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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 19 U 85/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 33
ZPO § 253
Die Zulässigkeit einer Klage kann verneint werden, wenn es im Hinblick auf die in Parallelverfahren erhobenen Teilwiderklagen sowohl an einer hinreichenden Bestimmtheit des Streitgegenstandes als auch am Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt.
Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten als in seinem Auftrag an mehreren Bauvorhaben - A- Straße ..., B-Straße ..., C-Straße ..., D-Straße ..., E-Straße ... und F-Straße ..., alle in O1 - tätige Werkunternehmer Ansprüche geltend, wobei er in erster Instanz beide Beklagte i.H.v. 60.000,- Euro nebst Zinsen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat. Gegenstand dieser Ansprüche sind Überzahlungen wegen ohne Rechtsgrund im Jahr 1999 an den Beklagten zu 1) geleistete Vorschusszahlungen, im übrigen im wesentlichen Schadensersatzansprüche wegen nicht vollständiger und fachgerecht ausgeführter Arbeiten der Beklagten, ferner Rückzahlungsansprüche wegen Rechnungskürzungen. Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ist vor dem Landgericht Frankfurt ein Rechtsstreit mit umgekehrtem Rubrum unter dem Aktenzeichen 2/23 O 489/00 anhängig. In dem dortigen Verfahren macht der Beklagte zu 1) Ansprüche gegen den Kläger auf restlichen Werklohn im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Elektroarbeiten in den Liegenschaften des Klägers geltend. Der Kläger und dortige Beklagte hat jedenfalls mit Schriftsätzen vom 20.02.2001 (Bl. 261 ff. d. BA.), 20.06.2001 (Bl. 569 ff. d. BA.), 10.10.2001 (Bl. 750 ff. d. BA.), 17.06.2002 (Bl. 816 ff. d. BA.), 18.06.2002 (Bl. 948 ff. d. BA.) und 12.08.2002 (Bl. 1005ff. d. BA.) widerklagend zahlreiche Haupt- und Hilfsanträge gestellt, die ebenfalls Rückforderungen von Vorschusszahlungen (Überzahlungen) zum Gegenstand haben, die der Kläger im Jahr 1999 an den Beklagten zu 1) geleistet hat. Wegen der im Jahr 1999 verteilt auf die einzelnen Bauvorhaben erbrachten Zahlungen wird auf den Schriftsatz vom 20.02.2001, S. 2 (Bl. 262 d. BA.) verwiesen. Der Kläger macht auch in jenen Verfahren Rückforderungsansprüche geltend, weil der Beklagte der zu 1) keine entsprechenden Leistungen erbracht habe (Schriftsatz S. 5/Bl. 265 d. BA.). Im übrigen hat der Kläger den Beklagten zu 1) im Wege der Widerklage in Anspruch genommen, weil dieser die geschuldeten Elektroinstallationsarbeiten nicht vollständig und nicht frei von Mängeln erbracht habe. Insoweit macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend. Im übrigen hat er auch insoweit an zahlreichen Rechnungen Kürzungen vorgenommen, diese Kürzungsbeträge sind ebenfalls Gegenstand der in jenem Verfahren geltend gemachten Ansprüche.

Auch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) war unter umgekehrten Rubrum vor dem Landgericht Frankfurt ein Rechtsstreit unter dem Az. 2/23 O 492/00 anhängig. Gegenstand der Klage des Beklagten zu 2) waren Werklohnansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung von Elektroarbeiten in den Anwesen E-Straße ..., A- Straße ... und F-Straße.... Mit der in jenem Verfahren erhobenen Widerklage hat der hiesige Kläger und dortige Beklagte Ansprüche ebenfalls wegen Überzahlung sowie Schadensersatzansprüche (Bl. 89, 90 d. BA.), und zwar auch bezüglich des Bauvorhabens D-Straße, geltend gemacht. Dieser Rechtsstreit ist nach Teilurteil des Landgerichts vom 25.6.2001 und Berufung gegen das Teilurteil (Az. 2 U 148/01) in zweiter Instanz durch Vergleich vom 09.05.2003 beendet worden. In dessen Ziff.1 haben die Parteien vereinbart:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen ihnen keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen, die in diesem Rechtsstreit geltend gemacht worden sind".

Wegen weiterer Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl.1195 der BA. verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf den Inhalt von Teilurteil (Bl. 780 ff. d. BA.) und den in erster Instanz ergangenen Beweisbeschluss (Bl. 811 d. BA.).

