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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 19 U 3/01
Rechtsgebiete: AGBG, MSV, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 5
AGBG § 9 Abs. 2
AGBG § 9
AGBG § 24
MSV § 2
MSV § 4
MSV § 7
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2

Entscheidung wurde am 28.12.2001 korrigiert: Metadaten entfernt
Zum Missbrauchsrisiko von Kreditkarten bei Mailorderverfahren.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 03/01

Verkündet am 25.07.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt DM 10.892,74.

Tatbestand:

Die Klägerin (Vertragsunternehmen) verlangt von der Beklagten (Kartenorganisation) Zahlung aus einem Kreditkartenvertrag.

Die Klägerin betreibt einen Versandhandel, die Beklagte vermittelt ihren Kunden die Möglichkeit, am Kreditkarten - Zahlungsverkehr teilzunehmen. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 22./28. Dezember 1998 einen mit "Mailorder-Servicevereinbarung" (im folgenden: MSV) überschriebenen Vertrag, durch den der Klägerin die Teilnahme am Mailorder-, Telephonorder- und Internetorder-Verfahren ermöglicht wurde. Dem Vertrag lagen u. a. folgende Teilnahmebedingungen zu Grunde:

"§ 1 Karten-Annahme Jeder Karteninhaber, der eine von der ......... Kartensysteme .............. und .............GMBH (nachfolgend ......... Kartensysteme) besitzt, ist berechtigt, die Leistungen des Vertragsunternehmens [...] in Anspruch zu nehmen...

§ 2 Annahme der Karte Sie sind bereit, Karteninhabern bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung Ihrer Waren und/oder Leistungen die Zahlung des Preises mittels der Karte zu ermöglichen. Sie werden die bestellten Leistungen ausführen, wenn der Karteninhaber Ihnen schriftlich oder fernmündlich die Nummer und das Verfallsdatum der Karte sowie seinen Namen und vollständige Anschrift mitteilt und bei schriftlicher Bestellung unterschrieben hat.

§ 3 Forderungskauf Unsere Verpflichtung zur Zahlung besteht nur, wenn Sie vor Ausführung der Bestellung unsere Zustimmung einholen. Unser Genehmigungs- dienst erteilt bei Zustimmung eine Genehmigungsnummer, die auf dem Leistungsbeleg einzutragen ist.

§ 4 Erstellen der Leistungsbelege Auf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftlichen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Namen und vollständige Anschrift, die Nummer und das Verfallsdatum der Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungsnummer gem. Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe "schriftliche Bestellung" oder "telefonische Bestellung" eintragen......

§ 5 Forderungsabtretung Sie werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln und die Forderung dadurch an uns abtreten.....

§ 7 Reklamationen Weigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, werden Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zur Verrechnung berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn der Karteninhaber die Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bedingungen verwiesen (Bd. I Bl. 9).

Streitgegenständlich sind vorliegend zwei Zahlungsvorgänge:

Am 24. 11. 1999 bestellte eine Kundin bei der Klägerin Waren im Wert von insgesamt DM 6297, 64 und wünschte dabei Zahlung mit Kreditkarte. Mit Telefax vom selben Tag bat die Klägerin die Beklagte unter Angabe von Kreditkartennummer, Verfallsdatum der Karte und Namen der Kundin um Erteilung der Genehmigungsnummer, wobei der Zahlungsbetrag mit DM 5831, 16 entsprechend der ursprünglichen Bestellung angegeben wurde. Die Genehmigungsnummer ... wurde noch am selben Tag per Fax erteilt.

Am 03. 12. 1999 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von DM 6297, 64 abzüglich anfallender Gebühren auf, wobei sie den Namen der Kundin, die Kartennummer, das Verfallsdatum der Karte und die Genehmigungsnummer angab.

Nachdem die Beklagte zunächst die Zahlung geleistet hatte, teilte sie der Klägerin mit, dass der tatsächliche Karteninhaber der Zahlung widersprochen und die Karte als gestohlen gemeldet habe. Die Beklagte veranlasste daraufhin am 14. 02. 2000 die Rückbuchung des Betrages.

Dem zweiten Zahlungsvorgang lag eine Bestellung eines Thinkpad für DM 4595, 10 zugrunde. Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten dieselben Daten an wie bei der ersten Bestellung und erhielt noch am selben Tag die Genehmigungsnummer ... .

Die Klägerin forderte am 14. 02. 2000 die Beklagte zur Zahlung auf, die zunächst erfolgte. Allerdings handelte es sich erneut um eine gestohlene Karte, deren tatsächliche Inhaberin der Zahlung widersprach. Auch hier erfolgte auf Veranlassung der Beklagten eine Rückbuchung des Betrages.

