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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 2 AuslS 10/01
Rechtsgebiete: IRG, StPO, StGB, BNotO, BeurkG, DONot


Vorschriften:

IRG § 61 Abs. 1 S. 2, 1. Alt.
StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 97 Abs. 2
StPO § 97 Abs. 4
StPO § 53a
StPO § 97
StGB § 300
BNotO § 23
BNotO § 24
BeurkG § 54a Abs. 2 Nr. 1
DONot § 11 Abs. 1 S. 2

Entscheidung wurde am 14.09.2001 korrigiert: Titel durch Stichworte ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

In der Rechtshilfesache

Entscheidung vom 22. August 2001

betreffend das Rechtshilfeersuchen der Russischen Förderation vom 17. Februar 2000

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

auf den Antrag der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main

am 22. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Herausgabe der Unterlagen des Notaranderkontos Nr. ... des Notars Dr. S., bei der ...bank in ..., an die Behörden der russischen Förderation für unzulässig zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Behörden der Russischen Förderation haben mit Ersuchen vom 17. Februar 2000 u.a. um Beschlagnahme und Herausgabe der Unterlagen des Treuhandkontos Nr. ... des Rechtsanwalts und Notars Dr. S. bei der ... in ... ersucht. Das Amtsgericht ... hat mit Beschluß vom 29. Juni 2000 die Beschlagnahme angeordnet. Die ...bank in ... hat die Unterlagen zur Abwendung der Durchsuchung der Bankräume an die Staatsanwaltschaft in ... übergeben. Eine Herausgabe an die Behörden der Russischen Förderation ist noch nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist der Ansicht, es handele sich um beschlagnahmefreie Gegenstände und beantragt, die Herausgabe für unzulässig zu erklären. Der Antrag hat keinen Erfolg.

I.

Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Russische Förderation war über ihre Industrie- und Handelskammer (HIK der RF) Eigentümer eines Messegrundstücks in Leipzig. Im April-Juni 1995 organisierten der Präsident der HIK der RF S. und der Leiter der Verwaltung Devisen und Finanzen der Kammer B. eigenmächtig den Verkauf des Grundstücks an die L. GmbH in L. zum Preis von 18 Mio. DM nebst Zurverfügungstellung von Büro- und Handelsflächen für die Dauer von fünf Jahren. Der Grundstückskaufvertrag mit Auflassung wurde am 20. Juni 1995 vor dem Notar M. mit dem Amtssitz in F. beurkundet. Zu dem Beurkundungstermin erschien für die Verkäufer" Dipl.-Kaufmann L., handelnd als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma L. GmbH in W., diese handelnd aufgrund Vollmacht für die Handels- und Industriekammer der Russischen Förderation mit dem Sitz in Moskau. Gemäß § 3 des Vertrages war der Kaufpreis von 18 Mio. DM zahlbar am 30. Juni 1995 auf das Notaranderkonto des beurkundenden Notars. Weiterhin wurde der Notar angewiesen, den Kaufpreis nebst anteiliger Zinsen nach Eigentumsumschreibung an den Verkäufer" auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts und Notars Dr. S. Nr. ... bei der ...bank zu überweisen. Gemäß Urkunde des Notars M. vom 23. Juli 1996 bestätigte Dipl.- Kaufmann L. für die Verkäufer", daß bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen der Kaufpreis nebst Zinsen weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung auf das in der Urkunde vom 20. Juni 1995 angegebene Treuhandkonto des Rechtsanwalts und Notars Dr. S., Konto-Nr. ... bei der ...bank AG, auszuzahlen ist.

Am 27. November 1996 gingen auf dem Treuhandkonto 18.280.843,67 DM ein. Nach dem Rechtshilfeersuchen wurden hiervon u.a. folgende Zahlungen getätigt:

20.390,-- DM Gerichtskosten 90.265,26 DM Rechtsanwaltskosten 973.300,50 DM Konsultationsbedienungen 1.035.000,-- DM Honorar Fa. L.

