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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 19 W 78/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 3
Wird in einem erstinstanzlich vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit das Ablehnungsgesuch einer Partei zurückgewiesen, so unterliegt die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss dem Anwaltszwang.
Gründe:

I.

Der Beklagte hat den Vorsitzenden Richter am Landgericht A, die Richterin am Landgericht B und den Richter C, die zuvor eine ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht D zurückgewiesen hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluss vom 07.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 14.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte persönlich mit am 24.07.2008 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist zur Entscheidung reif. Der Beklagte hatte hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Für ein Zurückstellen der Beschwerdeentscheidung bis zur Entscheidung über die vom Beklagten offenbar beim Bundesverfassungsgericht beantragte einstweilige Anordnung besteht kein Anlass. Jenes Verfahren ist für die Beurteilung der hier zu verneinenden Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ohne Belang.

Die vom Beklagten persönlich eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Zwar kann ein Ablehnungsgesuch in allen Instanzen von einer Partei persönlich ohne Anwaltszwang angebracht werden. Das gilt aber nicht für die Einlegung der Beschwerde gegen einen das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss. Für das Einlegen der Beschwerde ist ein sonst etwa gegebener Anwaltszwang nur in den Fällen des § 569 Abs. 3 ZPO, in denen die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, zu verneinen. Da vor dem Landgericht im ersten Rechtszug Anwaltszwang gilt, muss eine Beschwerde, die sich gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts richtet, von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (OLG Köln, MDR 1996, 1182; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 569 Rn. 10; Münchener Kommentar/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 569 Rn. 17). So liegt es hier. Für den vor dem Landgericht erstinstanzlich geführten Rechtsstreit gilt gemäß § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang.

Die Bejahung des Anwaltszwanges für das Einlegen der Beschwerde steht nicht im Widerspruch zu der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.04.2004 (20 W 5/04). Jene Entscheidung betrifft eine Beschwerde im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens; für das Beschwerdeverfahren sind danach - anders als hier - die Verfahrensvorschriften des FGG anzuwenden, die einen Anwaltszwang für das Einlegen einer Beschwerde nicht vorsehen (§ 21 Abs. 1, 2 FGG). Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung steht ferner nicht im Widerspruch zu der vom Beklagten ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.07.2008 (2 W 38/00). Jene Entscheidung bezieht sich auf eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, die gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO eingelegt worden war. Danach handelte es sich - anders als hier - um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, für das die Auffassung vertreten wird, dass eine nach § 793 ZPO eingelegte Beschwerde auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliege, wenn das Urteilsverfahren vor dem Landgericht begonnen habe (Münchner Kommentar/Lipp, 3. Aufl., ZPO § 569 Rn. 15 m.w.N.).

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdewert bemisst der Senat entsprechend dem geschätzten Interesse des Beklagten, die mit der Klage begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Ende der Entscheidung

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