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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 31.10.2007
Aktenzeichen: 19 U 58/07
Rechtsgebiete: BGB, InsO
Vorschriften:
BGB § 814 | |
InsO § 134 | |
InsO § 143 |
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH ... (nachfolgend Schuldnerin), welche ab dem Jahre 1992 Kapitalanlegern ein besonderes Geschäftsmodell, den "B..." (nachfolgend B), anbot. Im Zuge dieses Geschäftsmodells sollten die Anleger am Optionshandel beteiligt sein. Tatsächlich verwandte die Schuldnerin jedoch nicht sämtliche vereinnahmten Kundengelder zur Anlage in Termingeschäfte. Vielmehr spiegelte der zwischenzeitlich verstorbene Gründer der Schuldnerin ebenso wie deren späterer Geschäftsführer, der deswegen zwischenzeitlich strafrechtlich verurteilt worden ist, durch ein tatsächlich nicht existierendes Scheinkonto eine positive Wertentwicklung des B lediglich vor.
Am 09.06.200 1 trat der Beklagte dem B bei und leistete an die Schuldnerin eine Einzahlung in Höhe von 120.000 DM zuzüglich eines Agio in Höhe von 3.600 DM.
Am 23.08.2003 kündigte der Beklagte seine Beteiligung in Höhe von 50.000 Euro. Diesen Betrag erhielt der Kläger von der Schuldnerin am 30.09.2003 überwiesen.
Am 29.07.2004 kündigte der Beklagte seine restliche Beteiligung. Er erhielt daraufhin von der Schuldnerin am 31.08.2004 eine Überweisung in Höhe von 29.608,09 Euro.
Am 01.06.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 10.02.2006 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten gemäß § 134 InsO die Anfechtung in Höhe des die Einlage des Klägers (ohne Agio) überschießenden Betrags der Gesamtrückzahlung und forderte den Beklagten zur Zahlung von 18.253,06 Euro nebst vorgerichtliche Kosten in Höhe von 449,41 € auf.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er hat behauptet, dass dem Konto des Beklagten ebenso wie den Konten anderer Kunden der Schuldnerin bloße Scheingewinne gut geschrieben worden seien.
Das Landgericht hat mit am 23.2.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.
Es hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Auszahlung an den Beklagten in Höhe der Klageforderung Scheingewinne der Schuldnerin zugrunde lagen, was zwischen den Parteien streitig ist. Es hat ausgeführt, dass ohne Insolvenzanfechtung einem Rückzahlungsanspruch der Schuldnerin § 814 BGB entgegenstünde (BGHZ 113, 98; WM 1991, 331). Auch ein insolvenzrechtlicher Anspruch nach § 134 InsO bestehe nicht. Zwar liege in der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages (Scheingewinne) eine grundsätzlich anfechtbare unentgeltliche Leistung der Schuldnerin. Jedoch sei aus Gründen der Wertungseinheit eine Anfechtbarkeit nicht gegeben. Werde nämlich mit dem Eintritt der Insolvenz die Auskehrung der Scheingewinne anfechtbar, so wirke der Eintritt der Insolvenz schuldbegründend. Diese Schuld allerdings sei auf ein Verhalten der Insolvenzschuldnerin zurückzuführen, das den Beklagten zum Schadensersatz berechtige. Mit der Insolvenz komme mithin "eine Verbindlichkeit zum Entstehen, deren Entstehen den Anspruch auf Beseitigung ihrer selbst begründe(t)".
Jedenfalls ergebe sich aus einem dennoch bestehenden Anfechtungsrecht kein Rückzahlungsanspruch des Klägers, da dieser und der Schadensersatzanspruch des Beklagten sich in einer fortbestehenden Aufrechnungslage nach § 94 InsO gegenüberstünden.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, § 143 Abs. 2 InsO bestimme abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese zurückzugewähren habe, nämlich nur bei Bestehen des Bereicherungseinwandes. Dem stehe auch die Rechtsprechung des BGH zu §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 1 KO nicht entgegen, wonach dem Konkursverwalter für die Masse nicht mehr zustehe und er keine anderen Rechte beanspruchen könne als dem Gemeinschuldner zugestanden hätten. Der Gesetzgeber habe in § 143 Abs. 2 InsO die alleinige Einschränkung der Rückgewährpflicht in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH zur Konkursordnung ohne Hinweis auf § 814 BGB normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Gesichtspunkt keine Beschränkung der Rückgewährpflicht begründen solle. Mithin könne ein auf §§ 134, 143 InsO gestützter Anspruch neben einem Bereicherungsanspruch stehen und werde nicht durch einen Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 814 BGB tangiert.
