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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.09.2009
Aktenzeichen: 19 U 33/09
Rechtsgebiete: GewO, DV, BGB


Vorschriften:

GewO § 3 Abs. 2
DV § 34c
BGB § 134
BGB § 817
Wird bei einem Bauträgervertrag der Bauvertrag vom Erwerber aus wichtigem Grund isoliert gekündigt, besteht der Schutz der MaBV fort, wenn dem Erwerber gegen den Bauträger nach §§ 817, 134 BGB wegen über die nach dem Bautenstand gemäß § 3 Abs. 2 MaBV fälligen Raten hinausgehenden Zahlungen Rückzahlungsansprüche zustehen. In diesem Falle steht dem Anspruch nicht die Fälligkeitsregelung des § 641 BGB entgegen.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4.2.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte über einen Betrag von 47.296,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.928,43 € hinaus verurteilt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 9 %, der Beklagte zu 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche hinsichtlich von ihm geleisteter Zahlungen auf einen mit dem Beklagten geschlossenen Bau(träger)vertrag geltend.

Der Beklagte, der als Handelsvertreter tätig ist, erwarb 1998 bzw. 2000 den in O1 gelegenen Grundbesitz A-Straße ... und ...A. Er entschloss sich im Jahre 2006, im Wege eines Bauträgergeschäftes auf diesen Grundstücken insgesamt zehn Wohnungen sowie zwei Einfamilienhäuser zu errichten. Zu diesem Zweck nahm er mit notariellem Vertrag vom 02 08 2006 (Anlage K 7 - Anlagenkonvolut zur Klageschrift) eine entsprechende Teilungserklärung mit Baubeschreibung vor.

Nachdem der Kläger auf das Projekt durch ein angebrachtes Werbeschild des Beklagten aufmerksam geworden war, trat er mit dem Beklagten in Vertragsverhandlungen. Er erwarb vom Beklagten in der Folgezeit den Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück zu einem Preis von 155.000,00 € sowie das Eigentum an einer unmittelbar angrenzenden Wiesen- bzw. Gartenfläche für 20.000,00 €. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den notariellen Vertrag vom 22 08.2006 (Anlage K 1 - Anlagenkonvolut zur Klageschrift) verwiesen, Obwohl in diesem Vertrag erwähnt wird, dass das Haus vom Kläger in Eigenregie errichtet werden solle, schloss der Kläger mit dem Beklagten wenige Tage später einen Bauvertrag über die Errichtung der sogenannten Residenz "X" durch den Beklagten zum Preis von 173.500,00 €, ergänzt durch Vertrag vom 12.12.2006 über weitere 3.000,00 €. Der privatschriftlich geschlossene Vertrag sieht unter Ziffer 4 einen auf die Bauvertragssumme berechneten Zahlungsplan gemäß der Makler- und Bauträgerverordnung vor. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung im Bauvertrag wird auf die Anlage K 5 (Anlagenkonvolut zur Klageschrift) verwiesen.

Gleichzeitig zu den Vertragsverhandlungen mit dem Kläger bot der Beklagte einem weiteren Interessenten das zweite zum Fluß B hin gelegene freistehende Haus zum Erwerb an und zwar verbunden mit der Durchführung des Bauvorhabens. Dabei schlug er sowohl dem Kläger als auch dem anderen Interessenten vor, Grundstückskauf und Bauvertrag formal zu trennen, da er zwingend von dem vereinbarten Gesamtpreis vorab einen Betrag in Höhe von rund 300.000,00 € benötige, um die Grundschuld des Eigentümers abzulösen. Der Beklagte hatte die Absicht, das gesamte Projekt ohne die Zuhilfenahme von Fremdkapital durchzuführen.