Darüber hinaus hat der Kläger in erster Instanz mit Schriftsatz vom 01.04.2001 (Bl. 717 d.A.) die erkennende Richterin, Vorsitzende Richterin am Landgericht A, nach mehreren vorangegangenen, erfolglosen Ablehnungsgesuchen erneut abgelehnt und sein Gesuch mit dem "Gesamttatbestand" des fortgesetzt prozessordnungswidrigen Verhaltens begründet. Mit Beschluss vom 21.04.2004 (Bl.748 f. d.A.) hat das Landgericht durch die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit, weil mit Verschleppungsabsicht und als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke angebracht, als unzulässig verworfen und dies mit den in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen Ablehnungsgesuchen des Klägers begründet. Gegen den ihm vorab per Fax übermittelten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.04.2004 (Bl. 773 d.A.) sofortige Beschwerde beim hiesigen Oberlandesgericht eingelegt und das Landgericht hiervon unter Hinweis auf "die Wartepflicht und das Handlungsverbot der abgelehnten Vorsitzenden Richterin nach § 47 ZPO" mit weiterem Fax vom selben Tag (Bl. 772 d.A.) in Kenntnis gesetzt. Mit Beschluss vom 22.04.2004 (Bl. 780 d.A.) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.04.2004 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, woraufhin die Beklagten den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt haben. Das Landgericht hat mit am Ende der Sitzung ergangenem Prozessurteil die Klage gegen beide Beklagte als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei trotz Ablehnungsgesuchs an einer Entscheidung nicht gehindert, weil dem Kläger als Rechtsanwalt bekannt sei, dass im Falle eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs ein Handlungsverbot nach § 47 ZPO nicht bestehe. Im übrigen sei für die vorliegende Klage kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weil der Kläger im wesentlichen das Ziel verfolge, hinsichtlich desselben Streitgegenstandes, der im übrigen auch unbestimmt sei, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen als in den beiden anderen bereits anhängigen (bzw. anhängig gewesenen) Verfahren. Schließlich stehe der Klageforderung zumindest hinsichtlich des Beklagten zu 1) der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 783 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 03.06.2004 (Bl. 1035 ff. d.A.) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 4 W 27/04) unter Hinweis auf das Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters im Falle der Rechtsmissbräuchlichkeit die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den oben erwähnten Beschluss zurückgewiesen, da der im Ablehnungsgesuch vom 21.04.2004 geltend gemacht Gesamttatbestand des fortgesetzt prozessordnungswidrigen Verhaltens der abgelehnten Richterin sich im Kern als Wiederholung dreier zurückgewiesener Ablehnungsgesuche und des vom Senat bereits verneinten Vorwurfs darstelle.

Wegen der Einzelheiten wird ebenfalls auf den weiteren Inhalt der Entscheidung (Bl. 1035 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen das am 29.04.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.05.2004 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 29.07.2004 am 07.07.2004 begründet.

Mit der Berufung begehrt der Kläger nunmehr vom Beklagten zu 1) die Zahlung von 43.918,88 EUR abzüglich eines Betrages von 1.107,38 EUR, den er nicht weiterverfolgt, und vom Beklagten zu 2) die Zahlung von 63.578,28 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen. In seiner Berufungsbegründung wirft er zunächst unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach gegebene Häufung von Verfahrensfehlern erneut die Frage der Befangenheit der in erster Instanz bereits abgelehnten Richterin auf und führt hierzu aus, diese habe gegen ihre Wartepflicht und das Handlungsverbot nach § 47 ZPO wie auch das Selbstentscheidungsverbot nach § 45 Abs. 1 ZPO verstoßen. Er rügt ferner die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Gericht nicht auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen habe. Der Kläger macht ferner geltend, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht aus diesem Grund abgewiesen. Ihm sei es unbenommen, mit vorliegender Klage eine Teilklageforderung zusätzlich zu den bereits erhobenen Teilwiderklagen geltend zu machen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die mit dieser Teilklage gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Forderungen seien ausreichend bestimmt.

Soweit der Kläger nunmehr den Betrag von insgesamt 43.918,88 EUR abzüglich 1.107,38 EUR gegen den Beklagten zu 1) geltend macht, sind die Einzelbeträge, aus denen sich seine Forderung zusammensetzt, in der Aufstellung der Berufungsbegründung S. 81 f. (Bl. 1205 f.) zusammengefasst. Hiervon entfallen 8.084,42 EUR = 15.811,78 DM auf Vorschusszahlungen, die der Kläger für die diversen Bauvorhaben im Jahr 1999 - neben einer Zahlung vom 29.12.1999 im übrigen alles Zahlungen vom 23.12.1999 - an den Beklagten zu 1) gezahlt hat. Die im Jahr 1999 gezahlten Vorschusszahlungen sind wiederum in der Aufstellung S. 42 der Berufungsbegründung (Bl. 1166 d.A.) zusammengestellt. Hiervon macht der Kläger gemäß weiterer Aufstellung S. 46 f. der Berufungsbegründung (Bl. 1170 f. d.A.) insgesamt den oben genannten Betrag geltend. In der letztgenannten Aufstellung nimmt der Kläger, und zwar erstmals jetzt in zweiter Instanz, eine Abgrenzung zu den Vorschusszahlungen vor, die bereits Gegenstand seiner im Verfahren 2/23 O 489/00 erhobenen Teilwiderklage sind. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der entsprechenden Aufstellung im Schriftsatz vom 16.09.2003, S. 4 (Bl. 401), in welcher er diese Abgrenzungen noch nicht vorgenommen hatte.

Die oben genannten Vorschusszahlungen aus dem Jahr 1999 hat der Kläger bereits in erster Instanz gem. Aufstellung Bl. 401 d.A., und zwar den Betrag von 85.595,78 DM (43.764,43 EUR), geltend gemacht. Die Differenz zu dem nunmehr beanspruchten Betrag (15.811,78 DM) beruht darauf, dass der Kläger in zweiter Instanz einen Großteil der Vorschusszahlungen den im Parallelverfahren gestellten Widerklageanträgen zuordnet. Beispielhaft wird auf die Buchung vom 23.12.1999 über 17.047,48 DM verwiesen, die mit Widerklageposition I Ziff. 6 geltend gemacht worden ist.

