Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 19 U 28/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 488
BGB § 742
BGB § 743 Abs. 1
BGB § 748
BGB §§ 812 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.12.2005 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit die Beklagte über einen Betrag von 4.294,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2000 hinaus verurteilt wurde.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien erwarben 1988 gemeinsam das Grundstück ...-Strasse .. in O1 zum Preis von DM 335.160,00 (Bl. 14 ff. d. A.). Die Parteien wurden zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde von den Parteien mit einem Haus mit zwei Wohneinheiten bebaut, das die Parteien gemeinschaftlich in der Weise nutzen, dass jede Partei, dem Charakter einer Doppelhausnutzung entsprechend, einen abgetrennten Hausteil (jeweils nebst Garagennutzung) mit jeweils eigenem Zugang bewohnt. Das Grundstück selbst ist nicht konkret zugeordnet, wird von den Parteien jedoch teilweise hinsichtlich der Gartenfläche faktisch ebenfalls im Sinne einer Zuordnung tatsächlich genutzt.

Der Anteil der von den Parteien genutzten Gesamtwohnfläche des Anwesens ist unterschiedlich. Der Anteil der Wohnflächennutzung durch die Beklagte beträgt 41,46 %, der des Klägers 58,54 %.

Im Innenverhältnis erteilte der Kläger der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 4.1.1988 eine Generalvollmacht (Bl. 31 d. A.) und vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte sich um die Durchführung der Finanzierung und die Bauüberwachung kümmern sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung kümmerte sich die Beklagte um die Finanzierung und Bauüberwachung, führte die Baukonten, auf die beide Parteien eingezahlt hatten, prüfte die Rechnungen und veranlasste die Zahlungen an die Bauhandwerker.

Der Kläger hat der Beklagten am 25.11.1989 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM als Darlehen gewährt (Anlage K 31 - Bl. 309 d. a.). Er kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 12.07.2000 (Anlage K 23 - Bl. 128 d. A.) und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Darlehenssumme unter Anrechnung einer Forderung der Beklagten in Höhe von 1.600,00 DM zum 17.10.2000 auf.

Nach Fertigstellung des Bauwerks im Jahre 1993 forderte der Kläger die Beklagte 1997 mehrfach vergeblich zur Rechnungslegung über die Baukosten auf.

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Ausgleich für Zahlungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses, die er über den ihn betreffenden Kostenanteil hinaus getätigt habe. Er hat mit Klageschrift vom 26.06.2001 zunächst Stufenklage auf Rechnungslegung hinsichtlich des gemeinsamen Hausbaus, Versicherung der Angaben an Eides statt und Auszahlung des sich aus der Rechnungslegung ergeben Betrages erhoben. Im Rahmen der ersten Stufe hat das Landgericht die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil vom 21.03.2003 (Bl. 252 d. A.) verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über die Kosten des Erwerbs des Grundstückes, der Planung und des Baus des Hauses ...-Strasse .., O1; durch Erstellung einer geordneten Aufstellung der Erwerbs-, Planungs- und Baukosten und der hierauf erfolgten Zahlungen und zwar insbesondere unter Vorlage der Planungs- und Baurechnungen sowie der Kontoauszüge der Konten bei der A-Bank mit den Nummern ... und ... für die Zeit vom 04.01.1988 bis 31.12.1993 (Bl. 252 d. A.). Die Beklagte übersandte nach Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil durch den Kläger unter Berufung auf eine teilweise gegebene Unmöglichkeit der Rechnungslegung lediglich Kopien der Kontoauszüge der Konten bei der A-Bank, eine geordnete Rechnungslegung erfolgte nicht.

