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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 19 W 55/08
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 43 a Abs. 4
BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 1
Bittet die Ehefrau eines vorläufig festgenommenen Beschuldigten einen Rechtsanwalt, die Strafverteidigung des Ehemannes zu übernehmen, handelt es sich in der Regel um die Anbahnung eines Mandats, nicht aber schon um ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil es der beabsichtigten Klage an der Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO).

Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner den von der Antragstellerin errechneten Betrag zu Unrecht als Vergütung für die Strafverteidigung des Ehemannes der Antragstellerin erlangt hat. Denn ein eventueller Rückzahlungsanspruch steht jedenfalls nicht der Antragstellerin zu.

Der Sachvortrag der Antragstellerin ergibt nicht, dass der Anwaltsvertrag mit dem Inhalt, die Strafverteidigung für den Ehemann der Antragstellerin zu übernehmen, zwischen ihr und dem Antragsgegner zustande gekommen ist. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Mandatsübernahme durch den Antragsgegner "eingeleitet" hat, in dem sie ihm gegenüber erklärte, er möge die Verteidigung des vorläufig festgenommenen Ehemannes übernehmen, kann nach der Interessenlage nur als Teil der Mandatsanbahnung angesehen werden; für ein Interesse der Antragstellerin, persönlich Auftraggeberin des Antragsgegners sein zu wollen, etwa auch selbst Weisungen in Bezug auf die Verteidigung erteilen oder den Vertrag kündigen zu können, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§§ 43 a Abs. 4, 59 b Abs. 2 Nr. 1 e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit demjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten können (BGH NJW 2004, 3630, 3631; NJW-RR 2007, 267), deutlich für eine Würdigung des Verhaltens der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner lediglich als Maßnahme der Vertragsanbahnung.

Dementsprechend kann das der Bitte der Antragstellerin entsprechende Verhalten des Antragsgegners - das Aufsuchen des Ehemannes der Antragstellerin im Polizeigewahrsam am 03.03.2007 und die hierauf bezogenen vorbereitenden Tätigkeiten - auch nicht als Annahme eines Mandatsvertrages, sondern ebenfalls nur als Tätigkeit im Rahmen der Mandatsanbahnung verstanden werden.

Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass der Ehemann der Antragstellerin unstreitig bei seiner polizeilichen Vernehmung am 02.03.2007 seine Weigerung, zur Sache auszusagen, dahin erläutert hat, dass er zunächst einen Verteidiger befragen möchte und seiner Tochter ausgerichtet habe, dass sie den Rechtsanwalt ... - den Antragsgegner - verständigen solle. Danach wurde die Antragstellerin bei der Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner im Auftrag des Ehemannes und in dessen Interesse tätig. Der Anwaltsvertrag wegen der Strafverteidigung des Ehemannes der Antragstellerin ist somit in der Besprechung zwischen dem Antragsgegner und dem Ehemann am 03.03.2007 zustande gekommen, bei der - ebenfalls unstreitig - auch die Strafprozessvollmacht unterzeichnet wurde.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin - nach dem Vertragsschluss zwischen dem Antragsgegner und dem Ehemann - die Vorschusszahlungen an den Antragsgegner aufbrachte, ist kein Indiz für einen Vertragsschluss mit der Antragstellerin. Vielmehr erbrachte die Antragstellerin diese Zahlungen, die der Antragsgegner als Leistungen zur Tilgung der Verbindlichkeit des Ehemannes aus dem Anwaltsvertrag verstehen musste, ersichtlich als Dritte im Sinne von § 267 BGB.

Auch die Vermeidung strafbarer Geldwäsche im Falle der Bezahlung der Rechtsanwaltsvergütung mit Mitteln des Ehemannes der Antragstellerin, der wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verfolgt wurde, ist kein geeignetes Indiz dafür, dass erkennbar die Antragstellerin Vertragspartner des Anwaltsvertrages werden wollte. Die Antragstellerin setzt offenbar voraus, dass ihr Ehemann das Anwaltshonorar persönlich nur mit Geldmitteln hätte aufbringen können, die er aus strafbarem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangt hatte. Es liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, dass dieser Umstand - falls er vorlag - bei der Kontaktaufnahme der Antragstellerin mit dem Antragsgegner und bei der Vertragsanbahnung angesprochen wurde oder sonst erkennbar war.

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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