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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 19 U 205/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 652
Eine sogenannte "unechte Verflechtung" des Maklers i.S. eines institutionalisierten Interessenkonflikts muss so beschaffen sein, dass dieser - unabhängig von dem Verhalten des Maklers - im Einzelfall eine dem gesetzlichen Leitbild des Maklers entsprechende Maklertätigkeit ausschließt. Personale Verknüpfungen (Querverbindungen), aus denen sich - für sich betrachtet - keine unmittelbare (institutionalisierten) Einflussnahmemöglichkeiten bzw. Entscheidungskompetenzen ableiten, genügen grundsätzlich nicht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 205/02

Verkündet am 14.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten gegen das am 14.06.2002 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a m Main werden zurückgewiesen.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger und die Widerbeklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und die Widerbeklagte selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer Maklerprovision, die der Kläger und die Widerbeklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks H. 36 in 60431 F. gezahlt haben.

Gemäß notariellem Vertrag vom 30.11.2000 (Notar Dr. Sch. in F. UR-Nr. .../2000) erwarben der Kläger und die Widerbeklagte von der A. Frankfurt Ho. Wo.- und B...gesellschaft mbH in F. das streitgegenständliche Anwesen zu einem Kaufpreis von 481.000,-- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Bl. 12 - 25 d.A. Bezug genommen.

Bei Protokollierung des Grundstückskaufvertrages ließ sich die Verkäuferin durch den Angestellten der Beklagten, den Zeugen D., vertreten.

Seit dem 23.03.2001 sind der Kläger und die Widerbeklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Die Beklagte verweigert die Rückzahlung der Maklerprovision.

Der Kläger und die Widerbeklagte haben vorgetragen, sie hätten mit der Beklagten keinen Maklervertrag geschlossen. Das streitgegenständliche Objekt sei ihnen schon vor Kontaktaufnahme mit der Beklagten bekannt gewesen, von ihnen besichtigt worden und ihnen vom Nachlassverwalter auch der Kaufpreis in Höhe von ca. 480.000,-- DM genannt worden. Die Beklagte habe das Objekt weder nachgewiesen, noch vermittelt. Es sei der Zeuge D. gewesen, der damals angerufen, sich als Bevollmächtigter der Verkäuferin vorgestellt und erklärt habe, von der Verkäuferin beauftragt zu sein, die Vertragsabwicklung vorzubereiten. Aus der Tatsache, dass sich der Kläger und die Widerbeklagte dann bei der Beklagten telefonisch gemeldet und einen einmaligen Besuch dort abgestattet hätten, könne für eine entgeltliche Maklertätigkeit nichts entnommen werden. Vielmehr hätten sie aus dem Auftreten des Zeugen D. lediglich herleiten können, dass dieser ausschließlich als Bevollmächtigter der Verkäuferin aufgetreten sei. Des weiteren sei ihnen nach Abschluss des Kaufvertrages eine Verflechtung der Beklagten mit der Verkäuferin bekannt geworden.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 14.264,02 EUR (= 27.898,-- DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 an den Kläger zu zahlen.

Die Widerbeklagte hat beantragt,

die Widerklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen sowie widerklagend festzustellen, dass der Widerbeklagten als Mitgläubigerin neben dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch in Höhe von 14.264,02 EUR (= 27.898,-- DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zustehe.

Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei schon anlässlich von Besprechungen in den Büroräumen der Beklagten und anlässlich verschiedener - bis zum Beurkundungstermin - geführter Telefonate ein Maklervertrag zustandegekommen.

Sie, die Beklagte, habe das Objekt auch nachgewiesen und vermittelt; jedenfalls bestehe ein Anspruch aus Vermittlungstätigkeit der Beklagten. Eine sog. unechte Verflechtung mit der Verkäuferin im Sinne eines institutionalisierten Interessenkonflikts sei nicht gegeben.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit der am 14.06.2002 verkündeten Entscheidung - auf die Bezug genommen wird - hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger könne die Rückzahlung der Maklerprovision nicht verlangen, denn aufgrund der Gesamtumstände des Falles habe die Beklagte jedenfalls eine Vermittlungstätigkeit erbracht, die entgeltlich gewesen sei. Der Maklerlohnanspruch sei auch nicht ausgeschlossen, denn der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen der Beklagten und der Verkäuferin direkte gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestanden hätten; ebensowenig seien personelle Verflechtungen dargelegt worden. Desweiteren genüge es nicht, wenn nur Beziehungen über die Muttergesellschaft der Beklagten (der Fr. Sp. von 1...) und der Stadt F. bestünden.

