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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl A 152/07 (2)
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 2
IRG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Durch Beschluss vom 16. Oktober 2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

Nunmehr liegt das Ersuchen der L1 Behörden vom ... 2007 vor, mit dem förmlich die Auslieferung des Verfolgten nach L1 zum Zweck der Strafverfolgung begehrt wird. Dem Ersuchen ist der Haftbefehl des Oberen Gerichtshofs von O1 vom ... 2006 (Aktenzeichen: ...) beigefügt. Dem Verfolgten wird danach und nach den weiteren mitübersandten Auslieferungsunterlagen zur Last gelegt, führendes Mitglied einer aus mehr als 30 Personen bestehenden, international organisierten und agierenden Gruppierung zu sein, die in großem Umfang aus dem Handel mit Kokain stammende Erlöse unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust haben soll. Verschiedene Mitglieder dieser Gruppierung sollen im Zeitraum von 1989 bis 2005 eine größere Anzahl von Firmen gegründet haben, von denen zum Teil unter dem Deckmantel des Exports agroindustrieller Produkte auch Kokaintransporte in einer Größenordnung von ca. 3.630 kg von L1 ausgehend in verschiedene Länder, unter anderem in die L2 (ein Transport mit 1.650 kg Kokain im Jahre 2005) und nach L3 (ein Transport mit 199 kg Kokain im Jahre 2003), durchgeführt worden sein sollen. Die Herkunft des aus dem Verkauf der Betäubungsmittel erzielten Gewinns in einer Größenordnung von 90.000.000,-- € soll durch zahlreiche Überweisungen auf diverse Konten der gegründeten und von einzelnen Mitgliedern dieser Gruppierung beherrschten Firmen verschleiert und sodann in verschiedenen Ländern in Vermögenswerte, unter anderem Immobilien und Wertpapiere, angelegt worden sein.

Gegen die Auslieferung bestehen derzeit keine Bedenken. Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 129 Abs. 1, 261 Abs 1 Nr. 2 b) und Nr. 5 und Abs. 4 StGB) und nach L1 Recht (Art. 1, 2, 3 b) des L1 Gesetzes Nr. 27765) strafbar.

Die Taten sind - auf vertragloser Grundlage - nach §§ 2, 3 IRG auslieferungsfähig. Einer Auslieferung des Verfolgten nach L1 steht vorliegend nicht entgegen, dass - gegebenenfalls auch noch zum jetzigen Zeitpunkt - die in L1 herrschenden allgemeinen Haftbedingungen nicht den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen entsprechen (vgl. OLG Frankfurt StV 1999, 264). Denn der Präsident der Staatlichen Strafanstalt des Justizministeriums in O2 hat am ... 2007 schriftlich zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach L1 in der Haftanstalt O3 untergebracht wird, in der diese Standards gewahrt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. April 2006 - 3 Ausl 23/04 -).

Ein Auslieferungshindernis besteht auch nicht deswegen, weil - wie der Verfolgte mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 28. Dezember 2007 geltend macht - wegen des dem L1 Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Sachverhalts bereits gegen den Verfolgten in den L2 ein Strafverfahren anhängig ist. Abgesehen davon, dass der Verfolgte wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Taten bislang weder in L1 noch in den L2 rechtskräftig verurteilt worden ist, lässt sich derzeit keine allgemeine Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG feststellen, die es verbieten würde, in einem Staat ein Strafverfahren durchzuführen, weil in einem anderen Staat wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist, das nicht einmal bis zu einer Sachentscheidung gelangt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 1997 - 2 BvR 3028/95 -). Die als Einwendungen i.S.v. § 23 IRG zu behandelnden Ausführungen im oben genannten Schriftsatz seines Rechtsbeistands sind deshalb zurückzuweisen.

Die Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr fortbesteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird.

Ende der Entscheidung

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