Vor Erteilung der Genehmigungsnummer prüfte der Genehmigungsdienst der Beklagten bei beiden Vorgängen dabei wie in jedem anderen Fall auch lediglich die Bonität der Karte. Ein Vergleich des von der Klägerin angegebenen Namens mit dem Namen des tatsächlichen Karteninhabers erfolgte nicht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 10.892,74 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Zahlung von DM 10892, 74 nebst 5 % Zinsen seit 30.06.2000 verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei zur Mitteilung der Namen der Kunden verpflichtet. Daraus ergebe sich eine Überprüfungs- und entsprechende Mitteilungspflicht der Beklagten gegen die diese verstoßen habe. Selbst wenn der Beklagten eine solche Überprüfung nicht möglich sei, habe sie nach Ansicht des Gerichts die Klägerin auf diese Unmöglichkeit hinweisen müssen. Die grundsätzliche Verteilung des Missbrauchsrisikos zu Lasten des Vertragsunternehmens in Fällen wie dem vorliegenden sei abzulehnen, weil im Mailorder Verfahren das Vertragsunternehmen gerade nicht die Übereinstimmung von Name und Kartennummer überprüfen könne.

Gegen das ihr am 12. 12. 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04. 01. 2001 Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis zum 05. 03. 2001 verlängerten Begründungsfrist am 05.03.2001 begründet hat.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. 12. 2000 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Summe zu.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten in Verbindung mit der Mailorder Servicevereinbarung. Ein derartiger Erfüllungsanspruch aus dem Kreditkartenvertrag ist nach § 7 der MSV ausgeschlossen, da beide Kreditkarteninhaber nicht gezahlt und der Bestellung widersprochen haben. In einem solchen Fall ist die Beklagte zur Rückbelastung ­ wie sie es auch getan hat ­ oder zur Verrechnung berechtigt.

§ 7 der Vereinbarung ist auch mit dem AGBG vereinbar und damit wirksam.

Ein Widerspruch zu § 3 Abs. 3 der Vereinbarung im Sinne von § 5 AGBG besteht nicht. Während § 3 Abs. 3 eine positive Voraussetzung zur Anspruchsentstehung normiert, legt § 7 eine auflösende Bedingung, also eine negative Anspruchsvoraussetzung fest. Beide Vorschriften lassen sich widerspruchslos zusammenfügen.

§ 7 der Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 2 AGBG. § 9 AGB ist zwar nach § 24 AGBG auch für Kaufleute anwendbar. Die Klausel stellt jedoch keine unangemessene Benachteiligung dar.

Grundsätzlich hat bei der Zahlung mit Kreditkarten das Vertragsunternehmen das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Dies gilt sowohl beim Kreditkartengeschäft mit Kartenvorlage (BGH NJW 1990, 28280, 2881) als auch beim Mail - Order - Verfahren (OLG Frankfurt am Main NJW 2000, 2114. 2115). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Kartenmissbrauch in aller Regel eher dem Lager des Vertragsunternehmens als dem Lager der Kreditkartenorganisation zuzurechnen ist. Der Kartenmissbrauch fin- det durch einen Vertrags -partner des Vertragsunternehmens statt, der hinsichtlich des konkreten Geschäftsabschlusses nichts mit der Kartenorganisation zu tun hat. Beim Kreditkartengeschäft mit Kartenvorlage ist es nur im Bereich des Kartenunternehmens möglich, die Unterschrift des Zahlenden mit der auf der Karte zu vergleichen und so die Identität zu überprüfen. Sollen hier weitere Sicherheiten geschaffen werden, kann das Vertragsunternehmen zusätzlich die Vorlage von Ausweispapieren zwecks Identitätsfeststellung verlangen. Dies liegt in seiner Entscheidungskompetenz. Aber auch bei der Zahlung mit Kreditkarte im Fernabsatz (Mail ­ Order - Verfahren, Telefonbestellung, Be -stellung im Internet), in dem das Vertragsunternehmen zu keinem Zeitpunkt die Karte in den Händen hält, erscheint es gerechtfertigt, das Missbrauchsrisiko beim Vertragsunternehmen zu lassen. Das beruht zum einen darauf, dass der Fernabsatz für das Vertragsunternehmen eine erhebliche Steigerung des Absatzes ermöglicht. Da das Vertragsunternehmen die Vorteile aus diesem Verfahren zieht, kann es auch die Risiken übernehmen. Hinzu kommt, dass in den meisten Fällen des Missbrauchs das Kartenunternehmen selbst gar keine Möglichkeit zur Überprüfung hat. Das Vertragsunternehmen hingegen hat es in der Hand, seine Kunden selbst auszuwählen und sich dabei auf solche zu beschränken, die es für vertrauenswürdig hält. Dieser Gesichtspunkt der Risikobeherrschung führt ebenfalls zu einer Zuweisung des Missbrauchsrisikos auf das Vertragsunternehmen. Macht das Vertragsunternehmen Geschäfte im Mail - Order - Verfahren nimmt es die damit verbundenen erhöhten Risiken auf sich, die allein auf seiner Entscheidung und nicht auf der des Kreditkartenunternehmens beruhen. Der gegenseitigen Interessenlage der Beteiligten und der Billigkeit entspricht es unter diesen Umständen, der Kreditkartenorganisation lediglich das Bonitätsrisiko aufzuerlegen (vgl. Meder, NJW 2000, 2076, 2077).