Jedenfalls aber könne über § 814 BGB nur die Einlagezahlung selbst in Anzug gebracht werden, was der Kläger bereits getan habe. Der Rückzahlungsanspruch sei wegen der Insolvenzanfechtung entstanden, während der Schadensersatzanspruch bereits vor der Anfechtung entstanden sei.
Es bestehe auch keine Aufrechnungslage gemäß § 94 InsO. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Schuldnerin, die vor der Insolvenzeröffnung bestanden, könnten nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden, begründeten jedoch keine Aufrechnungslage.
Im Übrigen führt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholend und vertiefend aus, dass es sich bei der Auszahlung an den Beklagten in Höhe der Klageforderung zu 1. um Scheingewinne gehandelt habe. Hierfür nimmt er u. a. Bezug auf seinen Insolvenzverwalterbericht, dem Ermittlungen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zu Grunde liegen, sowie auf ein Geständnis des Geschäftsführers der Schuldnerin. Danach ergebe sich, dass die Schuldnerin bereits seit 1993 keine Gewinne mehr erzielt und eingetretene erhebliche Verluste durch manipulierte Buchungen verschwiegen habe. Nur ein geringer Prozentsatz der Kundengelder sei überhaupt noch in Börsentermingeschäften angelegt worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
1. an den Kläger 18.253,06 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.4.2006 zu zahlen;
2. an den Kläger 449, 41 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.5.2006 zu zahlen;
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Inhalt der von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten nach §§ 134, 143 Abs. I Satz 2 InsO die Rückgewähr von an diesen von der Schuldnerin ausgezahlten Scheingewinnen in Höhe des tenorierten Betrages verlangen.
1. Dass es sich bei den an den Beklagten ausgezahlten Gewinnen um sog. Scheingewinne handelte, die dem Rückgewähranspruch des Klägers unterliegen, kann nach den vom Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zweifelhaft sein, so dass es auch einer Beweisaufnahme hierzu nicht bedurfte. Für die Annahme von Scheingewinnen spricht, dass nach dem - auszugsweise vorgelegten - Insolvenzverwalterbericht des Klägers (Anlage K 3 - Bl. 23 ff. d. A.) die Schuldnerin jedenfalls seit 1993/1994 keine Gewinne mit Optionsgeschäften, sondern nur noch hohe Verluste erwirtschaftete, die mit fingierten Gewinnausschüttungsausweisungen auf fiktiven Konten verschleiert wurden.
Die Ergebnisse dieses Berichts, dem Ermittlungen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers zu Grunde liegen, werden auch gestützt durch das Geständnis des Mitgeschäftsführers der Schuldnerin, C, in dem gegen ihn stattgefundenen und zu seiner Verurteilung wegen Betruges führenden Strafverfahren. Danach habe die Schuldnerin bereits in den 90er Jahren bei Termingeschäften hohe Verluste erlitten, diese aber den Anlegern mit manipulierten Buchungen verschwiegen. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Soweit er sich darauf beruft, dass ein geringer Prozentsatz der eingeschossenen Kundengelder in Höhe von zumindest 5 % (nominal etwa 6 Mio. €) von der Schuldnerin noch in Börsengeschäften angelegt wurde, spricht dies nicht gegen die Annahme der Auszahlung von bloßen Scheingewinnen. Der Beklagte hat insoweit nicht darlegen können, weshalb es der Schuldnerin allein auf Grund der Anlage eines - gemessen am Gesamtvolumen der Einlagen - solch geringen Betrages möglich gewesen sein sollte, tatsächliche Gewinne zu erzielen. Diese Möglichkeit liegt nach Ansicht des Senats so weit außerhalb des Möglichen, dass es insoweit keiner Beweiserhebung hierzu bedurfte.
2. Der Beklagte kann sich hingegen nur hinsichtlich des von ihm an die Schuldnerin gezahlten Agiobetrages in Höhe von 1.840,65 € mit Erfolg auf die o. g. Rechtsprechung des BGH zur Frage eines Rückgewähranspruchs des Insolvenzverwalters hinsichtlich solcher von der Schuldnerin erbrachter unentgeltlicher Leistungen berufen, hinsichtlich derer dem Verfügungsempfänger gegenüber einem Bereicherungsanspruch der Schuldnerin der Einwand des § 814 BGB zur Seite stünde.