Der Kläger leistete zunächst auf Verlangen des Beklagten Zahlungen in Höhe von 155.00,00 € und zweimal 20.000,00 € sowie weitere 32.000,50 €. Nachdem das Bauvorhaben ins Stocken geraten war, leistete der Kläger auf Drängen des Beklagten und der tätigen Bauunternehmer an die Bauunternehmer direkt 35.000,00 €, 8.000 00 €, 4.165,00 € und 3.915,00 €. Die Gesamtsumme seiner Leistungen auf das Bauvorhaben beträgt 278.130,10 €. Nachdem es in der Folgezeit erneut zu zeitlichen Verzögerungen bei der Durchführung des Projektes gekommen war, ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2007 die Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund erklären. Wie er zwischenzeitlich festgestellt hatte, war die Eintragung in die Grundbücher erst am 26.11.2007 erfolgt. Mittlerweile hatte der ...-Kreis gegen den Beklagten ein Bauverbot verhängt. Der Beklagte war und ist zudem aus finanziellen Gründen zur Fortführung des Bauvorhabens nicht in der Lage.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, höhere als die nach der Makler- und Bauträgerverordnung vorgesehen Beträge anzufordern. Es handele sich bei dem Projekt um eine gewerbliche Bauträgertätigkeit des Beklagten, die die Anwendung der Makler- und Bauträgeverordnung eröffne. Nach § 3 Abs. 2 dieser Vorordnung hätte er nicht wie tatsächlich geschehen insgesamt 278.130,10 € vom Kläger verlangen dürfen, sondern nur 223.475,00 €.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 54.654,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18 02.2007 sowie nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.928,43 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die vollzogene Trennung zwischen notariellem Grundstückskaufvertrag einerseits und privatschriftlichem Bauvertrag andererseits sei nicht auf seine Initiative hin erfolgt. Der Kläger habe zunächst wie im notariellen Kaufvertrag erwähnt, den Bau des Hauses in Eigenregie geplant, sich aber später dann jedoch zur Errichtung des Bauvorhabens durch den Beklagten entschlossen. Die Makler- und Bauträgerverordnung sei auf das gesamte Vorhaben nicht anwendbar. Er sei auch nicht als Gewerbetreibender anzusehen, da es ihm letztlich nur darum gegangen sei, das Grundstück, das er für viel Geld erworben habe, nach zehn Jahren endlich loszuwerden. Der Kläger selbst bestätige im Übrigen durch seine isolierte Kündigung des Bauvertrages dessen Selbständigkeit. Deshalb könne er bei seiner Berechnung des Bereicherungsanspruchs nicht auch den Kaufpreis für die beiden Grundstücke einbeziehen. Nach der Kündigung des Bauvertrages komme es auch nicht mehr auf die Vergütung für die vereinbarten Ratenzahlungen an, vielmehr sei jetzt abzurechnen nach den Grundsätzen des BGH zum gekündigten Pauschalpreisvertrag. Hierzu aber habe der Kläger keinen Vortrag gehalten und in seiner Forderungsaufstellung die weiteren Bauleistungen nicht berücksichtigt. Auf jeden Fall sei aber der Kaufpreis in Höhe von 20.000,00 € für das Wiesengrundstück nicht In die vergleichende Berechnung mit einzustellen, weil es für dieses Grundstück keine Bauverpflichtung gegeben habe.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau hat mit ihrem am 4.2.2009 verkündeten und dem Beklagten am 5.2.2009 zugestellten Urteil der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 817, 134 BGB zu. Bei den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien handele es sich um einen Bauträgervertrag, auf den die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anwendung finde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Bauvertrag auf die Errichtung eines Bauvorhabens auf einem im Zeitpunkt der Vereinbarung noch im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück beziehe. Die formale Trennung zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag stehe dem nicht entgegen, zumal diese Trennung ausschließlich im Interesse des Beklagten erfolgt sei. Im Übrigen habe der Beklagte auch als Gewerbetreibender mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht lediglich im Rahmen privater Vermögensverwaltung gehandelt. Gegen Letzteres spreche bereits der Umfang der beabsichtigten Bautätigkeit auf dem Grundstück. Gemäß des Zahlungsplanes in § 3 Abs. 2 MaBV wären lediglich Zahlungen in Höhe von 223.475,00 € fällig gewesen, so dass der Kläger den Differenzbetrag zu den von ihm tatsächlich geleisteten Zahlungen zurückfordern könne. Hierzu gehörten auch Zahlungen, die der Kläger direkt an die Handwerker geleistet habe, um den Baufortschritt zu ermöglichen.