Darüber hinaus begehrt der Kläger gemäß Aufstellung S. 81 f. der Berufungsbegründung (Bl. 1205f. d.A.), beginnend dort mit Position 3.1.1., zahlreiche Einzelbeträge, die - wie etwa der Vortrag zu dieser Position auf S. 48 (Bl. 1172 d.A.) oder zu Position 3.1.6 auf S.51 (1175 d.A.) zeigt - in mehreren Fällen darauf beruhen, dass der Kläger Rechnungen des Beklagten zu 1) betreffend die einzelnen Bauvorhaben - etwa wegen unzutreffender Mengenangaben etc. - gekürzt hat und den seiner Ansicht nach zuviel gezahlten Betrag nunmehr zurückverlangt. Die einzelnen Rechnungen sind - nach Bauvorhaben geordnet - in den Aufstellungen der Berufungsbegründung S. 43 bis 46 (Bl. 1167 - 1170 d.A.) enthalten, der entsprechende Vortrag befindet sich auf S. 47 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 1171 - 1204 d.A.) und ist im wesentlichen - Ausnahmen geltend etwa für die Positionen 4.3.12. und 4.3.13. (S. 77/Bl. 1201), die nunmehr ebenfalls erstmals der Teilwiderklage zugeordnet werden - identisch mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 16.09.2003, S. 5 ff. (Bl. 402 ff. d.A.).

Position 3.3.7. (1.107,38 EUR = 2.165,85 DM) wird allerdings nicht mehr geltend gemacht, da der diesbezügliche Betrag bereits als Überzahlung bzw. Vorschusszahlung (Bl. 1170 d.A.), und zwar dort als 4. Position (2.165,85 DM), geltend gemacht worden ist (vgl. Bl. 1461 f., 1182, 1170 d.A.). Im übrigen beruft sich der Kläger auf nicht fachgerecht durchgeführte und damit wertlose Arbeiten des Beklagten zu 1) oder auf Überzahlungen.

Soweit es die gegen den Beklagten zu 2) erhobene Teilklage über 63.578,28 EUR anbelangt, die sich aus den Einzelforderungen 9.356,64 EUR, 12.761,90 EUR, 30.000,-- EUR, 9.517,24 EUR und 1.942,50 EUR (Bl. 1218 d.A.) zusammensetzt, gibt der Kläger ab S. 82 der Berufungsbegründung (Bl. 1206 d.A.) zunächst, und zwar wortgetreu, seinen Vortrag im Schriftsatz vom 16.09.2003, dort S. 35 bis 39 (Bl. 432 - 436 d.A.) wieder und ergänzt diesen durch einen pauschalen Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 02.03.2004 S. 1 und S. 2 (Bl. 649 f.; Bl. 1209 d.A.). Im Anschluss hieran wiederholt der Kläger ab S. 85 der Berufungsbegrünung (Bl. 1209 ff. d.A.) seinen erstinstanzlichen Vortrag zur gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten im Schriftsatz vom 16.09.2003, S. 39 f. (Bl. 436 f. d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung S. 82 ff. (Bl. 1206 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. das am 22.04.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/23 O 458/02 aufzuheben und den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 43.918,88 EUR, den Beklagten zu 2) zur Zahlung von 63.578,28 EUR an den Kläger, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu verurteilen mit der Maßgabe, dass gegen den Beklagten zu 1) ein Betrag von 1.107,38 EUR (Forderung Position 3.3.7. wie Bl. 1462 d.A.) nicht mehr geltend gemacht wird.

Des weiteren beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens die Sache an das Landgericht Frankfurt/M. zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen nunmehr,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 2-23 O 489/00 und 2-23 O 492/00 des Landgerichts Frankfurt/M. (2 U 148/01 OLG Frankfurt/M.) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht war im Hinblick auf das zuvor eingereichte erneute Ablehnungsgesuch des Klägers und dessen Fernbleiben im Termin vom 22.04.2004 nicht an einer Entscheidung gehindert. Nachdem der 4. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 03.06.2004 die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs bestätigt und ein Handlungsverbot der abgelehnten Richterin ausdrücklich verneint hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Die Ausführungen des 4. Senats macht sich das Gericht zu eigen.

Im übrigen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen werden kann, die Zulässigkeit der Klage verneint, weil es im Hinblick auf die in den Parallelverfahren erhobenen Teilwiderklagen sowohl an einer hinreichenden Bestimmtheit des Streitgegenstandes als auch am Rechtschutzbedürfnis für die Klage fehlt.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Berufung, die Entscheidung beruhe deshalb auf einer mangelhaften Prozessführung, weil das Erstgericht, soweit es das Rechtschutzbedürfnis für die vorliegende Klage verneint hat, nicht nach § 139 ZPO zuvor auf die Zulässigkeitsbedenken hingewiesen habe. Zwar besteht grundsätzlich eine dahingehende Pflicht, denn zu den nach § 139 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zu beachtenden Punkten gehören alle Fragen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen. Eines ausdrücklichen Hinweises bedurfte es jedoch nicht, weil die Klage bereits wegen nicht hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstandes unzulässig ist. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 13.05.2003 angekündigt hatte, zur genauen Abgrenzung der Teilklage in diesem Verfahren von den Teilwiderklagen in den Parallelverfahren noch gesondert und "im einzelnen" vortragen zu wollen, mithin den entscheidungserheblichen Gesichtspunkt durchaus gesehen hat, war ein Hinweis des Gerichts entbehrlich. Dies gilt um so mehr, als auch der Beklagte zu 1) in seinem Schriftsatz vom 24.07.2003 ausdrücklich gerügt hat, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche von den im Parallelverfahren erhobenen abgegrenzt habe. Dementsprechend hat der Beklagte zu 1) auch den Einwand der doppelten Rechtshängigkeit erhoben. Dass der Kläger indes die von ihm selbst für erforderlich gehaltene notwendige Abgrenzung der Streitgegenstände in der Folgezeit nicht vorgenommen hat, mithin seiner Ankündigung keinen entsprechenden Vortrag hat folgen lassen, ist ihm und nicht dem Gericht anzulasten.

