Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 19 W 78/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 569 Abs. 3 |
Gründe:
I.
Der Beklagte hat den Vorsitzenden Richter am Landgericht A, die Richterin am Landgericht B und den Richter C, die zuvor eine ablehnende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht D zurückgewiesen hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluss vom 07.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 14.07.2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte persönlich mit am 24.07.2008 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Beschwerdeverfahren ist zur Entscheidung reif. Der Beklagte hatte hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Für ein Zurückstellen der Beschwerdeentscheidung bis zur Entscheidung über die vom Beklagten offenbar beim Bundesverfassungsgericht beantragte einstweilige Anordnung besteht kein Anlass. Jenes Verfahren ist für die Beurteilung der hier zu verneinenden Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ohne Belang.
Die vom Beklagten persönlich eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Zwar kann ein Ablehnungsgesuch in allen Instanzen von einer Partei persönlich ohne Anwaltszwang angebracht werden. Das gilt aber nicht für die Einlegung der Beschwerde gegen einen das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss. Für das Einlegen der Beschwerde ist ein sonst etwa gegebener Anwaltszwang nur in den Fällen des § 569 Abs. 3 ZPO, in denen die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, zu verneinen. Da vor dem Landgericht im ersten Rechtszug Anwaltszwang gilt, muss eine Beschwerde, die sich gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts richtet, von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (OLG Köln, MDR 1996, 1182; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 569 Rn. 10; Münchener Kommentar/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 569 Rn. 17). So liegt es hier. Für den vor dem Landgericht erstinstanzlich geführten Rechtsstreit gilt gemäß § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang.
Die Bejahung des Anwaltszwanges für das Einlegen der Beschwerde steht nicht im Widerspruch zu der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.04.2004 (20 W 5/04). Jene Entscheidung betrifft eine Beschwerde im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens; für das Beschwerdeverfahren sind danach - anders als hier - die Verfahrensvorschriften des FGG anzuwenden, die einen Anwaltszwang für das Einlegen einer Beschwerde nicht vorsehen (§ 21 Abs. 1, 2 FGG). Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung steht ferner nicht im Widerspruch zu der vom Beklagten ebenfalls in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.07.2008 (2 W 38/00). Jene Entscheidung bezieht sich auf eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, die gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO eingelegt worden war. Danach handelte es sich - anders als hier - um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, für das die Auffassung vertreten wird, dass eine nach § 793 ZPO eingelegte Beschwerde auch dann nicht dem Anwaltszwang unterliege, wenn das Urteilsverfahren vor dem Landgericht begonnen habe (Münchner Kommentar/Lipp, 3. Aufl., ZPO § 569 Rn. 15 m.w.N.).
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdewert bemisst der Senat entsprechend dem geschätzten Interesse des Beklagten, die mit der Klage begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.