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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 19 W 33/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1360 a | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
...
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 18. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), führt aber nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Die Antragstellerin ist nicht außerstande, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie kann den Antragsgegner auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch nehmen.
Nach § 114 Satz 1 ZPO darf Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Dazu hat er gemäß § 115 Abs. 2 ZPO sein Vermögen einzusetzen. Zum Vermögen gehören auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistung, mithin hier ein Anspruch nach §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 4 BGB auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegen den Antragsgegner. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sie die Kosten des Rechtsstreits nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung betrifft eine persönliche Angelegenheit. Der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch steht in einem engen Zusammenhang zu den aus der Ehe mit dem Antragsgegner erwachsenen persönlichen Beziehungen. Die Antragstellerin stützt ihren Herausgabeanspruch darauf, dass sie ihrem damaligen Ehemann, dem Antragsgegner, eigene Mittel im Vertrauen auf die eheliche Verbundenheit zur Verwaltung überlassen hat. Der Antragsgegner ist auch leistungsfähig.
Die Antragstellerin ist nicht gehindert, diesen Anspruch trotz der inzwischen erfolgten Ehescheidung gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. Sie hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 29. 8. 2003 (Bl. 19 d. A.), mithin vor Abschluss des Scheidungsverfahrens am 21. 6. 2004 auf Zahlung des Prozesskostenvorschusses in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 20. 11. 2003 die Zahlung verweigert. Ihm ist es, nachdem er mit der Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Verzug geraten ist, verwehrt, sich jetzt darauf zu berufen, dass die Ehe geschieden ist. Zwar hat ein geschiedener Ehegatte keinen Vorschussanspruch gegen seinen früheren Partner (BGHZ 89, 303). Hierauf aber kann sich der Ehegatte nicht berufen, der rechtzeitig vor der Scheidung, mithin als der Anspruch bestand und fällig war, in Verzug gesetzt worden war. Denn es ist nicht einzusehen, dass der Unterhaltsschuldner, der die Zahlung verweigert, sich auf den zwischenzeitlichen Abschluss des Scheidungsverfahrens berufen und damit seiner Zahlungsverpflichtung entgehen kann (ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 295, 296; OLG Bamberg, FamRZ 1986, 484; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1465, 1467; Zöller-Philippi ZPO 24.A. § 115RZ 67 a; Staudinger BGB 2000. § 1360 a RZ 80). Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung in FamRZ 1985, 802, 803 ausgeführt, dass sich der Ehegatte nicht darauf berufen könne, dass mit der Beendigung des Scheidungsverfahrens die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss nicht mehr gegeben seien. Der Berufung auf eine durch eigene Säumnis entstandene Situation stünde jedenfalls der Arglisteinwand entgegen. Denn es dürfe einem Schuldner, der den Vorschuss sogleich hätte zahlen müssen, nicht zum Vorteil gereichen, dass er seiner Verpflichtung nicht pünktlich nachgekommen ist. Dem schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO). Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung erscheint die dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage höchstrichterlich hinreichend geklärt.
Ende der Entscheidung
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