Hiergegen richtet sich die am 2.3.2009 eingelegte und am 6.5.2009 (nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tage) begründete Berufung des Beklagten. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der MaBV auf das streitgegenständliche Bauvorhaben verkannt, insbesondere, dass der Beklagte die Bauwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht habe errichten wollen. Seinen Beweisangeboten sei das Landgericht nicht nachgegangen. Nach erfolgter isolierter Kündigung des Bauvertrages könne der Kläger nur zurückverlangen, was er im Hinblick auf die insgesamt geleisteten Arbeiten überzahlt habe. Dabei habe der Kläger aber die nach Fälligkeit der streitgegenständlichen Raten geleisteten Arbeiten nicht berücksichtigt. Er bestreitet weiterhin die Zahlung des Klägers an einen Nachunternehmer in Höhe von 35.000,00 € und rügt schließlich, dass das Landgericht das Wiesengrundstück, auf das sich die Bauverpflichtungen des Bauvertrages nicht beziehe, in die Berechnungen einbezogen habe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Hanau aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht von einem Bauträgervertrag ausgegangen, auf den die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anwendung findet. Das Grundstück, auf das sich die Verpflichtung zur Durchführung eines Bauvorhabens gemäß Bauvertrag vom 29.8.2006 bezieht, stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrages noch im Eigentum des Beklagten. Der sich daraus ergebenden Vermutung des Vorliegens eines Bauträgervertrages (vgl. auch BGHZ 171, 364 ff. m. w. N.) entsprechend ist der Beklagte auch in den Vertragsverhandlungen als Bauträger aufgetreten, was seinen Niederschlag insbesondere darin findet, dass der Beklagte auch im notariellen Kaufvertrag als Bauträger bezeichnet ist. Auch die weiteren Indizien, insbesondere der Umfang des Bauträgerobjektes, bestehend aus zehn Wohnungen und zwei Einfamilienhäusern, spricht deutlich für eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten mit Gewinnerzielungsabsicht. Dies folgt auch aus der sog. 3-Objekt-Grenze, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgestellt wurde (vgl. BFHE 209, 372). Danach ist die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks regelmäßig nicht mehr dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen und wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels überschritten, wenn vier oder mehr Grundstücke veräußert werden. Entsprechendes gilt für die Bauträgertätigkeit des Beklagten, so dass nach dem Gesamtbild seiner Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. Der hiergegen gerichtet Vortrag des Beklagten ist hingegen nicht geeignet, die Indizwirkung der Umstände für eine gewerbliche Betätigung zu entkräften. Allein der Umstand, dass er das von ihm erworbene und lange Zeit brach liegende Grundstück "loswerden" wollte, spricht nicht bereits gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Dementsprechend sind auch die hierauf bezogenen Beweisangebote unbeachtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welcher Erkenntniswert sich hinsichtlich dieser Frage aus einem Sachverständigengutachten ergeben soll.

2. Nach § 3 Abs. 2 MaBV ist der Beklagte zur Rückzahlung der Kaufpreiszahlungen des Klägers verpflichtet, die nicht dem Bautenstand in Verbindung mit dem in dieser Vorschrift normierten Zahlungsplan entsprechen. Leistet der Erwerber über die nach dem Bautenstand gemäß § 3 Abs. 2 MaBV in Verbindung mit der zwischen den Parteien getroffenen Regelung fälligen Raten hinausgehende Zahlungen, so ist der Bauträger nach §§ 817, 134 BGB zur Rückzahlung des überschießenden Betrages verpflichtet. Bei der Entgegennahme von Zahlungen, die § 3 Abs. 1, Abs. 2 MaBV widersprechen, verstößt der Bauträger gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB und ist daher einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 817 Abs. 1 BGB ausgesetzt.