Weitere Gelder flossen auf verschiedenen Konten der HIK der RF, die auf Weisung S. für Kredittilgung, Unterhaltung der Vertretungen der Kammer in Japan, Finnland, Ungarn, Türkei sowie für den Bau eines Wohnkomplexes in Moskau verbraucht wurden. Die Russische Förderation beziffert ihren Schaden unter Berücksichtigung des Bilanzwertes des Grundstücks und der im Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts angefallenen Kosten auf insgesamt 33.413.477.500 Rubel. Sie ermittelt u.a. gegen S. und B. wegen des Verdachts der Unterschlagung.

II.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 61 Abs.1 S.2, 1. Alt. IRG statthaft. Er ist jedoch nicht begründet.

1. Der Beschlagnahme unterliegen nicht schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und gesetzlich bestimmten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (§ 97 Abs.1 Nr.1 StPO), Aufzeichnungen, welche diese Personen über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, und auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (§ 97 Abs.1 Nr.2 StPO) sowie andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser Personen erstreckt (§ 97 Abs.1 Nr.3 StPO). Zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind nach § 53 Abs.1 Nr.3 StPO Rechtsanwälte und Notare über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Die Beschlagnahmebeschränkung gilt gemäß § 97 Abs.2 StPO zwar nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind. Das ist hier nicht der Fall, da sich die Unterlagen im Gewahrsam der ...bank befanden. Nach § 97 Abs.4 StPO sind die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift aber entsprechend anzuwenden, soweit die Berufshelfer im Sinne des § 53a StPO das Zeugnis verweigern dürfen. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist der Ansicht, Kreditinstitute seien im Hinblick auf die Führung von Notaranderkonten als Berufshelfer im Sinne des § 53a StPO anzusehen, weil der Notar gesetzlich verpflichtet sei, Anderkonten zur Erfüllung seiner Amtspflichten zu unterhalten.

Ob selbständige Gewerbetreibende - wie hier ein Kreditinstitut ­ unter Hilfspersonen im Sinne des § 53a StPO fallen, ist in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten (zum Meinungsstand vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 53a Rdn.2). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht eher dagegen. In der amtlichen Begründung zur Einführung der Vorschrift (BT-Drucks. I/3713,48) heißt es:

Das in § 53 Abs.1 Nr.2 bis 4 dem dort bezeichneten Personenkreis eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht könnte nach geltendem Recht durch die Vernehmung der Gehilfen dieser Personen oder der bei ihnen zur Berufsausbildung tätigen Personen umgangen werden. Dies gilt umsomehr, als es sich im modernen Betrieb der Praxis der Geheimnisträger oder bei der Ausübung der Abgeordnetentätigkeit erfahrensgemäß in der Regel nicht vermeiden läßt, daß auch die Hilfspersonen von dem Geheimnis Kenntnis erlangen. Der Entwurf dehnt daher in Anlehnung an frühere Entwürfe und in Anknüpfung an die vorgeschlagene Neufassung des § 300 StGB das Zeugnisverweigerungsrecht auf die berufsmäßig tätigen Gehilfen und auf diejenigen Personen aus, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Anderen Personen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Geheimnisträgers bei diesem beschäftigt sind, z.B. dem Hauspersonal, soll ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zustehen." Der Gesetzgeber dürfte aufgrund der angeführten engen Anbindung des Gehilfen an den Hauptberufsträger (Beschäftigungsverhältnis mit Geheimnisträger allein nicht ausreichend; unmittelbarer Zusammenhang mit dessen Tätigkeit erforderlich) selbständige Gewerbetreibende nicht zum Kreis der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gerechnet haben. Mit deren Stellung ist auch nicht ohne weiteres vereinbar, daß es sich bei § 53a StPO lediglich um ein von dem Hauptberufsträger abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht handelt und der Hilfsperson insoweit grundsätzlich keine eigene Entscheidungsbefugnis zusteht. Hinzu kommt, daß bei Einführung des § 53a StPO die Praxis von Anderkonten schon bekannt war. Ob und inwieweit veränderte Arbeitsformen und gesetzliche Anforderungen an die notarielle Verwahrung eine andere Beurteilung erfordern, kann jedoch offen bleiben. In dem vorliegenden Fall besteht auch bezüglich des Hauptberufsträgers kein Beschlagnahmeverbot.