Der Kläger rekonstruierte sodann anhand der Kontoauszüge und ihm vorliegender Unterlagen die Zahlungsvorgänge, erstellte eine eigene Abrechnung der Baukosten, wonach die Beklagte ihm einen Ausgleich der Kosten in Höhe von 277.892,11 € schulde und beantragte die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnungen des Klägers wird auf die Abrechnung im Schriftsatz vom 08.06.2005 (Bl. 291 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, die Gesamtkosten den Eigentumsverhältnissen entsprechend hälftig zu teilen. Da eine Aufteilung des Eigentums nach der jeweils genutzten Hälfte bislang nicht erfolgt sei, sei die ideelle Hälfte auszugleichen. Desweiteren sei vereinbart worden, dass nach Abschluss der Bauarbeiten die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden sollten und die Beklagte dem Kläger, da dieser den Großteil der entstandenen Kosten getragen habe, die über den hälftigen Anteil hinaus getätigten Aufwendungen erstatten sollte. Der Kläger macht zudem geltend, er habe 2185 Stunden Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hausanwesens erbracht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 282.186,96 € nebst Zinsen hieraus seit dem 31.10.2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Abrechnung des Klägers beanstandet. Sie hat geltend gemacht, der Kläger bringe Rechnungen in Ansatz, die auf den Innenausbau seines Wohnbereiches entfielen, hinsichtlich derer sie nicht ausgleichspflichtig sei. Die behauptete Bareinzahlung in Höhe von DM 135.000,00 stamme vom Konto der Beklagten. Sie habe weitere Barmittel in Höhe von DM 175.000,00 und ein Darlehen in Höhe von DM 400.000,00 in den Hausbau eingebracht. Das Guthaben des Bausparvertrages bei der B in Höhe von 25.874,93 € habe die Beklagte auf die Baukosten erbracht, der Bausparvertrag im Übrigen sei auf den Kläger übertragen worden. Sie hat behauptet, es sei vereinbart worden, dass der Kläger die sämtlichen auf seinen Hausteil entfallenden Kosten alleine tragen würde.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.4.2002 (Bl. 181ff. d. A.) verwiesen.

Die 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit am 12.12.2005 verkündeten und der Beklagten am 16.1.2006 zugestellten Urteil der Klage in Höhe eines Betrages von 177.517,38 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beklagte mit ihrer am 13.2.2006 eingelegten und nach zweimaliger Fristverlängerung am 2.5.2006 begründeten Berufung und der Kläger mit seiner am 16.6.2006 eingelegten Anschlussberufung.

Die Beklagte macht geltend, die Berechnungen des Klägers enthielten zu seinen Gunsten Zahlungen, die in Wirklichkeit durch sie erfolgt seien. Sie meint, eine Ausgleichsverpflichtung bestünde nicht hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen - von ihr der Höhe nach bestrittenen - Kosten für den Innenausbau im Hausteil des Klägers sowie für Eigenleistungen des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger von ihr geleistete Zahlungen auf das Baukonto nicht berücksichtigt. Sie nimmt eine Kostenaufstellung vor, wonach sie selbst mehr als den anteilig von ihr zu verlangenden Kostenbetrag geleistet habe. Soweit das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 12.12.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er beantragt im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger weitere 66.432,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2000 zu zahlen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde.

Hinsichtlich der Anschlussberufung trägt der Kläger insbesondere vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Kostenverteilung nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen vorgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussberufung war hingegen als unbegründet zurückzuweisen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten gewährten Darlehens in Höhe der Darlehensrestschuld von 4.294,85 € (8.400,00 DM) gemäß § 488 BGB (§ 607 BGB a. F.) nachdem er das zinslos gewährte Darlehen fällig gestellt hat. Unabhängig davon, dass die Beklagte erstinstanzlich hierzu nicht Stellung genommen hat, ist ihr Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift auch nicht erheblich, so dass sich die Frage verspäteten Vorbringens nicht stellt. Die Behauptung der Beklagten, die Rückzahlung des Darlehensbetrages sei durch diverse Entnahmen des Klägers von ihrem Privatkonto bzw. durch Zahlung diverser Rechnungen betreffend das gemeinsame Objekt erfolgt, ist nicht hinreichend konkretisiert, um beachtlich zu sein. Allein der Umstand, dass der Kläger auf Grund seiner Kontovollmacht die Möglichkeit hatte, sich von diesen Konten zu bedienen, belegt nicht, dass eine das Darlehen zurückführende Entnahme durch den Kläger tatsächlich erfolgt ist.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte hingegen keinen Anspruch auf Ausgleich der Kosten- und Lastentragung gemäß § 748 BGB oder nach § 812 ff. BGB.

