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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 19 U 54/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1032 |
Tatbestand:
Der Kläger ist ein italienischer Unternehmer, der in den 90er Jahren 50 % der Anteile an der italienischen Firma A Italia s.r.l., deren Geschäftsführer er zugleich war, hielt. Mit vorliegender Klage begehrt er vom Beklagten, den er als Rechtsbeistand im Jahr 1998 mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit zur Durchsetzung von persönlichen Ansprüchen gegen die Firma A Möbelfabrik GmbH, die Firma A Bad Collection GmbH und den Mitgesellschafter B beauftragt hatte, die teilweise Rückzahlung von Vorschusszahlungen, und zwar nach Teilerledigung des Rechtsstreits nunmehr noch in Höhe von 67.960,10 EUR.
Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese sind wie folgt zu ergänzen:
Mit Schreiben vom 27.12.2001 (Bl. 255 d.A.) forderte der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt RA1, den Beklagten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift des § 18 Abs. 3 BRAGO zur Übersendung einer ordnungsgemäßen Kostennote über dessen Tätigkeit in Sache C ./. A auf. Mit Fax vom 07.01.2002 (Bl. 256 d.A.) erbat der Beklagte vom Bevollmächtigten des Klägers die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Dieser Bitte entsprach Rechtsanwalt RA1 mit weiterem Schreiben vom 09.01.2002 (Bl. 257 d.A.) und erinnerte erneut an die Übermittlung einer kompletten Rechnung. Mit Begleitschreiben vom 17.01.2002 übersandte der Beklagte die im Urteil des Landgerichts erwähnte Kostennote vom 16.01.2002 (Anlage K2) nebst Stundenaufstellung etc. (Bl. 258 - 261 d.A.). Hiergegen erhob Rechtsanwalt RA1 mit Schreiben vom 19.02.2002 (Bl. 262 d.A.) Einwendungen und beanstandete insbesondere, dass eine Abrechnung nach Stunden zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei. Mit Fax vom 19.03.2002 (Bl. 263 d.A.) verwies der Beklagte auf den zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr.
Sodann mahnte Rechtsanwalt RA1 mit Schreiben vom 09.12.2002 (Bl. 264 d.A.) erneut die Übersendung einer korrekten Abrechnung unter Fristsetzung zum 20.12.2002 an und wies zugleich darauf hin, dass nach Angaben des Klägers kein Stundenhonorar vereinbart worden sei. Mit Schreiben vom 23.12.2002 (Bl. 265 d.A.) nahm der Beklagte unter Bezugnahme auf ein mit Rechtsanwalt RA1 am 17.12.2002 geführtes Telefongespräch erneut zu dieser Frage Stellung.
Mit Schreiben vom 13.01.2004 (Bl. 21 f. d.A.) zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und räumte dem Beklagten unter gleichzeitiger Übermittlung eines vorbereiteten Klageentwurfs letztmals Gelegenheit zur gütlichen Regelung der Angelegenheit ein und den Klagebetrag an den Kläger auszukehren. Hierauf bekundete die jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 15.01.2004 (Bl. 23 d.A.) ihr Interesse an einer einvernehmlichen Regelung (Bl. 23 d.A.: "Ich werde dann ... (nach) ... Rücksprache mit dem Kollegen RA2 im Laufe der nächsten Woche auf Ihr Schreiben vom 13.01.2004 Stellung nehmen. Ich gehe davon aus, dass Ihr Mandant an einer einvernehmlichen Regelung interessiert ist und daher die Klage bisher nicht eingereicht wurde."). Es folgte ein weiteres Schreiben des Klägervertreters vom 22.01.2004, in welchem dieser die erwartete Stellungnahme anmahnte (Bl. 24 f. d.A.). Mit Schreiben vom 05.02.2004 (Bl. 26 d.A.) regte die Bevollmächtigte des Beklagten die Einholung eines Gebührengutachtens durch die Rechtsanwaltskammer O1 an. Mit Schreiben vom 12.02.20004 (Bl. 27 f. d.A.) ließ der Kläger sein grundsätzliches Einverständnis hiermit erklären. Zu den Modalitäten der Begutachtung nahmen die Beklagtenvertreterin mit weiterem Schreiben vom 19.02.2004 (Bl. 29 f. d.A.) und der Klägervertreter mit Fax vom 27.02.2004 (Bl. 31 d.A.) Stellung. In dem genannten Fax regte der Klägervertreter gegenüber der Bevollmächtigten des Beklagten überdies einen vorsorglichen wechselseitigen Verzicht auf die Verjährungseinrede an und wies überdies darauf hin, dass die Schiedswirkung nur die Höhe der Gebühren erfassen solle. Es folgten in dieser Angelegenheit ein weiteres Schreiben des Klägervertreters vom 19.04.2004 (Bl. 32 d.A.), gerichtet an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer O1, ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 29.04.2004 (Bl. 33 d.A.) und ein Schreiben des Klägervertreters an die Anwaltskammer vom 13.05.2004 (Bl. 34 d.A.), in welchem er seine Bereitschaft, sich hinsichtlich der Honorarhöhe der Entscheidung der Anwaltskammer zu unterwerfen, erklärte. Schließlich erstatte Rechtsanwalt RA3 für die Anwaltskammer unter dem 27.07.2004 ein Gutachten (Bl. 35 ff. d.A.). Hierin heißt es unter Punkt 2.: "Der Unterzeichner geht bei seiner Stellungnahme davon aus, dass die Parteien eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben, wonach Herr Rechtsanwalt RA2 berechtigt war, auf der Basis eines Zeithonorars in Höhe von 350,-- DM (= 178,95 EUR) pro Stunde abzurechnen." In seinem Gutachten gelangte Rechtsanwalt RA3 im wesentlichen zu der Feststellung, dass ein Stundenhonorar in Höhe von 350,-- DM im Jahr 1998 im Raum O1, wozu auch O2 zähle, durchaus üblich und angemessen gewesen sei. Im übrigen entspreche die vom Beklagten vorgelegte Zeitaufstellung, die mit 206 Stunden endet, dem Standard und sei grundsätzlich für einen Tätigkeitsnachweis ausreichend.
