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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: 19 W 61/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 411 |
2. Das gilt auch dann, wenn das Gutachten nicht alle Beweisfragen vollständig beantwortet hat.
3. Geht ein Antrag auf ergänzende Begutachtung erst nach Ablauf von mehr als drei Monaten nach Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens ein, ist ein noch als angemessen anzusehender Zeitraum auch bei einem umfangreichen und schwierigen Sachverständigengutachten deutlich überschreiten.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 20.07.2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten über vom Antragsteller geltend gemachte Hörschäden und deren Verursachung durch Böllerschüsse vom Vereinsgelände der Antragsgegnerin zu 1) eingeholt. Das unter dem 23.03.2009 erstellte schriftliche Sachverständigengutachten hat das Landgericht am 02.04.2009 an die Parteien versandt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2009, bei dem Landgericht eingegangen am 14.07.2009, hat der Antragsteller die Nichtbeantwortung einer der Fragen des Beweisbeschlusses gerügt und Ergänzungsfragen gestellt. Mit Beschluss vom 20.07.2009 hat das Landgericht die Einholung der beantragten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen abgelehnt mit der Begründung, das selbständige Beweisverfahren sei beendet.
Gegen diesen ihm am 29.07.2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12.08.2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass einer Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens vorliegend entgegen stehe, dass der Sachverständige die Fragen des Beweisbeschlusses nicht vollständig beantwortet habe.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens zu Recht abgelehnt, weil die Ergänzungsfragen des Antragstellers erst nach Beendigung des Verfahrens eingegangen sind.
Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGHZ 150, 55 unter II 1b der Gründe; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 325 und OLGR 2006, 310). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es für die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens ohne Bedeutung, ob der Gutachter alle Beweisfragen vollständig beantwortet hat. Ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens ist ein selbständiges Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Mitteilung des Gutachtens an die Parteien oder gegebenenfalls nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, Beschl. v. 24.03.2009, VII ZR 200/08, Juris, Rn. 4, 7 m.w.N.).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt auf der Hand, dass das selbständige Beweisverfahren beendet war, als der Antrag des Antragstellers auf ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen bei Gericht einging. Zwischen der Mitteilung des schriftlichen Sachverständigengutachtens und dem Eingang des Antrags auf Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens lag ein Zeitraum von mehr als drei Monaten. Auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs des zu würdigenden Sachverständigengutachtens lag dieser Zeitraum deutlich außerhalb eines als noch angemessen anzusehenden Zeitraumes.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das für den Wert des Beschwerdeverfahrens maßgebliche Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens schätzt der Senat auf 50 % des Hauptsachewertes.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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