Die Parteien sind Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des streitgegenständlichen Anwesens, das sie gemeinschaftlich errichtet haben und auch nutzen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die entstandenen Baukostenaufwendungen wert- und nutzungssteigernde Maßnahmen am Grundstück betreffen, die im Einverständnis der Parteien erfolgten und daher einer etwaigen Ausgleichspflicht in entsprechender Anwendung des §§ 748, 742 BGB unterliegen können.

Der Kläger hat jedoch nicht darzulegen vermocht, dass ihm gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch (§ 748 BGB) wegen seinen Anteil am Gesamtobjekt übersteigenden Zahlungen für den gemeinsamen Hausbau zusteht. Ihm obliegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 748 BGB. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Kläger seinerseits die von ihm vorgenommenen Zahlungen darlegt und beweist. Dies ist ihm nicht gelungen. Insbesondere hat er die erforderlichen Belege für die von ihm erbrachten Zahlungen nicht in hinreichendem Maße vorlegen können. Auch soweit Belege vorgelegt wurden, konnte teilweise nicht zweifelsfrei geklärt werden, durch welche der beiden Parteien die jeweiligen Zahlungen veranlasst wurden. Beide Parteien hatten Verfügungsmacht über die damaligen Baukonten.

Zunächst ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass sich die Ausgleichspflicht nicht nach den formalen Eigentumsverhältnissen (ideeller hälftiger Bruchteil) gemäß § 742 BGB, sondern nach den tatsächlichen Nutzungsanteilen richtet. Vom Vorliegen einer Vereinbarung der Parteien, nach der sich die zu tragenden Anteile hinsichtlich der Baukosten (ohne Grundstückserwerbskosten) nach dem jeweils genutzten Flächenanteil richten, geht der Senat aus. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien zumindest stillschweigend getroffen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass dem Kläger der von ihm tatsächlich genutzte Wohnflächenanteil "zustehen" sollte. Dann aber entspricht es auch der beiderseitigen Interessenlage, dass der Kläger auch den entsprechenden Kostenanteil der Baukosten trägt. Dafür, dass die Parteien zumindest stillschweigend eine solche Vereinbarung getroffen haben, spricht auch der Regelungszweck des § 748 BGB als "Kehrseite" des § 743 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., 2009, § 748 Rn. 1 m. w. N.). Danach soll im Zweifel derjenige, der einen größeren Anteil an den Früchten des gemeinschaftlichen Gegenstandes genießt, insbesondere eine über seine formalrechtliche Eigentümerstellung hinausgehende Gebrauchsbefugnis, auch entsprechend zur Lasten- und Kostentragung verpflichtet sein. Im Übrigen folgt auch aus der Aussage der Zeugin Z1, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Sie hat bekundet, dass die Parteien im Zusammenhang mit Gesprächen über die Finanzierung des gemeinschaftlich errichteten Objekts von einer Quote von 56 % zu 46 % gesprochen haben. Dies entspricht in etwa den jeweiligen tatsächlichen Nutzungsanteilen der Parteien. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte an Kosten beteiligt, die den größeren Nutzungsanteil des Klägers betreffen, ohne ihrerseits von dem Kläger einen entsprechenden Ausgleich, etwa in Höhe einer Nutzungsentschädigung für den die hälftige Gebäudenutzung übersteigenden Nutzungsanteil zu verlangen. Für eine entsprechende Verteilung der Kostenlast spricht im Übrigen auch die gegenüber dem Finanzamt erklärte Lastenverteilung der Miteigentümer. Mithin stünde dem Kläger nur dann ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn er Baukosten getragen hätte, die seinen quotenmäßigen Anteil an der Baukostensumme übersteigen. Die Parteien haben insoweit unstreitig gestellt, dass der Nutzungsanteil des Klägers 58,54 % beträgt.

