Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 19 U 256/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 830
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 2)-4) u.a. auf Rückerstattung von ihm als Einlage in die X-Fonds (im folgenden: X) geleisteten Zahlungen in Anspruch.

Der am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) entwarfen 1998 als Kapitalanlage für Verbraucher den X-Fonds. Dieser sah die Einwerbung von 3.150 Kommanditisten mit einer Einlage von je 9.000,-- DM bis zur Erreichung von Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt 28.350.000,-- DM vor. Zweck der Gesellschaft war die Gewinnerzielung durch Anlage von einem Drittel des Gesamtkapitals in Immobilien sowie weiterer Geldbeträge in Aktienfonds. 15,8 % des Gesamtkapitals sollten für Kosten Verwendung finden. - Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf den am 1.10.1998 von der Firma A Gesellschaft mbH (im folgenden: Firma A), an der die Beklagten zu 2) und 3) zu je 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt waren, herausgegebenen Prospekt (Anlage K 0 im Anlageband (AB)) verwiesen. - Die Beklagten zu 1)-3) vereinbarten, dass die Beklagten zu 2) und 3) - neben der im Prospekt vorgesehenen Vertriebsprovision von 6 % - eine weitere Provision in Höhe von 10 % des Fondsvolumens als Vergütung erhalten sollten. Diese weiteren 10 % sollten aus dem Gewinn durch den Grundstückszwischenhandel erwirtschaftet werden.

Mit notariellem Kaufangebot vom 6.10.1999 (Anlage K 14, AB) bot der Eigentümer Dr. E das mit einer Gründerzeitvilla bebaute Hausgrundstück ...-Straße in O1 der Firma B ... GmbH (im folgenden: Firma B), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren, zum Preise von 570.000,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm die Firma B am 30.12.1999 an.

Am 30.11.1999 gründete der Beklagte zu 4) die X. Er war ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter und erhielt als Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos eine in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, der Gegenstand des Prospektes ist, im einzelnen geregelte Vergütung. Obwohl er bereits am 23.5.2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der X ausgeschieden war, vertrat der Beklagte zu 4) diese bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages über das Grundstück ...-Straße in O1 am 24.7.2000 zwischen der Firma B und der X Nr. 2 KG. In diesem Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 2.199.450,-- DM für das genannte Grundstück vorgesehen.

Der Kläger zeichnete am 15.2.2002 drei Beteiligungen in Höhe von je 49.237,-- € an der X. Er leistete auf jede der drei Beteiligungen eine Zahlung in Höhe von je 3.221,14 € und entrichtete von Februar 2002 bis zum 1.9.2003 monatliche Raten in Höhe von je 255,65 € in jeden der drei Fonds. Mit der Klage begehrt er Rückerstattung dieser Beträge Zug um Zug gegen Rückübertragung der von ihm an den Fonds erworbenen Anteile.

Alle vier Beklagten sind durch Urteile des Landgerichts Würzburg wegen Betruges in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 10 Monaten und 5 Jahren 9 Monaten verurteilt worden. Alle vier Urteile sind inzwischen rechtskräftig geworden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Landgerichts vom 9.11.2006 verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagten zu 1)-4) durch sein angegriffenes Urteil vom 9.11.2006 stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 5) gerichtete Klage abgewiesen.

Am 22.11.2006 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) eröffnet worden.

Gegen dieses den Beklagten zu 2) und 3) jeweils am 24.11.2006 zugestellte Urteil haben diese am 18.12.2006 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.02.2007 an diesem Tage begründet.

Der Beklagte zu 4) hat gegen das ihm am 27.11.2006 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22.12.2006 Berufung eingelegt und diese am 26.02.2007 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründet.

Die Beklagten zu 2) und 3) wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines von ihnen begangenen Betruges bejaht. Sie hätten den Kläger nicht getäuscht, denn im Prospekt sei der Kaufpreis für das Hausgrundstück in O1 - unstreitig - nicht genannt. Der Wert des Grundstücks entspreche dem Kaufpreis (Beweis: Sachverständigengutachten). Das Landgericht hätte diesem bereits im ersten Rechtszug - unstreitig - angebotenen Beweisantritt nachgehen müssen. Zur Offenlegung des Zwischenhandels seien sie nicht verpflichtet gewesen.

