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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.04.2009
Aktenzeichen: 19 W 13/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 93 |
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Klage war begründet. Der Klägerin stand gegen den Beklagten wegen dessen stationären Aufenthaltes im Krankenhaus der Klägerin ein fälliger Vergütungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankenhausvertrag war ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Auch hing die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung nicht davon ab, dass eine § 12 GOÄ entsprechende Abrechnung erstellt wurde. Die Bestimmungen der GOÄ sind nicht anwendbar, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht (auch) ärztliche Leistungen zum Gegenstand hatte. Wegen der ärztlichen Leistungen hatte der Beklagte vielmehr eine gesonderte Vereinbarung mit Belegärzten des Krankenhauses abgeschlossen; seine Vereinbarung mit der Klägerin beschränkte sich auf Krankenhausleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der GOÄ.
Es entspricht nicht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, obwohl die Klage bis zur Zahlung durch den Beklagten begründet war, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nur deshalb der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ohne Veranlassung durch den Beklagten Klage erhoben hat.
Anlass zur Erhebung einer Klage gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH NJW 2006, 2490, 2491; NJW 1979, 2040, 2041). Anlass zur Klageerhebung in diesem Sinne gibt ein Schuldner grundsätzlich dann, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht bezahlt (BGH NJW 1979, 2040, 2041). So liegt es hier. Die Forderung der Klägerin wurde mit Beendigung der von ihr erbrachten stationären Krankenhausleistungen fällig. Mit Übersendung der Rechnung vom 28.03.2007 forderte sie den Beklagten auch zur Zahlung auf.
Ob bereits die Aufforderung zur Bezahlung der fälligen Forderung ausreicht, um eine Veranlassung der Klageerhebung zu bejahen, oder ob bei einer Geldforderung zusätzlich eine Mahnung und somit die Begründung des Verzuges zu fordern ist, wie teilweise angenommen wird, kann offen bleiben. Denn die Klägerin hat den Beklagten vor Klageerhebung durch ihre Mahnschreiben vom 05.11.2007 und 06.02.2008 in Verzug gesetzt. Sie hat im Rechtsstreit die genannten Mahnschreiben vorgelegt und unter Beweisantritt vorgetragen, dass diese Schreiben an den Beklagten abgesandt wurden. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten; er hat lediglich den Zugang der Mahnschreiben ohne Beweisantritt bestritten. Bei dieser Sachlage ist die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht gerechtfertigt. Denn der Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass er nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Die Beweislast für die Voraussetzungen einer zu seinen Gunsten zu treffenden Kostenentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO trifft ihn deshalb, weil diese Norm eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des § 91 Abs. 1 ZPO darstellt (Bork in: Stein/Jonas, 22. Aufl., ZPO § 93 Rn. 16, Münchner Kommentar/Giebel, 3. Aufl., ZPO § 93 Rn. 7; Zöller/Herget, 27. Aufl., ZPO § 93 Rn. 6, Stichwort "Beweislast", jeweils m.w.N.). Hier fehlt es jedoch schon an einem Beweisantritt des Beklagten dafür, dass ihm die Mahnschreiben nicht zugegangen sind.
Der Beklagte hat die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da das Rechtsmittel der Klägerin Erfolg hat (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Kosteninteresse der Klägerin.
Ende der Entscheidung
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