Der Klägervertreter nahm mit Schreiben vom 16.08.2004 (Bl. 41 ff. d.A.) zum Gutachten Stellung und bat wegen der von ihm hierin erhobenen Einwendungen um Rückäußerung des Rechtsanwalts RA3. Mit Schreiben vom 01.10.2004 (Bl. 44 ff. d.A.), gerichtet an beide Prozessbevollmächtigte, ergänzte dieser schließlich seine Stellungnahme vom 27.07.2004. In diesem Schreiben stellte Rechtsanwalt RA3 erneut klar, er beurteile nur die Angemessenheit der in Streit stehenden Gebühren und unterstelle, dass ein Gebührenanspruch aufgrund einer Honorarvereinbarung bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten zum vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien und zum Gebührengutachten wird auf den Inhalt der genannten Schriftstücke Bezug genommen.
Am 19.11.2004 hat der Klägervertreter die Klage laut Eingangsstempel auf der Klageschrift eingereicht. Der Vorschuss für die erste Instanz ist mit Schreiben vom 03.12.2004 angefordert worden (Bl. I d.A.). Laut Zahlungsmitteilung der Gerichtskasse Frankfurt vom 13.12.2004 ist an diesem Tag die Wertstellung des angeforderten Betrages erfolgt. - Sodann ist die Klage nach Verfügung der Einzelrichterin vom 20.12.2004 (Bl. 47 d.A.) ausweislich Zustellungsurkunde Bl. 54R d.A. am 13.01.2005 zugestellt worden.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.02.2006 der Klage unter Klageabweisung im übrigen lediglich in Höhe von 9.119,08 EUR stattgegeben und dem Kläger 9/10, dem Beklagten 1/10 der Kosten auferlegt. Dabei hat es dem Beklagten einen Anspruch auf die Kostennote über 170.160,80 DM (deutsche Übersetzung Bl. 171 d.A.) in voller Höhe betreffend die Kosten für die zweite Instanz und die außergerichtliche Tätigkeit des Beklagten im Zeitraum Oktober 1999 bis Oktober 2001 zuerkannt. Darüber hinaus hat es gemäß Abrechnung des Beklagten mit Schriftsatz vom 25.08.2005 (Bl. 212 d.A.) diesem weitere 103.376,40 DM für die Kosten der ersten Instanz vor dem Landgericht Detmold zuerkannt und - ausgehend von der unstreitigen Zahlung des Klägers über 291.328,58 DM - diesem einen Anspruch auf Überzahlung aus § 812 BGB, für den die 30jährige Verjährungsfrist maßgeblich sei, in Höhe von 17.834,38 DM = 9.119,08 EUR zugesprochen. Wegen Einzelheiten zur Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Klägervertreter am 16.03.2006 (Bl. 347 d.A.), der Beklagtenvertreterin am 09.03.2006 (Bl. 330 d.A.) zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am 21.03.2006 (Bl. 351 d.A.) Berufung eingelegt und diese am selben Tag auch begründet. Mit Verfügung vom 22.03.2006 ist dem Beklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden bis zum 05.05.2006 (Bl. 363 d.A.). Die Anschlussberufung des Beklagten ist am 06.04.2006 (Bl. 376 d.A.) eingegangen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung begehrt der Kläger über den ausgeurteilten Betrag die Zahlung weiterer 58.841,02 EUR, mithin die Differenz zu den erstinstanzlich nach Teilerledigung noch geltend gemachten 67.960,10 EUR. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Anspruch auf die Vorschrift des § 812 BGB gestützt. Soweit es sich wie hier um Ansprüche auf anteilige Rückzahlung eines zunächst berechtigt angeforderten Vorschusses handele, hätten die §§ 667, 669 BGB Vorrang vor bereicherungsrechtlichen Ansprüchen. Bei zwingend gebotener Anwendung dieser Vorschriften hätte dies im Hinblick auf die Beweislastverteilung zu einem anderen Ergebnis geführt. Denn die Beweislast für die vertragsgemäße Verwendung des Vorschusses trage der Beklagte. Dieser ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast, wie sie zunächst auch im Aufklärungsbeschluss des Landgerichts vom 29.07.2005 (Bl. 208 d.A.) zum Ausdruck gekommen sei, sei der Beklagte nicht nachgekommen. Insoweit operiere das Erstgericht mit Vermutungen anstatt Feststellungen zur Erfüllung von Gebührentatbeständen.
Das Landgericht habe überdies nicht berücksichtigt, dass der Beklagte im Hinblick auf die ununterbrochen geführte Korrespondenz über die Verwendung der Vorschüsse verpflichtet gewesen sei, die Handakten bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits aufzubewahren. Ein weiterer Verstoß des Landgerichts liege in der Unterstellung einer Honorarvereinbarung. Der Beklagte sei als in Deutschland zugelassener Rechtsbeistand für italienisches Recht an die BRAGO gebunden. Dementsprechend hätte er nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen müssen. Zu einer hiervon abweichenden Honorarvereinbarung habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte habe hierzu auch nichts konkret vorgetragen. Zudem sei er nicht befugt gewesen, sein Honorar nach freiem Ermessen einseitig festzusetzen. Gegebenenfalls habe das Landgericht die taxmäßige oder übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) ermitteln müssen.
Schließlich hätte das Landgericht hinsichtlich des erledigten Teils dem Beklagten die Kosten nach § 91 a ZPO auferlegen müssen.
Der Kläger hält seine Rückforderungsansprüche für nicht verjährt und verweist wegen der Begründung im einzelnen auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 26.10.2005 (Bl. 251 ff. d.A.). Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes, insbesondere die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verjährung, wird verwiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/5 O 473/04, zugestellt am 16.03.2006, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden und nicht Teilerledigung eingetreten sei, darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, über den bereits ausgeurteilten Betrag von 9.119,08 EUR hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 58.841,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält etwaige Rückforderungsansprüche des Klägers nach wie vor für verjährt. Mit der Anschlussberufung begehrt er die vollständige Klageabweisung. Hierzu macht er geltend, das Landgericht habe übersehen, dass ihm auch eine Vergleichsgebühr zustehe. Insoweit übersehe das Landgericht, das bereits mit Schriftsatz vom 31.01.2005 als Anlage 2 die Vergleichsvereinbarung der Parteien im Vorprozess vorgelegt worden sei. Aus der in § 23 Abs. 1 S. 2 BRAGO enthaltenen Formulierung folge, dass der Kläger zur fehlenden Ursächlichkeit der Mitwirkung des Beklagten vortragen müsse. Im übrigen beruft sich der Beklagte erneut auf eine Schiedsvereinbarung und hält deshalb die Klage für unzulässig. Der Kläger habe sich hinsichtlich der Gebührenhöhe der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer unterworfen. Im übrigen sei der Umstand, dass der Beklagte keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen habe, unschädlich, weil dieser Mangel durch freiwillige und vorbehaltlose Zahlung des Klägers geheilt sei. Schließlich werde nach wie vor die Aktivlegitimation des Klägers gerügt. Insoweit nimmt der Beklagte Bezug auf sein erstinstanzlichen Vortrag.