Das Landgericht habe auch verkannt, dass es sich bei dem X-Fonds (im folgenden: X) um einen Ansparfond gehandelt habe. Das heißt, die Kosten, die die Initiatoren aufbringen mussten, seien am Anfang in Höhe von insgesamt 2.290.229,72 € angefallen. Hinzu kämen noch die Kosten der Gründung der Kommanditgesellschaft. Bis zur Beendigung der Tätigkeit der Initiatoren durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens seien alle Kosten bezahlt gewesen, dies sei nur durch den im Zwischenhandel erzielten günstigen Kaufpreis möglich gewesen. Bei der Differenz der Kaufpreise handele es sich mithin nicht um Initiatorengewinne.

Im Übrigen hätten sie auch bei dem Kläger keinen Irrtum erregt, denn diesem habe bei seinem Beitritt kein Prospekt vorgelegen (Beweis: Zeugnis N.N.). Es sei unerfindlich, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang auf den Namen ... gekommen sei. Überdies sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Das Landgericht sei von einem Gefährdungsschaden ausgegangen. Dieser setze aber eine gegenwärtige Verschlechterung des Vermögenszustandes voraus, der beim Kläger nicht eingetreten sei. Unzutreffend sei auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Gesellschaftsbeteiligung des Klägers ohne Wert sei. Bei Einhaltung der im Prospekt vorgesehenen Laufzeit der Anlage wären die dort angegebenen Ergebnisse eingetreten (Beweis: Sachverständigengutachten). Im Urteil des Landgerichts fehlten überdies Ausführungen zum Feststellungsinteresse des Klägers und zur rechtlichen Grundlage, aus der sich die Zug-um-Zug-Verurteilung ergebe.

Der Beklagte zu 4) wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das Urteil sei vom unzuständigen Gericht erlassen worden. Im Übrigen erhebt er erneut die Einrede der Verjährung und macht geltend, das Landgericht habe seine Verurteilung zu Unrecht auf sein Geständnis im Strafverfahren gestützt. Dieses habe lediglich die offenkundige Differenz zwischen den beiden Kaufpreisen umfasst, nicht aber, dass er den Eintritt eines Schadens beim Kläger billigend in Kauf genommen habe. Das Landgericht habe überdies verkannt, dass er bereits im Mai 2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der Fond-Gesellschaft ausgeschieden und als solcher im Handelsregister gelöscht worden sei. Danach habe er keine verwaltende Tätigkeit für die Gesellschaft mehr ausgeübt. Pflichten habe er nicht verletzt. Die Verwaltung habe fortan in den Händen der Treuhandkommanditistin gelegen, die ihrerseits diese Aufgabe an die dem Beklagten zu 1) nahestehende Firma C übertragen habe.

Er habe auch nicht die Geheimabsprache zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) über die Innenprovision als weitere Vergütung für Initiatorentätigkeiten gekannt. An der Gestaltung des Prospektes habe er nicht mitgewirkt. Ende 1999 seien verdeckte Innenprovisionen nach der Rechtsprechung auch nicht offenbarungspflichtig gewesen. Als der Kläger im Jahre 2002 die Beteiligung gezeichnet habe, sei der Wertverfall auf dem Immobilienmarkt im Osten Deutschlands bereits bekannt gewesen. Das von ihm in den Fonds gesetzte Vertrauen habe daher lediglich in der Wertsteigerung der vom Fonds zu erwerbenden Aktien begründet sein können. Die intern vereinbarte Vermittlungsprovision in Höhe von zusätzlichen 10% des Gesamt-Fonds-Volumens sei notwendig und marktüblich, dafür habe der Kläger werthaltige Garantien erhalten.

