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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 19 U 202/05
Rechtsgebiete: BGB, TKG
Vorschriften:
BGB § 812 I | |
TKG § 43 b II |
Gründe:
I.
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Ansprüche gegen die Beklagte aus Forderungsverkäufen geltend, und zwar verlangt sie Auskunft sowie die Auszahlung von Beträgen, die von Endkunden der US-amerikanischen Firma A zunächst an die B und sodann von dieser an die Beklagte gezahlt wurden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils vom 26.08.2005 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch sein angegriffenes Urteil vom 26.08.2005 die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht zu, da ein Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht gegeben sei. Denn die Verträge der Klägerin mit den Endkunden seien wegen Verstoßes gegen § 43 b Abs. 2 S. 3, Abs. 5 TKG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Auch ein Anspruch auf Auskehrung der Beträge stehe der Klägerin nicht nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zu. Denn zwischen den Endkunden und der Beklagten bestehe kein Leistungsverhältnis.
Gegen dieses ihr am 02.09.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.09.2005 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 01.12.2005 am 30.11.2005 begründet.
Im zweiten Rechtszug ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Klägerin über eine von ihr betriebene Diensteplattform Anrufe aus dem Netz der B an die Betreiber von Mehrwertdiensten - im vorliegenden Falle der US-amerikanischen Firma A - weiter leitet.
Die Beklagte stellt als Verbindungsnetzbetreiberin Verbindungen aus Teilnehmernetzen in andere Telekommunikationsnetze her; sie leitet unter anderem aus dem Teilnehmernetz der B kommende Anrufe über eine von der Klägerin betriebene Diensteplattform die die Betreiber von Mehrwertdiensten, u.a. die Firma A, weiter.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt, das landgerichtliche Urteil verletze materielles Recht. Die dem Vertrag vom 10.02.2004 zwischen den Parteien zugrundeliegenden Besonderen Geschäftsbedingungen und Servicevereinbarungen der Beklagten (Bl. 15 f. d.A.), insbesondere deren Ziffern 3.1, 3.5 und 3.7 ergäben, dass die Durchführung des Vertrages nach dem Willen der Parteien in jedem Falle hätte gewährleistet sein sollen. Für den Fall, dass Forderungen der Klägerin gegen ihre Endkunden keinen Bestand hätten, sähen die BVB der Beklagten Regelungen vor, die unabhängig seien von den gesetzlichen Bestimmungen. So ergäbe sich aus Ziffer 3.5 der BVB, die einer Haftung der Klägerin für den Bestand der Forderung bis zu deren Erfüllung vorsehen, dass die vertragliche Vereinbarung unabhängig sein sollte von einem Bestand der Forderung der Klägerin gegen ihre Endkunden. Soweit Ziffer 3.7 beim Forderungskauf der Beklagten von der Klägerin einen prozentualen Risikoabschlag von der Vergütung vorsehe, ergebe sich daraus, dass - losgelöst von der rechtlichen Bewertung - vertraglich vereinbarte Ansprüche bestehen bleiben sollten.
Bei Verneinung eines vertraglichen Anspruchs hätte die Klägerin in jedem Falle einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Das landgerichtliche Urteil berücksichtige nicht die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 28.07.2005 und vom 20.10.2005 zu dem Verhältnis des Endkunden zu Mehrwertdienstleistern, Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern entwickelt habe. Die Zahlung der Endkunden stelle eine Leistung an sie, die Klägerin dar. Den letztgenannten Gesichtspunkt habe das Landgericht übersehen.