2. Fraglich ist bereits, wer überhaupt Auftraggeber des Zeugen Dr. S. war. Gemäß § 3 des Kaufvertrages sollte der Kaufpreis nebst anteiliger Zinsen nach Eigentumsumschreibung an den Verkäufer" auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts und Notars Dr. S. überwiesen werden. Verkäufer des Grundstücks war die HIK der RF, die damit als Auftraggeber des Zeugen in Betracht kommt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge angegeben:

Ich bin bereit, in dieser Angelegenheit als Zeuge auszusagen, dies jedoch unter der Berücksichtigung meiner Funktion in dieser Angelegenheit als Notar, vorausgesetzt, daß mir von beiden Seiten eine Aussagegenehmigung, respektive Entbindungserklärung von der Schweigepflicht, zur Verfügung gestellt wird. Da diese Entbindungserklärungen bisher nicht vorliegen, sehe ich mich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen außerstande, derzeit eine Aussage als Zeuge zu machen."

Diese Angaben dürften so zu verstehen sein, daß der Zeuge nach seinem Verständnis sowohl für die Käufer- als auch für die Verkäuferseite tätig war. Wer sein Auftraggeber war, ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil nach überwiegender Meinung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 97 Rdn.10; offengelassen in BGHSt 43,300,304) die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO nur eingreifen, wenn das Strafverfahren gerade gegen den Angehörigen, Klienten, Patienten usw. des Berufsgeheimnisträgers als Beschuldigten gerichtet ist. Bei einer juristischen Person als Auftraggeber stellt sich darüber hinaus die Frage, ob auch bei Strafverfahren gegen den Geschäftsführer oder Vorstand der juristischen Person ein Beschlagnahmeverbot besteht (vgl. SK StPO ­ Rudolphi, § 97 Rdn.7a). Der Senat muß jedoch auch diese Fragen nicht entscheiden. Nach dem Sachverhalt greift das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO bereits nach seinem Sinn und Zweck nicht ein.

3. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO knüpft an das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO an und soll deren Umgehung verhindern (vgl. BVerfGE 20,162,188; BVerfGE 32,373,385). Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts der Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen den gesetzlich bestimmten Berufsträgern und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 38,312,323). Nach § 53 Abs.1 Nr.3 StPO sind daher zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt Rechtsanwälte und Notare über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Daraus ergibt sich, daß die Erlangung des Wissens in die Berufsausübung fallen oder wenigstens mit ihr zusammenhängen muß und zwar unmittelbar (vgl. LR-Dahs, StPO, 25. Aufl., § 53 Rdn.15). Der Beschuldigte soll sich nämlich nicht generell hinter einem Berufsgeheimnisträger verstecken" dürfen. Nur wenn ein Berufsgeheimnisträger mit Tätigkeiten betraut wird, die für seine berufliche Qualifikation und Stellung kennzeichnend sind, kann auch ein Beschlagnahmeschutz entstehen (vgl. Ranft, StPO, 2. Aufl., Rdn.953; ders. WuB VII D. § 97 StPO 1.95; Hass, NJW 1972,1081). Die Entscheidung darüber, was dem Geheimnisschutz unterliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. OLG Bamberg, StV 84,499,500; SchlHOLG, SchlHA 82,111).

Die Tätigkeit des Zeugen fällt nicht in seine unmittelbare Berufsausübung und unterliegt daher nicht dem Geheimnisschutz.

