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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl A 152/07
(1)
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 10 |
Gründe:
Die L1 Behörden haben am 19. Oktober 2007 förmlich um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Senat hat den Verfolgten durch Beschluss vom 16. Januar 2008, auf dessen Gründe verwiesen wird, in förmliche Auslieferungshaft genommen sowie verschiedene Einwendungen des Verfolgten zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2008 hat der Senat weitere Einwendungen des Verfolgten zurückgewiesen; auf die Gründe dieses Beschlusses wird gleichfalls Bezug genommen. Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung am ... 2008 mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Daher ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich (§ 29 IRG).
Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die ihm in dem Haftbefehl des Oberen Gerichtshofs von O1 vom ... 2006 zur Last gelegten Taten sind, wie der Senat im Beschluss vom 16. Januar 2008 dargelegt hat, nach dem Recht der beiden beteiligten Staaten strafbar und auslieferungsfähig. Die Auslieferungsunterlagen genügen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind, wie der Senat im Beschluss vom 19. Februar 2008 bereits ausgeführt hat, hinreichend bestimmt. Über den Schuldverdacht ist, wie der Senat ebenso in der Entscheidung vom 19. Februar 2008 ausgeführt hat, im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht zu befinden (vgl. Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 10 IRG Rdn. 4 ff.). Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind hier nach wie vor nicht gegeben.
Die dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung drohende Strafe führt nicht zu einem Auslieferungsverbot, weil sie nicht unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen wäre. Aus der vom Auswärtigen Amt eingeholten Stellungnahme des Siebten Strafgerichts von O1 vom ... 2008 ergibt sich, dass dem Verfolgten im Falle seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren droht. Vor dem Hintergrund, dass nach deutschem Recht für Geldwäsche im besonders schweren Fall gemäß § 261 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 10 Jahren verhängt werden kann, vermag der Senat keinen Verstoß gegen den im Auslieferungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erkennen.
Der Zulässigkeit der Auslieferung steht, worauf der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2008 hingewiesen hat, auch nicht entgegen, dass wegen des dem L1 Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Sachverhalts bereits gegen den Verfolgten in den L2 ein Strafverfahren anhängig ist.
Ein Auslieferungshindernis besteht - wie der Senat bereits im Beschluss vom 16. Januar 2008 ausgeführt hat - ebenso wenig im Hinblick auf die in L1 herrschenden allgemeinen Haftbedingungen, da der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach L1 in der Haftanstalt O3 untergebracht werden wird, in der die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen gewahrt werden.
Die Auslieferungshaft hat fortzudauern. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Die bisher vollzogene Auslieferungshaft von 4 1/2 Monaten ist angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht unverhältnismäßig.
Ende der Entscheidung
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