Im Hinblick auf die Anschlussberufung beantragt der Beklagte ferner,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt insoweit,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Beklagten.
Die Berufung hat in der Sache teilweise, die Anschlussberufung indes keinen Erfolg. Dem Kläger steht über den in erster Instanz zuerkannten Betrag von 9.119,08 EUR ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 18.286,77 EUR (insgesamt 27.405,85 EUR = 53.601,18 DM) zu.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Die Klage ist zulässig. Ohne Erfolg macht der Beklagte unter Hinweis auf das vorprozessual von den Parteien eingeholte Gebührengutachten geltend, die Klage sei in einer Angelegenheit erhoben worden, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sei (§ 1032 ZPO). Wie das Landgericht zutreffend annimmt, haben die Parteien mit Beauftragung der Anwaltskammer, ein Gebührengutachten zu erstattet, sich nicht der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Die Anwaltskammer sollte nämlich nur zur Gebührenhöhe Stellung nehmen, nicht aber an Stelle des staatlichen Gerichts den Rechtsstreit entscheiden. Dies wird bereits daran deutlich, dass sich der Gutachter Rechtsanwalt RA3 lediglich mit der Rechnung des Beklagten vom 16.01.2002 (Bl. 171 d.A.), nicht aber mit dessen Gebührenansprüchen insgesamt befasst und zudem auf S. 2 seines Gutachtens unter Punkt 2 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.10.2004 unter Punkt 3 lediglich unterstellt hat, dass die Parteien eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben. Feststellungen hierzu hat er allerdings nicht getroffen. Auf Schiedsgutachten sind die § 1025 ff. ZPO nicht anwendbar.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 13.05.2004, auf welches der Beklagte in zweiter Instanz ausdrücklich hinweist. Der Klägervertreter hat sich ausdrücklich nur hinsichtlich der Honorarhöhe einer Entscheidung der Anwaltskammer unterworfen und im übrigen die Klärung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit vorbehalten. Auf sein Fax vom 27.02.2004 stellt unmissverständlich klar, dass die Schiedswirkung nur die Höhe der Gebühren umfassen sollte.
Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet.
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage die teilweise Rückzahlung geleisteter Vorschüsse, die er in Gesamthöhe von 291.328,58 DM (123.540,-- DM; 167.788,58 DM) auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen des Beklagten bei der gerichtlichen Durchsetzung seiner Interessen gegenüber der Firma A Möbelfabrik GmbH u.a. erbracht hat.
Bei den vom Kläger geleisteten Zahlungen handelte es sich um Vorschusszahlungen im Sinne des § 17 BRAGO und nicht, wie der Beklagte offenbar meint, um Zahlungen auf eine Abrechnung im Sinne des § 18 BRAGO.
Die Vorschusszahlung über 123.540,-- DM bezog sich auf Gebühren und Auslagen betreffend das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Detmold. Dies verdeutlicht die zeitliche Abfolge. Die Zahlungsanforderung gemäß Parcella n. .../98 datiert vom 22.12.1998, der Zahlungseingang bzw. Buchungstag (allerdings in Höhe von 123.352,69 DM) erfolgte laut Kontoauszug Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2005 (Bl. 62 d.A.) am 14.01.1999, dem Tag, an dem beim Landgericht Detmold nach den Feststellungen des Erstgerichts die Klage eingereicht worden ist. Für die Annahme einer Vorschusszahlung spricht ferner der Umstand, dass die Kostenanforderung vom 02.12.1998 nicht den Anforderungen einer Kostenrechnung im Sinne des § 18 Abs. 2 BRAGO unter Angabe von Gebühren, Gebührenvorschriften, Gegenstandswert und schließlich Betrag etc. genügt, sondern lediglich einen pauschalen Hinweis auf das beabsichtigte Verfahren ("Costi tribunale, Onorari, Costi corrispondente") enthält.
Auch bei den beiden weiteren Teilzahlungen vom 25.10.1999 und 03.01.2000 in Gesamthöhe von 167.788,58 DM handelt es sich ebenfalls um Vorschusszahlungen. Die erste der beiden Teilzahlungen wurde rund ein Monat nach Beendigung der ersten Instanz gezahlt und zielte damit offensichtlich auf die Durchführung des Berufungsverfahrens ab. Die zweite Teilzahlung stand wiederum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Zahlungsaufforderung des Beklagten vom 03.01.2000 (siehe Kopie Fax Bl. 174 d.A.), in welchem dieser den Kläger unter Hinweis auf die Vorauszahlungen für die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwälte RA4 und Kollegen, sowie den Sachverständigen Prof. SV1 um Zahlung weiterer 87.000,-- DM ersucht hat. Die Rechtsanwälte RA5 waren nach den Feststellungen des Landgerichts die beim Oberlandesgerichts Hamm zugelassenen zweitinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers. Dies ergibt sich im übrigen auch aus den Angaben des Beklagten in seiner Kostenrechnung vom 16.01.2002. Im übrigen lässt die Rechnung erkennen, dass die Sachverständigenkosten ebenfalls der zweiten Instanz zuzuordnen sind.
Soweit es den Vorschuss für die erste Instanz (123.540,-- DM) anbelangt, kann die Frage dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick auf den Umstand, dass die entsprechende Zahlung gemäß Kontoauszug Bl. 62 d.A. nicht von ihm, sondern von der Firma A s.r.l. erbracht worden ist, hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche aktivlegitimiert ist. Dahinstehen kann auch die weitere Frage, ob der Beklagte die Kosten für die erste Instanz nunmehr mit Schriftsatz vom 25.08.2005, S. 2 (Bl. 212 d.A.) zutreffend mit dem Betrag von 103.376,40 DM berechnet hat und ob sich hieraus ein Guthaben zu Gunsten des Klägers ergibt. Auf beide Fragen kommt es nicht entscheidend an, weil etwaige Rückforderungsansprüche des Klägers betreffend die Kosten des vor dem Landgericht Detmold geführten Verfahrens nach § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. verjährt sind. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch des Klägers unterliegt nicht, wie das Landgericht meint, der 30jährigen Verjährungsfrist.