Hiernach sei die Feststellungswiderklage begründet, weil auch der Widerbeklagten (als Mitgläubigerin neben dem Kläger) gegen die Beklagte kein Rückzahlungsanspruch zustehe. Im übrigen habe die vom Kläger vorgelegte Abtretungsvereinbarung auf den Prozess keinen Einfluss mehr gehabt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten.

Nach wie vor sei davon auszugehen, dass sich die Kaufvertragsparteien bereits über alle maßgeblichen Kaufvertragsinhalte einig gewesen seien, ehe überhaupt die Beklagte zum ersten Mal in Erscheinung getreten und somit kein Raum mehr für eine Maklertätigkeit gewesen sei. Die Berufungskläger hätten in Anbetracht der Gesamtumstände annehmen müssen, dass es sich bei dem Zeugen D. um einen Beauftragten der Verkäuferin handelte, der für diese lediglich die formale Abwicklung des Vertragswerkes habe durchführen sollen. Für die Annahme eines unechten Verflechtungstatbestandes müsse es aus reichen, wenn - ohne dass eine existenzielle Abhängigkeit bestehe - wirtschaftliche Querbeziehungen einer einseitigen Interessenswahrnehmung zugunsten Dritter entgegenstünden (Bl. 252).

Der Kläger und die Widerbeklagte beantragen,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 14.264,02 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 an den Kläger zu verurteilen sowie die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Einzelrichter des Senats hat den Kläger und die Widerbeklagte persönlich angehört sowie den Zeugen D. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme im übrigen wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 07.03.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie führen in der Sache indes nicht zum Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten [aus eigenem und abgetretenem Recht der Widerbeklagten] keine Rückzahlung der Maklercourtage von 14.264,02 EUR nebst Zinsen verlangen, denn der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht bewiesen, dass die Zahlung an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgte (§ 812 Abs. 1 BGB).

Es kann hier sogar dahinstehen, ob die Parteien bereits in der Zeit vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages vom 30.11.2000 einen (mündlichen) Maklervertrag geschlossen hatten Ein Rechtsgrund zum Behalt der gezahlten Maklercourtage ergibt sich ohne weiteres schon aus § 16 des notariellen Kaufvertrages, als es dort heißt:

Maklerklausel

Die Firma IMMOBILIENGESELLSCHAFT der Fr. Sp. mbH ...ist im Auftrag des Erwerbers beim Abschluss des vorliegenden Vertrages tätig gewesen. Der Erwerber hat die Maklercourtage in Höhe von 5,8 % des Kaufpreises incl. 16 % Mehrwertsteuer = 27.898,-- DM zu tragen.

Die IMMOBILIENGESELLSCHAFT der Fr. Sp. mbH erhält durch diese Vereinbarung einen eigenen Anspruch gemäß § 328 BGB.

Bei dieser Maklerklausel handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung (BGHZ 138, 170) um einen sog. echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB.

Dies bedeutet, dass das in § 16 begründete eigene Forderungsrecht der Beklagten auf Provisionszahlung neben den Direktanspruch aus § 652 Abs. 1 BGB getreten ist oder - wenn man einen solchen Direktanspruch noch nicht annehmen wollte - einen solchen ersetzen bzw. begründen sollte (BGHZ 138, 170 [172]; 131, 318).

Die Maklerklausel nimmt u.a. auch ausdrücklich darauf Bezug, dass die Beklagte ...im Auftrag des Erwerbers beim Abschluss des vorliegenden [Kauf-] Vertrages tätig gewesen ...sei; so gesehen ist die Maklerklausel auch unbedenklich, weil die Beklagte dargelegt und bewiesen hat, dass sie tatsächlich eine dem § 652 BGB entsprechende Maklerleistung (hier: Vermittlungsleistung) erbracht hat (vgl. hierzu BGH, a.a.O., S. 173).

Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte auch den (Objekt-) Nachweis erbracht hat, bei dem es allerdings auf die hier streitige sog. "Vorkenntnis" des Klägers (und der Widerbeklagten) ankäme, die im Rahmen der erbrachten Vermittlungsleistung keine Rolle spielt.