3. Der Bauvertrag war aus wichtigem Grund auch isoliert kündbar (vgl. BGH NJW 1986, 927), ohne dass der Beklagte dem sich aus §§ 817, 134 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 MaBV ergebenden Rückforderungsanspruch des Klägers entgegenhalten könnte, dass dieser nicht vorgetragen habe, welche Leistungen über die nach der Ratenzahlungsregelung der MaBV fälligen Raten hinaus zur weiteren Fertigstellung des Bauvorhabens erbracht worden sind und er deren Wert nicht in seine Berechnungen einbezogen habe. Insoweit verkennt der Beklagte den durch die Regelung des § 3 Abs. 2 MaBV bezweckten Schutz des Erwerbers, nämlich ihn vor Vermögensverlusten zu schützen und sicherzustellen, dass seinen geleisteten Zahlungen ein hinreichend gesicherter Gegenwert am Bauvorhaben gegenübersteht. Es ist in Ansehung dieses Schutzes nicht Sache des Klägers, der einen Verstoß des Beklagten gegen § 3 Abs. 2 MaBV gemäß §§ 817, 134 BGB geltend macht, zur Frage eines etwaigen weiteren Baufortschrittes, der noch nicht die Fälligkeit einer weiteren Ratenzahlung ausfüllt, vorzutragen. § 817 BGB begründet eine verschärfte Haftung des Empfängers der zu kondiktionierenden Leistung, die u. a. die Anwendbarkeit von § 818 Abs. 3 BGB wegen §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ausschließt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 818 Rn. 27; vgl. auch für den vergleichbaren Ausschluss von § 813 Abs. 2 BGB: BGHZ 171, 364 ff.; LG Leipzig, BauR 2008, 1037). Der Umstand, dass vorliegend der Kläger den Bauvertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat, begründet keine abweichende Rechtslage. Diese Kündigung lässt den auf §§ 817, 134 BGB gegründeten Bereicherungsanspruch des Klägers wegen der tatsächlichen Entgegennahme von § 3 Abs. 2 MaBV widersprechenden Zahlungen unberührt. Soweit das OLG Düsseldorf (Urteile vom 14.10.2008 - Az. 23 U 5/08 und 23 U 36/08 - juris) die Auffassung vertreten hat, dass in dem Moment, in dem ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eines Bauträgervertrages begründet wird, was auch im Falle der isolierten Kündigung des Bauvertrages bei einem Bauträgervertrag anzunehmen wäre, der Erwerber nicht mehr des Schutzes der MaBV bedürfe, bezieht sich dies auf den Fall eines nach § 3 MaBV unzulässigen Teilungsplanes, an dessen Stelle die Fälligkeitsregelung des § 641 BGB tritt (vgl. hierzu auch BGH a. a. O.). In diesen Fällen bedarf es ggf. des von der MaBV bezweckten Schutzes des Erwerbers nicht mehr, wenn - und nur dann - der Erwerber Zahlungen geleistet hat, die bei wirksamer Vereinbarung eines Zahlungsplanes im Rahmen des § 3 Abs. 1, 2 MaBV nicht zu beanstanden wären (BGH a. a. O.). Dies betrifft aber eine andere Fallkonstellation als die vorliegende, in der auf der Grundlage eines wirksam vereinbarten Zahlungsplanes die ersten Raten fällig waren, jedoch der Beklagte durch das Verlangen und die Entgegennahme weiterer Zahlungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und dadurch der Bereicherungsanspruch nach §§ 817, 134 BGB begründet wurde. Da es sich insoweit um eine tatsächliche Überzahlung entgegen § 3 MaBV handelt, bedarf der Erwerber noch des von der MaBV bezweckten Schutzes. In diesem Falle würde es nämlich eine unzulässige Benachteiligung des Erwerbers darstellen, wenn ihm die Darlegungs- und Beweislast für den Wert der weiteren Teilleistungen, die noch nicht zur Fälligkeit der nächsten Rate geführt haben, auferlegt würde. Er müsste dann den Fortbestand seines bereits vor der Vertragskündigung aus - von dem Beklagten zu vertretenden - wichtigem Grund entstandenen Rückforderungsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dadurch würde der von § 3 Abs. 2 MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers ausgeschaltet (vgl. auch Kniffka, NZBau 2000, 552, 553). Auch dann, wenn man von einem durch die Kündigung des Bauvertrages begründeten Abrechnungsverhältnis ausgehen würde, bliebe es mithin Sache des Beklagten zur Fälligkeit einer weiteren Werklohnforderung vorzutragen, insbesondere diese abzurechnen. Sofern sich hieraus ein weiterer Werklohnanspruch ergeben würde, könnte der Beklagte diesen im Wege der Aufrechnung geltend machen, ohne dass ihm dadurch das Recht abgeschnitten würde, wie er meint, die Fälligkeit der (weiteren) vollen Rate bei Teilleistungen durch Erbringung der restlichen Arbeiten herbeizuführen. Der Anspruch, die erbrachten weiteren Teilleistungen abzurechnen und ggf. im Wege der Aufrechnung geltend zu machen, wird durch den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Leistungen, die über seine Zahlungsverpflichtungen gemäß dem Zahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehen, nicht berührt. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Entscheidung des KG Berlin (BauR 2000, 114 ff.), die ebenfalls eine andere rechtliche Ausgangssituation betrifft, nämlich einen Anspruch des Erwerbers aus § 812 BGB, der nicht eine Rückforderung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 MaBV wegen Überzahlung der zulässigerweise festgelegten Raten zum Gegenstand hat.

