 7 b BGB n.F. standhält oder nicht. Denn der Beklagte zu 3) ist der Klägerin zum Schadensersatz aufgrund eines vorsätzlich begangenen Betrugsdelikts verpflichtet. Gemäß § 276 Abs. 3 BGB aber kann dem Schuldner die Haftung wegen Vorsatzes nicht im voraus erlassen werden.

Im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kann die Klägerin verlangen so gestellt zu werden, als sei sie von den Beklagten zu 1) bis 3) nicht getäuscht worden (§ 249 BGB). Dann hätte sie die für sie nachteiligen Verträge über die Fondsbeteiligungen nicht abgeschlossen und die von ihr unstreitig gezahlten Fondsbeiträge nicht gezahlt. Daher sind ihr diese zurückzuerstatten.

Zinsen in Höhe von 5 % auf die jeweiligen Raten kann die Klägerin als entgangene Anlagezinsen verlangen, weil sie festverzinsliche Rentenpapiere angeschafft hätte, die unstreitig diese Rendite durchschnittlich erzielten. Wäre sie von den Beklagten zu 2) bis 4) nicht - wie ausgeführt - arglistig getäuscht worden, so hätte sie insoweit die vorgenannten Zinsen erlangt.

Auch der Freistellungsantrag ist begründet. Da die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist wie sie stehen würde, wäre sie durch die unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) bis 3) nicht zum Beitritt zur RVP Nr. 2 KG veranlasst worden, haben die Beklagten zu 1) bis 3) sie auch von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung Nr. ... an der Fondsgesellschaft freizustellen.

Der Beklagte zu 3) kann der Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, ihr stehe § 18 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrag entgegen, nach welcher Regelung eine Abtretung so lange ausgeschlossen ist, als der Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung gegenüber der KG nicht in voller Höhe nachgekommen ist. Die Regelung betrifft die Zulässigkeit einer auf dem freien Willen des Gesellschafters beruhenden Abtretung. Im vorliegenden Falle ist diese jedoch gesetzliche Folge der unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) bis 3).

Soweit der Beklagte zu 3) ins Feld führt, eine Abtretung der Beteiligung des Klägers an der KG führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass es für die übrigen geschädigten Anleger unzumutbar sei, dass die Schädiger nunmehr mit ihnen in einer (Innen-)Gesellschaft (gemäß § 12 Gesellschaftsvertrag) stünden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsvertrag den Schädigern nicht zugute kommen kann und den Geschädigten damit den vollen Schadensausgleich, auch durch Rückgabe ihrer Beteiligung, nicht verwehren darf.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Klägerin ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Annahmverzugs der Beklagten bereits im Hinblick auf die Vollstreckungsvorschrift des § 756 ZPO nicht abzusprechen (§ 256 ZPO). Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten zu 1) bis 3) liegt jedenfalls zu dem Zeitpunkt vor, da sie durch Ankündigung ihrer Anträge auf Klageabweisung ernsthaft und endgültig erklärt haben, dass sie eine Abtretung der Rechte des Klägers an der RVP-Nr. 2 KG aufgrund deren Beteiligung Nr. ... ablehnen.

Hingegen besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auf Ersatz vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§ 286 BGB), weil das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 30.03.2006 (Anlage K16 im Anlagenband) selbst noch keinen Zahlungsverzug herbeigeführt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.01.2006 (Az. VI ZR 43/05 = NJW 06 S. 1065 f.) die Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen entstehen, bejaht. Die Ausführungen des BGH lassen jedoch erkennen, dass diese Entscheidung nur auf diejenigen Fälle anwendbar ist, in denen aufgrund unerlaubter Handlung ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, aufgrund dessen der Verletzte zur persönlichen Wahrnehmung seiner Ansprüche nicht in der Lage ist und daher der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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