Hinreichende Anhaltspunkte für ein Notargeschäft sind zunächst nicht gegeben. An der Beurkundung des Grundstücksgeschäfts selbst war der Zeuge nicht beteiligt. Das gilt auch für die Einrichtung des Notaranderkontos zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung; dies oblag noch dem beurkundenden Notar. Die Tätigkeit des Zeugen setzte erst mit Erfüllung des Kaufvertrages ein. In der notariellen Urkunde des Notars M. vom 23. Juli 1996 wird nämlich ausdrücklich bestätigt, daß der Kaufpreis nebst Zinsen mit schuldbefreiender Wirkung auf das in Rede stehende Treuhandkonto auszuzahlen ist. Der notariellen Amtsausübung des Zeugen könnte daher allenfalls seine Treuhandtätigkeit unterfallen. In Betracht kommt insoweit eine notarielle Verwahrung gemäß § 23 BNotO, die einen Unterfall der in § 24 BNotO geregelten Rechtsbetreuung darstellt. Die Verwahrung muß jedoch der Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege entsprechen. Der Notar ist keine bloße Aufbewahrungsstelle. Eine notarielle Verwahrung muß daher den Zweck haben, durch rechtskundige Prüfung und Überwachung seitens des Notars eine zusätzlich Sicherheit für die Beteiligten zu schaffen (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 23 Rdn.38). Daß ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen erforderlich ist, ergibt sich jetzt ausdrücklich aus § 54a Abs.2 Nr.1 BeurkG, vorher aus § 11 Abs.1 S.2 DONot. Ein Sicherungsinteresse fehlt, wenn das Geschäft von den Beteiligten ebensogut ohne Einschaltung eines Notars abgewickelt werden könnte (vgl. Eylmann/Vaasen- Hertel, BNotO, BeurkG, § 54a BeurkG Rdn.4).

Warum hier die Einschaltung eines Notars erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete rechtskundige Prüfung und Überwachung bei der Treuhandtätigkeit sind nicht gegeben. Nach dem Kaufvertrag ist auch lediglich von einem Treuhandkonto und nicht etwa von einem Notaranderkonto die Rede. Der Senat ist sich bewußt, daß nicht bereits die Unzulässigkeit eines Amtsgeschäfts dazu führt, daß es aus der notariellen Tätigkeit herausfällt. In dem vorliegenden Fall mangelt es aber schon an Merkmalen, die überhaupt für eine notarielle Tätigkeit sprechen. Die Angaben des Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung führen hier ebenfalls nicht weiter. Ein Geheimnisträger braucht zwar die Umstände, unter denen er tätig geworden ist, nur insoweit zu offenbaren, als er damit nicht indirekt den geschützten Bereich berührt (vgl. LR-Dahs, StPO, 25. Aufl., § 53 Rdn.15). Er muß aber zumindest solche Tatsachen angeben, die eine sachgerechte Prüfung ermöglichen. Das hat der Zeuge nicht getan. Die bloße Berufung auf eine notarielle Tätigkeit als solche ist nicht ausreichend. Zureichende Anhaltspunkte für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit des Zeugen sind ebenfalls nicht gegeben. Ein Rechtsanwalt kann zwar berufsmäßig als Treuhänder eingesetzt werden, meist in Verbindung mit anderen Geschäften. Treuhandverhältnisse dienen jedoch sehr unterschiedlichen Zwecken. Sie erfüllen eine Sicherungs-, Vereinfachungs-, Verbergungs- oder auch Umgehungsfunktion (vgl. Soergel-Beuthien, BGB, 12. Aufl., Vor § 662 Rdn.26). Zum Inhalt des vorliegenden Treuhandauftrags hat der Zeuge keine Angaben gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß mit dem Treuhandkonto bloß eine Zahlstelle zur Abwicklung finanzieller Transaktionen auf Verkäuferseite eingerichtet wurde. Für eine derartige Tätigkeit bedarf es keines Rechtsanwalts, sie kann auch von anderen Personen ausgeübt werden. Die für den Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe der Gewährung rechtlichen Beistandes (vgl. BGHZ 18,340,346; BGH, AnwBl 1977,66,67) tritt unter diesen Umständen so in den Hintergrund, daß nach Sinn und Zweck des § 97 StPO kein Beschlagnahmeschutz entsteht.

4. Sonstige Gründe, die Herausgabe der Unterlagen des Treuhandkontos für unzulässig zu erklären, sind weder ersichtlich noch dargetan. Angesichts der Höhe des Schadens steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Herausgabe der Unterlagen nicht entgegen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist daher abzulehnen.



Ende der Entscheidung

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