Soweit das Landgericht den Rückzahlungsanspruch des Klägers auf die Vorschrift des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt hat, ist dies nicht zutreffend. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass die §§ 812 ff. BGB subsidiär sind. Ist nämlich zwischen den Parteien eine Vereinbarung geschlossen worden, aufgrund derer die Leistung erbracht wird, ist das Rechtsverhältnis nach Vertragsrecht abzuwickeln; Bereicherungsansprüche sind ausgeschlossen (Palandt, BGB, 65. Aufl., Einf. vor § 812 Rdnr. 12).
Eine solche Vereinbarung bestand vorliegend. Der Kläger hat im Jahr 1998 den Beklagten als Rechtsbeistand auf dem Gebiet des italienischen Rechts mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt, was letztlich darin mündete, dass dieser seinerseits weitere Rechtsanwälte mit der gerichtlichen Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche des Klägers beauftrag hat. Die hierfür erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz war dem Beklagten mit Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Landgerichts Gießen vom 5. November 1992 (Bl. 113 d.A.) erteilt worden. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes - entsprechendes gilt für den Rechtsbeistand (Palandt, a.a.O. Einf. vor § 611 Rdnr. 21 m.w.N.) - beurteilt sich die Art der Rechtsbeziehung nach dem Einzelfall. Sofern kein Dauerberatungsvertrag abgeschlossen worden ist, für den der Sachverhalt vorliegend keinen Anhaltspunkt bietet, liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), und zwar als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, vor, auf den u.a. die Vorschriften der §§ 665 - 670 BGB Anwendung finden (BGH NJW 2000, 2672). Diese enthalten mit § 667 BGB eine auf Herausgabe gerichtete Vorschrift, die auch den Vorschuss nach § 669 BGB als das, was der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, umfasst (Palandt, a.a.O., § 667 Rdnr. 2 m.w.N.). Der Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse ist damit ein vertraglicher Anspruch (Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 17 Rdnr. 19).
Demgegenüber macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, ein Herausgabeanspruch aus § 667 BGB scheitere daran, dass die Vorschrift nicht anwendbar sei, weil sich der Beauftragte, also der Beklagte, nicht vertraglich verpflichtet habe, für den Kläger unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen, weshalb ein Anwaltsvertrag grundsätzlich nicht als Auftragsverhältnis angesehen werden könne (siehe Vortrag Bl. 405 d.A.). Es geht hier, wie ausgeführt, nicht um ein Auftrag, sondern einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die oben genannte Vorschrift aus dem Auftragsrecht entsprechende Anwendung findet.
Die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. war mit Ablauf des Jahres 2001 und damit lange vor Klageerhebung (die Zustellung der am 19.11.2004 eingegangenen Klageschrift ist am 13.01.2005 erfolgt) abgelaufen. Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen zuviel gezahlter Vorschüsse beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sich der Auftrag erledigt hat. Gerold/Schmidt, Kommentar zur BRAGO, 15. Aufl., § 17 Rdnr. 10). Der Auftrag des Klägers an den Beklagten, ihn bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Firma A u.a. zu vertreten, hat sich im Jahr 1999 erledigt, weil in diesem Jahr die erste Instanz durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 21.09.1999 beendet worden ist. Dass die Beendigung des Rechtszuges für die Erledigung des Auftrags maßgebend ist, wird zudem durch § 16 Satz 2 BRAGO verdeutlicht, soweit dieser bei der Fälligkeit der Vergütung in Bezug auf die gerichtliche Tätigkeit eines Anwalts die Beendigung des Rechtszugs der Auftragserledigung gleichsetzt. Dem steht § 198 BGB a.F. nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, soweit er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wofür grundsätzlich seine Fälligkeit Voraussetzung ist (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 198 Rdnr. 1). Der Kläger hatte indes nicht erst mit Berechnung der erstinstanzlichen Kosten durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 25.08.2005 (Bl. 212 d.A.) die Möglichkeit, einen entsprechenden Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Vielmehr war diese Möglichkeit bereits nach Beendigung der ersten Instanz gegeben. Der Kläger hätte bereits im Jahr 1999 entsprechend seinem in erster Instanz angekündigten Hilfsantrag im Wege der Stufenklage gerichtlich gegen den Beklagten vorgehen können, was für die Entstehung des Anspruchs genügt (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 198 Rdnr. 2). Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung also nicht (BGHZ 73, 363 ff.).
Soweit es die zweitinstanzlichen Kosten, die der Beklagte mit Kostenrechnung vom 16.01.2002 abgerechnet hat, anbelangt, steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Rückforderungsanspruch in eingangs genannter Höhe (27.405,85 EUR = 53.601,18 DM) zu. Dieser errechnet sich aus der Differenz der von ihm gezahlten Vorschüsse in Höhe von 167.788,58 DM und dem dem Beklagten zustehenden Vergütungsanspruch für die Durchführung des Berufungsverfahrens in Höhe von 114.187,40 DM (167.788,58 DM - 114.187,40 DM = 53.601,18 DM = 27.405,85 EUR).
Der Vergütungsanspruch des Beklagten (114.187,40 DM) setzt sich zunächst zusammen aus den mit Kostenrechnung vom 16.01.2002 in Ansatz gebrachten Gerichtskosten (17.757,50 DM) und den Anwaltshonoraren für die Rechtsanwälte RA5 (36.917,-- DM), insgesamt mithin 54.774,50 DM. Dass der Beklagte insoweit mit entsprechenden Auslagen belastet worden ist, ist vom Kläger nicht bestritten worden. Mit Schriftsatz vom 22.09.2005 (Bl. 228 f. d.A.) hat der Kläger unter Punkt 3 den Ansatz dieser Kosten als nachvollziehbar bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er eine entsprechende Belastung des Beklagten, mithin die vertragsgemäße Verwendung des Vorschusses - anders als in Bezug auf die erstinstanzlichen Anwaltskosten - nicht bestritten hat. Im übrigen wird die Höhe der entsprechenden Kosten auch durch die Kostenrechnung der Anwälte RA5 vom 14.06.2000 (Anlage 15 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25.08.2005/Bl. 219 d.A.) sowie die Kostenrechnung des Oberlandesgericht Hamm vom 15.06.2000 (Bl. 220 d.A.) belegt.