Unter "Vermittlung" versteht die Rechtsprechung die bewusste, finale Förderung der Abschlussbereitschaft des Hauptvertragspartners (des Dritten) (BGH NJW 1976, 1.844; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl., § 652 Rn. 27); hierbei wird gefordert, dass der Makler mit beiden Hauptvertragsparteien (nicht notwendig gleichzeitig) verhandelt, wozu gehört, dass er mit dem Dritten Verbindung aufnimmt und auf diesen dahingehend einwirkt, den Hauptvertrag abzuschließen (BGH WM 1974, 257; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 891). "Vermitteln" bedeutet also eine aktive Einwirkung auf die Willensentschließung der Hauptvertragsparteien durch Verhandeln (OLG Dresden NZM 1998, 1017).

Dass die Beklagte (hier: deren Mitarbeiter D.) in diesem Sinne zwischen dem Kläger und der Widerbeklagten einerseits und der Verkäuferin (der A. Frankfurt Ho. Wo.- und B...gesellschaft mbH) andererseits vermittelt hat, wird bereits durch den klaren Wortlaut (Inhalt) der [vorgelesenen und genehmigten] Maklerklausel vom 30.11.2000 indiziert, wonach die Beklagte einen unmittelbaren Provisionsanspruch erwerben sollte, weil sie im Auftrag der Erwerber (hier: des Klägers und der Widerbeklagte n) tätig gewesen sei. Dass der Kläger und seine Ehefrau auch längst vor Vertragsschluss erkannt hatten (haben mussten), dass die Beklagte mit der Verkäuferin nicht identisch war, leitet sich ohne weiteres aus den an die "Immobiliengesellschaft der Fr. Sp. Herrn Markus D...."adressierten Schreiben vom 18.11.2000 (Bl. 76) und vom 27.11.2000 (Bl. 77) her.

Selbst die Anhörung des Klägers und der Widerbeklagten hat schon nicht sicher ergeben, dass die Beklagte (für die der Zeuge D. tätig war) etwa keine vermittelnde vertragsursächliche Tätigkeit erbracht hat. So hat die Widerbeklagte wenigstens den Gesprächstermin vom 22.11.2000 im Büro des Zeugen D. bestätigt, bei dem sie und der Kläger vom Zeugen D. den Entwurf eines Kaufvertrags haben wollten (den der Zeuge aber nicht dabei gehabt habe). Ebenso hat der Kläger ein Telefonat mit dem Zeugen D. von Mitte November 2000 bestätigt, anlässlich dessen er den Zeugen D. gebeten habe, die üblichen (Verkäufer-) Unterlagen zu beschaffen.

Des weiteren war der Kläger bei dem Besprechungstermin vom 22.11.2000 zugegen, als er und seine Ehefrau gegenüber dem Zeugen D. ihr Kaufinteresse artikuliert hätten, allerdings er (der Kläger) und seine Ehefrau noch einiges über das Grundstück erfahren wollten (z.B. Grundstücksgröße, Wohnfläche, Lastenfreiheit), was der Zeuge D. aber in dem Moment nicht habe sagen können.

Ob und welche Tätigkeiten der Zeuge D. dann gegenüber der Verkäuferin erbracht hat, entzog sich zwangsläufig der eigenen Wahrnehmung des Klägers und der Widerbeklagten.

Jedenfalls folgt zur Überzeugung des Senats aus der Begründung des Zeugen D., dass die Beklagte (durch den Zeugen D.) eine Vermittlungsleistung erbracht hat, für die der Kläger (und die Widerbeklagte) in § 16 des Kaufvertrages eine Maklergebühr versprochen hatten.

Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Widerbeklagte - im Sinne der Angaben des Zeugen D. - schon anlässlich eines ersten Telefonats im Juni/Juli 2000 mit der Zahlung einer Vermittlungsprovision einverstanden erklärt hatte und auch der Kläger (die Widerbeklagte wiederholt) bei dem Gesprächstermin am 22.11.2000.