Bei seiner Zug-um-Zug-Verurteilung habe das Landgericht nicht die Vorschrift des § 105 HGB und den Umstand beachtet, dass bei Erlangung des Gesellschaftsanteils des Klägers die Beklagten neben andere geschädigte Kommanditisten träten, die dem Beitritt der Beklagten als Gesellschafter mit Sicherheit nicht zustimmen würden. Das landgerichtliche Urteil sei nicht vollstreckbar, er sei nicht ersichtlich, welche Rechte das Landgericht gemeint habe, die von dem Kläger Zug-um-Zug zurückzugewähren seien.

Die Beklagten zu 2) und 3 beantragen,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 09.11.2006 - Aktenzeichen: 4 O 93/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 4) beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 09.11.2006 - Aktenzeichen: 4 O 93/06 - die Klage als unzulässig und als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht geltend, dieses habe sich zu Recht auf die von den Beklagten zu 2) bis 4) in ihren Strafverfahren vor dem Landgericht Würzburg abgelegten Geständnisse gestützt. Die Beklagten hätten nicht dargetan, in welchen Punkten diese Geständnisse unrichtig seien und hätten keine entsprechenden Beweismittel hierfür angegeben. Hinsichtlich des ihm entstandenen Schadens verweise das Landgericht zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2006 (Bl. 633-642 d. A.), mit dem die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg in dessen Strafsache - unstreitig - zurückgewiesen worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 2)-4) sind zulässig. Jedoch können sie in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg haben. Der Beklagte zu 4) kann im Berufungsverfahren nicht damit gehört werden, dass das Landgericht Gießen örtlich unzuständig gewesen sei. Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe.

Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Gesamtschuldner dem Kläger zur Rückzahlung der von diesem in den X-Fonds eingezahlten Beträge in Höhe von 23.763,47 € verpflichtet. Denn die Beklagten haben dem Kläger in dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines Betruges zu seinen Lasten schuldig gemacht haben (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).

Die Beklagten zu 2) und 3) haben den Kläger dadurch getäuscht, dass sie den unrichtigen Fonds-Prospekt, dessen Inhalt sie als Geschäftsführer der Herausgeberin dieses Prospekts zu verantworten haben, herausgegeben haben und diesen der von ihnen beherrschten Firma D AG, zu Vertriebszwecken überließen.

Ohne Erfolg stellen die Beklagten zu 2) und 3) in Abrede, dass der Emissionsprospekt bei den Verhandlungen mit dem Kläger vor dessen Beitritt zum Fonds vorgelegen habe. Da die genannten Beitrittserklärungen ergeben, dass dem Kläger bei der Unterzeichnung dieser Erklärungen am 15.02.2002 der Prospekt vorlag, ist es Sache der Beklagte zu 2) und 3) den Gegenbeweis zu führen. Soweit sich diese im zweiten Rechtszug erstmals auf das Zeugnis N.N. berufen, ist diesem Beweisangebot wegen Verspätung nicht nachzugehen (§ 531 ZPO). Unstreitig lag der Vertrieb des X-Fonds in den Händen der von den Beklagten zu 2) und 3) beherrschten Firma D AG, deren einzige Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) waren. Daher ist es nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten zu 2) und 3) den Namen des Vertriebsmitarbeiters dieser Firma nicht genannt haben, der das Vermittlungsgespräch mit dem Kläger geführt hat. Die Beklagten zu 2) und 3) haben es auch an jedem Wort der Erklärung dafür fehlen lassen, weshalb sie nicht einmal den Zeugen N.N. im ersten Rechtszug als Beweismittel eingeführt haben. Dessen Benennung erstmals im zweiten Rechtszug beruht daher auf einer Nachlässigkeit der Beklagten zu 2) und 3); dieses Beweisangebot ist daher wegen Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Der Emissionsprospekt des X-Fonds war insoweit unrichtig, als weitere Kosten als die dort unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 im einzelnen aufgeführten Kosten, die von den Anlegern getragen werden sollten, nicht aufgeführt sind.

