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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 19 W 11/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 406
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten erkennen lässt, dass er beleidigende Äußerungen einer Partei in Bezug auf sein Ausgangsgutachten als beleidigend versteht.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen SV1 verneint.

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO abgelehnt werden, wenn hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Maßgeblich ist, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei objektive Gründe für den Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit bestehen (BGH, Beschl. v. 4.10.2007, X ZR 156/05, Juris). Derartige Gründe sind durch das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 17.09.2007 nicht gegeben.

Die Kritik des Klägers, das Ergänzungsgutachten sei unvollständig, in sich widersprüchlich und stehe auch im Widerspruch zu dem Gutachten X, ist zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit schlechthin ungeeignet.

Die Äußerung des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten zu Nr. 2.1.5 des Beweisbeschlusses enthält keinen Anhaltspunkt, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Der Vorwurf, der Sachverständige setze sich mit dem Vortrag des Klägers nicht auseinander, konstruiere vielmehr Widersprüche des Sachvortrags des Klägers, trifft nicht zu. Der weitere Vorwurf, der Sachverständige habe anklingen lassen, der Kläger wisse nicht, wie es in seinem Bad ausschaue und habe das Gutachten X nicht zur Kenntnis genommen, liegt neben der Sache.

Der Sachverständige verweist lediglich auf die Stellungnahme des Architekten A und auf Lichtbilder des Gutachtens X, und zieht daraus Schlussfolgerungen, die von der Darstellung des Klägers abweichen.

Ferner trifft der Vorwurf des Klägers nicht zu, der Sachverständige habe bei seinen Äußerungen zu der Beweisfrage 2.1.3, ob eine Revisionsmöglichkeit für die Dusche technisch (nicht) möglich sei, den Kläger des falschen Vortrags bezichtet und damit den Boden der Unparteilichkeit verlassen.

Der Sachverständige hat lediglich (auftragsgemäß) zu der Auffassung des Klägers Stellung genommen, aus der Auftragsbestätigung ergebe sich, dass eine Revisionsmöglichkeit für die Dusche habe ausgeführt werden müssen und erläutert, dass das Liefern und Versetzen eines Rahmens aus fachlicher Sicht noch nicht den Zugang einer Revisionsmöglichkeit beeinhalte.

Insbesondere ergibt sich ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht daraus, dass dieser zu erkennen gegeben habe, dass er sich durch die Kritik an seinem Gutachten beleidigt fühle und er deshalb über den Kläger verärgert sei. Allerdings lässt die Stellungnahme des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten zu den Beweisfragen Nr. 3.1.2 und Nr. 4.1.1.3 erkennen, dass der Sachverständige die Kritik des Klägers an seinem Gutachten als beleidigend empfand. Diese Äußerungen des Sachverständigen sind gewiss überflüssig, da sie kein Beitrag zu der dem Sachverständigen aufgegebenen sachlichen Ergänzung des Gutachtens sind. Der Hinweis des Sachverständigen darauf, dass die Kritik des Klägers in den genannten Punkten beleidigend sei, trifft jedoch zu. Damit lässt die Stellungnahme des Sachverständigen lediglich erkennen, dass er die Äußerungen des Klägers so verstanden hat, wie sie wohl gemeint waren, nicht aber, dass er deshalb in einer die Besorgnis der Befangenheit begründeten Weise über den Kläger verärgert ist. Schließlich kann dem Sachverständigen auch nicht vorgeworfen werden, dass er entgegen den angeblichen Vorgaben eines Beschlusses vom 27.06.2007 (ein solcher befindet sich nicht in den Akten) eine bestimmte Behauptung der Beklagten im Zusammenhang mit der Beweisfrage Nr. 3.1.2 nicht als bewiesen zugrunde gelegt, sondern sich zu dieser Frage geäußert habe. Das Gegenteil ist richtig, denn der Sachverständige verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Vertragsvereinbarungen und Rechtsfragen nicht zu seinem Aufgabengebiet gehören.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdewert bemisst der Senat entsprechend dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an einer erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen auf ein Drittel des Hauptsachewertes. Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liege nicht vor.

Ende der Entscheidung

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