Schon bei dem bezeichneten ersten Telefonat (so der Zeuge D.) sei die Widerbeklagte damit einverstanden gewesen, dass "wir" (die Beklagte) eine Immobilie suchen sollten. Anfang November habe ihn die Widerbeklagte abermals angerufen und sich nach einem Grundstück im Gebiet Fh./H. erkundigt, woraufhin er (der Zeuge) sich dann telefonisch bei der A. (Verkäuferin) erkundigt habe und ihm gesagt worden sei, dass dort etwas frei werde; auch sei ihm der Kaufpreis von ca. 480.000,-- DM genannt worden. Dies wiederum habe er der Widerbeklagten mitgeteilt, die ihn dann gebeten habe, sich umgehend darum zu kümmern, weil sie eben das Haus kaufen wollte. Er (D.) habe dann erneut mit der A. Kontakt aufgenommen und die Familie Dob. als Käufer empfohlen; schließlich habe der besagte Besprechungstermin am 22.11.2000 stattgefunden, anlässlich dessen auch hier vom Kläger und seiner Ehefrau gesagt worden sei, er (D.) solle sich mit Nachdruck um einen Kontakt mit der A. bemühen und umgehend, nach Möglichkeit noch im November, einen Notartermin vereinbaren, den er (der Zeuge) dann ebenfalls für den 30.11.2000 vermittelt und hiervon beiden Kaufvertragsparteien Kenntnis gegeben habe. Nicht zuletzt heißt es auch im Schreiben der Berufungskläger vom 27.11.2000 u.a.: ...Mit Herrn D. wurde vereinbart, die Beurkundung in jedem Falle noch im November, also voraussichtlich am 29. oder 30. November vornehmen zu lassen... (Bl. 11).

Allein ein Teil der vom Zeugen D. beschriebenen Tätigkeiten hätte genügt, um eine (wenigstens) mitursächliche Vertragsvermittlung der Beklagten feststellen zu können, weswegen der Kläger die gezahlte Provision nicht zurückverlangen kann.

Im übrigen hat es auch bei den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zu verbleiben, wonach die mit Schreiben der Bevollmächtigten der Berufungskläger vom 15.05.2002 erklärte vorsorgliche Anfechtung der Willenserklärungen schon unsubstantiiert und ohne Wirkung ist; dies erst recht im Hinblick darauf, dass der Vertragstext einschließlich der Maklerklausel am 30.11.2000 vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde (Bl. 25), schon am 29.11.2000 eine Vorbesprechung mit dem Notar stattgefunden hatte und der vollständige (erste) Vertragsentwurf den Berufungsklägern schon am 28.11.2000 zugegangen war (Bl. 99, 291).

Zwar wären der Kläger und die Widerbeklagte nicht gehindert, dem sich aus der Maklerklausel herleitenden (Vermittlungs-) Provisionsanspruch eine vermeintliche (provisionsschädliche) "Verflechtung" der Beklagten mit der Verkäuferin entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 138, 172).

Eine solche rechtserhebliche Verflechtung liegt im vorliegenden Falle jedoch nicht vor.

Zwar ist anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person zustande kommt, mit der er, der Makler, gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise "verflochten" ist. Allerdings kommt hier nur ein Fall der sog. "unechten Verflechtung" in Betracht, weil es an einem echten Beherrschungsverhältnis fehlt. Bei einer solchen unechten Verflechtung ist die Verbindung des Maklers mit der Gegenseite der Art, dass sich der Makler in einem "institutionalisierten Interessenkonflikt" befindet, der ihn zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers ungeeignet erscheinen lässt (BGHZ 138, 170 (174)). Aber auch in einem solchen Falle reicht der Interessenkonflikt allein nicht aus. Vielmehr muss dieser so institutionalisiert sein, dass er - unabhängig von dem Verhalten des Maklers im Einzelfall - eine dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Maklertätigkeit ausschließt, weil sich der Makler wegen der gegebenen Interessenlage im Streitfall regelmäßig auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird (BGH NJW 1992, 2818; Senatsurteil vom 16.03.2001 Az. 19 U 218/00; Roth in Münchener Kommentar BGB 3. Aufl., § 652 Rn. 108). Vorliegend lassen die vom Kläger vorgetragenen Umstände jedoch nicht auf eine solche notwendig vorgegebene, verhaltensunabhängige Institutionalisierung (eines Interessenkonflikts) schließen:

Unmittelbare personale Verflechtungen zwischen der Beklagten und der Verkäuferin sind schon nicht dargelegt worden. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten gibt es keinen einzigen Mitarbeiter, der etwa gleichzeitig bei der Verkäuferin beschäftigt ist (Bl. 276). Des weiteren bestehen zwischen der Beklagten und der Verkäuferin auch keine direkten gesellschaftsrechtlichen Beziehungen.

Allenfalls gibt es mittelbare personale Verknüpfungen (Querverbindungen), aus denen sich allerdings - für sich gesehen - keine unmittelbaren (institutionalisierten) Einflussnahmemöglichkeiten bzw. Entscheidungskompetenzen ableiten.

