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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.02.2000
Aktenzeichen: 19 U 7/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Vorbringen der Berufung bietet keinen Anlaß, eine andere Bewertung vorzunehmen. Nach der im Berufungsverfahren erfolgten erneuten Anhörung des Sachverständigen j ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit seiner Begutachtung.

Der Sachverständige hat erneut bestätigt, daß die streitbefangene Wohnung und das Umfeld keine Baumängel aufweisen. Er hat insbesondere klargestellt, daß eine ausreichende Dämmung zum Keller vorhanden ist. Das Bauwerk sei unter Einhaltung der erforderlichen DIN-Vorgaben errichtet. Er hat nachvollziehbar dargelegt, daß in der streitbefangenen Wohnung keine besonderen Bedingungen im Sinne der DIN 4108 Teil 3 Ziffer 3. 1 vorliegen. Demzufolge sei es nach den DIN - Vorschriften nicht erforderlich, daß eine besondere oder zusätzliche Wärmedämmung angebracht werde. Ausdrücklich hat der Sachverständige verneint, daß es in der streitbefangenen Wohnung erforderlich sei, irgendwelche Möbelstücke auf Sockel zu stellen. Daß der Sachverständige dabei von den Klimawerten ausgegangen ist, die die DIN vorsieht, ist nicht zu beanstanden.

Unter diesen Umständen kann von Bauwerksmängeln oder der Nichteinhaltung von DIN-Normen nicht ausgegangen werden.

Zwar kann trotz Einhaltung der DIN-Normen im Einzelfall ein Werkmangel vorliegen, wenn eine normale Nutzung der Wohnung bei üblichem Wohnverhalten nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine normale Nutzung der Wohnung möglich, wenn eine ordnungsgemäße Belüftung und Beheizung erfolgt. Dazu hat der Sachverständige in beiden Instanzen bestätigt, daß in der streitbefangenen Wohnung keine Mängel bzw. Schäden auftreten könnten, wenn eine ordnungsgemäße Beheizung und Belüftung erfolgt. Nach Bekundungen des Sachverständigen reicht ein dreimaliges Stoßlüften zur Vermeidung derartiger Mängel aus. Darunter versteht der Sachverständige, daß morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird. Eine derartige Verhaltensweise kann auch jedem Eigentümer oder Nutzer einer Wohnung zugemutet werden, da hier nur ein normales alltägliches Wohnverhalten verlangt wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Wohnung in jeder Hinsicht bei normalem Nutzerverhalten nutzbar ist und keine Werkmängel aufweist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Privatgutachten der Kläger, so daß die mündliche Verhandlung nicht mehr eröffnet werden mußte. Zwar wird in diesem Gutachten u. a. erklärt, daß die Schäden nicht auf ein von DIN 4108 abweichendes Nutzerverhalten zurückzuführen seien, daß eine Wärmebrücke vorhanden sei, daß ein Planungsfehler vorliege. Allerdings basiert dieses Gutachten auf Meßergebnissen Ende 1999/Anfang 2000, die letztlich durch das subjektive und damit steuerbare Nutzerverhalten der Kläger während der Meßzeiten entscheidend positiv oder negativ beeinflußt werden können und damit keinen objektiven Beweis zu erbringen vermögen. Zudem sind diese Messungen lediglich im Schlafzimmer vorgenommen worden. Der Schluß, daß die Ergebnisse auch für die anderen Räume zuträfen, ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung durch den Sachverständigen SV1 ergeben sich demnach nicht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 ZPO).

Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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