Das Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz, insbesondere seine Versuche, den hiesigen Streitgegenstand nunmehr von dem der Teilwiderklagen in den Parallelverfahren abzugrenzen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Klage ist nach wie vor unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat auch in zweiter Instanz keine hinreichende Abgrenzung zu den im Parallelverfahren erhobenen Widerklageanträgen vorgenommen, weshalb der Klageanspruch nicht eindeutig individualisierbar ist.

In Bezug auf die gegen den Beklagten zu 1) erhobene Klage ist der der nunmehr vorgenommenen Zuordnung zugrunde liegende Vortrag erstmals in zweiter Instanz vorgebracht worden. Dies ergibt sich, soweit es die Vorschusszahlungen betrifft, aus einem Vergleich der hierzu in erster Instanz auf Bl. 401 vorgenommenen Aufstellung mit der entsprechenden Aufstellung in zweiter Instanz (Bl. 1170 f. d.A.). In erster Instanz hat der Kläger noch Rückzahlung aller Vorschusszahlungen verlangt ("Die folgenden Vorschusszahlungen sind an den Kläger zurückzuzahlen:..."). Seine davor vorgenommene Anspruchsbegründung lässt keinen Hinweis auf die bereits anderweitig bestehende Rechtshängigkeit eines Teils dieser Forderungen erkennen. Demgegenüber hat der Kläger in zweiter Instanz die Zahlungen ausgenommen, die bereits Gegenstand der in dem Parallelverfahren 2/23 O 489/00 erhobenen Teilwiderklage sind, weshalb sich der erstinstanzlich beanspruchte Betrag von 43.764,43 EUR auf nunmehr 8.084,42 EUR reduziert. - Neu in zweiter Instanz ist zudem die ausdrückliche Zuordnung der Forderungen Position 4.3.12. und 4.3.13. zur Teilwiderklage.

Dass der Kläger erst in zweiter Instanz den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens durch Abgrenzung gegenüber dem der erhobenen Teilwiderklage näher bestimmt hat, kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden (§ 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Denn eine im zweiten Rechtszug vorgenommene Aufgliederung der Klageforderung, durch die eine Klage erst eine § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Fassung erhält, ist kein neues Angriffsmittel. In einer solchen Aufgliederung des Streitgegenstandes liegt kein neues Vorbringen. Es ist vielmehr der Angriff selbst (BGH NJW 1997, 870 m.w.N.) mit der Folge, dass dessen Zulassung nicht dem Noven-Ausschluss unterliegt.

Die Frage nach einer etwaigen Verspätung kann allerdings dahinstehen.

Soweit es die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage betrifft, reicht die nunmehr vorgenommene Abgrenzung des Streitstoffs von dem der Widerklage weiterhin nicht aus, um den Streitgegenstand der hiesigen Klage in hinreichendem Maße von dem äußerst unübersichtlich gestalteten Streitstoff der erhobenen Widerklage (2/23 O 489/00) abzugrenzen. Der Kläger hat nämlich auch in zweiter Instanz die notwendige Abgrenzung des Streitgegenstandes der Klage von dem der Widerklage nicht in der gebotenen Klarheit vorgenommen, weshalb es jedenfalls bei der Unbestimmtheit des Streitgegenstandes und damit bei der Unzulässigkeit der Klage bleibt.

Die vom Kläger vorgenommene Abgrenzung ist aus sich heraus nicht verständlich.

Soweit es die Vorschusszahlungen aus dem Jahr 1999 anbelangt, kann die vom Kläger nunmehr auf S. 46 f. seiner Berufungsbegründung (Bl. 1170 f. d.A.) vorgenommene Zuordnung einzelner Zahlungen zu entsprechenden Widerklageanträgen im Parallelverfahren nicht nachvollzogen werden, weil die entsprechenden Fundstellen in dem auf mittlerweile 12 Bände - Anlagenbände nicht mitgerechnet - angewachsenen Parallelverfahren - etwa durch Bezugnahme auf Blattzahlen der Gerichtsakte oder wenigstens Benennung konkreter Schriftsätze - nicht genannt sind. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den Streitstoff einer derart umfassenden Gerichtsakte selbst zu sichten, um die vom Kläger vorgenommene Abgrenzung des hiesigen Streitgegenstandes von dem der im Verfahren 2/23 O 489/00 erhobenen Widerklage in ihrer schlussendlichen Fassung nachzuvollziehen. Die Bezeichnung konkreter Fundstellen war um so mehr erforderlich, als dass der Kläger seine sich häufig über zahlreiche Seiten erstreckenden Haupt- und Hilfswiderklageanträge, oftmals versehen mit mehreren Unteranträgen, im Parallelverfahren auf eine Fülle von Schriftsätzen verstreut hat. Herausgegriffen sei insoweit z.B. auf Schriftsatz vom 17.06.2002 (Bl. 816 ff. d. BA.) mit zwei Seiten Anträgen, Schriftsatz vom 18.06.2002, also einen Tag später, mit einer Zusammenfassung der Widerklageanträge (Haupt- oder Hilfswiderklageanträge?) auf S. 2 - 4 (Bl. 949 - 951 d. BA.) nebst weiterer Zusammenfassungen der Hauptwiderklageanträge auf S. 10 - 12 (Bl. 957 - 965 d. BA.), weitere Klarstellung im Termin vom 20.06.2001 (vgl. Protokoll Bl. 966 d. BA.) und sodann im Schriftsatz vom 12.08.2002 (Bl. 1005 ff. d. BA.) auf den Seiten 3 - 19 allein unzählige Haupt- und Hilfswiderklageanträge mit zahlreichen Unteranträgen. Ob in den weiteren 8 Bänden der Hauptakte des Parallelverfahrens weitere Erweiterungen oder Klarstellungen der Teilwiderklage vorgenommen worden sind, lässt sich ohne Durcharbeiten des umfangreichen Streitstoffs nicht beurteilen. Die Übersichtlichkeit der Parallelakte wird zudem dadurch erschwert, dass sich der Kläger und dortige Beklagte allein mit zwei (!) Schriftsätzen vom 21.09.2002 gegen den im Beschluss vom 22.08.2002 vorgenommene Versuch des Landgerichts, aus Gründen der Übersichtlichkeit des Prozessstoffs die Tatsachenfeststellung zunächst auf bestimmte Fragen zu beschränken, entschieden zur Wehr gesetzt hat.

