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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 19 W 9/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 III 2 | |
ZPO § 696 III |
Gründe:
I.
Auf Antrag des Klägers ist am 25.11.1999 gegen die Beklagten ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart wegen einer Architektenhonorarforderung von 38.500,-- DM nebst Zinsen und Kosten ergangen, gegen den die Beklagten Widerspruch eingelegt haben. Am 27.09.2000 schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, durch den die Beklagten sich zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem Architektenvertrag zur Zahlung von 27.000,-- DM an den Kläger verpflichteten; ferner versicherte der Kläger, keine weiteren Ansprüche aus dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart gemäß Antrag vom 16.11.1999 mehr zu verfolgen. Mit Schriftsatz vom 06.09.2004 haben die Beklagten beim Amtsgericht Stuttgart die Abgabe des Rechtsstreits an das Gericht des streitigen Verfahrens beantragt. Daraufhin hat das Mahngericht am 31.08.2005 die Mahnsache an das Landgericht Limburg zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Nach Aufforderung zur Klagebegründung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.10.2005 erklärt, dass er den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurücknimmt.
Die Beklagten haben beantragt,
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger ist diesem Antrag entgegengetreten.
Das Landgericht Limburg hat den Kostenantrag der Beklagten gemäß Beschluss vom 20.01.2006 zurückgewiesen (Bl. 108-110 d. A.).
Gegen den ihnen am 06.02.2006 zugestellten Beschluss haben die Beklagten am 20.02.2006 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Erlass einer Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers abgelehnt. Der Antrag der Beklagten ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Zwar ist die nach Einleitung des Streitverfahrens abgegebene Erklärung des Klägers, dass er den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zurücknehme, als Klagerücknahme auszulegen. Da das Mahnverfahren beendet und gemäß § 696 Abs. 3 ZPO die Rechtshängigkeit der Streitsache eingetreten war, kam eine Zurücknahme des Mahnantrages nicht mehr in Betracht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 690 Rn. 24 m. w. Nachw.). Da die Erklärung des Klägers jedoch den deutlichen Willen zur endgültigen Verfahrensbeendigung enthält, ist sie als Klagerücknahme zu bewerten. Die danach grundsätzlich in Betracht kommende Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO kann hier aber deshalb nicht ergehen, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Beklagten fehlt. Das fehlende Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass die Parteien durch den außergerichtlichen Vergleich vom 27.09.2000 das seinerzeit vor dem Amtsgericht Stuttgart anhängig gewesene Mahnverfahren erledigt haben, ohne eine Regelung hinsichtlich der Verfahrenskosten zu treffen. Nach der Vorschrift des § 98 ZPO, die sinngemäß auch auf außergerichtliche Vergleiche anzuwenden ist (BGH WM 1988, 1462; Zöller/Herget, 25. Aufl., ZPO § 98 Rn. 5 m. w. Nachw.), sind die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen mit der Maßgabe, dass sich der Kläger verpflichtete, anteilige Erstattung der bereits entstandenen Gerichtskosten nicht zu beanspruchen. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger in dem Vergleich versicherte, keine weiteren Ansprüche aus dem Mahnbescheid - somit auch nicht Ansprüche auf Ausgleich in diesem Zusammenhang entstandener Gerichtskosten - mehr zu verfolgen. Mit dem Vergleich vom 27.09.2000 wollten die Parteien ausdrücklich sämtliche gegenseitigen Ansprüche abschließend regeln. Ein über die im Vergleich vereinbarte Zahlung hinausgehender Kostenausgleich sollte somit nicht stattfinden. Die mit dem Vergleich verbundene Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2005, 76; BGH MDR 1972, 945; Zöller/Greger, 25. Aufl., ZPO § 269 Rn. 18 a m. w. Nachw.).
Ein Rechtsschutzinteresse an dem Kostenantrag der Beklagten kann auch nicht mit Rücksicht darauf bejaht werden, dass die Beklagten, da das Streitverfahren auf ihren Antrag hin eingeleitet wurde, gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG Kosten-schuldner hinsichtlich der nach Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses entstandenen Gebühr geworden sind. Denn nach dem außergerichtlichen Vergleich vom 27.09.2000 durfte nicht lediglich der Kläger keine weiteren Ansprüche aus dem Mahnbescheid mehr verfolgen. Vielmehr war diese Regelung ersichtlich auch darauf gerichtet, dass die Beklagten ihrerseits davon absahen, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen, um eine Kostengrundentscheidung zu erwirken. Ihr Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens war somit prozessual unzulässig. Sofern sich die Beklagten hierdurch in die Position von Kostenschuldnern gebracht haben, kann daraus ein Rechtsschutzinteresse für eine Kostenentscheidung nicht begründet werden.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Betrag der Kosten, deren Festsetzung die Beklagten erreichen wollten.
Ende der Entscheidung
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