Den Beklagten zu 2) und 3) floss über ihre Firma A unstreitig außer der in Ziffer 1.2.1 als "Eigenkapitalbeschaffung" bezeichneten Vertriebsprovision von 6% des Fonds-Volumens eine weitere, im Prospekt nicht genannte Provision von 10 % auf Grund einer mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung zu. Der Emissionsprospekt war inhaltlich insoweit unrichtig, als in ihm die zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) vereinbarte weitere Provision von 10% des gesamten Fond-Volumens, die den Beklagten zu 2) und 3) zufließen sollte und die aus dem Zwischenverkauf der für den Fonds zu erwerbenden Grundstücke in O1 und in O2 anfiel, nicht aufgeführt sind. Der Emissionsprospekt und der in ihm enthaltene Gesellschaftsvertrag sehen aber an mehreren Stellen die Angabe vor, dass für die dem Fonds entstehenden Kosten nur 15,8 % des von den Anlegern eingezahlten Geldes aufgewandt werden sollten. Ferner sind in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 des Prospektes diese Kosten nach Zweck und Prozentzahl aufgeführt. Darunter befindet sich auch unter Ziffer 1.2.1 unter der Bezeichnung "Eigenkapitalbeschaffungskosten" die an den Vertrieb zu entrichtende Provision von 6 %. Gerade diese Aufzählung der einzelnen Kostenarten in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 und die darin enthaltene Angabe einer Vermittlungsprovision erwecken in dem Leser des Prospekts die Vorstellung, dass damit sämtliche Kosten aufgeführt sind und er mit der Entstehung weiterer von ihm zu tragender Aufwendungen nicht rechnen muss.

Hinzu kommt, dass es in § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages heißt, dass aus der in der Mittelverwendung unter Ziffer II 3. h) (sonstige Kosten) 1 % = 283.500,-- DM vorgesehenen Position die Kosten der Gesellschaft, wie etwa die Kosten der Prospektherstellung, aber auch die "Handlinggebühr" der Banken gezahlt werden und nicht verbrauchte Kosten der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Nach § 10 Abs. 1 b des Gesellschaftsvertrages wurde der für den Immobilienerwerb vorgesehene Betrag von 9.441.810,-- DM als Obergrenze bezeichnet; die angegebenen Immobilien sollten also - was sich auch von selbst versteht - möglichst günstig erworben werden. Diesen Regelungen des Gesellschaftsvertrages konnte der Kläger entnehmen, dass das von ihm und anderen Anlegern eingezahlte Kapital nur für die im Prospekt vorgesehenen Zwecke verwendet werde und es im Übrigen im Fondsvermögen verbleiben sollte. Tatsächlich aber sollte der Fondsgesellschaft Kapital in erheblicher Höhe entzogen werden, und zwar über den Zwischenerwerb von Immobilien durch die von den Beklagten zu 2) und 3) beherrschte B GmbH und den Weiterverkauf an den Fonds mit erheblichem Preisaufschlag. Im Falle des Objektes ...-Straße in O1 waren dies 1,57 Mio DM Gewinn aus dem Zwischenerwerb. Der Weiterverkauf eines zweiten Objektes in O2-, durch den 1,26 Mio DM zum Nachteil der Fondgesellschaft erzielt werden sollte, scheiterte wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft. Im wirtschaftlichen Ergebnis aber liegt die Vorgehensweise der Beklagten zu 2) und 3) durch Erzielung von Gewinnen im Wege des Zwischenverkaufs nicht anders, als wenn die Preisaufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Zwischenverkauf an die Begünstigten ausgekehrt worden wäre.

Der Kläger hat den Angaben im Prospekt über die Verwendung des Kapitals Glauben geschenkt und sich damit geirrt. Er hat sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Prospektangaben, die ihm zur Information vor seiner Anlageentscheidung als hauptsächliche Informationsquelle zur Verfügung standen, zur Anlage in den X-Fonds entschieden und sich zur Zahlung der entrichteten Beträge verpflichtet. Unstreitig zahlte er bis September 2003 insgesamt 24.235,47 € in den X-Fonds ein.