Vor dem Hintergrund der äußerst unübersichtlich gestalteten Antragstellung im Parallelverfahren wäre es die Aufgabe des Klägers gewesen, die letztendlich geltend gemachten Widerklageanträge nebst dem ihnen jeweils zugrunde liegenden Lebenssachverhalt so darzustellen, dass das Gericht den Streitgegenstand sicher von dem der erhobenen Teilklage abgrenzen kann. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 30.12.2002 auf deren S. 234 - 251 (Bl. 234 - 251 d.A.) und auf S. 254 - 256 (Bl. 254 - 256 d.A.) sowie S. 327 (Bl. 327 d.A.) die im Parallelverfahren gestellten Haupt- und Hilfswiderklageanträge mitgeteilt. Hierbei handelt es sich offensichtlich um die Widerklageanträge, die dort im Schriftsatz vom 12.08.2002 enthalten sind. Hierfür spricht der Hinweis des Klägers auf S. 95 seiner Berufungsbegründung (Bl. 1219 d.A.). Soweit er allerdings später - wie ausgeführt -, nämlich mit Schriftsatz vom 13.05.2003 (Bl.385f. d.A.) angekündigt hatte, "zur genauen Abgrenzung" der Teilklage in diesem Verfahren von den Teilwiderklagen in dem Parallelverfahren noch gesondert im einzelnen vortragen zu wollen, ist nicht verständlich, welche Bewandtnis es mit den zuvor in der Klageschrift mitgeteilten Widerklageanträgen aus dem Schriftsatz vom 12.08.2002 auf sich haben soll.

Aber auch die nunmehr ausdrückliche Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 12.08.2002 im Parallelverfahren 2/23 O 489/00 lässt die dem Kläger obliegende Ordnung des Streitstoffs nicht erkennen. Die vom Kläger vorgenommene Abgrenzung des Streitstoffs zu dem aus dem Parallelverfahren ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar.

Der unübersichtliche Vortrag, der letztlich auch darauf beruht, dass der Kläger insbesondere auch im Parallelverfahren seine Einzelforderungen ständig erweitert, austauscht oder neu berechnet, erschwert - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht nur das Herausarbeiten des Streitstoffs, sondern macht es gar unmöglich, den hiesigen Streitstoff von dem der Parallelverfahren abzugrenzen, wie anhand folgender beispielhaft herausgegriffener Punkte näher belegt werden kann:

Der nunmehr unterbreitete Vortrag zu Position 4 des Widerklageantrags (Bl. 1171 d.A.; Bl. 1008 d. BA.) stimmt betragsmäßig nicht überein. Gleiches gilt für Position 12 (Bl. 1171 d.A.; Bl. 1011 d. BA.). Hier stehen die Beträge von 5.407,20 DM und 11.849,41 DM (betrifft ebenfalls eine Vorauszahlung des Klägers!) gegenüber, so dass nicht beurteilt werden kann, ob sich ein weiterer Teil der im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche wegen Vorschusszahlungen - und falls ja, welcher - hinter dem Widerklageantrag Position 12 verbirgt.