Die Klägerin hat im Senatstermin am 15.02.2006 erklärt, dass sie jedenfalls aufgrund der Abtretungserklärung der Firma A vom 03.01.2005, durch die letztere sämtliche ihr eventuell gegen die Beklagte zustehende Ansprüche an sie, die Klägerin, abgetreten habe, Zahlung von 82 % der Kundenforderungen verlangen könne. Sie selbst habe an die Firma A 9 500.000,-- EUR gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2005 - Az. 2/31 O 465/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage entsprechender Abrechnungen sowie Kontoauszüge über die von ihr im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 20.07.2004 aufgrund des Vertrages ""a ""(Auftrags-Nr.: b, Kunden-Nr.: c, Dienst: d, Service-Nr.: e) vom 10.02.2004 von der Klägerin erworbenen und gegenüber den Endkunden inkassierten Forderungen;
2. die Beklagte erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte nach Ziffer 2. eidesstattlich zu versichern;
3. gegebenenfalls nach Erledigung von Ziffer 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 82 % des sich gemäß Ziffer 1. ergebenden Betrages zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 8 %Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und trägt vor, das angegriffene Urteil des Landgerichts habe bereits die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 2005 S. 3636 und NJW 2006 S. 286 ff.) vorweg genommen. Wegen des von der Regulierungsbehörde ausgesprochenen Inkassoverbots seit dem 15.01.2004 (Anlage K8) dürfe sie, die Beklagte, - als Weniger gegenüber dem Inkassoverbot - inkassierte Beträge nicht an die Klägerin weiterleiten. Unter Anwendung der von der Klägerin zitierten neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Klägerin nicht als Zuwendungsempfängerin einer Leistung des Endkunden anzusehen.
Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Kunde bei der Anwahl der Verbindung von der Klägerin keine Kenntnis habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache konnte das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben.
Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif, ohne dass der Beklagten noch Gelegenheit zu geben wäre, auf das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin im Senatstermin am 15.02.2006 zu erwidern. Denn dieses Vorbringen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.
Die von der Klägerin erhobene Stufenklage ist insgesamt unbegründet, denn der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergütung zu; Auskunft und Abrechnung kann deshalb ebenfalls von der Beklagten nicht verlangt werden.
Gemäß Nr. 3.1 der besonderen Geschäftsbedingungen der Klägerin hat diese der Beklagten alle Forderungen gegen die Endkunden für die Nutzung der ... Rufnummern verkauft und abgetreten. Einen Kaufpreis in Höhe von 82 % dieser Forderungen schuldet die Beklagte jedoch der Klägerin nicht. Denn es fehlt bereits an Forderungen der Klägerin gegen Endkunden und damit an der Voraussetzung eines Forderungskaufs. Wie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 28.07.2005 (MDR 2005 S. 3636 f., 3637 unter II1b) und vom 20.10.2005 (NJW 2006 S. 286 f., 287 unter II2) ausgeführt hat, kommt ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zwischen dem Endkunden und dem Plattformbetreiber nicht zustande. Denn es fehlt bereits an der Abgabe einer Realofferte, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluss des Nutzers und dem Mehrwertdienst nach Außen nicht deutlich wird. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nämlich nicht bekannt.
Selbst wenn aber von einem wirksamen Forderungskauf auszugehen wäre, so entfiele doch ein Vergütungsanspruch, weil der Klägerin die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung - die Abtretung von Forderungen gegen Endkunden - nicht möglich ist (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB). Im übrigen hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte auch deshalb nicht erlangt, weil die Firma A als Mehrwertdiensteleister es entgegen § 43 b Abs. 2 S. 2 TKG unterlassen hat, den Endkunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit der Leistung den zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme der Leistung mitzuteilen. § 43 b Abs. 2 S. 5 TKG regelt, dass ein Anspruch des Mehrwertdienstleisters gegen den Endkunden nur dann besteht, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe von § 43 b Abs. 2 TKG über den erhobenen Preis informiert wurde. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Mithin bestehen gegen Endkunden insoweit keine Vergütungsansprüche.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Parteien hätten, wie sich aus den Ziffern 3.5 und 3.7 der dem Vertrag vom 10.02.2004 zugrunde liegenden besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten ergebe, miteinander vereinbart, dass unabhängig von den gesetzlichen Regelungen (des § 43 b Abs. 2 TKG) der Vertrag in jedem Falle durchgeführt werden solle.
Abgesehen davon, dass § 43 b Abs. 2 TKG eine dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift ist und daher nicht durch Vereinbarungen zwischen auf Anbieterseite Beteiligten abdingbar sein dürfte, ergibt sich aus den Ziffern 3.5 und 3.7 BVB kein Anspruch auf Auskunft und Abrechnung unabhängig vom Bestand der verkauften Forderungen.