Desweiteren sind auch Ausgaben des Klägers, die den Innenausbau für den von ihm genutzten Hausteil betreffen, mangels entsprechender nachgewiesener Vereinbarung der Parteien bei den Gesamtkosten nicht in Anrechnung zu bringen. Im Zweifel ist vielmehr davon auszugehen, dass zu den Baukosten nur diejenigen Kosten gehören, die die gemeinschaftliche Nutzung des Hausgrundstücks ermöglichen, nicht jedoch diejenigen Kosten, die Maßnahmen betreffen, die allein einem Teilhaber zur Nutzung zur Verfügung stehen. Zu den anrechenbaren Kosten- und Lasten gehören nicht die Aufwendungen für Innenausbauarbeiten, da diese von den jeweiligen Präferenzen einer Partei bestimmt werden und mithin allein den eigenen Interessen dienen und nur von ihr genutzt werden können. Hinsichtlich der Innenausbaukosten stünde dem Kläger nur dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er seinerseits Leistungen erbracht hätte, die ausschließlich dem Innenausbau des von der Beklagten genutzten Anteils an dem Hausanwesen zu Gute gekommen sind.

Entsprechendes gilt auch für die Berücksichtigung von Eigenleistungen des Klägers an der Errichtung des Anwesens. Bei der Frage der Ausgleichspflicht ist insoweit davon auszugehen, dass eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Ausgleichspflicht für Eigenleistungen, soweit diese nicht Innenausbauarbeiten an dem jeweils anderen Hausanteil betreffen, nicht getroffen wurde, der Kläger eine solche jedenfalls nicht bewiesen hat. Eine solche Vereinbarung ist im Falle einer Errichtung eines Bauwerks durch Geschwister auch nicht zwingend anzunehmen. Ohne eine solche Vereinbarung sind nach § 748 BGB weder der Zeitaufwand noch die Arbeitskraft eines Teilhabers auszugleichen (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O.). Überdies haben die Parteien auch eine Aufgabenverteilung vorgenommen, wonach sich die Beklagte in Wahrnehmung der ihr vom Kläger erteilten Generalvollmacht um die Führung der Baukonten und die Prüfung der Baurechnungen kümmern sollte. Schließlich lässt sich den Angaben des Klägers zu seinen Eigenleistungen auch nicht entnehmen, welche Arbeiten hiervon auf die Herstellung des Innenausbaus für seinen Hausteil entfallen und inwieweit diese Leistung dem Bauvorhaben insgesamt zu Gute gekommen sind, so dass der diesbezügliche Vortrag auch zu unbestimmt ist, um eine Grundlage für eine Anrechnung auf erbrachte Leistungen zu sein.

Unter Berücksichtigung dieser Grundlagen für die Berechnung der jeweiligen Kostentragungsanteile hinsichtlich der Baukosten für die Errichtung des Hauses kann zunächst unter Zugrundelegung der Kostenaufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 8.6.2005 von anrechenbaren Gesamtbaukosten in Höhe von 1.415.600,25 € ausgegangen werden. Die in der Auflistung unter Ziffer 26 enthaltenen zusätzlichen Baukosten betreffen, dies ist unstreitig geblieben, Innenausbauarbeiten hinsichtlich des vom Kläger genutzten Hausanteils und Eigenleistungen, die nach vorstehenden Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind. 58,54 % der zu Grunde zu legenden Gesamtbausumme ergeben einen vom Kläger zu tragenden Kostenanteil von 828.692.35 DM. Hinsichtlich dieser Kosten hat der Kläger vorgetragen, insgesamt 966.415,70 DM getragen zu haben. Insoweit stünde dem Kläger nach eigenem Vortrag allenfalls ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 137.723,35 DM gegen die Beklagte zu. Bei der Berechnung des Klägers ist eine Zahlung von 135.000,00 DM enthalten, die beide Parteien als eigene Leistung reklamieren. Insoweit haben beide Parteien unterschiedlichen Vortrag gehalten, ohne dass geklärt werden konnte, welche der beiden Erklärungen zutreffen, jedenfalls aber der von der Beklagten vorgelegte Einzahlungsbeleg BK 1 (Bl. 405 d. A.) eher für eine Einzahlung dieses Betrages auf das Baukonto durch die Beklagte spricht. Auch die von der Beklagten geschilderten Umstände für diese Einzahlung, nämlich dass es sich dabei um einen Teilbetrag aus dem Erlös für den Verkauf einer Eigentumswohnung handeln soll, ist zumindest hinreichend plausibel, um die Behauptung des Klägers, die Zahlung sei aus seinem Vermögen erfolgt, zu erschüttern, er habe diesen Betrag aus seinem Vermögen aufgebracht.