Die mit der Widerklage geltend gemachte Position 16 (Bl. 1012 d. BA.) findet in der nunmehr auf Bl. 1170 d.A. vorgenommenen Aufstellung keine Erwähnung, weshalb nicht erkennbar ist, ob dieser Antrag eine Vorschusszahlung aus dem Jahr 1999 betrifft und damit möglicherweise auch einen der nunmehr im hiesigen Verfahren geltend gemachten Teilbeträge umfasst. Zwar hat der Kläger in zweiter Instanz vorgetragen, bei den Positionen 16-24 des Parallelverfahrens (also der Widerklage) handele es sich um Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mietausfall. Ein Mietausfallschaden werde im vorliegenden Verfahren allerdings nicht geltend gemacht (Berufungsbegründung S.95 / Bl.1219 d.A.). Der Kläger hat indes im Parallelverfahren den entsprechenden Widerklageantrag offenbar auch, und zwar hilfsweise, mit einem Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 656,29 DM wegen einer unter Vorbehalt geleisteten Abschlagszahlung und damit möglicherweise mit einer Vorschusszahlung begründet (vgl. Schriftsatz vom 18.6.2002, S.6 / Bl.953 der BA.; Schriftsatz vom 20.02.2001, S.99 / Bl.359 der BA.), von der nicht klar ist, ob sie sich auch bei den im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche wieder findet. - Auf Bl. 1448 d. BA. bringt der Kläger die Position 16 gemäß Schriftsatz vom 12.08.2002 (Bl. 1012 d. BA.) betreffend die Wohnung 1. Obergeschoss links des Hauses B-Straße ... in Zusammenhang mit einer Rechnung des hiesigen Beklagten zu 1) vom 16.10.1999 über 5.119,58 DM. Genau diese Rechnung ist ebenfalls Gegenstand des Berufungsvorbringens im hiesigen Verfahren, und zwar unter Position 3.5.3. (Bl. 1184, 1203 d.A.) ebenfalls die B-Straße ... betreffend. Der Kläger nimmt hier an der Rechnung eine Kürzung in Höhe von insgesamt 855,89 DM = 437,61 EUR vor. Die Verquickung mit seinem Vortrag im Verfahren 2/23 O 489/00 lässt nicht erkennen, ob der hier geltend gemachte Kürzungsbetrag, der in die Forderungsaufstellung Bl. 1205 d.A. auch eingebracht worden ist, nicht bereits in dem vorstehend genannten Widerklageantrag im Parallelverfahren enthalten ist, zumal der Kläger in beiden Verfahren Unvollständigkeiten der von dem Beklagten zu 1) erbrachten Arbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Elektroleitungen rügt.

Die Widersprüche bzw. das Unklare des Klägervortrags wird auch daran deutlich, dass er nunmehr den auf Bl. 1182 ff. d.A. unter Position 3.3.7. geltend gemachten Betrag von 1.107,38 EUR (2.165,85 DM) nicht mehr weiterverfolgt, weil er bereits als vierte Vorschusszahlung (vgl. Bl. 1170: ebenfalls 2.165,85 DM) berücksichtigt worden sei, weshalb sich die Klageforderung auf 42.811,50 EUR (43.908,88 EUR - 1.107,38 EUR) reduziere. Abgesehen davon, dass die Zahlenangaben des Klägers unpräzise sind, als dass sich der ursprünglich in der Berufungsinstanz geltend gemachte Betrag nicht auf 43.908,88 EUR, sondern auf 43.918,88 EUR (Schreibfehler?) belaufen hat, ist sein Vortrag auch insoweit widersprüchlich, als dass er sich wegen der geltend gemachten 2.165,85 DM unter Position 3.3.7. auf eine nutz- und damit wertlose Werkleistung der Beklagten zu 1) beruft (vgl. Bl. 1182 d.A.), während er wegen desselben Betrages auf S. 46 der Berufungsbegründung noch vorgetragen hat, es handle sich um eine Vorschussleistung, bezüglich derer ein Werkvertrag nicht abgeschlossen worden sei, weshalb auch keine Werkleistung erbracht worden sei.

Die fehlende Abgrenzung der Streitgegenstände von hiesiger Klage und Teilwiderklage wird auch in folgendem Punkt deutlich: In der Beiakte 2/23 O 489/00 macht der Kläger widerklagend gegen den Beklagten zu 1) einen Rückzahlungsanspruch wegen Vorschusszahlung in Höhe von 2.496,05 DM geltend (Bl.954, 956 d. BA.). Dieser Betrag ist dort in einer Aufstellung enthalten, die mit der Summe von 102.720,42 DM endet (Bl. 956 d. BA.). Genau diese Summe ist Gegenstand des Hauptwiderklageantrages zu I 1 im Schriftsatz vom 12.08.2002 (Bl. 957, 1007 d. BA.), weshalb vermutet werden kann, dass der vorstehend genannte Betrag von 2.496,05 DM hierin enthalten ist. Den Betrag von 2.496,05 DM, der also offensichtlich Gegenstand der Widerklage ist, was sich im übrigen auch aus dem Sachvortrag Bl.954 ergibt, macht der Kläger jedoch ebenfalls mit vorliegender Klage geltend, wie sich aus der Aufstellung Bl. 46 f. der Berufungsbegründung (Bl. 1170 f. d.A.) ergibt. Dort heißt es: "Geltendmachung in diesem Verfahren". - Ob der konkrete Betrag wie etwa die Vorschusszahlung über 3.946,16 DM (vgl. Bl. 1166; Bl. 1171 ganz oben) möglicherweise zweimal gezahlt worden ist, ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus der Aufstellung aller Vorschusszahlungen S. 46 f. der Berufungsbegründung (Bl. 1166 d.A.). Vielmehr ist eine Vorschusszahlung in Höhe dieses Betrages ausweislich Aufstellung Bl. 1166 f. nur einmal geleistet worden. Damit lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob der oben genannte Betrag nicht bereits Gegenstand der Widerklage ist und seiner Geltendmachung in diesem Verfahren der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegensteht.