Darüber hinaus steht dem Beklagten ein weiterer Anspruch in Höhe von 22.542,30 DM zu. Dass nämlich der Vorschuss entsprechend der Kostennote vom 16.01.2002 auch für Gutachten- und Reisekosten des Sachverständigen Prof. SV1 verwendet worden ist, wird vom Kläger nicht bestritten. Im übrigen räumt er, und zwar wiederum mit Schriftsatz vom 22.09.2005, ausdrücklich ein, dass auch diese Kosten zu seinen Lasten in Ansatz zu bringen sind. Unbeachtlich ist, dass der Kläger bei seiner im vorgenannten Schriftsatz vorgenommenen Berechnung zu Gunsten des Beklagten lediglich ein Betrag von 19.062,30 DM in Ansatz bringt. Dies beruht darauf, dass er irrtümlich lediglich den Bruttobetrag aus der Rechnung des Sachverständigen vom 22.11.1999 betreffend das Honorar für die Erstellung des Gutachtens (Anlage 13 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25.08.2005/Bl. 217 d.A.), nicht aber die Reisekosten für den Besprechungstermin in O2 am 21.12.1999 (Rechnung vom 26.12.1999, Anlage 14/Bl. 218 d.A.) berücksichtigt hat. Auch insoweit hat der Beklagte mit Vorlage der entsprechenden Kostenrechnung die Verwendung des Vorschusses hinreichend schlüssig dargelegt, ohne dass der Kläger der Berechtigung dieses Kostenansatzes entgegengetreten ist.
Ein Vergütungsanspruch des Beklagten besteht indes nicht, soweit er gemäß Kostenrechnung vom 16.01.2002 seine außergerichtliche Tätigkeit im Zeitraum Oktober 1999 bis Oktober 2001 aufgrund einer behaupteten Honorarvereinbarung auf Stundenbasis mit 80.000,-- DM netto (92.800,-- DM brutto) abgerechnet hat.
Seine außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte auf Stundenbasis abgerechnet, und zwar gemäß Aufstellung Bl. 179 zu einem Stundensatz von 350,-- DM. Dies setzt allerdings eine entsprechende Honorarvereinbarung im Sinne des § 3 BRAGO voraus. Der Kläger bestreitet eine schriftliche (unstreitig) wie auch mündlich getroffene Honorarvereinbarung.
Das Landgericht lässt die Frage nach dem Vorliegen einer Honorarvereinbarung mit einer Begründung dahinstehen, die nicht frei von Rechtsfehlern ist. Das Argument, auf die Vorschriften der BRAGO zur Vereinbarung eines Honorars sei nicht einzugehen, weil dem Beklagten erst am 05.11.1992 die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Beklagte rechnet wegen der außergerichtlichen Kosten für einen Zeitraum ab, in welchem die Erlaubnis bereits vorgelegen hat. In diesem Zeitraum unterlag er als Rechtsbeistand der BRAGO, weshalb die Frage, ob eine Honorarvereinbarung nach § 3 BRAGO getroffen worden ist, nicht dahingestellt bleiben kann.
Den Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Eine schriftliche, den genannten Anforderungen genügende Honorarvereinbarung ist zwischen den Parteien unstreitig nicht getroffen worden, was der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.05.2006 auch ausdrücklich einräumt. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO wird vorliegend auch nicht durch eine freiwillige und ohne Vorbehalt geleistete Leistung des Klägers als Auftraggeber geheilt. Auf die Frage der Freiwilligkeit der vom Kläger erbrachten Zahlungen (§ 3 Abs. 1 S. 2 BRAGO) kommt es nicht entscheidend an, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Parteien zumindest eine mündliche Honorarvereinbarung getroffen haben, der Kläger also überhaupt eine Erklärung im Sinne von § 3 BRAGO abgegeben hat. In dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 31.01.2005 in deutscher Übersetzung vorgelegten Fax des Klägers vom 12.09.2001 (Bl. 75 d.A.) nimmt dieser zwar unter Punkt 2) im Zusammenhang mit den von ihm gezahlten Berufungskosten auf eine Vereinbarung vom 18.09.1999 Bezug. Die sich hieran anschließenden Ausführungen des Klägers enthalten jedoch keinen Anhaltspunkt, der auf eine mündliche Honorarvereinbarung der Parteien schließen lässt. Dies gilt auch in Ansehung des jedenfalls in der Übersetzung sprachlich nicht verständlichen Schlusssatzes ("...wobei ich weder den von mir akzeptierten Betrag in Höhe von ITL 80.000,-- für "RA2 & Associati" oder aber die von Ihnen erbrachten Leistungen nicht bestreite."). Selbst wenn man versucht, dem Satz durch Streichen des Wortes "nicht" einen Sinn zu verleihen, kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem vom Kläger erwähnten Betrag von 80.000,-- ITL nur um eine zufällige Zahlenübereinstimmung mit dem entsprechenden DM-Betrag in der Kostennote vom 16.01.2002 handelt. Soweit der Beklagte zudem in zweiter Instanz vorgetragen hat, die Parteien hätten für die erste und die zweite Instanz jeweils gesondert eine Honorarvereinbarung getroffen, spricht gegen eine am 18.09.1999 für die Berufungsinstanz getroffene Honorarvereinbarung bereits der Umstand, dass die erste Instanz erst mit Urteil vom 21.09.1999 beendet worden ist, mithin zu diesem Zeitpunkt noch kein Anlass für eine Honorarvereinbarung für die zweite Instanz bestanden haben dürfte. Einen nachvollziehbaren Grund für eine bereits am 18.09.1999 getroffene Honorarvereinbarung hat der Beklagte auch nicht mitgeteilt. Im übrigen war die Tätigkeit des Beklagten, wie sich seiner Kostennote vom 16.01.2002 entnehmen lässt, am 12.09.2001, also dem Tag des oben genannten Faxes, noch nicht beendet mit der Folge, dass die Höhe des von ihm beanspruchten Honorars (80.000,-- DM netto) am 12.09.2001 noch nicht bekannt gewesen sein dürfte. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, der Kläger könne bereits mit Fax vom 12.09.2001 das geforderte Honorar in dieser Höhe akzeptiert haben. Über mögliche Begleitumstände betreffend das vorgenannte Fax hat der Beklagte ebenfalls nichts mitgeteilt.
Auch das Fax des Beklagten vom 03.01.2000 (Bl. 174 d.A.) gibt keinen Aufschluss über eine möglicherweise mündlich getroffene Honorarvereinbarung. Im übrigen hat der Beklagte zu der angeblich getroffenen Honorarvereinbarung nicht substantiiert vorgetragen, wann - wenn nicht am 18.09.1999 -, wo und unter welchen Umständen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben sollen, weshalb er sich bereits aus diesem Grund nicht mit Erfolg hierauf berufen kann.
