Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl A 158/08
Rechtsgebiete: GG, IRG


Vorschriften:

GG Art. 16 Abs. 2
IRG § 15
IRG § 80
IRG § 83
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die britischen Behörden haben um Festnahme des Verfolgten zur Vorbereitung seiner Auslieferung nach England zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht.

Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Magistrates Court in Nottingham vom 25.September 2008, der auf einem Haftbefehl des ... Court vom 24.September 2008 beruht.

Dem Verfolgten wird danach zur Last gelegt, am 19.September 2008 in der Wohnung X, ... Street, O1 auf den britischen Staatsangehörigen A, in dessen Freundin sich der Verfolgte verliebt hatte, mit einem mitgebrachten Messer eingestochen und ihn dadurch getötet zu haben.

Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung zulässig.

Die Auslieferungsunterlagen enthalten die in § 83a Nr. 1 - 6 IRG genannten Angaben. Die beiderseitige Strafbarkeit ist nicht zu prüfen, da die dem Ersuchen zugrundeliegende Tat (vorsätzliche Tötung) nach dem Recht des ersuchenden Staates Strafbestimmungen verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist (§ 81 Nr. 4 IRG).

Gründe, die nach dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Verfolgte ist zwar deutscher Staatsangehöriger. Die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat wurde jedoch in England begangen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 IRG). Darüber hinaus kann die Bewilligung der Auslieferung an die Bedingung geknüpft werden, dass der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung auf seinen Wunsch hin zur Vollstreckung nach Deutschland zurück überstellt wird (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG).

Die Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen würde, falls er auf freiem Fuß verbliebe.

Bei der Eröffnung dieses Auslieferungshaftbefehles wird der Verfolgte vorsorglich nach einer Person seines Vertrauens zu befragen sein.

Ende der Entscheidung

Zurück