a) Der BGH hat in seinen Entscheidungen BGHZ 113, 98; WM 1991, 331 in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen zu §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 1 KO ausgeführt, der Konkursverwalter könne - abgesehen von der Konkursanfechtung - für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als dem Gemeinschuldner zustehen. Daher sei dem Konkursverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen, wenn ein solcher Anspruch des Gemeinschuldners an § 814 BGB scheitere. Im Falle der Konkursanfechtung komme ein Rückgewähranspruch des Konkursverwalters nur deshalb in Betracht, weil ein Bereicherungsanspruch (der Gemeinschuldnerin) wegen § 814 BGB ausgeschlossen sei. Ohne § 814 BGB könnte der Gläubiger mit Schadensersatzansprüchen auf Rückzahlung des Einschusses aufrechnen. Dann aber wäre ein Rückgewähranspruch des Konkursverwalters ausgeschlossen. Dieses Ergebnis könne sich zu Lasten des Gläubigers allein wegen § 814 BGB nicht ändern. Denn § 814 BGB beruhe auf dem Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens. Diese Norm wolle den Leistenden benachteiligen, während der Empfänger darauf vertrauen dürfe, dass er die Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, behalten dürfe. Dass sich im Streitfall § 814 BGB entgegen seinem Normzweck zum Nachteil des Empfängers auswirke, sei auch durch den Gedanken des Gläubigerschutzes, der dem Anfechtungsrecht der KO zu Grunde liege, nicht zu rechtfertigen. Vielmehr erscheine es zur Vermeidung eines Normwiderspruchs geboten, den Anfechtungsgegner so zu stellen, als habe er aufrechnen können.
Die Entscheidungen des BGH beruhen auf einem grundsätzlichen Normzweckverständnis des § 814 BGB und auf dieser Grundlage auf einer Wertung, die mit dem Ziel der Vermeidung eines Normwiderspruchs auf den Vorrang des generellen Normzwecks des § 814 BGB gegenüber den (partikularen) Konkursgläubigerinteressen setzt. Dieses Normzweckverständnis, dem der Senat folgt, gilt nach Ansicht des Senats auch auf der Grundlage der Insolvenzordnung. Es ist nicht ersichtlich, dass die InsO gegenüber der KO weitergehende Schutzinteressen für Insolvenzgläubiger verfolgt, die es rechtfertigen würden, von dieser Wertung abzuweichen. § 134 InsO übernimmt die sog. Schenkungsanfechtung des § 32 KO, wobei sie (nur) den (engeren) Begriff der unentgeltlichen Verfügung durch den (weiteren) Begriff der unentgeltlichen Leistung ersetzt. § 143 Abs. 2 InsO ist hinsichtlich des maßgeblichen Satzes 1 unverändert geblieben. Auch in den Materialien (BT-Drucksache 12/2443 zu E §§ 149, 162) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber des konkreten Problems des § 814 BGB im Rahmen einer Insolvenzanfechtung angenommen und einen weitergehenden Schutz der Gläubiger beabsichtigt hat. Allein das Schweigen des Gesetzgebers ist entgegen der Auffassung des Klägers selbst dann kein tragendes Argument für die Auslegung der §§ 134, 143 InsO, wenn die Rechtsprechung des BGH zu §§ 32 Abs. 1, 37 Abs. 1 KO Gegenstand der Beratungen gewesen wäre.
b) Auch in der Literatur finden sich keine überzeugenden Argumente dafür, dass die Rechtsprechung des BGH zu §§ 32, 37 KO auf die Insolvenzordnung nicht mehr anwendbar wäre.
Zeuner (in: Schmid-Zeuner, InsO, § 134 Rn. 22) greift das Problem der Scheingewinne in Fällen des Anlagenbetruges unmittelbar auf und stellt lediglich die Frage, ob es sich bei der Ausschüttung von Scheingewinnen um eine unentgeltliche Leistung handelt, als streitig dar.
Kirchhof (in: Müko-Kirchhof, InsO, 1. Aufl. 2002, § 134 Rn. 45) stellt zunächst dar, dass nach einem Urteil des BGH der Rückgewähranspruch ausgeschlossen sein soll, wenn eine Aufrechnung des Anfechtungsgegners daran scheitere, dass einer Forderung des Insolvenzschuldners die Einwendung aus § 814 BGB entgegenstehe. Ohne weitere Begründung fügt er dann hinzu, dass § 814 BGB eine Einschränkung des gesetzlichen Anspruchs aus § 134 Abs. 1 InsO nicht rechtfertige, der Empfänger der unentgeltlichen Leistung werde - nur - durch § 143 Abs. 2 InsO geschützt. Eine nähere Begründung dieser Rechtsansicht wird nicht mitgeteilt. In § 143 Rn. 10 (a. a. O.) führt Kirchhoff lediglich aus, "für eine Anwendung des § 814 BGB sollte die Grundlage fehlen".