Damit besteht kein Anspruch auf das geltend gemachte Zeithonorar. Das Schiedsgutachten der Anwaltskammer O1 steht dem nicht entgegen, weil sich dieses allein auf die Berechnung der in Ansatz gebrachten Gebührenhöhe sowie den Tätigkeitsnachweis Bl. 82 d.A. bezieht, im übrigen eine wirksame Honorarvereinbarung aber nur unterstellt hat.
Ein Anspruch des Beklagten auf Spesen, mitabgerechnet in dem Betrag über 80.000,-- DM netto in der Kostennote vom 16.01.2002, lässt sich nicht aus der ebenfalls in Übersetzung zu den Akten gereichten Kostenaufstellung über insgesamt 7.899,98 DM (Bl. 172 d.A.) herleiten. Die Aufstellung genügt nicht den Anforderungen, die an die Darlegung der vertragsgemäßen Verwendung des Vorschusses zu stellen sind (zur Beweislast allgemein siehe Palandt, BGB, 65. Aufl., § 669 Rdnr. 3, § 667 Nr. 10). Die bloße Aufzählung von Reisezielen, für die mit einer Ausnahme (München) nicht einmal das genaue Reisedatum, sondern lediglich der Monat, in dem die Reise angefallen sein soll, mitgeteilt wird, lässt nicht erkennen, in welcher Höhe jeweils Aufwendungen getätigt worden sind und wie sich der letztendlich in Ansatz gebrachte Betrag unter Einbezug auch von Telefon-, Fax- und Portokosten errechnet. Die dem Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstandenen Aufwendungen sind auch keiner Schätzung zugänglich, weil er ausweislich seines Briefkopfs (vgl. z.B. Schreiben vom 17.01.2002 (Bl. 258 d.A.) Büros in O2 und überdies in mehreren Orten Italiens unterhält und nicht vorgetragen ist, von wo er seine jeweiligen Reisen angetreten hat. Im übrigen hat der Beklagte für die ihm entstandenen Aufwendungen auch keine Belege vorgelegt, so dass der in Ansatz gebrachte "krumme" Betrag von 7.899,98 DM nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann.
Zu Gunsten des Beklagten ist für die zweite Instanz allerdings eine Korrespondenzgebühr in Höhe von 18.435,30 DM brutto (15.892,50 DM netto) nach § 52 BRAGO zu berücksichtigen. Die Gebührenhöhe entspricht der von den Rechtsanwälten RA5 in ihrer Kostennote ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 3 Mio. DM angesetzten Prozessgebühr. Darüber hinaus steht dem Beklagten im Hinblick auf seine Mitwirkung am Vergleich vom 04.10.2000 auch eine Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) in gleicher Höhe (18.435,30 DM brutto) zu. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung fehlt es für eine derartige Gebühr nicht "an jedweder Substanz". Der Beklagte hat bereits in erster Instanz eine Kopie des Vergleichstexts (Bl. 63 - 71 d.A.) vorgelegt und hierzu vorgetragen, er habe diesen mit der Gegenseite erarbeitet. Der Richtigkeit dieses Vortrages, insbesondere der behaupteten Mitwirkung des Beklagten, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Beklagte hat nunmehr in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 04.04.20006 nochmals ausdrücklich auf den im Vorprozess dieses Verfahrens vorgelegten Vergleich hingewiesen, ohne dass der Kläger diesem Vortrag in seinem nachfolgenden Schriftsatz vom 19.04.2006 entgegengetreten ist. Damit ist die Mitwirkung des Beklagten an dem Vergleich nicht substantiiert bestritten worden. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die auf eine fehlende Ursächlichkeit der Mitwirkung des Beklagten schließen lassen.
Der Annahme, dass der Beklagte beim Abschluss des Vergleichs vom 04.10.2000 mitgewirkt hat, steht die vom Kläger in erster Instanz als Anlage 1a zur Klageschrift vorgelegte und von ihm als Vergleich bezeichnete Vereinbarung vom 17.01.2000 (Bl. 15 d.A.) nicht entgegen. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift zunächst behauptet, die Klage (gemeint ist wohl die Berufung) sei vor dem Oberlandesgericht Hamm zurückgenommen worden, nachdem sich die Parteien am 17.01.2000 in München außergerichtlich verständigt hätten (Bl. 4 d.A.). Die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung ist allerdings nicht zwischen dem Kläger und den Parteien des Berufungsverfahrens (OLG Hamm), sondern zwischen dem Kläger und der A Zentralverwaltung GmbH getroffen worden, weshalb zweifelhaft erscheint, ob jene Vereinbarung - bezüglich derer zu einer etwaigen Mitwirkung des Beklagten nichts vorgetragen ist - der maßgebliche Vergleich ist, der zur Beendigung des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Hamm geführt hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger keine Begründung dafür unterbreitet hat, warum ein am 17.01.2000 geschlossener außergerichtlicher Vergleich erst am 15.02.2001, also 14 Monate später, zur Rücknahme der Berufung geführt hat. Wegen des genauen Datums der Berufungsrücknahme wird auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts (Urteil S. 3 unten) verwiesen. Im übrigen ist der vom Kläger vorgelegten Vereinbarung anders als dem - unstreitig - unter Mitwirkung des Beklagten geschlossenen Vergleich vom 14.10.2000 kein Hinweis auf die beabsichtigte Berufungsrücknahme zu entnehmen (siehe dort Präambel unter Punkt C sowie Vereinbarung unter Punkt 3). Damit spricht alles, insbesondere das zeitliche Moment, für eine Verfahrensbeendigung vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Vergleich vom 14.02.2000, an dessen Abschluss der Beklagte, wie ausgeführt unstreitig, mitgewirkt hat.
Obwohl der Text des umfassenden, nicht nur zwischen den Prozessbeteiligten geschlossenen Vergleichs vom 04.10.2000 die Vermutung nahe legt, dass dessen Gegenstandswert den Wert des Streitgegenstandes überstiegen haben dürfte, konnte mangels konkreten Vortrags zum Vergleichswert nicht auf eine die Prozessgebühr übersteigende Vergleichsgebühr erkannt werden.
Damit belaufen sich die Vergütungsansprüche des Beklagten auf insgesamt 114.187,40 DM (54.774,50 DM + 22.542,30 DM + 18.435,30 DM + 18.434,30 DM), womit sich unter Berücksichtigung der Vorschusszahlung für die zweite Instanz ein Guthaben zu Gunsten des Klägers in Höhe von 53.601,18 DM = 27.405,85 EUR ergibt.
