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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 2 Ars 210/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Grundlage für Bemessung der Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger (hier 153,39 EUR) ist der Vorschlag des Vertreters der Staatskasse.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 Ars 210/02

Entscheidung vom 19. Dezember 2002

Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung in der Strafsache

gegen C.

wegen Verstoßes gegen das BtMG,

Auf Antrag des Pflichtverteidigers des Angeklagten C., Rechtsanwalt H., ....., 60322 Frankfurt, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse gemäß § 99 BRAGO am 19. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Dem Pflichtverteidiger wird eine zusätzliche Pauschvergütung von insgesamt 153,39 ? (in Worten: einhundertdreiundfünfzig 39/100 Euro) bewilligt.

Hierin sind Auslagen und Nebenkosten nicht enthalten. Bereits ausgezahlte Gebührenteile sind nicht anzurechnen.

Gründe:

Grundlage für die Bemessung der Pauschvergütung ist der Vorschlag des Vertreters der Staatskasse, den der Senat für angemessen erachtet. Er entspricht dem Antrag.

Ende der Entscheidung

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