Dauernheim (in: Frankfurter Kommentar (FK) zur InsO, 4. Aufl., 2006, § 143 R. 44) beschäftigt sich mit dem Problem der Anwendbarkeit des § 814 BGB überhaupt nicht, sondern lediglich mit der Problematik der - nach § 96 Nr. 1 InsO unzulässigen - Aufrechnung der Rückgewährschuld mit einer Insolvenzforderung.
Gerhardt, EWiR 2002, 1054 bemerkt im Rahmen der Kommentierung einer Entscheidung des LG Wuppertal lediglich:
"Dass Anfechtungsansprüche, gestützt auf § 134 InsO, ggf. neben Bereicherungsansprüchen zum Tragen kommen können und dass der Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 814 BGB nicht auf speziell bereicherungsrechtliche Bewertungen übertragen werden kann, dürfte inzwischen anerkannt sein."
c) Der Kläger kann insoweit auch mit dem Argument nicht durchdringen, dass, wie er zutreffend ausführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Aufrechnungslage nach §§ 94,96 InsO nicht bestehe, weil der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters originär mit und deshalb nach der Insolvenzeröffnung entsteht. Der BGH hat dies für die Konkursordnung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 KO) ebenso gesehen und deshalb ausgeführt, dass der Anfechtungsgegner so zu stellen sei, als habe er aufrechnen können.
3. Trotz dieser grundsätzlich für den Beklagten streitenden Rechtslage besteht vorliegend der Rückgewähranspruch des Klägers nach §§ 134, 143 Abs. 2 InsO in Höhe eines Teilbetrages von 16.412,41 €.
Der Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auf die vom BGH begründete Rechtslage nur insoweit berufen, als ihm gegenüber der Schuldnerin aufrechenbare Forderungen zustehen würden. Vorliegend hätte der Beklagte gegenüber der Schuldnerin vor der Insolvenzeröffnung entstandene Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung nach den Grundsätzen des Verschuldens vor Vertragsschluss und aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Diese Ansprüche sind auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet und begründen einen Anspruch des Beklagten gegen die Schuldnerin auf Rückzahlung des Einschusses, einschließlich des Agios. Für einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch, gerichtet auf die Auszahlung bestimmter Gewinne, hat der Beklagte nichts vorgetragen.
4. Mit der Klage macht der Kläger vorliegend im Wesentlichen die Auszahlung der Gewinne geltend. Von dem Rückgewähranspruch des Klägers nicht umfasst ist die Einlage des Beklagten bei der Schuldnerin. Der Kläger lässt jedoch rechnerisch das Agio unberücksichtigt und saldiert die an den Beklagten erfolgte Gewinnauszahlung in Höhe von insgesamt 79.608,09 € allein mit der Einschusszahlung in Höhe von 61.355.03 € (ohne Agio). Nach eigenem Vortrag des Klägers betrug die Gesamtzahlung des Klägers an die Schuldnerin 63.195,68 € (s. Aufstellung K 16 - Bl. 111 d. A.). Da dem Beklagten jedoch gegen die Schuldnerin im Falle eines Rückforderungsanspruchs in Höhe der ausgezahlten Gewinne ein Anspruch auf Rückerstattung der Agioleistung (1.840,65 €) gegen die Schuldnerin im Rahmen der Einwendung nach § 814 BGB zugestanden hätte, kann er diesen Anspruch der Rechtsprechung des BGH folgend, auch dem Kläger entgegenhalten. In Höhe dieses Betrages reduziert sich der geltend gemachte Rückgewähranspruch des Klägers.
III.
Der mit dem Antrag zu Ziffer 2) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Hinsichtlich der Rechtslage sind keine durchgreifenden Argumente erkennbar, die eine Erwartung dahingehend begründen könnten, dass der BGH seine zur Konkursordnung ergangene o. g. Rechtsprechung unter dem Geltungsbereich der Insolvenzordnung nicht mehr aufrechterhalten könnte. Eine grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Entscheidung des Senats auch nicht dadurch, dass der Kläger mehrere Hundert Verfahren betreibt, in denen er Rückgewähransprüche gegen Anleger der Schuldnerin geltend macht oder machen will, zumal nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass in diesen Verfahren diese Rechtsfrage von streitentscheidender Bedeutung ist oder sein wird.
Ende der Entscheidung
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