Auch hinsichtlich des vom Kläger ihm zugeordneten Betrages von 25.874,93 DM ist eher von einer Einzahlung durch die Beklagte auszugehen. Der von der Beklagten vorgelegte Kontoauszug vom 21.1.1988 der B sowie das Schreiben der B vom selben Tag (BK 2 - Bl. 406 d. A.) weisen darauf hin, dass dieser Betrag, dem Vortrag der Beklagten entsprechend, aus dem Bausparvertrag der Beklagten stammt. Der Saldo des Bausparvertrages zum 31.12.1989 (25.626,50 DM) - BK 13 (Bl. 488 d. A.) spricht eher für die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten, wonach es sich um die Übertragung eines Guthabens und nicht nur eines Darlehensanspruchs handelte. Dass es sich bei diesem Betrag lediglich um die Übertragung des Darlehens auf den Kläger handelte oder das Darlehen nur gegen Zahlung des Saldobetrages durch den Kläger an diesen abgetreten wird lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk auf der Anlage BK 2 nicht entnehmen. Gestützt wird der Vortrag der Beklagten auch durch die vorgelegte Auszahlungsbestätigung der B, wonach der Betrag von 25.874,93 DM auf eines der Baukonten bei der A-Bank eingezahlt wurde. Letztlich muss hinsichtlich dieser beiden Beträge nicht positiv festgestellt werden, aus wessen Vermögen diese Zahlungen auf das Baukonto stammen, da jedenfalls der die Darlegungs- und Beweislast tragende Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Einzahlungen aus seinem Vermögen stammten. Unter Abzug der genannten Leistungen besteht ein Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 748 BGB nicht. Auf weitere problematische Positionen der Abrechnung des Klägers war nach alledem nicht mehr einzugehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ändert sich an der Darlegungs- und Beweislast des Klägers für seine behauptete Überzahlung auch nichts dadurch, dass die Beklagte während des Bauvorhabens im Innenverhältnis mit der Führung der Baukonten und der Prüfung der Baurechnungen betraut worden war. Diese Aufgabenübertragung diente in erster Linie der ordnungsgemäßen Abwicklung der zur Herstellung des Bauvorhabens abgeschlossenen Handwerkerverträge, hatte jedoch im Zweifel nicht den Zweck, Grundlagen für etwaige Ausgleichsansprüche einer der beiden Parteien zu legen. An die Notwendigkeit, etwaige Ausgleichsansprüche nach § 748 BGB im Falle eines Rechtsstreits zwischen den Parteien belegen zu müssen, haben die Parteien bei ihrer Aufgabenverteilung noch nicht gedacht. Aus dem fehlenden Schutzzweck der Pflichtenübernahme durch die Beklagte folgt jedenfalls für die vorliegend streitentscheidenden Fragen, welche Leistungen der Kläger für das Bauvorhaben selbst erbracht hat, dass sie keine Umkehr der Beweislast bewirken, weil die Beklagte im Hinblick auf diese Frage zur ordnungsgemäßen Buchhaltung nicht verpflichtet war. Vielmehr war der Kläger seinerseits auch bei der vorgenommenen Aufgabenübertragung im Verhältnis zu Dritten gehalten, zur Sicherung seiner Interessen gegenüber der Beklagten die von ihm geleisteten Zahlungen nachweissicher zur Verfügung zu halten, um sie im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegenüber der Beklagten belegen zu können. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage des Bestehens einer Kontovollmacht des Klägers für die damaligen Baukonten war der Kläger jedenfalls gehalten, die von ihm für das Bauvorhaben geleisteten Zahlungen zu belegen. Das war ihm auch ohne die der Beklagten übertragenen buchhalterischen Aufgaben möglich und zumutbar. Da zwischen den Parteien die Gesamtbausumme nicht streitig ist, ging es allein um die Frage, welche Leistungen der Kläger erbracht hat, um zu berechnen, ob diese Zahlungen seinen "Anteil" an den Baukosten überschreiten. Es ist für den Senat letztlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger diesen Nachweis nicht anhand eigener Unterlagen führen konnte. Das geht