Die vom Kläger nunmehr vorgenommene Abgrenzung erweist sich auch aus einem anderen Grund als völlig untauglich. Der Kläger ordnet nunmehr die Rechnungen vom 21.10.1998 und 23.12.1998, die Gegenstand der Positionen 4.3.12. und 4.3.13. des vorliegenden Verfahrens sind (Berufungsbegründung S.77 / Bl.1201 d.A.), jeweils Position 7 der Teilwiderklage unter Punkt I zu. Die diesen Positionen zugrunde liegenden Vorschusszahlungen beziehen sich beide auf das Bauvorhaben D-Straße .... Denn beide Rechnungen sind dementsprechend auch in der Zahlungsaufstellung S. 69 der Berufungsbegründung betreffend eben diese Liegenschaft (siehe dort ganz unten Bl. 1193 d.A.) enthalten. Dies ergibt sich schließlich auch aus der Zusammenstellung der einzelnen Rechnungen auf S.45 der Berufungsbegründung (Bl.1169 d.A.) Der Kläger berücksichtigt bei seiner Abgrenzung zum Streitgegenstand der Teilwiderklage allerdings nicht, dass der entsprechende Widerklageantrag Pos.7 demgegenüber Vorschusszahlungen "in Sachen D-Straße ... und G-Straße ..." betrifft. Insoweit korrespondiert der Widerklageantrag mit dem Vortrag des Klägers im Parallelverfahren (Schriftsatz vom 13.08.2002, S. 28 / Bl. 1054 d. BA. und Schriftsatz vom 18.6.2002, S.5 / Bl.952 d BA.). Damit ist völlig unklar, auf welche der Liegenschaften sich die vorgenannten Vorschusszahlungen bezogen haben. Zur Auflösung dieses Widerspruchs hat der Kläger nichts vorgetragen. Allein dies verdeutlicht, dass von Seiten des Gerichts das komplette Parallelverfahren durchgearbeitet werden müssten, um die Streitgegenstände von Klage und Widerklage zuverlässig abgrenzen zu können.

Die Position 3.2.5. aus der Aufstellung S. 81 f. der Berufungsbegründung (Bl. 1205 f. d.A.) wird zwar als nunmehr beanspruchte Einzelforderung geltend gemacht. Mangels schriftsätzlichen Vortrags hierzu kann nicht beurteilt werden, ob nicht auch sie bereits Eingang in die Widerklage gefunden hat.

Dass der im hiesigen Verfahren anhängig gemachte Zahlungsantrag des Klägers nicht durch einen klar von den Streitgegenständen des Parallelverfahrens abgegrenzten Lebenssachverhalt unterlegt ist, wird auch an folgendem Beispiel deutlich: Unter Position 4.3.4. (Bl. 1194 - 1197 d.A.) hat der Kläger u.a., soweit es die der Rechnung vom 23.08.1998 zugrunde liegenden Arbeiten des Beklagten zu 1) betreffend das Bauvorhaben D-Straße ... anbelangt, einen Schadensersatzanspruch zu seinen Gunsten in Höhe von insg. 1.040,04 EUR errechnet und diesen damit begründet, dass der Beklagte zu 1) kein abnahmereifes, sondern ein mit wesentlichen Mängeln behaftetes Werk erbracht habe. Alle materiellen wie immateriellen Schäden, soweit sie in Bezug auf die D-Straße ... dadurch verursacht worden sind, dass der Beklagte jedenfalls nach Behauptung des Klägers kein abnahmereifes Werk erbracht hat, sind aber bereits Gegenstand des auflösend bedingt rechtshängigen Hilfswiderklageantrags III Ziffer 7. Für den im hiesigen Verfahren unter Position 4.3.5. geltend gemachten Schadensersatzanspruch gilt Entsprechendes. Es hätte daher dem Kläger oblegen, den Streitstoff der hiesigen Klageanträge nebst dazugehörigem Lebenssachverhalt auch von den Hilfswiderklageanträgen im Parallelverfahren abzugrenzen, zumal, wie ausgeführt, ohne vollständige Durcharbeitung jener, durch unverhältnismäßig zahlreiche und umfangreiche Schriftsätze des Klägers "bis zur Unübersichtlichkeit" angeschwollen Prozessakte (vgl. Beschluss OLG Frankfurt v. 20.10.2004, Az. 17 W 53/04) eine Beurteilung durch das nunmehr erkennende Gericht nicht möglich ist.

Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie die Klage gegen den Beklagten zu 2) betrifft.

Dabei kann dahinstehen, ob eine Berufung, die sich darin erschöpft, bereits in erster Instanz vorgebrachten Sachvortrag wortgetreu zu wiederholen, ohne dass ein Bezug zur angefochtenen Entscheidung und zur Frage der Zulässigkeit der Klage hergestellt wird, den an eine zulässige Berufung zu stellenden Anforderungen genügt, weil mit der Berufung auch eine Häufung von Verfahrensfehlern bzw. eine mangelhafte Prozessführung gerügt wird. Jedenfalls lässt der Vortrag des Klägers in zweiter Instanz, soweit er in Bezug auf den Beklagten zu 2) lediglich seine umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen in erster Instanz wiederholt, nicht erkennen, inwieweit die angefochtene Entscheidung angegriffen werden soll. Deshalb ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei das Rechtsschutzbedürfnis der vorliegenden Klage, soweit diese sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, mit der Begründung verneint hat, der Kläger strebe mit Abänderung des Beweisbeschlusses im Parallelverfahren letztlich ein anderes Ergebnis an als in dem mittlerweile durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren. Soweit seine hiesige Klageforderung den Teilbetrag von 9.356,64 EUR (18.800,-- DM abzüglich 500,-- DM = 18.300,-- DM), nämlich Beseitigungsaufwand für nicht sach- und fachgerechte Installation der Sprechanlagenapparate in allen 11 Wohnungen in der E-Straße ... einschließlich hierfür erforderliche Verputz- und Malerarbeiten, betrifft, hat der Kläger in erster Instanz gerügt, das Landgericht habe im Parallelverfahren 2/23 O 492/00 den dieser Forderung zugrundeliegenden Sachverhalt (Kosten von 4.400,-- DM, 5.000,-- DM, 4.400,-- DM + 5.500,-- DM, siehe hierzu Bl. 1207 d.A.) nicht in seinen Beweisbeschluss vom 25.06.2000 eingestellt. Hierdurch ist offensichtlich, dass er nunmehr trotz umfassender Abgeltungsklausel mit Verzicht auf alle in dem dortigen Verfahren geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche letztlich eine Abänderung des Vergleichs zu seinen Gunsten anstrebt. Damit ist Gegenstand dieses hiesigen Verfahrens nichts anderes als das, was der Kläger seinerzeit als Teilwiderklage geltend gemacht hat. Dem steht die Wertfestsetzung für den Vergleich (Beschluss Bl. 1195 d. BA.) nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Kläger bereits seinem eigenen Vortrag zufolge im hiesigen Verfahren Ansprüche geltend macht, die er bereits im Parallelverfahren geltend gemacht hat, diese mithin denselben Streitgegenstand betreffen.