In dieser Höhe besteht ein Rückforderungsanspruch. Dieser ist anders als etwaige Rückforderungsansprüche betreffend die erste Instanz vor dem Landgericht Detmold nicht verjährt.
Ausgehend vom insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat sich der dem Beklagten erteilte Auftrag im Jahr 2001 erledigt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe seine Tätigkeit Ende des Jahre 2001 zum Abschluss gebracht (Schriftsatz vom 26.10.2005, S. 3/Bl. 252). Dies entspricht den zeitlichen Angaben des Beklagten in seiner Kostenrechnung vom 16.01.2002, wonach er seine außergerichtliche Tätigkeit für den Kläger im Oktober 2001 beendet hat. Im übrigen hat der Beklagte auch mit Begleitschreiben vom 17.01.2002 (Bl. 258 d.A.) zu seiner Kostenrechnung klargestellt, dass die Sache C ./. A für ihn erst Ende 2001 zum Abschluss gekommen ist. In diesem Jahr ist zudem der Rechtszug vor dem Oberlandesgericht Hamm beendet worden (vgl. Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand S. 3).
Die kurze Verjährung des § 196 BGB a.F. hätte damit am 31.12.2001, 24:00 Uhr begonnen (§§ 201, 198 BGB a.F.). Sie war indes sogleich durch zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen über den Anspruch begründende Umstände bis zum 19.04., also gut 3 1/2 Monate, nach § 203 BGB n.F. gehemmt.
Der Hemmungstatbestand des § 203 n.F. findet auf das hier in Rede stehende Rechtsverhältnis Anwendung. Der Rückforderungsanspruch des Klägers war am Stichtag 01.01.2002 nicht verjährt. Dies wiederum hat zur Folge, dass nach Art. 229 § 6 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung finden (Palandt, BGB, 65. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 2). Zwar bleibt, wenn das neue Recht die Verjährungsfrist verlängert (§ 195 BGB n.F.: 3 Jahre), bei Ansprüchen, auf die § 6 anzuwenden ist, die kürzere Frist des alten Rechts, also zwei Jahre, maßgebend (§ 6 Abs. 3 EGBGB) mit der Folge, dass der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2003 verjährt gewesen wäre. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorschrift über den neuen Hemmungstatbestand des § 203 BGB n.F. Anwendung findet. In diesem Zusammenhang spielt die zwischen den Parteien vorprozessual zwischen dem 27.12.2001 und dem 19.03.2002 geführte Korrespondenz eine entscheidende Rolle. Insoweit schwebten zwischen den Parteien Verhandlungen über anspruchsbegründende Umstände. Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2001 hat der Kläger den Beklagten nicht nur um Vorlage einer Kostenrechnung in Sachen C ./. A ersucht, sondern durch ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschrift des § 18 Abs. 3 BRAGO hinreichend deutlich gemacht, dass die angeforderte Kostennote letztlich der Berechnung einer eventuellen Zuvielforderung dienen sollte. Im übrigen kommt es für die Hemmungswirkung nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger in der genannten Korrespondenz nicht bereits ausdrücklich einen Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse geltend gemacht hat. Der Anspruchsbegriff des § 203 BGB n.F. ist nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage zu verstehen. Er erstreckt sich vielmehr auf alle Ansprüche bzw. Rechte, die jener Lebenssachverhalt hervorbringt, der den Verhandlungen zugrunde liegt, wenn und soweit die Ansprüche auf vergleichbare Gläubigerinteressen gerichtet sind (Münchner Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 203 Rdnr. 7; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 203 Rdnr. 14). Dies war in Bezug auf den hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch der Fall. Erst die Berechnung der Vergütung durch den Beklagten unter dem 16.01.2002 und sodann die nach deren Vorlage über das Vorliegen einer Honorarvereinbarung geführten Verhandlungen (Schreiben des Klägers vom 19.02.2002; Schreiben des Beklagten vom 19.03.2002) versetzten den Kläger in die Lage, eine etwaige Überzahlung an den Beklagten berechnen zu können.
Schweben Verhandlungen, wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger (hier Kläger) ursprünglich seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat. Dies geschah, wie ausgeführt, mit Schreiben vom 27.12.2001 mit der Folge, dass die vier Tage später am 31.12.2001 um 24:00 Uhr beginnende Verjährung sogleich gehemmt war.
Die Hemmung endete am 19.04.2002. Das Schreiben des Beklagten vom 19.03.2002 mit seiner verbindlichen Formulierung, wonach er, der Beklagte, hoffe, dem Klägervertreter mit seinen Angaben gedient zu haben, endet, lässt keine Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen erkennen. Soweit der Kläger hierauf zunächst allerdings nicht mehr reagiert, sondern die Verhandlungen hat einschlafen lassen, waren die Verhandlungen einen Monat später beendet. Denn im Hinblick darauf, dass die drei letzten im Bezug auf die Verhandlungen relevanten wechselseitigen Schreiben der Parteien zeitlich jeweils im Abstand eines Monats erfolgten, wäre nach Treu und Glauben etwa am 19.04.2002 der nächste Schrift von Seiten des Bevollmächtigten des Klägers zu erwarten gewesen. Das schließlich am 09.12.2002 unterbreitete Schreiben des Rechtsanwalts RA1s (Bl. 264 d.A.) vermochte am Ende der Hemmungswirkung nichts zu ändern.
Mit dem vorgenannten Schreiben vom 09.12.2002, in welchem Rechtsanwalt RA1 den Beklagten erneut um Vorlage einer korrekten Abrechnung ersucht und im Interesse einer raschen Abklärung möglicher Differenzen um Vorlage entsprechender Unterlagen/Kopien betreffend die behauptete Honorarvereinbarung gebeten hat, sind die Verhandlungen wieder eröffnet worden. Dem anschließenden Schreiben des Beklagten vom 23.12.2002 lässt sich entnehmen, dass "in Sachen A" am 17.12.2002 zudem ein Telefongespräch geführt worden ist. In dem genannten Schreiben hat der Beklagte erneut darauf hingewiesen, dass Kosten und Honorare dem Mandanten stets vorab mitgeteilt worden seien. Sein wiederum verbindlich formulierter Ton, wonach er hoffe, dem Bevollmächtigten des Klägers hiermit gedient zu haben, lässt sich nicht als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen verstehen. Diese sind sodann wiederum eingeschlafen. Im Hinblick auf die anstehenden Feiertage wäre Mitte Januar des folgenden Jahres nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen. Deshalb endete die Hemmungswirkung zu diesem Zeitpunkt, die Hemmungszeit betrug damit gut einen Monat.