Die in Ziffer 3.5 (Bl. 15) geregelte Haftung der Klägerin für den Bestand, die Abtretbarkeit und die Freiheit der verkauften Forderung von Einreden und Einwendungen setzt den Bestand einer solchen Forderung erst voraus. Ziffer 3.7 regelt den Risikoabschlag, den die Beklagte für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit der Forderung gegen die Endkunden vornehmen darf. Auch dieser Risikoabschlag setzt das Bestehen einer Forderung voraus.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Auszahlung von 82 % der von der Beklagten von Endkunden der Klägerin vereinnahmten Beträge und auf Auskunft ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 667 BGB). Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Entgelts, das Endkunden für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensteanbietern an die B als Inkassostelle für einen Anspruch der Beklagten zahlten, zumindest auch ein Geschäft der Klägerin vornehmen wollte. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn die Beklagte behandelte das von der B von Endkunden in Empfang genommene und an sie, die Beklagte, ausgekehrte Entgelt als ihren eigenen Anspruch (BGH NJW 2006 S. 286 f., 287 unter II1).
Auch steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Herauszahlung von 82 % der von Endkunden gezahlten Vergütung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Denn die Beklagte ist nicht durch eine Leistung der Klägerin bereichert. Vielmehr besteht ein Leistungsverhältnis zwischen dem Endkunden und der Beklagten. Denn für die Frage, wer im bereicherungsrechtlichen Sinne Empfänger einer Leistung ist, kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben; danach richtet sich die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgeblich ist, innerhalb dessen der kondiktionsrechtliche Ausgleich zu erfolgen hat (BGH NJW 1982 S. 173; NJW 2006 a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte als Leistungsempfängerin, der Endkunde als Leistender anzusehen. Denn die B machte das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommenen Verbindungen ausdrücklich nicht als eigene Forderung, sondern als Inkassostelle für einen Anspruch der Beklagten geltend. Gemäß Ziffer 3.1 der besonderen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 15 f. d.A.) erfolgte nämlich der Einzug der Entgelte, die die Endkunden für die Nutzung der über die im Colt-Netz eingerichteten ... Rufnummern bereitgestellten Leistungen zu zahlen verpflichtet waren, durch die Beklagte; diese überließ die Fakturierung und den Ersteinzug der Forderung der B; erfolgte die Zahlung nicht im Ersteinzug, so führte die Beklagte das weitere Mahnwesen durch ein von ihr beauftragtes Inkasso-Unternehmen durch. Bei der Inrechnungstellung der Vergütungsansprüche der Klägerin führte die B das Entgelt für die unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommenen Verbindungen zu ... Rufnummern unter der Überschrift "Beträge anderer Anbieter" und unter Nennung des Namens der Beklagten.
Ein Anspruch auf Herausgabe von 82 % der von Endkunden gezahlten Entgelte steht der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht etwa deshalb zu, weil sie "in sonstiger Weise" durch diese Zahlungen der Endkunden bereichert wäre (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion gegenüber der Eingriffskondiktion sind derartige Herauszahlungsansprüche ausgeschlossen.
Selbst wenn die Firma A - wie die Klägerin behauptet - der Klägerin sämtliche eventuelle Ansprüche gegen Endkunden abgetreten hätte, könnte die Klage keinen Erfolg haben.
Ein Vergütungsanspruch der Firma A gegen Endkunden besteht zumindest deshalb nicht, weil dieses Unternehmen - wie bereits ausgeführt - es unterlassen hat, Endkunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit der Leistung den zu zahlenden Preis je Minute oder je Inanspruchnahme der Leistung mitzuteilen (§§ 43 b Abs. 2 S. 2 und S. 5 TKG).
Schließlich konnte die Firma A der Klägerin auch keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen ihre Kunden abtreten. Denn die Endkunden haben mit der Begleichung der auf der Rechnung der Firma B aufgeführten Beträge - wie ebenfalls bereits im einzelnen ausgeführt - eine Leistung an die Beklagte erbracht und nicht an die Firma A. Mithin ging eine Abtretungserklärung der Firma A ins Leere.
Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Klägerin tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts wie auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, war die Revision nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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