Unbestritten ist die Fr. Sp. 1... zwar die Muttergesellschaft der Beklagten, in deren Aufsichtsgremien auch die Oberbürgermeisterin der Stadt F. (als Aufsichtsratsvorsitzende) vertreten ist sowie der Stadtkämmerer im Aufsichtsrat der Verkäuferin, an der die Stadt F. zu 99 % beteiligt ist; ebenso ist der Geschäftsführer der Verkäuferin im Beirat der Fr. Sp.. Die Fr. Sp. 1... ist aber (unbestritten) ihrerseits ein wirtschaftlicher Verein mit 300 Mitgliedern, von denen nur eines die Stadt F. ist (Bl. 197, 213, 275), die jedoch keine Vorstands- bzw. unmittelbare Entscheidungskompetenz im Einzelfall hat. U.a. ergibt sich aus der Satzung der Fr. Sp. (im Zusammenhang mit der Einschusspflicht der Stadt F. - Bl. 108), dass ein öffentlichrechtlicher Einfluss auf den wirtschaftlichen Verein damit nicht begründet wird.

Dass es im vorliegenden Falle etwa konkrete Einflussnahmen auf den Vertragsschluss der Parteien gegeben hätte, wird seitens der Berufungskläger auch nicht behauptet.

Schließlich ergibt sich ein institutionalisierter Interessenkonflikt auch nicht ohne weiteres daraus, dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten (der Zeuge D.) in - nachzureichender - Vollmacht der Verkäuferin beim Abschluss des Kaufvertrages als Vertreter der Verkäuferin mitgewirkt hat (vgl. BGH NJW-RR 1998, 992; Schwerdtner, Maklerrecht 4. Aufl., Rn. 655 und Rn. 687). Denn wenn dem Makler - auch dem Vermittlungsmakler - anerkanntermaßen grundsätzlich sogar eine Doppeltätigkeit gestattet ist (vgl. z.B. BGHZ 61, 17; NJW-RR, a.a.O.), dann kann die Zulässigkeit des Abschlusses des Hauptvertrages im Wege einer Vertretung nicht wegen einer möglichen Interessenkollision in Abrede gestellt werden (so Schwerdtner, a.a.O., Rn. 687), es sei denn, es liegt ein konkreter Interessenkonflikt (konkrete Vertragswidrigkeit) des Maklers vor (vgl. Schwerdtner, a.a.O., Rn. 862 m.N.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 654 Rn. 8; OLG Dresden NJW-RR 1994, 885; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 125); entscheidend ist, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt, was dann nicht der Fall ist, wenn er sich darauf beschränkt als "ehrlicher Makler" zwischen ihren Interessen zu vermitteln (BGH VersR 2000, 182, 183 m.N.).

Dass die Beklagte (Zeuge D.) etwa unzulässigerweise in die Vertragsgestaltung eingegriffen hätte, haben die Berufungskläger nicht vorgetragen. Im Gegenteil - ihrem Vorbringen zufolge ist ihnen als voraussichtlicher Kaufpreis schon vom Nachlassverwalter der Betrag von 480.000,-- DM genannt worden (Bl. 2); des weiteren haben die Berufungskläger den Kaufpreis in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27.11.2000 (Bl. 77) mit 481.000,-- DM bezeichnet, der dann auch am 30.11.2000 protokolliert worden ist, nachdem die Berufungskläger den Vertragsentwurf schon zuvor am 29.11.2000 mit dem Notar vorbesprochen hatten (Bl. 99). Schließlich folgt aus dem Vollmachtsschreiben der Verkäuferin vom 30.11.2000, dass der Zeuge D. die Verkäuferin bei der anstehenden Beurkundung des Kaufvertrages mit dem dort vorgegebenen Inhalt (u.a.: Kaufpreis 481.000,-- DM) vertreten sollte (Bl. 28), der Zeuge D. diesbezüglich also keinen eigenständigen Verhandlungs- bzw. Entscheidungsspielraum hatte. Dass der Zeuge D. lediglich mit der formalen Abwicklung des Kaufvertrages betraut war, tragen die Berufungskläger selbst vor (Bl. 248).

Nach alledem bleibt die Klage erfolglos.

Demzufolge bleibt die Feststellungswiderklage erfolgreich, denn dem Beweisergebnis zufolge hat die Beklagte tatsächlich eine Vermittlungstätigkeit entfaltet, so dass der Widerbeklagten als Mitgläubigerin neben dem Kläger gegen die Beklagte daher ebenfalls kein Rückzahlungsanspruch zustünde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; hiernach haben der Kläger und die Widerbeklagte als unterlegene Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den § 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat wie auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Im übrigen kommt eine Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil der Wert der jeweils vom Kläger und der Widerbeklagten geltend zu machenden Beschwerde 20.000,-- EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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