Eine weitere Hemmung durch Verhandlungen über den Anspruch selbst und dessen anspruchsbegründende Umstände ist mit dem vorprozessualen Schreiben des jetzigen Klägervertreters vom 13.01.2004 eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung aufgrund der vorgenannten zwei Hemmungszeiträume noch nicht abgelaufen. In dem genannten Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten einen vorbereiteten Klageentwurf übermittelt, ausdrücklich die Frage nach der Verwendung der gezahlten Vorschüsse angesprochen und dem Beklagten Gelegenheit zur gütlichen Regelung der Angelegenheit eingeräumt. Bereits mit Schreiben nur zwei Tage später (Bl. 23 d.A.) hat die jetzige Bevollmächtigte des Beklagten eine weitere Stellungnahme angekündigt und erklärt, sie gehe davon aus, dass bislang eine Klage nicht eingereicht worden sei, ihr Mandant habe jedenfalls Interesse an einer einvernehmlichen Regelung. Der Schriftwechsel ist zwischen den Bevollmächtigten der Parteien in der Folgezeit ohne Unterbrechung fortgesetzt worden. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob und zu welchen Modalitäten ein Gebührengutachten der Anwaltskammer eingeholt werden könnte. Der diesbezügliche Schriftwechsel der Parteivertreter ist nicht abgebrochen, er mündete schließlich in der Einigung über die Einholung eines Gebührengutachtens der Anwaltskammer zur Honorarhöhe. Dieses Gutachten ist schließlich am 27.07. erstattet worden. Es folgte zudem auf Anregung der Prozessbevollmächtigten eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 01.10.2004. Damit tritt eine erneute Hemmung ein, die zumindest den Zeitraum vom 13.01. bis 01.10.2004 umfasst hat (8 1/2 Monate).
Rechnet man gemäß § 209 BGB n.F. die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt war (3 1/2 Monate, 1 Monat und sodann mindestens 8 1/2 Monate), in die Verjährungsfrist nicht ein, so ist die an sich am 31.12.2003 ablaufende Verjährungsfrist jedenfalls um 13 Monate verlängert worden und war damit zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 13.01.2005 noch nicht abgelaufen (§§ 253 Abs. 1 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Im übrigen wirkt gemäß § 167 ZPO die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung (19.11.2004) zurück, sofern diese demnächst erfolgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. In Anbetracht der Feiertage zum Jahresende 2004 ist die Zustellung noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Im übrigen wäre eine etwaige Verzögerung dem Kläger nicht anzulasten, weil er der Vorschussanforderung des Landgerichts vom 03.12.2004 unmittelbar Folge geleistet und die Zahlung im Hinblick auf deren bereits am 13.12.2004 erfolgte Wertstellung sofort erbracht hat. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Verjährungsfrist erst Recht nicht abgelaufen.
Bei der Verjährungsfrage käme man zu keinem anderen Ergebnis, würde man die Hemmungswirkung auf den Zeitraum beschränken, in welchem die Parteien tatsächlich wechselseitig über den Anspruch bzw. dessen begründende Umstände vorprozessual korrespondiert haben, würde man also nicht, wie hier geschehen, den Parteien nach Einschlafen der Verhandlungen nach Treu und Glauben ein gewisse Überlegungsfrist zubilligen. Der erste Hemmungszeitraum hätte in diesem Fall am 19.03.2002, also dem Datum des Schreibens des Beklagten, geendet. Die Verjährung hätte folglich am 20.03.2003 zu laufen begonnen und wäre am 20.03.2004 abgelaufen. Vor Ablauf der Verjährung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 13.01.2004 erneut Verhandlungen über den Anspruch eingeleitet. Die hierdurch eingetretene Hemmung dauerte jedenfalls bis zur ergänzenden Stellungnahme des Schiedsgutachters Rechtsanwalt RA3 am 01.10.2004, also 8 1/2 Monate. Selbst wenn man außerdem die mit Schreiben des Rechtsanwalts RA1 vom 19.12.2002 eingeleitete weitere Hemmung nicht berücksichtigt, ist damit die an sich zum 20.03.2004 ablaufende Verjährungsfrist um weitere 8 1/2 Monate, also bis in den Dezember 2004 hinein verlängert worden. Nach § 167 ZPO wirkt die Zustellung aber, wie ausgeführt, auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück. Ausgehend vom Zeitpunkt der Klageeinreichung ist der Anspruch auch deshalb nicht verjährt, weil die Verjährung nach § 203 S. 2 BGB n.F. frühestens drei Monate nach Ablauf der Hemmung, als drei Monate nach dem 01.10.2004, abläuft. Dies wäre - ausgehend von der ergänzenden Stellungnahme des Schiedsgutachters - Anfang Januar 2005 gewesen.
Im übrigen verstößt das Berufen des Beklagten auf die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), soweit es etwaige Rückforderungsansprüche des Klägers betreffend die zweitinstanzlichen Kosten angelangt. Der Beklagte hat im Rahmen der seit dem 13.01.2004 mit dem Klägervertreter geführten Korrespondenz mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2004 zum Zwecke der Streitbeilegung die Einholung eines schließlich dann auch eingeholten Gebührengutachtens der Anwaltskammer O1 angeregt, soweit es die Kostennote für die zweite Instanz anbelangt. Er hat damit einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass er sich gegenüber etwaigen Rückforderungsansprüchen nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde, geschaffen.
Wegen des Zinsausspruchs wird auf die nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 a ZPO. Sie berücksichtigt, soweit es den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache anbelangt, das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens in der jeweiligen Instanz. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Betrages von 47.415,-- DM (24.242,90 EUR) bleibt es im Hinblick auf die Verjährung bei der Kostentragungspflicht des Klägers. Die Kosten für den Hilfsantrag waren indessen nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, weil der entsprechende Anspruch zum Teil verjährt (außergerichtliche Tätigkeit vor dem Landgericht Detmold), zum Teil nicht verjährt ist (außergerichtliche Tätigkeit vor dem Oberlandesgericht Hamm). Soweit gemäß der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit Beschluss vom 16.02.2006 dem Hilfsantrag allerdings kein besonderer Streitwert zukommt, kommt es hierauf im Ergebnis nicht entscheidend an.
Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat wie auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Ende der Entscheidung
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