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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl A 106/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 10. Juli 2008 gegen den Verfolgten die vorläufige und mit Beschluß vom 02.Oktober die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Auf die Gründe der beiden Beschlüsse wird Bezug genommen. Die ruandischen Behörden ersuchen danach um Auslieferung des Verfolgten nach Ruanda zum Zwecke der Strafverfolgung. Gegen den Verfolgten besteht Internationaler Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Ruanda in O1 vom 29. August 2008 (Az.: RPGR: 26/Gen/MJD/RE). Dem Verfolgten werden Völkermord, Tatbeteiligung am Völkermord, Verschwörung zum Völkermord, Mord, Ausrottung, Bildung und Mitgliedschaft in Bezug auf eine kriminelle Bande sowie Beihilfe zur Störung der öffentlichen Ordnung zur Last gelegt. Der Verfolgte soll zwischen dem 6. April und dem 4. Juli 1994 in der Stadt O1 zusammen mit anderen geplant, verübt und dazu angestiftet haben, die Bevölkerungsgruppe der Tutsi zu vernichten.

In einem Verfahren, das den Verfolgten nicht betrifft, hatte die Strafkammer III des Internationalen Gerichtshofs für Ruanda in einer Entscheidung vom 28.Mai 2008 die Verweisung eines Strafverfahrens an Ruanda mit der Begründung abgelehnt, die Strafstruktur der Republik Ruanda entspräche nicht dem international anerkannten Standard und ein faires Verfahren sei in Ruanda nicht gewährleistet. Nunmehr hat auch die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs in jenem Verfahren unter dem 08.Oktober 2008 die Verweisung eines Strafverfahrens an Ruanda abgelehnt. Sie sieht ein faires Verfahren vor einem ruandischen Gericht wegen fehlender Waffengleichheit nicht garantiert.

Da die Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs damit eine grundsätzliche Aussage und nicht eine Einzelfallentscheidung getroffen hat, kann eine Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ruanda derzeit nicht in Betracht kommen.

Die Auslieferung war deshalb für unzulässig zu erklären und der Haftbefehl aufzuheben, obwohl der Verfolgte nach Auffassung des Senats auf Grund der von der Republik Ruanda vorgelegten Unterlagen der in dem o. a. Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Ruanda dargestellten Straftaten weiterhin hinreichend verdächtig erscheint.

Ende der Entscheidung

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