4. Bei der Berechnung der Überzahlung durch den Kläger sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die der Kläger direkt an die Nachunternehmer des Beklagten, die bauausführenden Firmen, geleistet hat. Auch insoweit folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts und macht sich dessen Begründung zu Eigen. Der Kläger hat mit der Vorlage des entsprechenden Überweisungsbeleges substantiiert vorgetragen, auch, dass diese Zahlungen im Einvernehmen bzw. auf Bitten des Beklagten erfolgt seien. Demgegenüber ist das Bestreiten der Zahlung durch den Beklagten nicht hinreichend konkret, um beachtlich zu sein. Der Beklagte hat die der Direktzahlung an die bauausführenden Firmen zu Grunde liegende Absprache mit dem Kläger nicht bestritten. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er selbst die fälligen Zahlungen an die Handwerker geleistet hat, so dass sich bereits aus deren Weiterarbeit indiziell ergibt, dass Zahlungen erfolgt sind, die nur durch den Kläger geleistet worden sein können. Mithin kommt diesen Zahlungen nach § 267 BGB Erfüllungswirkung zu, so dass der Beklagte so zu stellen ist, als wären diese Zahlungen an ihn selbst erfolgt.

5. Hinsichtlich des Wiesengrundstücks vertritt der Senat hingegen die Auffassung, dass dessen Wert (ebenso wie die Kaufpreiszahlung des Klägers hierfür) bei der Berechnung der Überzahlungen nach § 3 Abs. 2 MaBV nicht zu berücksichtigen ist. Auch wenn das zum Fluß B hin gelegene Wiesengrundstück, mit dessen Zukauf der Kläger das Ziel verfolgte, eine Bebauung auf diesem Grundstück durch Dritte zu verhindern und einen unverbaubaren Blick auf den Fluß B zu gewährleisten, in derselben notariellen Urkunde mitverkauft wurde, wie das zu bebauende Grundstück, erstreckt sich das Bauvorhaben jedoch auf dieses Wiesengrundstück nicht. Es ist mithin nicht unmittelbarer Bestandteil des Bauträgervertrages. Auch die Baugenehmigung bezieht sich nicht auf das Wiesengrundstück. Die hiergegen von dem Kläger vorgebrachten Argumente, zuletzt mit Schriftsatz vom 6.8.2009, hält der Senat nicht für überzeugend. Soweit er vorträgt, dass das Bauvorhaben ohne das miterworbene Wiesengrundstück nicht denkbar gewesen sei, weil sonst das erworbene freistehende Haus andernfalls über praktisch keinerlei Außenanlagen/Gartenbereich verfügen würde, ist dies schon deshalb keine tragfähige Begründung, weil sich die Baugenehmigung - unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan vorgesehenen bebaubaren Flächen - allein auf das Baugrundstück bezieht, so dass die Größe des verbleibenden Gartenanteils des Grundstücks jedenfalls bauordnungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, die ohne das Wiesengrundstück als zu gering erachtete Gartenfläche mithin lediglich eine ästhetische Bewertung des Klägers darstellt. Dass der Zuerwerb des Wiesengrundstücks einen wertbildenden Faktor für das von dem Kläger erworbene Objekt darstellt, steht dem nicht entgegen, auch nicht der behauptete Umstand, dass der Kläger den Grundstückskaufvertrag ohne die Möglichkeit des Erwerbs des Wiesengrundstückes nicht abgeschlossen hätte. Insoweit handelt es sich lediglich um subjektive Beweggründe des Klägers sowie um wirtschaftliche Überlegungen, die für die rechtliche Einordnung des Gegenstandes des Bauträgervertrages ohne Belang sind.

6. Sind mithin die auf das Wiesengrundstück erbrachten Zahlungen (20.000,00 €) bei der Berechnung der Ratenzahlungsverpflichtung nach § 3 Abs. 2 MaBV und ebenso bei den vom Kläger geleisteten Zahlungen nicht zu berücksichtigen, ergibt sich folgende Berechnung:

 Gesamtkaufpreis (155.000,00 € + 176.500,00 €) 331.500,00 €
30 % hieraus nach Beginn der Erdarbeiten 99.450,00 €
40 % der restlichen Vertragssumme (232.050 €)  
nach Rohbaufertigstellung 92.820,00 €
8 % aus 232.050 € (Dachflächen; Dachrinnen) 18.564,00 €
Dies ergibt einen fälligen Ratenzahlungsbetrag nach § 3 MaBV in Höhe von insgesamt 210.834,00 €.

Hierauf hat der Kläger nach den zutreffenden Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (ohne den Kaufpreis für das Wiesengrundstück) geleistet: 258.130,10 €, sodass sich eine Überzahlung ergibt in Höhe von 47.296,10 €, die der Kläger gemäß §§ 817, 134 BGB von dem Beklagten zurückverlangen kann.

Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB begründet.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Übrigen ist der Anspruch des Klägers auch begründet, da die Voraussetzungen der Kündigung des Bauvertrages unzweifelhaft vorlagen und mithin die Kündigung des Bauvertrages, deren außergerichtliche Kosten der Kläger geltend macht, gerechtfertigt war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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