Dem Kläger ist durch die Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) und 3) ein Vermögensschaden entstanden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW 1981 Seite 976; 1987 Seite 50 f.; 1998 Seite 302 f., 304; 2005 Seite 1579 f., 1580). Dies bedeutet, dass die Gesamtvermögenslage des Klägers, wie sie sich nach Abschluss der auf den Erwerb der Fonds-Beteiligung gerichteten Verträge darstellt, zu vergleichen ist mit derjenigen Vermögenslage, wie sie sich ohne diese Verträge entwickelt hätte. Ein Schaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für den Kläger wirtschaftlich nachteilig geworden ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die erworbenen Fonds-Beteiligungen ihren Kaufpreis nicht wert waren oder wenn trotz Werthaltigkeit die mit den Verträgen verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1998 a.a.O.). Aber auch dann, wenn - was zwischen den Parteien streitig ist - der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, kann ein Vermögensschaden bereits darin liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtenverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient nämlich dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, so kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998 a.a.O.).

So liegen die Dinge hier. Die vorgesehenen verdeckten, an die Beklagten zu 2) und 3) zu zahlenden Innenprovisionen von 10 % des Anlagekapitals ergeben Kosten von insgesamt 25,8 % des Fondvolumens. Mit Rücksicht darauf war die Eignung der Kapitalanlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen - für den Kläger deutlich herabgesetzt; sie barg für den Kläger die konkrete Gefahr des teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber handelte es sich um eine Anlage, die bereits bei Vertragsabschluss durch den Kläger als dessen konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und somit nachteilig erscheint (BGH NJW 2005 Seite 1579 f., 1580).

Da bereits der Abschluss der Anlageverträge zu einem Vermögensschaden bei dem Kläger führt, kommt es auf die Frage, ob der Kaufpreis des Hausgrundstücks in O1, den der Fonds an die Firma B GmbH entrichtet hatte, dem Verkehrswert dieses Grundstücks im Jahre 1999 entsprach, nicht an, weshalb es auch der Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf.

Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch mit Betrugsvorsatz. Sie kannten die objektiven Tatumstände wie den Inhalt des Prospekts, die Höhe der bei den Grundstückskaufverträgen vereinbarten Kaufpreise und wussten, dass durch das "Abzweigen" von 10% des Fondkapitals zu ihren Gunsten das von den Anlegern eingezahlte Kapital insoweit Verwendung fand.

Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beklagte zu 2) hat im ersten Rechtszug (Bl. 302 d. A.) selbst eingeräumt, man habe mit dem Beklagten zu 1) vereinbart, dass die Beklagten zu 2) und 3) über die im Prospekt ausgewiesenen Provisionen und Zahlungen weitere 10% der Fondssumme als Vergütung für Initiatorenleistungen erhalten sollten; diese 10% hätten aus dem Zwischengewinn erwirtschaftet werden sollen. Für eine derartige Vorgehensweise gab es gegenüber den Anlegern - wie erörtert - keine Rechtfertigung.

Selbst wenn den Initiatoren zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, die mit dem im Prospekt vorgesehenen Zinssatz von 1% des Fonds-Volumens nicht abgedeckt waren, so konnten sie sich nicht im Nachhinein an den der X von den Anlegern zum Zwecke der Altersvorsorge überlassenen Geldern "bedienen".

Auch der Beklagte zu 4) haftet gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 2) und 3) für den dem Kläger entstandenen Schaden (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).