Selbst wenn man, wozu die Formulierung des § 2 der MSV Anlass gibt, entgegen der typischen Fallgestaltung eine Akzeptanzpflicht der Klägerin hinsichtlich einer Kreditkarte unter bestimmten Umständen annimmt, ist die Klägerin dennoch nicht gezwungen, mit einem Karteninhaber überhaupt ein Geschäft einzugehen. Dass die Klausel eine Zahlungspflicht bereits dann entfallen läßt, wenn der echte Karteninhaber die Bestellung bestreitet, stellt ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung dar. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Streitigkeiten über eine Bestellung allein im Verhältnis zwischen Vertragsunternehmen und Kunden auszutragen sind. Das Kartenunternehmen kann mangels eigener Kenntnis dazu nichts beitragen und muss das Risiko einer Auseinandersetzung mit dem Kunden darüber, ob überhaupt eine Bestellung vorliegt, nicht übernehmen. Der seriöse Kunde wird die Bestellung nicht willkürlich bestreiten. In allen anderen Fällen ist das Bestreiten der Bestellung sachlich begründet, so dass dann der Streit zwischen Vertragsunternehmen und Kunden stattfinden muss. Die Kreditkartenorganisation darf sich aber von diesen Streitigkeiten fernhalten und freizeichnen.

Aus der Erteilung der Genehmigungsnummer und der damit erteilten Zustimmung zu dem jeweiligen Geschäft gemäß § 2 MSV ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Kreditkartenorganisation will damit nicht das Missbrauchsrisiko zu ihren Lasten übernehmen. Für eine solche Annahme fehlen jegliche Anhaltspunkte. Diese Klausel stellt lediglich eine Sicherheit für das Kreditkartenunternehmen dar, das nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet sein will und ist, nämlich wenn es überhaupt eine Karte gibt und die entsprechende Bonität vorhanden ist. Nur aus diesen eigenen Sicherheitsgründen nimmt das Kreditkartenunternehmen die Prüfung vor.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung.

Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte vor Erteilung der Genehmigung nicht den mitgeteilten Namen des Kunden mit dem tatsächlichen Namen des Inhabers der Karte verglichen hat. Eine solche Überprüfungspflicht lässt sich aus dem Vertrag nicht herleiten.

§ 3 der Mailorder-Servicevereinbarung sieht eine solche Überprüfungspflicht nicht vor. Diese Vorschrift bestimmt lediglich eine Voraussetzung für einen späteren Zahlungsanspruch. Schon aus der Formulierungsweise ergibt sich zum einen, dass sich daraus gerade eine Pflicht desVertragsunternehmens und nicht des Kartenunternehmens ergeben soll. Aus diesem Umstand kann man wiederum schließen, dass das Genehmigungsverfahren dem Interesse des Kartenunternehmens und nicht des Vertragsunternehmens dient.