letztlich zu seinen Lasten. Ob sich die Beklagte durch die Art und Weise der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben dem Kläger gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht hat, hatte der Senat nicht zu entscheiden, da solche Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das vorgelegte handschriftliche Testament der Beklagten vom 5.12.1989 berufen. Die darin genannte Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 250.000,00 DM ist aus Rechtsgründen nicht als Schuld- oder Saldoanerkenntnis der Beklagten anzusehen. Ein Anerkenntnis ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Um eine solche handelt es sich bei dem - überdies jederzeitig änderbaren - handschriftlichen Testament der Beklagten nicht. Allenfalls könnte der Erklärung der Beklagten in dem Testament eine Indizwirkung für bestehende Ausgleichsansprüche zukommen. Jedoch ist von einer solchen bei einem Testament der Beklagten nicht auszugehen. Die Motivationen, Erklärungen in einem Testament aufzunehmen, können vielfältiger Natur sein. Insbesondere müssen sie keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben. So hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Angaben im Testament gefälligkeitshalber und insbesondere wegen steuerrechtlicher Vorteile erfolgt sei. Dies ist ihr nicht zu widerlegen, zumal bei Abfassung des Testaments das Verhältnis der Geschwister noch ungetrübt und nicht durch die jetzt bestehende tiefgreifende Störung betroffen war. Hinzu kommt vorliegend, dass in dem Testament von Auslagen und geleisteter Arbeit die Rede ist. Dabei bleibt unklar, um welche Auslagen es sich gehandelt haben soll. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass er willentlich Auslagen für die Beklagte geleistet hat. Die geltend gemachte Überzahlung seiner Anteilsverpflichtung ist im Sinne von bewussten Auslagen zugunsten der Beklagten nicht zwingend zu verstehen. Hätte es sich bei den behaupteten Überzahlungen um Auslagen gehandelt, hätte der Kläger Kenntnis davon gehabt haben müssen, dass er seinen hälftigen Anteil bereits erbracht hatte und er zugunsten der Beklagten, einem Darlehen gleich, weitere Zahlungen auf die Baukosten geleistet hat. Das ergibt sich jedoch aus dem eigenen Vortrag des Klägers nicht, auch wenn er von einem zinslosen Darlehen spricht. Die behauptete Vereinbarung ist jedoch nur dann denkbar, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden hätte, dass der Kläger Leistungen erbringt, die über seine anteilige Verpflichtung hinausgehen. Überdies wäre dann auch erwartbar gewesen, dass er diese Auslagen belastbar belegen könnte. Hinsichtlich der geleisteten Arbeit fehlt es, wie bereits ausgeführt, an einer Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich dieser Leistungen. Die Ausführungen in dem Testament hierzu ersetzen eine solche Vereinbarung nicht und sind auch kein zureichendes Indiz für eine solche, was wiederum daraus folgt, dass es sich bei den Angaben in einem Testament nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt, vielmehr altruistische Motive des Verfassers des Testaments zumeist im Vordergrund stehen. Schließlich ist auch der im Testament genannte Betrag, soweit er nicht auf die geleistete Arbeit entfällt, zu unbestimmt, um geeignet zu sein, konkrete Berechnungen über Überzahlungen der anteiligen Gesamtbaukosten durch den Kläger zu belegen.

Da der Kläger den Nachweis eine seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen übersteigende Überzahlung der anzurechnenden Baukosten nicht nachgewiesen hat und ihm daher keine Ausgleichs- oder Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zustehen, war auch die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert beträgt für die Berufung 177.517,38 €, für die Anschlussberufung 66.432,70 €, mithin insgesamt 243.950,08 €.

Ende der Entscheidung

Zurück