Der Beklagte zu 4) war zwar an der Gestaltung und Herausgabe des unrichtigen Prospektes nicht unmittelbar beteiligt. Als Gründungskomplementär ließ er es aber zu, dass in der Gesellschaft ein derartiger Prospekt für die Anwerbung von Anlegern und für deren Information erstellt, an die Vertriebsmitarbeiter zu Informationszwecken weitergegeben und an Anleger verteilt wurde. Er wusste, dass der an Dr. E gezahlte Kaufpreis 570.000,-- DM betrug und die X an die Zwischenerwerberin, die Firma B GmbH, einen Kaufpreis in Höhe von 2.199.450,-- DM zahlte. Denn er selbst war bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 24.07.2000 als Vertreter der X zugegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Würzburg in dessen Urteil vom 01.02.2005 in dem Strafverfahren gegen den Beklagten zu 4) auf Seite 39 beruht die Darstellung des Sachverhalts unter Ziffer III 1.) bis 4.) (engeres Tatgeschehen) auf dem umfassenden Geständnis des Beklagten zu 4). Auf Seite 12 unter Ziffer III. 1. des Urteils heißt es: "Die anderweitig verfolgten G, ... L und ... L wussten, dass die beiden Immobilien zu weitaus geringeren Kaufpreisen von Zwischenaufkäufern erworben werden würden, um sie anschließend an die Fondsgesellschaft entsprechend der internen Kalkulation überteuert weiter zu verkaufen. Der Angeklagte ... war als persönlich haftender Gesellschafter und Gründer der Fondgesellschaft von G zumindest hinsichtlich der Immobilien ...-Straße in O1 über die beabsichtigte Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt worden. "Der Angeklagte" (Beklagter zu 4) "billigte die Konzeption der Fondinitiatoren, obwohl er erkannte, dass hierdurch die Fondsgesellschaft und die anzuwerbenden Anleger geschädigt werden. Ihm kam es darauf an, die Vergütung als persönlich haftender Gesellschafter in Höhe von 85.050,-- DM zu vereinnahmen und zusätzlich bei den Grundstücksgeschäften Vermittlungsprovisionen zu erzielen."

Das Urteil des Landgerichts Würzburg in der Strafsache gegen den Beklagten zu 4) bindet das Zivilgericht zwar nicht. Das vorstehend erwähnte Geständnis des Beklagten zu 4) kann aber vom Zivilgericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 14 EGZPO Rn. 1 unter Berufung auf RGZ 13 S. 199). Dabei ist der Zivilrichter an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden, vielmehr hat er sich seine Überzeugung selbst zu bilden (Zöller, a.a.O.). Er kann dabei einzelne Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens urkundenbeweislich verwerten, so unter anderem auch Parteierklärungen. Den Parteien bleibt aber das Recht, anstelle des Urkundenbeweises eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Zivilgericht zu verlangen (BGHZ 7 S. 116; OLG München NJW 1972 S. 2047). In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte zu 4) es war, der die Verbindung zwischen dem Grundstücksverkäufer E und den Beklagten zu 1) bis 3) herstellte, der eine Provision für die Grundstücksverkäufe an die Firma B GmbH und an die X erhielt, der sich als Gründungskomplementär zur Verfügung stellte und dies bis zum Mai 2000 blieb, und der zu dem nach dem Ausscheiden aus der X am 24.07.2000 für diese bei Abschluss des notariellen Vertrages mit der B GmbH auftrat und hierdurch einen Beitrag zur Verwirklichung des Tatplanes der Beklagten zu 2) und 3) leistete, ist anzunehmen, dass er aufgrund seiner Stellung als Komplementär - wenn auch die Fondsverwaltung auf die Treuhandkommanditistin übertragen worden war - eine solche personelle und wirtschaftliche Nähe zu den Beklagten zu 2) und 3) inne hatte, dass ihm der Inhalt des Prospektes und dessen Verwendung nicht verborgen blieben, ebenso wenig wie die Verwendung des ihm bekannten Unterschiedsbetrages zwischen den bei den beiden Grundstücksverkäufen erlösten Kaufpreisen. Diese Umstände sprechen für die Richtigkeit seines im Strafverfahren abgelegten Geständnisses. Deshalb oblag es dem Beklagten zu 4) darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass er entgegen seinem Geständnis im Strafprozess keine Kenntnis von dem Vorgehen der Beklagten zu 2) und 3) hatte, Anleger mit Hilfe der irreführenden Angaben im Prospekt zum Beitritt zur X zu veranlassen. An derartigem Vorbringen und Beweisantritten fehlt es. Vorzuwerfen ist dem Beklagten zu 4), dass er nichts gegen die Verwendung des Prospektes und auch nichts gegen die Verwertung der bei den Grundstücksverkäufen erzielten Gewinne durch die Beklagten zu 2) und 3) unternahm, sondern durch seine Mitwirkung an dem Grundstückskauf einen Beitrag zu der Tat der Beklagten zu 2) und 3) leistete. Der Beklagte zu 4) war auch deshalb zum Handeln verpflichtet, weil er als Vertreter der X den Kaufvertrag abgeschlossen hatte.