Soweit es die in diesem Verfahren ferner geltend gemachten Ansprüche anlangt (Vortrag Berufungsbegründung ab S. 84 Mitte / Bl. 1208 d.A.), grenzt der Kläger diese nicht von den Forderungen ab, die bereits Gegenstand der früher erhobenen Teilwiderklage waren. Sein Vortrag erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, diese "Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche" seien vom Vergleich vom 09.05.2003 nicht erfasst. Eine nähere Aufgliederung des Streitstoffes beider Verfahren unterlässt er indes. Im übrigen begründet der Kläger seine hiesigen Ansprüche auch mit nicht vollständig, jedenfalls nicht fachgerecht ausgeführten Elektroinstallationsarbeiten des Beklagten zu 2) in den Häusern E-Straße ..., A- Straße ... und F-Straße ... (Bl. 1208 f. d.A.). Mit Schriftsatz ohne Datum im Verfahren 2 U 148/01, eingegangen bei Gericht am 27.11.2002 (Bl. 974 d. BA.), hat der Kläger bereits auf Mängel und Unvollständigkeiten der von der Beklagten zu 2) erbrachten Werkleistungen betreffend die Bauvorhaben A- Straße ... (Bl. 976 d. BA.), F-Straße ... (Bl. 978 d. BA.) und E-Straße ... (Bl. 978 d. BA.) verwiesen. Soweit sich der Kläger nunmehr auch darauf beruft, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet gewesen, auf Mängel betreffend die Arbeiten des Beklagten zu 1) hinzuweisen (Bl. 1209 d.A.), ist dieser Punkt ebenfalls im Parallelverfahren angesprochen worden (siehe dort Bl. 982, 986, 998 f., 1002 d. BA.). Schließlich lässt der Kläger unberücksichtigt, dass er in dem Parallelrechtsstreit Feststellungsanträge angekündigt hat - allerdings bezogen auf das Bauvorhaben D-Straße (Bl. 1007 f. d. BA) -, die in seiner Berufungsbegründung keine Erwähnung finden, möglicherweise aber auch einen Teil der hier geltend gemachten Zahlungsansprüche betreffen und damit vom Vergleich umfasst sind.

Dass die nunmehr geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Treppenhausrenovierungen in den Häusern A- Straße ..., E-Straße ... und F-Straße ... (Berufungsbegründung S. 85/Bl. 1209 d.A.), die deshalb anfallen, weil nach Behauptung des Klägers die wertlosen Elektroinstallationsarbeiten des Beklagten zu 2) der Demontage bedürfen, insgesamt mindestens 30.000,-- EUR, bereits Gegenstand Parallelverfahren waren, wird auch daran deutlich, dass der Kläger im dortigen Verfahren mit Schriftsatz vom 28.11.2002 (Bl. 1056 ff. d. BA.) seine Widerklageansprüche hilfsweise mit Kosten für Renovierungsarbeiten in den Treppenhäusern der vorstehend genannten Liegenschaften begründet hat. Auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 28.11.2002, S.4f. (Bl. 1059f. d. BA.) wird verwiesen. Dieser Umstand belegt, dass der Kläger mit der hier erhobenen Klage der Sache nach eine Abänderung eines hierüber geschlossenen Vergleichs begehrt.

Ein Hinweis auf die nach wie vor gegebene Unzulässigkeit der Klage war nicht mehr veranlasst. Nachdem das Landgericht die Klage u.a. wegen Unbestimmtheit des Streitgegenstandes als unzulässig abgewiesen hatte, lagen die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere die Notwendigkeit der Abgrenzung der hiesigen Klage von den in den Parallelverfahren erhobenen Widerklagen auf der Hand. Im übrigen hat das Gericht im Termin vom 02.06.2006 nicht, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 06.06.2006 nahelegt, erklärt, es erachte weiteren Vortrag zur Abgrenzung von Teilklage und Teilwiderklage für nicht erforderlich. Vielmehr hat das Gericht unter Hinweis darauf, es habe in zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, gerade auch in Bezug auf die Abgrenzung des Streitgegenstandes keine Festlegung vorgenommen.

Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung (§ 538 II Nr. 3 ZPO) liegen aus den dargelegten Gründen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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