Gegen eine Überprüfungspflicht spricht auch der Zusammenhang mit § 7 MSV. Darin wird eindeutig festgelegt, dass die Klägerin das Missbrauchsrisiko trägt. Das Kartenunternehmen hat deswegen gar kein Interesse daran, Risiken auszuschließen, für die es dem Vertrag nach gar nicht haftet. Eine Überprüfungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin Angaben machen muss, um eine Genehmigungsnummer zu erlangen und die damit verbundene Schaffung der Anspruchsvoraussetzungen zu erreichen. Es ergibt sich zunächst aus dem Vertrag nicht, welche Angaben die Klägerin vor der Erteilung der Genehmigungsnummer (nur dieser Zeitpunkt ist entscheidend) machen muss. Aus § 2 MSV lassen sich keine Mitteilungspflichten herleiten, da darin nur geregelt ist, dass die Klägerin verschiedene Informationen von ihren Kunden einzuholen hat. Auch aus dem Zusammenhang mit § 4 MSV ergibt sich keine klare Regelung, welche Informationen vor Erteilung der Genehmigungsnummer an die Beklagte weitergegeben werden müssen. Darin ist nämlich die Zeit nach Erteilung der Genehmigungsnummer behandelt. Zu diesem Zeitpunkt sind die Geschäfte der Klägerin jedoch längst abgeschlossen, so dass sich daraus für die frühere Zeit nichts herleiten läßt. Unter diesen Umständen ist die Klägerin als Vertragsunternehmen vor Erhalt der Genehmigungsnummer nur verpflich- tet, die Angaben zu machen, die es der Beklagten ermöglichen, eine sachgerechte Beurteilung vorzunehmen. Dazu ist die Angabe des Namens des Kunden nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus und dies entspricht auch der zunehmenden vereinfachten Technisierung dieser Vorgänge, wenn die Kartennummer angegeben wird. Damit sind die Interessen des Kreditkartenunternehmens gewahrt und nur diesen Interessen dient das Genehmigungsverfahren. Muss das Kartenunternehmen jedoch vor der Erteilung der Genehmigungsnummer den Namen nicht angeben, so gibt es auch keine vertraglich begründete Pflicht, bei Namensangabe eine Überprüfung mit dem Namen des Karteninhabers vorzunehmen. Ansonsten hätte das Vertragsunternehmen es in der Hand, ohne entsprechende Absprachen Überprüfungspflichten zu begründen. Dies entspricht nicht den Vertragsbedingungen. Dass zu einem späteren Zeitpunkt weitergehenden Angaben zu machen sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dass die Beklagte einen Abgleich vorgenommen und die Mängel erkannt hat, so dass sie dann zur Mitteilung an die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Dass bei dem Genehmigungsdienst der Beklagten bereits die technischen Voraussetzungen vorliegen, dass sie ohne größere Kosten oder Mühen einen derartigen Abgleich zwischen dem mitgeteilten Namen und dem tatsächlichen Namen des Inhabers der Kreditkarte vornehmen kann, ist konkret nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht substantiiert behauptet worden. Eine vertragliche Nebenpflicht,diese technischen Voraussetzungen für den weltweiten Zahlungsverkehr zu schaffen, läßt sich im Hinblick auf die Risikoverteilung nicht rechtfertigen.

Eine Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin nicht darauf hingewiesen wurde, dass tatsächlich keine Überprüfung erfolgt. Es ist nämlich nach den MSV für die Klägerin völlig unklar, welche Überprüfungen die Beklagte vornimmt. Bei dieser Unklarheit kann sie sich nicht darauf verlassen, dass eine Namensabgleichung erfolgt. Auch die für Erteilung der Genehmigungsnummer erforderlichen Angaben führen nicht dazu, dass die Klägerin annehmen durfte, der Name werde überprüft. Auch insofern muss nämlich für die Klägerin entscheidend sein, dass nach § 7 MSV das Missbrauchsrisiko beim Vertragsunternehmen liegt und die Genehmigung erkennbar nur im Interesse des Kartenunternehmens erforderlich ist. Schon daran kann die Klägerin erkennen, dass auf der Seite des Kartenunter- nehmens gar kein Interesse an einer eventuell sogar zeitaufwendigen und kostenintensiven Überprüfung besteht. Dies gilt um so mehr, als auch keine Überprüfungspflicht bestand.

Eine Pflicht des Kartenunternehmens, auf die fehlende Überprüfung hinzuweisen, bestand somit schon deshalb nicht, weil sich die Risikoverteilung eindeutig aus der MSV ergibt. Wenn die Klägerin im Hinblick auf die besonderen Missbrauchsrisiken im Fernabsatz eine Identitätsabgleichung durch das Kartenunternehmen für erforderlich hielt, so hätte es ihr freigestanden, eine solche Überprüfungspflicht zu vereinbaren.

Selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten annehmen würde, weil sie wegen der möglicherweise unklaren Regelung bezüglich der Mitteilungspflichten der Klägerin und der damit verbundenen Überprüfungspflichten der Beklagten auf die nicht vorgenommene Namensabgleichung hätte hinweisen müssen, ist eine kausale Schadensverursachung dadurch nicht ersichtlich. Es kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch bei einer Mitteilung der Beklagten, die Übereinstimmung des angegeben mit dem tatsächlichen Namen des Kreditkarteninhabers werde nicht überprüft, die jeweiligen Geschäfte abgeschlossen hätte. In aller Regel ist es nämlich nur von Bedeutung, dass eine Kreditkarte existiert und die entsprechende Bonität gegeben ist. Da die Klägerin durch ihre Teilnahme am Mail - Order - Verfahren schon eine Risikobereitschaft hat erkennen lassen, kann nicht angenommen werden, dass sie sich von solch einer Mitteilung von weiteren solchen Geschäften hätte abhalten lassen. Denn die Missbrauchsfälle, dass der angegebene Name mit dem des tatsächlichen Karteninhabers nicht übereinstimmt, sind nicht häufiger als andere Missbrauchsfälle. Dadurch wird ein deutlich höheres Risiko nicht begründet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 91 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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