Für die Haftung des Beklagten zu 4) ist es unerheblich, dass sein Tatbeitrag geringer wiegt als der der Beklagten zu 2) und 3). Denn gemäß § 830 BGB haftet der Beklagte zu 4) in vollem Umfange mit den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

Im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kann der Kläger verlangen so gestellt zu werden, als sei er von den Beklagten zu 2) bis 4) nicht getäuscht worden (§ 249 BGB). Dann hätte er die für ihn nachteiligen Verträge über drei Fondsbeteiligungen nicht abgeschlossen und die von ihm unstreitig gezahlten Fondsbeiträge nicht gezahlt.

Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich der Kläger jedoch die Steuervorteile zurechnen lassen, die ihm durch die Fonds-Beteiligung im Rahmen seiner Einkommensteuer infolge Anerkennung negativer Kapitaleinkünfte durch das Finanzamt zugeflossen sind (BGH WM 2007, 1257, 1259). Diese Vorteile betragen nach Feststellung des Senats anhand der vorgelegten Steuerbescheide 472,-- €, so dass an den Kläger von den Beklagten zu 2) bis 4) 23.763,47 € zurückzuerstatten sind, und zwar Zug-um-Zug gegen Rückübertragung seiner Beteiligung an der X gemäß den Beteiligungsscheinen Nr. 1, 2 und 3 (BGH NJW 2006, S. 2042 f., 2043).

Der Beklagte zu 4) kann der Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, ihr stehe § 18 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrag entgegen, nach welcher Regelung eine Abtretung so lange ausgeschlossen ist, als der Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung gegenüber der KG nicht in voller Höhe nachgekommen ist. Die Regelung betrifft die Zulässigkeit einer auf dem freien Willen des Gesellschafters beruhenden Abtretung. Im vorliegenden Falle ist diese jedoch gesetzliche Folge der unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4).

Soweit der Beklagte zu 4) ins Feld führt, eine Abtretung der Beteiligung des Klägers an der KG führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass es für die übrigen geschädigten Anleger unzumutbar sei, dass die Schädiger nunmehr mit ihnen in einer (Innen-)Gesellschaft (gemäß § 12 Gesellschaftsvertrag) stünden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsvertrag den Schädigern nicht zugute kommen kann und den Geschädigten damit den vollen Schadensausgleich, auch durch Rückgabe ihrer Beteiligung, nicht verwehren darf.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2) bis 4) auf Schadensersatz ist nicht etwa verjährt. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Verjährungsfrist für die gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 823 BGB beträgt 10 Jahre (§ 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB), beginnend von ihrer Entstehung mit Zeichnung der für den Kläger nachteiligen Verträge am 15.02.2002. Diese Frist war bei Zustellung der Klage an die Beklagten am 30.03.2006 bzw. 01.04.2006 noch nicht abgelaufen.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Dem Kläger ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Annahmverzugs der Beklagten bereits im Hinblick auf die Vollstreckungsvorschrift des § 756 ZPO nicht abzusprechen (§ 256 ZPO). Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten zu 2) bis 4) liegt jedenfalls zu dem Zeitpunkt vor, da sie durch Ankündigung ihrer Anträge auf Klageabweisung ernsthaft und endgültig erklärt haben, dass sie eine Abtretung der Rechte des Klägers an der X aufgrund dessen Beteiligungen Nr. 1 bis 3 ablehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

Zurück